Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 21.11.2000 – 27 W (pat) 230/99
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die eingetragene Marke 395 36 307
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der Wortmarke 395 36 307
VISIWARE
für "Datenverarbeitungsprogramme und -geräte" ist Widerspruch eingelegt aus der
prioritätsälteren Wortmarke
visicontrol
eingetragen unter der Nr. 2 042 059 für "elektronische Bauteile, Baugruppen und
Geräte, insbesondere für die Bilddatenverarbeitung, Echtzeitdatenverarbeitung,
Prozeßvisualisierung, Steuerungs-, Regelungs- und Meßtechnik, Automatisierung,
computergestützte Konstruktion (CAD), computergestütze Entwicklung (CAE),
computergestützte Qualitätskontrolle (CAQ) und computergestützte Fertigung;
Reparatur und Wartung von Erzeugnissen der Elektrotechnik, insbesondere der
vorgenannten Erzeugnisse; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung,
insbesondere auf den vorgenannten Sachgebieten".
Die Markenstelle für Klasse 9 hat durch Beschluß einer Beamtin des höheren
Dienstes den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Unter Berücksichtigung teils identischer und teils ähnlicher Waren und
Dienstleistungen und normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke halte
die jüngere Marke einen ausreichenden Abstand zur Widerspruchsmarke ein. Die
Übereinstimmung des Wortanfangs "visi" könne eine Verwechslungsgefahr nicht
begründen. Die jeweils abweichenden weiteren Bestandteile würden weder in
schriftbildlicher noch in klanglicher Hinsicht vernachlässigt. Deshalb könne dahinstehen, ob der gemeinsame Bestandteil "visi" als Hinweis auf "visible" überhaupt
geeignet sei, selbständig kennzeichnend zu wirken. Wegen der abweichenden
Bedeutung der Bestandteile "ware" und "control" bestehe auch in begrifflicher Hinsicht keine Verwechslungsgefahr. "visi" werde vom Verkehr auch nicht als Hinweis
auf den Betrieb der Widersprechenden aufgefaßt, so daß mittelbare Verwechslungsgefahr ebenfalls zu verneinen sei. Die Eignung von "visi", als Stammbestandteil einer Serienmarke zu wirken, sei fraglich.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie
meint, die angesprochenen Verkehrskreise sähen weder in "control" noch in "ware" einen Herkunftshinweis, sondern allein glatt beschreibende Bestimmungs- und
Beschaffenheitsangaben, die extrem häufig Bestandteile registrierter Marken seien. Aus diesem Grunde sei es geboten, die Rechtsprechung zur Abspaltung von
Markenbestandteilen anzuwenden und allein auf den übereinstimmenden Bestandteil "visi" abzustellen. Die Bestandteile "ware" und "control" würden im selben
Sinne verstanden, weil es sich jeweils um Hard- oder Software handele.
Die Markeninhaber meinen, die einander gegenüberstehenden Marken seien im
relevanten Gesamteindruck nicht zu verwechseln. Auch der gemeinsame Bestandteil "visi" werde häufig in Marken verwendet und weise eine erhebliche
Kennzeichnungsschwäche auf. Beide Marken erhielten ihre Originalität jeweils
allein aus der Kombination ihrer in Alleinstellung kennzeichnungsschwachen Bestandteile. Die Begriffe "ware" und "control" seien keine Synonyme und würden
dahingehend auch nicht analysiert. Sie bestreiten die Benutzung der Widerspruchsmarke.
Die Widersprechende meint, das Geltendmachen des Nichtbenutzungseinwands
sei verspätet, weil dieser bereits im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und
Markenamt hätte geltend gemacht werden können. Zur Glaubhaftmachung der
Benutzung der Widerspruchsmarke weist sie auf die Internet-Hompage der Widersprechenden hin und legt Prospektmaterial vor.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet, weil die jüngere Marke auch
in Anbetracht einander gegenüberstehender teilweise identischer Waren einen die
Verwechslungsgefahr mit ausreichender Sicherheit ausschließenden Abstand einhält, so daß die Voraussetzungen des MarkenG § 9 Abs 1 Nr 2 nicht vorliegen und
es auf die Frage nicht ankommt, ob die Benutzung der Widerspruchsmarke hinreichend glaubhaft gemacht wurde.
Dennoch sei in diesem Zusammenhang auf folgendes hingewiesen: Die Nichtbenutzungseinrede wurde zulässig, insbesondere nicht verspätet erhoben. Denn die
Widerspruchsmarke wurde ihrerseits erst am 9. August 1993 in das Register eingetragen, so daß die Benutzungsschonfrist erst am 9. August 1998 endete. Die
den Markeninhabern vom Deutschen Patent- und Markenamt zur Stellungnahme
auf den Widerspruch gesetzte Frist endete am 18. März 1997; innerhalb dieser
Frist konnten sie mithin eine Nichtbenutzungseinrede noch nicht zulässig erheben.
