Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 16.11.2000 – 34 W (pat) 38/98
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. November 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 09 536.4-27
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 16. November 2000 durch den Vorsitzenden
Richter Dipl.-Ing. Ulrich und die Richter Hövelmann, Dr.- Ing. Barton und
Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 65 D des Deutschen Patentamts vom
5. Februar 1998 aufgehoben und das Patent erteilt.
Bezeichnung: Spundfaß
Anmeldetag: 10. März 1997
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
ein Patentanspruch und Beschreibung Seiten 1, 2 und 2a, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2000,
Beschreibung Seiten 3 bis 5, eingegangen am 10. März 1997, sieben Blatt Zeichnung Figuren 1 bis 8, eingegangen am
18. März 1997.
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung aus
den Gründen des Bescheids vom 22. September 1997 zurückgewiesen. In diesem
Bescheid hatte die Prüfungsstelle die Auffassung vertreten, der Gegenstand des
seinerzeit geltenden Hauptanspruchs ergebe sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der europäischen Offenlegungsschrift 0 342 882 (richtig:
0 324 882) in Verbindung mit der deutschen Offenlegungsschrift 42 06 405. Zu
dem seinerzeit geltenden Patentanspruch 2 wurde ergänzend auf das deutsche
Gebrauchsmuster 296 18 278 verwiesen.
Gegen diesen Beschluß der Prüfungsstelle wendet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie legt im Beschwerdeverfahren einen neu gefaßten Patentanspruch
vor, der folgenden Wortlaut hat:
Spundfaß aus thermoplastischem Kunststoff zur Lagerung und
zum Transport von Flüssigkeiten, das einteilig durch Blasformen
hergestellt ist, mit einem zylindrischen Faßmantel, einem Unterboden und einem Oberboden mit eingeformten Vertiefungen zur
versenkten Anordnung eines Einfüll- und Entnahmespundes und
eines Be- und Entlüftungsspundes sowie mit einem an den Faßmantel angeformten Trage- und Rollring, der den Oberboden umschließt, eine von außen frei zugängige, senkrecht oder schräg
zur Faßachse gerichtete, ringförmige Anlagefläche und eine von
oben frei zugängige, zur Faßachse konzentrische, zylindrische
oder
leicht konische Anlagefläche
für die Greifarme eines
Faßgreifers aufweist und in Richtung der Faßachse über den
Scheitel des Oberbodens nach oben vorsteht, wobei der nach
außen gewölbte, kalottenförmige Oberboden mit seinem Außenrand mit Abstand unterhalb der senkrecht oder schräg zur
Faßachse gerichteten Anlagefläche des Trage- und Rollringes
unter einem steilen Neigungswinkel in den oberen Endabschnitt
des Faßmantels einläuft,
dadurch gekennzeichnet,
daß die gewölbte Stapelfläche (17) des Oberbodens (4) in zwei in
Umfangsrichtung des Oberbodens auslaufende, die Bodenfläche
(18) der Vertiefung (12) für den Einfüll- und Entnahmespund (14)
einfassende, rampenartige Bodenabschnitte (19, 20) übergeht, die
mit leichtem Gefälle von der zentralen Stapelfläche (17) des
Oberbodens (4) zur Bodenfläche (18) der Vertiefung (12) für den
Einfüll- und Entnahmespund (14) verlaufen und über die in leicht
gekippter Kopflage (1') des Spundfasses (1) eine sich auf der Innenseite (23) des Oberbodens (4) ansammelnde, durch das
Spundloch (25) des Einfüll- und Entnahmespundes (14) austretende Restflüssigkeit ablaufen kann, wobei die rampenartigen Bodenabschnitte (19, 20) als Stege ausgebildet sind und am Außenrand (10) des Oberbodens (4) verlaufende Ablaufrinnen (21, 22)
bilden,
und daß der konkav ins Faßinnere gewölbte Unterboden (3) eine
der Kalottenform (9) des Oberbodens (4) entsprechende Kalottenform (27) besitzt und zu Stapelzwecken eine mit der gewölbten
Stapelfläche (17) des Oberbodens (4) korrespondierende, gewölbte, zentrale Aufsetzfläche (28) aufweist.
Die Anmelderin ist der Ansicht, der Behälter nach dem einzigen verteidigten Patentanspruch sei durch den aufgedeckten Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt. Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den
im Tenor genannten Unterlagen zu erteilen.
