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BPatG Beschluss vom 21.11.2000 – 33 W (pat) 83/00
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 83/00 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 52 385.5
hat der 33. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Winkler sowie die
Richter Dr. Albrecht und von Zglinitzki 6.70
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Februar 2000 wird
aufgehoben.
G r ü n d e
I
Die Anmelderin hat am 27. August 1999 die Wortmarke
Fashion In A Box
für die Waren
"Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, CD-ROM, DVD,
CD-WORM und andere digitale oder analoge Datenträger;
Werbung, Entwicklung von Werbekonzepten, Unternehmensverwaltung; Erziehung, Ausbildung und Unterhaltung;
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Erstellen von multimedialen oder virtuellen Produktionen für
Unterhaltung und Werbung, Erstellen von Programmen für
die Verwaltung von Daten, multimedialen oder virtuellen Produktionen"
angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 10. Februar 2000 zurückgewiesen und dazu ausgeführt, die angesprochenen Kreise, computerinteressiertes und versiertes Publikum, das über einen erhöhten Verstehenshorizont verfüge, verstünden die zum
englischen Grundwortschatz zählenden Wörter als nicht unterscheidungskräftigen
Hinweis darauf, dass die Anmelderin Informationen zum Thema Mode/Lebensstil
in einer Speichervorrichtung, wie in einem Computer (Blackbox) oder in einer
Mailbox, zum Abruf bereithalte. Hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen aus
dem EDV-Bereich sei die angemeldete Wortfolge als Sach- oder Themenangabe
glatt beschreibend. Auf dem Sektor Werbung, Unternehmensverwaltung und Ausbildung sowie Unterhaltung sei sie ein Hinweis darauf, dass durch Inanspruchnahme der diesbezüglichen Leistungspalette gespeicherte Daten abgerufen werden könnten. Englisch sei Fachsprache der Computerindustrie und EDV-Branche.
An der Bestimmung- und Themenangabe bestehe auch ein Freihaltungsbedürfnis.
Dieser Beschluss ist der Anmelderin am 21. Februar 2000 zugestellt worden.
Am 17. März 2000 hat sie Beschwerde erhoben und sinngemäß beantragt,
den Beschluß der Markenstelle aufzuheben.
Zur Begründung ihres Antrags trägt die Anmelderin, die angemeldete Wortfolge
sei unterscheidungskräftig. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft sei ein
großzügiger Maßstab anzulegen. Die angesprochenen Verkehrskreise übersetzten "Fashion In A Box" mit "Mode in der Kiste". Die vom Patentamt unterstellten
Bedeutungen seien davon weit entfernt.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weil die angemeldete Wortfolge "Fashion In A Box" für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig und nicht
freihaltungsbedürftig
ist
(§ 8 Abs 2 Nr 1
und 2 MarkenG).
Eine Marke besitzt die erforderliche Unterscheidungskraft, wenn sie geeignet ist,
die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Dabei ist zwar auf die inländischen Verkehrskreise abzustellen, allein die Verwendung der englischen Sprache kann der angemeldeten Marke aber keine Unterscheidungskraft verleihen, da die verwendeten Wörter allgemein und für die
angesprochenen Kreise im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen aus
dem EDV-Bereich ohne weiteres verständlich sind. Die Marke besteht die Marke
aus vier Wörtern, die zum englischen Grundwortschatz gehören und zum Teil als
Fremdwörter im deutschen Sprachgebrauch verwendet werden.
Die Unterscheidungskraft kann aber nicht verneint werden, weil sich die von der
Markenstelle zu Grunde gelegte Bedeutung "Informationen über Mode, abrufbar
aus einer Datenbank" nicht ohne weiteres aufdrängt. Die Markenstelle hat keine
Nachweise vorgelegt, nach denen eine derartige Interpretation als naheliegend
anzusehen wäre. Auch der Senat konnte hierfür keine Nachweise finden.
Das in der Marke enthaltene Wort "Fashion" führt zunächst einmal mit seiner allgemein im bekannten Bedeutung "Mode" von den beanspruchten Waren und
Dienstleistungen weg. Im sprachlichen Kontext zu "Fashion" versteht der Verbraucher "Box" jedenfalls zunächst im Sinne von "Schachtel/Kiste". Anders als in Begriffen, wie "Mailbox" oder das dem Beschluss des 30. Senats zu Grunde liegende
"CLIPBOX" (Beschluss vom 24. April 1995, 30 W (pat) 196/94), ist weder die angemeldete Langform "Fashion In A Box" noch eine Kurzform "Fashion-Box" ein
üblicher Begriff, der auf ein Gerät zum Abspeichern hinweist. Nachrichten (Mails)
und Bilder (Clips) werden üblicherweise abgespeichert und von dort wieder abgerufen. Für Mode ist dies nicht ohne weiteres zu erwarten. Hier sind mehrere Gedankenschritte notwendig, um einen Sachverhalt zu konstruieren, der einen beschreibenden Sinn ergeben könnte. Dies reicht aber nicht aus, mangelnde Unterscheidungskraft anzunehmen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Kurzform
"Fashion-Box" für sich genommen schutzfähig wäre; jedenfalls die angemeldete
Wortfolge "Fashion In A Box" mit ihrem deutlichen Ortsbezug weist Unterscheidungskraft auf.
Anders als der sprachliche Kontext können die beanspruchten Waren und Dienstleistungen vorliegend für den Markenbestandteil "Box" zu einem Verständnis im
Sinne von "Gerät zum Speichern von Daten" hinführen. Mit dieser Bedeutung wird
der Bestandteil "Box" sprachüblich zwar mit Bestimmungswörtern kombiniert, dies
ist aber für "Fashion" nicht in entscheidungserheblichem Maß zu erwarten und in
der Form "In A Box" nicht sprachüblich.
Der Senat konnte auch keine phraseologische Kombination nachweisen, in der die
Wendung "in a box" eine Bedeutung erhalten könnte, die auch im Zusammenhang
mit "Fashion" einen beschreibenden Sinngehalt ergeben könnte. Bekannte Phrasen wären
zwar
eher
schutzunfähig
als
sonstige Kombinationen
(vgl BPatGE 33, 80 - Fleur CHARME), andererseits wäre aber der Austausch einer phrasalen Komponente oder die Hinzufügung einer neuen Komponente besonders auffällig und würde so einen phantasievollen Überschuss im Sinne der
markenrechtlichen Unterscheidungskraft ergeben (vgl Fleischer, Wolfgang, Phraseologie der deutschen Gegenwartssprache, Leipzig, 1982, S 41). Ohne den
Nachweis einer vorhandenen Phrase mit dem Bestandteil "in a box" kann vorliegend jedoch weder das eine noch das andere angenommen werden.
Nachdem es sich bei der angemeldeten Marke damit um keine ersichtlich beschreibende Angabe handelt, besteht auch kein Freihaltungsbedürfnis an ihr.
Der Beschluss der Markenstelle ist daher aufzuheben.
Winkler
Albrecht
v.Zglinitzki
Mü/Ja