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BPatG Beschluss vom 14.11.2000 – 6 W (pat) 25/99

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 13 211.1-12

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 14. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Rübel

sowie die Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Januar 1999 aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung:

Lagervorrichtung für eine Achse

Anmeldetag:

28. März 1997

Die Priorität der Anmeldung in Japan vom 27. Mai 1996 ist in Anspruch genommen.

(Aktenzeichen der Erstanmeldung JP: 8 - 154998)

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 und 2 und

Beschreibung Seiten 1, 1a, 2 - 6 , jeweils eingegangen am

25. September 2000 und

3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 - 3, eingegangen am

10. April 1997.

Entscheidungsgründe§

I.

Die Patentanmeldung ist am 28. März 1997 unter Inanspruchnahme der Priorität

der Voranmeldung in Japan vom 27. Mai 1996 eingereicht worden.

Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die Patentanmeldung durch Beschluß vom 22. Januar 1999 zurückgewiesen, weil

deren Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.

Mit Schriftsatz vom 22. September 2000 hat die Anmelderin neue Patentunterlagen mit 2 Patentansprüchen und 7 Seiten Beschreibung eingereicht.

Der Patentanspruch 1 lautet:

"Lagervorrichtung für eine Achse, mit einem äußeren Lagerring (1); einem inneren Lagerring (2), der koaxial zum äußeren

Lagerring angeordnet ist und über Wälzkörper (4, 5) relativ hierzu

drehbar ist; einer drehbaren Achse (3), mit der der innere Lagerring mit Hilfe einer Mutter (9) fest verbunden ist, die auf die Achse

(bei 3c) aufgeschraubt ist und von der ein dünnwandiger Rohrstutzen (11) vorsteht; gekennzeichnet durch einen zweiten dünnwandigen Rohrstutzen (10), der am Achsenendteil (3c) der

Achse (3) gebildet ist und auf den die Innenfläche des ersten

dünnwandigen Rohrstutzens (11) aufgepaßt ist; und eine Blockierung der Mutter (9) durch eine oder mehrere stellenweise Deformierungen (12, 13, 14) am Umfang des ersten und des zweiten

dünnwandigen Rohrstutzens (10, 11) nach außen oder innen."

Zur Fassung des auf den Anspruch 1 rückbezogenen Anspruchs 2 wird auf die

eingereichten Unterlagen verwiesen.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 22. Januar 1999 aufzuheben und

das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 und 2,

Beschreibung, 7 Seiten (1, 1a, 2 bis 6), jeweils eingegangen am

25. September 2000,

3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 3, eingegangen am

10. April 1997.

Zur Begründung macht die Anmelderin geltend, daß die Lagervorrichtung für eine

Achse gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 gegenüber dem im Verfahren

befindlichen Stand der Technik sowohl neu sei als auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhe.

Im übrigen wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat Erfolg.

1.

Die Patentansprüche sind zulässig, das Patentbegehren ist in den ursprünglich eingereichten Unterlagen (Patentanspruch 1 iVm der Beschreibung

S 5, Abs 1, 3 und 4 und S 5, Abs 3 und den Figuren) offenbart.

2.

Nach den Darlegungen in der Beschreibungseinleitung ist es bei Lagervorrichtungen für eine Achse bekannt, einen inneren Lagerring dadurch auf der

Achse zu fixieren, daß ein Flansch am Achsenende wulstartig über das Ende des

Lagerringes gebogen wird. Dies geschieht in einem Rollbiegevorgang, der jedoch

ein aufwendiger Arbeitsschritt ist und kaum zu einer vordefinierten axialen Preßkraft auf den Lagerring führt. Weiterhin ist es bekannt, einen Lagerring mit dem

Achsenendteil einer drehbaren Achse mittels einer Sperrmutter fest zu verbinden.