Wegen Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
A. Der geltende Patentanspruch ist zulässig. Seine Merkmale sind in den ursprünglich eingereichten Unterlagen den Ansprüchen 1 und 2 zu entnehmen.
B. Das Spundfaß nach dem einzigen Patentanspruch ist patentfähig.
1. Es ist gegenüber den Fässern nach den entgegengehaltenen Schriften neu,
denn von diesen unterscheidet es sich zumindest durch seine Ausgestaltung des
Unterbodens entsprechend der letzten kennzeichnenden Merkmalsgruppe des
Patentanspruchs.
2. Das offensichtlich gewerblich anwendbare Spundfaß nach dem Patentanspruch
beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Anmeldungsvorschlag geht ausweislich der Beschreibungseinleitung von einem Spundfaß aus, wie es beispielsweise aus der europäischen Offenlegungsschrift 0 324 882 bekannt ist und bei dem sämtliche baulichen Einzelheiten gemäß
dem Oberbegriff des Patentanspruchs verwirklicht sind. Als nachteilig ist empfunden worden, daß in einer leicht gekippten Kopflage dieses Fasses bei der Restentleerung besonders zähflüssige Medien zu langsam ablaufen und daß die Stapelbarkeit und die darauf beruhende Transportsicherheit derartiger Fässer unzulänglich ist, vgl Seite 1, Absätze 2 und 3 der Beschreibung. Ausgehend von diesem Stand der Technik ist dem Anmeldungsvorschlag die Aufgabe zugrundegelegt worden (vgl S 2 Abs 3 der Beschreibung), das gattungsgemäße Spundfaß
hinsichtlich seiner Restentleerbarkeit sowie seiner Stapelbarkeit und Transportsicherheit zu verbessern.
Diese Aufgabe wird durch das Spundfaß mit den Merkmalen des Patentanspruchs
gelöst, wobei der die Gestaltung des Oberbodens betreffende erste Merkmalskomplex des Kennzeichens die bessere Restentleerbarkeit herbeiführt, während
der die Gestalt des Unterbodens kennzeichnende letzte Merkmalskomplex zu einer verbesserten Stapelbarkeit und Transportsicherheit führt.
Die europäische Offenlegungsschrift 0 324 882 vermag aus sich heraus dem
Fachmann keine Anregung in Richtung der beanspruchten Lösung zu geben, was
auch die Prüfungsstelle nicht vorgetragen hat.
b) Die auf die Anmelderin zurückgehende deutsche Offenlegungsschrift 42 06 405
zeigt und beschreibt ein Spundfaß (1) aus Kunststoff (Sp 2 Z 5) zur Lagerung und
zum Transport von Flüssigkeit (24), mit einem zylindrischen Faßmantel (2), einem
Unterboden (3) und einem Oberboden (4) mit eingeformten Vertiefungen (11, 12)
zur versenkten Anordnung eines Einfüll- und Entnahmespundes (9) und eines Be-
und Entlüftungsspundes (10) sowie mit einem an den Faßmantel (2) angeformten
Trage- und Rollring (5), der den Oberboden (4) umschließt und eine von außen
frei zugängige, senkrecht zur Faßachse gerichtete, ringförmige Anlagefläche und
eine von oben frei zugängige, zur Faßachse konzentrische, leicht konische Anlagefläche für die Greifarme eines Faßgreifers aufweist, wobei der Oberboden (4)
mit seinem Außenrand mit Abstand unterhalb der senkrecht zur Faßachse gerichteten Anlagefläche des Trage- und Rollringes (5) unter einem steilen Neigungswinkel in den oberen Endabschnitt des Faßmantels einläuft (vgl die abgebildeten Figuren).
