Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 21.11.2000 – 27 W (pat) 230/99

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die eingetragene Marke 395 36 307

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 21. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die Eintragung der Wortmarke 395 36 307

VISIWARE

für "Datenverarbeitungsprogramme und -geräte" ist Widerspruch eingelegt aus der

prioritätsälteren Wortmarke

visicontrol

eingetragen unter der Nr. 2 042 059 für "elektronische Bauteile, Baugruppen und

Geräte, insbesondere für die Bilddatenverarbeitung, Echtzeitdatenverarbeitung,

Prozeßvisualisierung, Steuerungs-, Regelungs- und Meßtechnik, Automatisierung,

computergestützte Konstruktion (CAD), computergestütze Entwicklung (CAE),

computergestützte Qualitätskontrolle (CAQ) und computergestützte Fertigung;

Reparatur und Wartung von Erzeugnissen der Elektrotechnik, insbesondere der

vorgenannten Erzeugnisse; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung,

insbesondere auf den vorgenannten Sachgebieten".

Die Markenstelle für Klasse 9 hat durch Beschluß einer Beamtin des höheren

Dienstes den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Unter Berücksichtigung teils identischer und teils ähnlicher Waren und

Dienstleistungen und normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke halte

die jüngere Marke einen ausreichenden Abstand zur Widerspruchsmarke ein. Die

Übereinstimmung des Wortanfangs "visi" könne eine Verwechslungsgefahr nicht

begründen. Die jeweils abweichenden weiteren Bestandteile würden weder in

schriftbildlicher noch in klanglicher Hinsicht vernachlässigt. Deshalb könne dahinstehen, ob der gemeinsame Bestandteil "visi" als Hinweis auf "visible" überhaupt

geeignet sei, selbständig kennzeichnend zu wirken. Wegen der abweichenden

Bedeutung der Bestandteile "ware" und "control" bestehe auch in begrifflicher Hinsicht keine Verwechslungsgefahr. "visi" werde vom Verkehr auch nicht als Hinweis

auf den Betrieb der Widersprechenden aufgefaßt, so daß mittelbare Verwechslungsgefahr ebenfalls zu verneinen sei. Die Eignung von "visi", als Stammbestandteil einer Serienmarke zu wirken, sei fraglich.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie

meint, die angesprochenen Verkehrskreise sähen weder in "control" noch in "ware" einen Herkunftshinweis, sondern allein glatt beschreibende Bestimmungs- und

Beschaffenheitsangaben, die extrem häufig Bestandteile registrierter Marken seien. Aus diesem Grunde sei es geboten, die Rechtsprechung zur Abspaltung von

Markenbestandteilen anzuwenden und allein auf den übereinstimmenden Bestandteil "visi" abzustellen. Die Bestandteile "ware" und "control" würden im selben

Sinne verstanden, weil es sich jeweils um Hard- oder Software handele.

Die Markeninhaber meinen, die einander gegenüberstehenden Marken seien im

relevanten Gesamteindruck nicht zu verwechseln. Auch der gemeinsame Bestandteil "visi" werde häufig in Marken verwendet und weise eine erhebliche

Kennzeichnungsschwäche auf. Beide Marken erhielten ihre Originalität jeweils

allein aus der Kombination ihrer in Alleinstellung kennzeichnungsschwachen Bestandteile. Die Begriffe "ware" und "control" seien keine Synonyme und würden

dahingehend auch nicht analysiert. Sie bestreiten die Benutzung der Widerspruchsmarke.

Die Widersprechende meint, das Geltendmachen des Nichtbenutzungseinwands

sei verspätet, weil dieser bereits im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und

Markenamt hätte geltend gemacht werden können. Zur Glaubhaftmachung der

Benutzung der Widerspruchsmarke weist sie auf die Internet-Hompage der Widersprechenden hin und legt Prospektmaterial vor.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet, weil die jüngere Marke auch

in Anbetracht einander gegenüberstehender teilweise identischer Waren einen die

Verwechslungsgefahr mit ausreichender Sicherheit ausschließenden Abstand einhält, so daß die Voraussetzungen des MarkenG § 9 Abs 1 Nr 2 nicht vorliegen und

es auf die Frage nicht ankommt, ob die Benutzung der Widerspruchsmarke hinreichend glaubhaft gemacht wurde.

Dennoch sei in diesem Zusammenhang auf folgendes hingewiesen: Die Nichtbenutzungseinrede wurde zulässig, insbesondere nicht verspätet erhoben. Denn die

Widerspruchsmarke wurde ihrerseits erst am 9. August 1993 in das Register eingetragen, so daß die Benutzungsschonfrist erst am 9. August 1998 endete. Die

den Markeninhabern vom Deutschen Patent- und Markenamt zur Stellungnahme

auf den Widerspruch gesetzte Frist endete am 18. März 1997; innerhalb dieser

Frist konnten sie mithin eine Nichtbenutzungseinrede noch nicht zulässig erheben.