Zweifelhaft ist, ob die Widersprechende auf die Nichtbenutzungseinrede hin die
rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke hinreichend glaubhaft gemacht hat. Denn
die Benutzungsunterlagen lassen größtenteils nicht erkennen, aus welchem Zeitraum sie stammen; darüber hinaus wurde die Bezeichnung "visicontrol" jedenfalls
teilweise nicht markenmäßig, sondern nur als Firmenname ohne Bezug zu einem
Produkt verwendet.
Dies kann jedoch dahinstehen, weil zwischen den einander gegenüberstehenden
Marken - wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat - jedenfalls keine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr besteht.
In ihrem Gesamteindruck, auf den bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr abzustellen ist, weil der Schutz eines einzelnen aus einer - hier noch nicht einmal
mehrgliedrigen, sondern nur aus einem einzigen Wort bestehenden - Marke herausgelösten Elements dem Markenrecht fremd ist, sind die Marken so unterschiedlich, daß mit der Gefahr von Verwechslungen in relevantem Umfang auch
im Bereich identischer Waren unter keinem Aspekt zu rechnen ist.
Bei einem direkten Vergleich der einander gegenüberstehenden Markenwörter
sind die Unterschiede sowohl in schriftbildlicher als auch in klanglicher Hinsicht
offensichtlich; auch weicht die Bedeutung von "ware" (deutsch: Steinzeug, Ware,
Oxford/Duden, Englisch Großwörterbuch) von der von "control" (deutsch: Kontrolle, Leitung, Kontrollobjekt, Kontrollperson, Regler, Schalttafel, Bedienungstafel
usw, Oxford/Duden, aaO) und damit auch die Bedeutung der einander gegenüberstehenden Gesamtbegriffe entgegen der Ansicht der Widersprechenden offensichtlich voneinander ab; etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand,
daß beide Begriffe im Zusammenhang mit elektronischer Datenverarbeitung gebraucht werden.
Auch daraus, daß beide Markenwörter mit "visi" beginnen, ist die Gefahr von Verwechslungen nicht herzuleiten. Insbesondere prägt der Bestandteil "visi" - unabhängig davon, daß es sich bei den einander gegenüberstehenden Marken jeweils
um Einzelwörter handelt, bei denen die Abspaltung eines Teils in der Regel nicht
infrage kommt - weder den Gesamteindruck der angegriffenen noch den der Widerspruchsmarke. Zwar kann grundsätzlich in (mehrgliedrigen!) Marken einem
Bestandteil besondere, das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft beigemessen werden, so daß bei Übereinstimmung einer Bezeichnung mit dem so
geprägten Zeichen die Verwechslungsgefahr zu bejahen
ist
(vgl BGH
BlPMZ 1996, 415, 416 - "Sali Toft"; BlPMZ 1998, 524 - "ECCO II"). Ein solcher Fall
liegt hier aber - unabhängig davon, daß sich nicht mehrgliedrige Marken, sondern
solche, die jeweils aus einem einzigen Wort bestehen, gegenüberstehen - nicht
vor. Denn der auf "visible" hinweisende, häufig verwendete Markenbestandteil "visi" ist ebenso kennzeichnungsschwach wie der jeweils hinzukommende Teil "ware" bzw "control". Beide Zeichen beziehen ihre Originalität allein aus der Zusammenfassung von jeweils zwei in Alleinstellung extrem schwachen Bestandteilen, so daß bei der Beurteilung des Gesamteindrucks nicht von einer Reduzierung
einer oder beider Marken auf "visi" auszugehen ist.
Für die Annahme einer markenrechtlich relevanten Gefahr von Verwechslungen
aufgrund gedanklichen In-Verbindung-Bringens fehlt es bereits an der Eignung
des - wie bereits oben ausgeführt - schwachen Bestandteils "visi", herkunftshinweisend zu wirken, so daß die bei der Gefahr mittelbarer Verwechslungen zu berücksichtigenden fachlich orientierten oder zumindest interessierten Verkehrskreise (vgl Althammer/Ströbele, Markenrecht, 6. Aufl, § 9 RdNr 212) diesem keinen Hinweis auf die Widersprechende entnehmen werden.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Kosten verbleibt es bei der Regel des MarkenG § 71 Abs 1 S 2.
Gründe, hiervon abzuweichen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Hellebrand
Albert
Friehe-Wich
Ju