Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 21.11.2000 – 27 W (pat) 197/00
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 397 52 572.9 10.99
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich
beschlossen:
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Markeninhaberin hat gegen einen ihr am 16. Februar 2000 zugestellten Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts Beschwerde eingelegt. Die
Beschwerde ist per Fax (einschließlich einer Fax-Kopie eines Verrechnungsschecks über die Beschwerdegebühr) am 16. März 2000 eingereicht worden. Das
Original des Verrechnungsschecks ist am 17. März 2000 eingegangen.
Nach einer entsprechenden Ankündigung hat die Rechtspflegerin des Senats
durch Beschluß festgestellt, daß die obengenannte Beschwerde der Markeninhaberin als nicht eingelegt gelte. Zur Begründung ist ausgeführt, daß bei Zahlung
durch Einreichen eines Schecks nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, die die anwaltlich vertretene Markeninhaberin auch der Rechtsmittelbelehrung
des angefochtenen Beschlusses habe entnehmen können, der Eingangstag beim
Patentamt der Zahlungszeitpunkt sei. Demgegenüber könne die von der
Markeninhaberin vorgetragene Ansicht, es komme nur auf die per Fax erfolgte
Ankündigung und die rechtzeitige Absendung des Schecks an, nicht durchgreifen.
Gegen den Beschluß hat die Markeninhaberin Erinnerung eingelegt. Eine Begründung ist bisher nicht eingegangen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Erinnerung (RpflG § 23 Abs 2, § 11 Abs 2) konnte keinen Erfolg
haben, da der angefochtene Beschluß zu Recht festgestellt hat, daß die Beschwerde als nicht eingelegt gilt (MarkenG § 66 Abs 5 Satz 2).
Die Rechtspflegerin ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Beschwerdegebühr verspätet, nämlich erst mit dem Scheckeingang am 17. März 2000, entrichtet
worden ist. Dies ergibt sich eindeutig aus den maßgeblichen Normen, die sich in
der aufgrund gesetzlicher Ermächtigung (PatGebG § 3) erlassenen Verordnung
über die Zahlung der Gebühren des Deutschen Patentamts und des Bundespatentgerichts vom 15. Oktober 1991 (PatGebZV) finden. Diese Verordnung regelt
abschließend (vgl zB Benkard, Patentgesetz, 9. Aufl, Rdn 11 vor § 17) Art und
Zeitpunkt unbarer Gebührenzahlungen. Hiernach (PatGebZV § 3 Nr 2) ist für die
Zahlung mittels Schecks der Tag des Eingangs beim Patentamt oder Patentgericht maßgeblich, sofern die Einlösung bei Vorlage erfolgt. Eine Absendung innerhalb der Rechtsmittelfrist bzw die bloße Ankündigung der Einreichung des
Originals genügt nicht. Daran ändert nichts der Hinweis der Markeninhaberin (im
Verfahren vor der Rechtspflegerin) auf angeblich zu ihren Gunsten sprechende
zivilrechtliche Vorschriften. Denn die Zahlung dieser Gebühren ist kein privates
Rechtsgeschäft, sondern ein Rechtsakt mit bestimmten öffentlich-rechtlichen Wirkungen (vgl Benkard aaO Rdn 9); die Bedingungen hierfür sind, wie oben bereits
gesagt, in der einschlägigen Gebührenzahlungsverordnung abschließend geregelt.
Das Bundespatentgericht hat übrigens in einem ähnlich gelagerten Fall bereits
früher entschieden, daß eine wirksame Gebührenzahlung nur durch die fristgerechte Einreichung entsprechender originaler Zahlungsmittel erfolgen kann, hierfür
aber nicht die Vorlage von Kopien ausreicht (vgl BlPMZ 1992, 112 - LS).
Da die Markeninhaberin ihre Erinnerung nicht begründet hat, ist im übrigen auch
nicht ersichtlich, inwieweit sie die Entscheidung der Rechtspflegerin für angreifbar
hält.
Angesichts der klaren Rechtslage sind Anhaltspunkte, die eine Wiedereinsetzung
der anwaltlich vertretenen Markeninhaberin in den vorigen Stand rechtfertigen
könnten (MarkenG § 91 Abs 1, Abs 4), nicht erkennbar.
Die Erinnerung war zurückzuweisen.
Hellebrand
Friehe-Wich
Albert
Mr/prö