Zweifelhaft ist, ob die Widersprechende auf die Nichtbenutzungseinrede hin die

rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke hinreichend glaubhaft gemacht hat. Denn

die Benutzungsunterlagen lassen größtenteils nicht erkennen, aus welchem Zeitraum sie stammen; darüber hinaus wurde die Bezeichnung "visicontrol" jedenfalls

teilweise nicht markenmäßig, sondern nur als Firmenname ohne Bezug zu einem

Produkt verwendet.

Dies kann jedoch dahinstehen, weil zwischen den einander gegenüberstehenden

Marken - wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat - jedenfalls keine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr besteht.

In ihrem Gesamteindruck, auf den bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr abzustellen ist, weil der Schutz eines einzelnen aus einer - hier noch nicht einmal

mehrgliedrigen, sondern nur aus einem einzigen Wort bestehenden - Marke herausgelösten Elements dem Markenrecht fremd ist, sind die Marken so unterschiedlich, daß mit der Gefahr von Verwechslungen in relevantem Umfang auch

im Bereich identischer Waren unter keinem Aspekt zu rechnen ist.

Bei einem direkten Vergleich der einander gegenüberstehenden Markenwörter

sind die Unterschiede sowohl in schriftbildlicher als auch in klanglicher Hinsicht

offensichtlich; auch weicht die Bedeutung von "ware" (deutsch: Steinzeug, Ware,

Oxford/Duden, Englisch Großwörterbuch) von der von "control" (deutsch: Kontrolle, Leitung, Kontrollobjekt, Kontrollperson, Regler, Schalttafel, Bedienungstafel

usw, Oxford/Duden, aaO) und damit auch die Bedeutung der einander gegenüberstehenden Gesamtbegriffe entgegen der Ansicht der Widersprechenden offensichtlich voneinander ab; etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand,

daß beide Begriffe im Zusammenhang mit elektronischer Datenverarbeitung gebraucht werden.

Auch daraus, daß beide Markenwörter mit "visi" beginnen, ist die Gefahr von Verwechslungen nicht herzuleiten. Insbesondere prägt der Bestandteil "visi" - unabhängig davon, daß es sich bei den einander gegenüberstehenden Marken jeweils

um Einzelwörter handelt, bei denen die Abspaltung eines Teils in der Regel nicht

infrage kommt - weder den Gesamteindruck der angegriffenen noch den der Widerspruchsmarke. Zwar kann grundsätzlich in (mehrgliedrigen!) Marken einem

Bestandteil besondere, das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft beigemessen werden, so daß bei Übereinstimmung einer Bezeichnung mit dem so

geprägten Zeichen die Verwechslungsgefahr zu bejahen

ist

(vgl BGH

BlPMZ 1996, 415, 416 - "Sali Toft"; BlPMZ 1998, 524 - "ECCO II"). Ein solcher Fall

liegt hier aber - unabhängig davon, daß sich nicht mehrgliedrige Marken, sondern

solche, die jeweils aus einem einzigen Wort bestehen, gegenüberstehen - nicht

vor. Denn der auf "visible" hinweisende, häufig verwendete Markenbestandteil "visi" ist ebenso kennzeichnungsschwach wie der jeweils hinzukommende Teil "ware" bzw "control". Beide Zeichen beziehen ihre Originalität allein aus der Zusammenfassung von jeweils zwei in Alleinstellung extrem schwachen Bestandteilen, so daß bei der Beurteilung des Gesamteindrucks nicht von einer Reduzierung

einer oder beider Marken auf "visi" auszugehen ist.

Für die Annahme einer markenrechtlich relevanten Gefahr von Verwechslungen

aufgrund gedanklichen In-Verbindung-Bringens fehlt es bereits an der Eignung

des - wie bereits oben ausgeführt - schwachen Bestandteils "visi", herkunftshinweisend zu wirken, so daß die bei der Gefahr mittelbarer Verwechslungen zu berücksichtigenden fachlich orientierten oder zumindest interessierten Verkehrskreise (vgl Althammer/Ströbele, Markenrecht, 6. Aufl, § 9 RdNr 212) diesem keinen Hinweis auf die Widersprechende entnehmen werden.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Kosten verbleibt es bei der Regel des MarkenG § 71 Abs 1 S 2.

Gründe, hiervon abzuweichen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Hellebrand

Albert

Friehe-Wich

Ju