Neben der weitgehenden Übereinstimmung dieses Spundfasses mit dem Spundfaß nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs des Anmeldungsvorschlages sind
bei dem vorbekannten Spundfaß auch sämtliche die Gestaltung des Oberbodens
betreffenden baulichen Einzelheiten des entsprechend dem ersten kennzeichnenden Merkmalskomplex des Patentanspruchs verwirklicht, was auch die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt hat. So geht auch dort
die Stapelfläche (8) des Oberbodens (4) in zwei in Umfangsrichtung des Oberbodens (4) auslaufende, die Bodenfläche (14) der Vertiefung (11) für den Einfüll- und
Entnahmespund (9) einfassende, rampenartige Bodenabschnitte (Stege 17, 18)
über, die mit leichtem Gefälle von der Stapelfläche (8) des Oberbodens (4) zur
Bodenfläche (14) der Vertiefung (11) verlaufen. Dabei sind die rampenartigen Bodenabschnitte als Stege (17, 18) ausgebildet, die am Außenrand des Oberbodens (4) verlaufende Ablaufrinnen (21, 22) bilden, über die in leicht gekippter
Kopflage (1') des Spundfasses (1) eine sich auf der Innenseite (23) des Oberbodens (4) ansammelnde Restflüssigkeit (24) durch das Spundloch (15) des Einfüll-
und Entnahmespundes (9) ablaufen kann (vgl insbesondere Fig 7 und 8 iVm Sp 2
Z 29 bis 63 der deutschen Offenlegungsschrift 42 06 405).
Da diese Gestaltung des Oberbodens des vorbekannten Spundfasses in Übereinstimmung mit der ersten Teilaufgabe des Anmeldungsvorschlages ebenfalls der
besseren Restentleerung des Fasses dient (vgl Sp 1 Z 26 bis 29), wird der Fachmann - wie die Prüfungsstelle in ihrem Erstbescheid zutreffend festgestellt hat -
diese Schrift bei seiner Suche nach Lösungen für die erste Teilaufgabe nicht unbeachtet lassen können.
Mit der nach Ansicht des Senats naheliegenden Übertragung der Gestalt des
Oberbodens des Fasses nach der deutschen Offenlegungsschrift 42 06 405 auf
das Faß nach der europäischen Offenlegungsschrift 0 324 882 liegt das Faß nach
dem Anmeldungsvorschlag aber noch nicht vor, denn es fehlen die Maßnahmen
entsprechend dem zweiten Merkmalskomplex des Kennzeichens bezüglich der
Gestaltung des Unterbodens für eine verbesserte Stapelbarkeit und Transportsicherheit. Eine Anregung, den Unterboden eines Fasses dem Anmeldungsvorschlag entsprechend zu gestalten, enthält die deutsche Offenlegungsschrift
42 06 405 nicht. Der lediglich in Figur 1 gezeigte Unterboden ist zwar in seinem
mittleren Bereich konkav ins Faßinnere gewölbt. Damit ist aber ersichtlich nur die
Form des Bodens stabilisiert und nicht eine beim Stapeln mit der Form des Oberbodens korrespondierende, gewölbte, zentrale Aufsetzfläche geschaffen, wie es in
Figur 7 des Anmeldungsvorschlages gezeigt wird. Beim Übereinanderstapeln gleicher Fässer der vorbekannten Art ist die Berührungsfläche im Bodenbereich ganz
offensichtlich kreisringförmig, was nicht der beanspruchten Lösung entspricht.
c) Eine Anregung in Richtung der beanspruchten Lösung konnte der Fachmann -
entgegen der Auffassung der Prüfungsstelle - auch nicht dem deutschen
Gebrauchsmuster 296 18 278 entnehmen. Das in dieser Schrift gezeigte und beschriebene Kunststoffaß hat zwar auch einen konkav ins Faßinnere gewölbten
Unterboden (2), vgl Figur 3 und 4, diese Wölbung ist aber nicht der Form des
Oberbodens entsprechend und kann deshalb nicht beim Stapeln eine mit diesem
korrespondierende, gewölbte, zentrale Aufsetzfläche bilden. Vielmehr ist auch bei
diesem vorbekannten Faß die Aufsetzfläche ausschließlich durch den den gewölbten Bereich des Unterbodens einfassenden Kreisring gebildet, was deutlich
Figur 4 des Gebrauchsmusters entnehmbar ist. Eine Übertragung dieses Lösungsansatzes zur besseren Stapelbarkeit führt daher ebenfalls nicht zum
Spundfaß nach dem Anmeldungsvorschlag.
d) Zu berücksichtigen ist auch, daß das Spundfaß nach dem Anmeldungsvorschlag als Massenartikel anzusehen ist, der im Hinblick auf die erzielten Vorteile
der verbesserten Restentleerung und der Stapelbarkeit bzw Transportsicherheit
eine wesentliche Bereicherung der Technik darstellt, was als zusätzliches Indiz für
eine erfinderische Tätigkeit zu werten ist.
C. Der Patentanspruch ist aus den vorstehenden Erwägungen gewährbar.
Ch. Ulrich
Hövelmann
Barton
Ihsen
Mr/Bb