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BPatG Beschluss vom 16.11.2000 – 34 W (pat) 54/00

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. November 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 20 011.4-42

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 16. November 2000 durch den Vorsitzenden

Richter Dipl.-Ing. Ulrich und die Richter Hövelmann, Dr. Ing. Barton und

Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch. Ing. Ihsen 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für

Klasse B 65 D des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

21. Juli 2000 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung aus

den Gründen des Bescheides vom 4. Februar 2000 zurückgewiesen. In diesem

Bescheid hatte die Prüfungsstelle die Auffassung vertreten, der Behälter nach

dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 beruhe nicht auf erfinderischer

Tätigkeit, da er sich in naheliegender Weise aus der Zusammenschau der

deutschen Offenlegungsschrift 43 41 338 mit der deutschen Offenlegungsschrift

24 52 022 ergebe. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Der Senat hat der Anmelderin mit Bescheid vom 10. Oktober 2000 mitgeteilt, daß

die Neuheit des Behälters nach dem ursprünglich eingereichten Hauptanspruch im

Hinblick auf die deutsche Offenlegungsschrift 43 41 338 fraglich sei.

Die Anmelderin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2000, eingegangen

am 2. November 2000, einen neugefaßten Hauptanspruch vorgelegt, der folgenden Wortlaut hat:

"Transport- und Lagerbehälter für Flüssigkeiten, mit einem Innenbehälter aus Kunststoff, der durch vier Seitenwände, einen unteren Boden und einen oberen Boden mit einer von einem Einfüllstutzen eingefaßten, verschließbaren Einfüllöffnung gebildet ist,

einem Außenmantel, der aus senkrechten und waagerechten

Gitterstäben besteht oder als Blechmantel ausgebildet ist, und einem palettenartigen Untergestell, das den Innenbehälter und den

Außenmantel trägt, dadurch gekennzeichnet, daß der obere Boden (13) des Kunststoff-Innenbehälters (2) außer der Einfüllöffnung (14) mit einem verschließbaren Stutzen (18) eine von einem

Stutzen (19) eingefaßte verschließbare Entleeröffnung (15) zur

Flüssigkeitsentnahme aus dem in eine Entleerposition hochgeschwenkten Behälter (1) oder zum Abfüllen von Flüssigkeit mittels

einer Entnahmearmatur aufweist."

Die Anmelderin ist der Meinung, der Behälter nach diesem Anspruch sei durch

den aufgedeckten Stand der Technik weder vorweggenommen, noch nahegelegt.

Sie beantragt:

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit

folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentanspruch 1 und

Beschreibung

Seiten 1, 2

und 2a,

eingegangen

am

2. November 2000, Patentansprüche 2 bis 6 und Beschreibung

Seiten 3 und 4 vom Anmeldetag, Zeichnung, eine Figur vom

Anmeldetag.

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 6 und wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil der Behälter nach

dem zuletzt verteidigten Hauptanspruch in seiner fakultativen Form mit einem Außenmantel aus senkrechten und waagerechten Gitterstäben nicht neu ist.

Die deutsche Offenlegungsschrift 43 41 338 zeigt und beschreibt einen

- Behälter für den Transport und die Lagerung von Flüssigkeiten (vgl Bezeichnung)

- mit einem Innenbehälter aus Kunststoff (vgl Anspruch 6),

- der durch vier Seitenwände (11) einen unteren Boden (12) und einen

oberen Boden (13) mit einer von einem Einfüllstutzen (3) eingefaßten

verschließbaren (mittels des Verschlußdeckels 4) Einfüllöffnung gebildet

ist,

- mit einem Außenmantel (6),

- der aus senkrechten und waagerechten Gitterstäben (7, 8) besteht

- und mit einem palettenartigen Untergestell (Palette 9), das den Innenbehälter und den Außenmantel (6) trägt, wobei

- der obere Boden (13) außer der Einfüllöffnung mit einem verschließbaren Stutzen (3) eine weitere, von einem Stutzen eingefaßte, verschließbare Öffnung aufweist (vgl Fig 1, in der diese weitere verschließbare

Öffnung ohne Bezugszeichen im oberen Boden 13 in der Nähe der nach

vorn weisenden Seitenwand gezeigt ist).

Daß die vorstehend aufgeführten Merkmale bei dem Behälter nach der deutschen

Offenlegungsschrift 43 41 338 verwirklicht sind, hat auch die Anmelderin in der

mündlichen Verhandlung eingeräumt. Sie hat aber die Ansicht vertreten, daß der

Behälter nach dem Anmeldungsvorschlag gleichwohl neu sei, da bei dem bekannten Behälter die weitere Öffnung im oberen Boden lediglich für die Entlüftung

während des Befüllens benutzt werde, aber nicht als Entleeröffnung zur Flüssigkeitsentnahme aus dem in eine Entleerposition hochgeschwenkten Behälter diene,

zumal eine vollständige Entleerung des bekannten Behälters durch diese weitere

Öffnung wegen ihrer kragenförmigen, zum Behälterinneren versetzten Einfassung

ohnehin nicht möglich sei.

Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen. Zum einen wird ein mit sämtlichen gegenständlichen Merkmalen vorbeschriebener Behälter nicht dadurch neu,

daß er abweichend von seiner bisher üblichen Verwendung benutzt wird. Dies

könnte allenfalls die Neuheit der Verwendung, aber nicht die Neuheit des Gegenstandes an sich begründen. Zum anderen kann es dahinstehen, ob die weitere

Öffnung im oberen Boden des bekannten Behälters tatsächlich lediglich zur Entlüftung während des Befüllens benutzt wird, denn sie kann nach Ansicht des Senats von jeder verständigen Person im Bedarfsfall auch als Entleeröffnung zur

Flüssigkeitsentnahme aus dem in geeignete Position geschwenkten Behälter benutzt werden. Da ein vollständiges Entleeren beim Behälter nach dem verteidigten

Anspruch 1 nicht gefordert wird, kann auch offenbleiben, ob dies beim vorbekannten Behälter über dessen weitere Öffnung im oberen Boden möglich ist.

Schließlich verkennt die Anmelderin, daß es nach der Lehre des letzten Halbsatzes des verteidigten Anspruchs 1 fakultativ bereits ausreicht, wenn an der weiteren Öffnung im oberen Boden eine Entnahmearmatur zum Abfüllen von Flüssigkeit

anbringbar ist, was bei dem vorbekannten Behälter ohne jeden vernünftigen

Zweifel der Fall ist.

Der zuletzt verteidigte Hauptanspruch ist aus den vorstehenden Erwägungen

mangels Neuheit seines Gegenstandes in der fakultativen Ausführungsform mit

einem Außenmantel aus senkrechten und waagerechten Gitterstäben nicht gewährbar.

Mit dem Hauptanspruch fallen auch die übrigen Patentansprüche, da über einen

Antrag auf Erteilung eines Patents nur als Ganzes entschieden werden kann

(BPatGE 16, 130).

Ch. Ulrich

Hövelmann

Barton

Ihsen

Mr/prö