Bekannt ist auch, die Sperrmutter in Drehrichtung festzulegen, indem von der

Mutter ein Vorsprung vorsteht, der in eine Nut im mit Gewinde versehenen Teil

hineingebogen ist, um so eine Blockierung der Mutter relativ zum Achsenendteil

zu schaffen. Jedoch müssen dabei Grate entfernt werden, die bei der Bearbeitung

der Nut entstehen, da die Nut im mit Gewinde versehenen Teil der Achse gebildet

wird mit dem Problem, daß die Zahl der Bearbeitungsschritte höher wird. Die

rinnenartige Nut muß ausreichend tief werden, damit der an der Mutter sitzende

Vorsprung unter Erzeugung einer ausreichenden Haltekraft hineingebogen werden

kann. Dabei besteht die Gefahr, daß der gebogene Teil der Mutter abgeschnitten

wird. Es muß daher große Aufmerksamkeit

für den Vorgang der

Arretier-Verbiegung, der unter einigem Kraftaufwand durchgeführt wird, aufgewandt werden. Dies ergibt insofern ein Problem, als sich auch die Zahl der Bearbeitungen der Nuten erhöht, wenn eine Mehrzahl gebogener Teile vorhanden ist,

um die Sperrkraft zu erhöhen. Außerdem müssen die Nut des Achsenendteils einerseits sowie eine Einspannvorrichtung zum Stemmen und Biegen des Vorsprungs andererseits fluchten, so daß ein getrennter Fluchtungsmechanismus

erforderlich ist.

Die der Anmeldung zugrundeliegende Aufgabe besteht daher darin (S 2, Abs 2),

eine Lagervorrichtung für eine Achse zu schaffen, die keine Bearbeitung eines

Achsenendes einer drehbaren Achse mit einer rinnenartigen Nut erfordert und bei

dem die Biege-Stemmarbeit für eine Sperrmutter leicht ist.

Diese Aufgabe wird durch eine Lagervorrichtung für eine Achse mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gelöst.

3.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig.

a)

Die gewerblich anwendbare Lagervorrichtung für eine Achse nach dem

Patentanspruch 1 ist in der Gesamtheit ihrer Merkmale aus keiner der zum Stand

der Technik genannten Druckschriften bekannt und somit neu. Der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 unterscheidet sich von sämtlichen im Verfahren befindlichen Druckschriften dadurch, daß zwei dünnwandige Rohrstutzen ausgebildet

werden, wobei der eine Rohrstutzen auf die Innenfläche des anderen Rohrstutzens aufgepaßt ist und eine Blockierung der Mutter durch Deformierung/en am

Umfang der Rohrstutzen erfolgt.

b)

Die Lehre nach dem Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der dem Anmeldungsgegenstand am nächsten kommenden DE-OS

44 17 412 ist eine Lagervorrichtung für eine Achse bekannt, die einen Aufbau

aufweist, wie er im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 beschrieben wird. Dabei ist

zur Erzeugung einer Lagervorspannung eine Zapfenmutter 15 (vgl insbes Fig 4b)

vorgesehen, die auf die Achse 10 aufgeschraubt ist und von der ein dünnwandiger

Rohrstutzen vorsteht. Über diesen Rohrstutzen ist in der gesamten Beschreibung

der deutschen Offenlegungsschrift keine Aussage gemacht, so daß der Fachmann

- ein mit der Konstruktion von Radlagern befaßter Diplomingenieur der

Fachrichtung Allgemeiner Maschinenbau - ausschließlich auf dessen Darstellung

in den Figuren angewiesen ist, um diesen Rohrstutzen zu interpretieren. Der

Fachmann wird dabei sicherlich erkennen, daß der Rohrstutzen in irgend einer

Form zur Drehsicherung der Mutter 15 vorgesehen ist, die durch Deformation des

Rohrstutzens im Zusammenwirken mit dem Wellenende erfolgen kann in der

Form, daß ein Teil des Rohrstutzens in eine Ausnehmung der Welle hineingedrückt wird, wie es auch als Stand der Technik in der Beschreibungseinleitung des

