Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 15.11.2000 – 19 W (pat) 4/99
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. November 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 44 30 867.1-33
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 15. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys.
Dr. Mayer und Dr.-Ing. Kaminski
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e 6.70
I.
Das Deutsche Patentamt - Prüfungsstelle für Klasse H 01 F - hat die am
31. August 1994 eingegangene Anmeldung durch Beschluß vom 12. Oktober 1998 mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die - wie
angekündigt - am Termin zur mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat.
Der geltende Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:
"Schaltungsanordnung zur Regelung des elektromagnetischen Antriebes eines
Schaltgerätes, insbesondere in einem Schütz, Magnetventil oder Relais, mit einer
Spule, die mit einem Pulssteller zur Erzeugung von gepulsten Spannungen in
Verbindung steht, gekennzeichnet durch
− eine übergeordnete Geschwindigkeitsschleife mit einem die Geschwindigkeit
des Ankers (1) messenden Geschwindigkeitssensor (7),
− einen die Messspannung in eine der Geschwindigkeit entsprechende Größe
umsetzenden Wandler (9),
− eine Summationsstelle (11) zur Ermittlung der Differenz ∆v zwischen der gemessenen Ankergeschwindigkeit vist und einer der Summationsstelle (11) als
konstanten Referenzwert zugeführten Führungsgröße vsoll,
− ein Proportionalglied (13) zur Verstärkung des Ausgangssignales ∆v der Summationsstelle (11) zu einem Stromwert Isoll,
− eine unterlagerte Stromregelschleife mit einem den Spulenstrom IIst messenden
Stromsensor (17),
− eine weitere Summationsstelle (15) zur Ermittlung der Differenz ∆I zwischen
dem als Referenzwert dienenden Stromwert Isoll und dem gemessenen Stromwert IIst und
− einen dieser Summationsstelle (15) nachgeschalteten Pulssteller (19) mit Hysterese, über den die gepulste Steuerspannung zu der Spule (3) leitbar ist derart, daß der Steuerstromkreis geöffnet wird, wenn der gemessene Stromwert IIst
unter Einbeziehung der Hysterese größer als der Referenzstromwert Isoll ist und
entsprechend umgekehrt."
Mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen soll die Aufgabe gelöst
werden, eine Schaltungsanordnung zur Regelung des Antriebes eines elektromagnetischen Schaltgerätes zu schaffen, durch die die Einhaltung optimaler Kontaktgabegeschwindigkeiten und die Begrenzung der Ankerkernstoßgeschwindigkeit über die gesamte Lebensdauer des Schaltgerätes mit einfachsten Mitteln gewährleistet wird, wobei Störgrößen wie Abbrand, Reibung und Toleranzen Berücksichtigung finden und die zulässigen Bereiche von Steuerspannung und
Temperatur sogar erweitert, sowie größere Toleranzen zugelassen werden können (Sp 1 Z 67 bis Sp 2 Z 10 der Offenlegungsschrift).
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu erteilen.
Sie hat ihre Beschwerde nicht begründet.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Der auf dem Gebiet der Regelungstechnik tätige Durchschnittsfachmann gelangt ausgehend von einer Schaltungsanordnung zur Regelung des elektromagnetischen Antriebes eines Schaltgerätes mit einer Spule, wie sie aus der deutschen
Offenlegungsschrift 40 31 427 bekannt ist, aufgrund seiner Fachkenntnisse, zu
denen auch die Schaltungsanordnungen mit Unterlagerung verschiedener Regelkreise gehören, wie sie der Zeitschrift Elektronik, Nr. 15, 1992, Seiten 48 bis 54 zu
entnehmen sind, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen zu einer Schaltungsanordnung mit einer übergeordneten Geschwindigkeitsschleife und einer
unterlagerten Stromregelschleife gemäß dem geltenden Patentanspruch 1, wie
sich aus der zutreffenden Begründung der Prüfungsstelle für Klasse H 01 F des
Deutschen Patentamts in ihrem Zurückweisungsbeschluß vom 12. Oktober 1998
im einzelnen nachvollziehbar ergibt, auf den hier verwiesen wird (vgl BGH
"Leistungshalbleiter", GRUR 1993, S 896 f).
Da die Schaltungsanordung nach dem Patentanspruch 1 nicht patentfähig ist und der Patentanspruch 1 damit keinen Bestand haben kann, teilen nach dessen
Fortfall die Unteransprüche 2 bis 8 dessen Schicksal.
Dr. Kellerer
Schmöger
Dr. Mayer
Dr.-Ing. Kaminski
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