Anmeldungsgegenstandes beschrieben wird. Mangels jeglichen Vorbildes wird der

Fachmann jedoch keinesfalls auf die Idee kommen, von sich aus am Wellenende

einen zweiten Rohrstutzen vorzusehen, der dann, nach Deformation beider

Rohrstutzen, eine Schraubensicherung gegen Verdrehen bildet. Es besteht für ihn

keine Veranlassung, den bekannten,

lediglich zeichnerisch dargestellten

Rohrstutzen an der Zapfenmutter 15 anders als eine übliche und bekannte

Schraubenverdrehsicherung zu

interpretieren, so daß die deutsche Offenlegungsschrift 44 17 421 nicht dazu geeignet ist, ihm eine Anregung in Richtung der im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 beschriebenen anmeldungsgemäßen Lösung zu vermitteln.

Aus der deutschen Patentschrift 43 39 847, der deutschen Offenlegungsschrift

43 35 793 und der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung 0 475 792 A1

sind jeweils Lagervorrichtungen bekannt, bei denen die Lagervorspannung durch

Umbördeln eines Wulstes erzielt wird. Damit weisen diese Lagervorrichtungen

durchgehend keine Muttern auf, so daß ihnen der Fachmann auch keinerlei Hinweis auf eine Drehsicherung für eine Mutter entnehmen kann. Allein das Vorhandensein einer Umbördelung, mit der eine rein axiale Festlegung eines Lagerringes

erreicht wird, vermag dem Fachmann nach Ansicht des Senats keine Anregung zu

vermitteln, diese Umbördelung möglicherweise in Verbindung mit dem aus der

deutschen Offenlegungsschrift 44 17 421 bekannten Rohrstutzen zu einer

Schraubenverdrehsicherung zu kombinieren. Beide bekannten Lösungen, die

Erzeugung der Lagervorspannung mittels Muttern bzw mittels Umbördeln, beruhen auf unterschiedlichen konstruktiven Prinzipien, die keine Gemeinsamkeiten

haben, so daß es auch nicht naheliegen kann, Einzelmerkmale dieser Lösungen

miteinander zu kombinieren.

Die veröffentlichte europäische Patentanmeldung 0 004 185 A1, die veröffentlichte

französische Patentanmeldung 2 546 246 A1 und die USA-Patentschrift 4 969 788

zeigen jeweils Muttern, die mit einer Beilagscheibe (konisch oder eben) oder

einem Druckring unverlierbar zusammengefügt sind. Diese Zusammenfügungen

bestehen stets aus Umbördelungen eines rohrstutzenartigen Ansatzes an den

Muttern, so daß die Beilagscheiben oder der Druckring nicht mehr von den

Muttern getrennt werden können. In allen drei Druckschriften wird ausdrücklich

beschrieben, daß die beiden Teile - Mutter und Beilagscheibe oder Druckring -

stets gegeneinander frei beweglich bzw rotierbar sein müssen. Abgesehen davon,

daß diese Druckschriften an sich keine Schraubensicherungen betreffen, kann der

Fachmann schon aufgrund der Tatsache, daß die Teile stets gegeneinander

beweglich sein sollen, aus diesen Druckschriften keinen Hinweis auf eine

Schraubensicherung entnehmen, bei der gerade diese freie Beweglichkeit bzw

Rotierbarkeit der Mutter verhindert werden soll.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß insbesondere aufgrund des Fehlens eines zweiten Rohrstutzens im gesamten im Verfahren befindlichen Stand der

Technik es dem Fachmann auch bei Zusammenschau des nachgewiesenen

Standes der Technik unter Einsatz seines durchschnittlichen fachüblichen Könnens nicht möglich war, ohne erfinderische Tätigkeit zur Gesamtheit der im Patentanspruch 1 enthaltenen Merkmale zu gelangen.

4.

Der Patentanspruch 2 betrifft eine vorteilhafte Ausgestaltung des Gegenstandes nach dem Patentanspruch 1, die nicht selbstverständlich ist.

Rübel

Heyne

Riegler

Schmidt-Kolb

Cl