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BPatG Beschluss vom 22.11.2000 – 20 W (pat) 28/00
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. November 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 40 23 513
… 6.70
…
hat der 20. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2000 durch
den Richter Dipl.-Phys. Kalkoff als Vorsitzenden sowie die Richter
Dipl.-Ing. Obermayer, Dr. Hartung und Engels
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das Patentamt - Patentabteilung 51 - hat das auf die am 24. Juli 1990 eingegangene Anmeldung erteilte Patent 40 23 513
im Einspruchsverfahren durch
Beschluß vom 24. Juni 1999 mit der Begründung widerrufen, der Gegenstand des
seinerzeit geltenden Anspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Im Beschwerdeverfahren beantragt die Patentinhaberin,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent beschränkt
aufrechtzuerhalten mit dem in der Verhandlung überreichten Patentanspruch 1, im übrigen mit den erteilten Unterlagen.
Der Patentanspruch 1 lautet:
"1. Elektrofotografisches Kopiergerät zum Herstellen von Duplex-Kopien auch bei unterschiedlicher Papiergröße der Vorlagen mit
-
-
einer Steuereinrichtung,
einer Vorlagenzirkulationseinrichtung, die Vorlagen bei aufeinanderfolgenden Vorlagenzirkulationsvorgängen jeweils von einem
Vorlagenstapel einer Vorlagenabtasteinrichtung zuführt und zum
Vorlagenstapel zurückführt,
-
elektrofotografischen Prozeßeinrichtungen, mit denen auf einem
fotoleitfähigen Aufzeichnungselement Ladungsbilder der mittels der
Vorlagenabtasteinrichtung abgetasteten Vorlagen erzeugt und
entwickelt und die entwickelten Bilder auf Kopierpapierblätter
übertragen werden,
-
einer Zwischenablage, in der einseitig mit einem Bild versehene
Kopierpapierblätter abgelegt und von der abgelegte, einseitig mit
Bildern versehene Blätter zum Übertragen eines Bildes auf die andere Seite erneut dem fotoleitfähigen Aufzeichnungselement zugeführt werden, wobei an der Zwischenablage jeweils abwechselnd
miteinander an der Oberseite ein einseitig mit einer Kopie versehenes Blatt zugeführt und an der Unterseite ein abgelegtes, einseitig mit einer Kopie versehenes Blatt abtransportiert wird,
- mit einer Einrichtung etwa in Form einer Rolle bzw. einem Rollenpaar, zum Wiederzuführen von Blättern,
- mit an der Zwischenablage angeordneten, motorisch bewegbaren
seitlichen Positioniereinrichtungen, deren Bewegung von der Steuereinrichtung in Abhängigkeit von der Papiergröße so gesteuert
wird, daß sie jedesmal einen Zyklus durchlaufen, wie folgt:
-
bei Zufuhr eines Blatts zur ZwischenabIage in Abhängigkeit von der
Blattgröße in eine erste Position bewegt werden, in der sie weiter
voneinander entfernt sind als dies der Blattgröße entspricht,
-
nach Zufuhr eines Blatts in die Zwischenablage zum Ausrichten des
Blatts in Abhängigkeit von dessen Größe in eine zweite Stellung
bewegt werden, die der Blattgröße entspricht, und jedesmal
-
bei Abtransport eines Blatts für eine vorgegebene Zeitspanne die
zweite Stellung halten, bis das wieder zuzuführende Blatt in den
Einflußbereich der Wiederzuführeinrichtung gelangt ist, und
-
danach kehren sie in die erste Position in Abhängigkeit von der
Blattgröße zurück, um ein nächstes Blatt in der Zwischenablage zu
empfangen."
Wegen des Patentanspruchs 2 wird auf die erteilten Unterlagen verwiesen.
Im Verfahren sind ua folgende Druckschriften genannt worden:
(1) JP 1- 150 161 A, einschließlich Abstract und Übersetzung in
englischer Sprache,
(2) US 4 466 733.
Die Einsprechende hat im Einspruchsverfahren in ihren Schriftsätzen ua die Auffassung vertreten, der Gegenstand nach dem seinerzeit geltenden Anspruch 1 sei
durch die aus dem Stand der Technik nach (1) und (2) bekannten Vorrichtungen
für den Fachmann zumindest nahegelegt gewesen. Sie stellte - ebenfalls im Einspruchsverfahren - den Antrag, das Patent zu widerrufen.
Im Beschwerdeverfahren hat sie sich in der Sache nicht geäußert. Sie ist zur
mündlichen Verhandlung nicht erschienen und hat schriftsätzlich beantragt, nach
Lage der Akten zu entscheiden.
Nach Auffassung der Patentinhaberin ist das Kopiergerät nach Anspruch 1 gegenüber dem durch die im Verfahren befindlichen Druckschriften belegten Stand
der Technik neu und erfinderisch. Insbesondere sei es für den Fachmann nicht
naheliegend gewesen, angesichts der zur Behandlung unterschiedlicher Papiergrößen der Vorlagen notwendigen Kompliziertheit der Abfolge der Kopierschritte
aus der Druckschrift (2) bekannte Merkmale auf ein aus der Druckschrift (1) als
bekannt entnehmbares Gerät zu übertragen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, führt jedoch nicht zum Erfolg, da der Gegenstand
des geltenden Patentanspruchs 1 nicht patentfähig ist.
Die gewerbliche Anwendbarkeit und die Neuheit des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 mögen zwar gegeben sein; ihm liegt jedoch keine erfinderische Tätigkeit zugrunde, weil sich der Gegenstand für den Fachmann, hier ein Hochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik oder Physiker mit Berufserfahrung und
mehrjähriger Entwicklertätigkeit auf dem Gebiet der elektrofotographischen Kopiergeräte, in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.
Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob die in Rede stehende
Merkmalskombination als erfindungswesentlich offenbart zu gelten hat.
Aus dem japanischen Dokument (1), vgl. die Figuren 1 bis 5 iVm der englischen
Übersetzung Seite 3, vorletzter Absatz, bis Seite 9, erster Absatz, und Seite 10,
vorletzter Absatz, bis Seite 11, zweiter Absatz (Text-Zitate beziehen sich auf die
englische Übersetzung), ist ein elektrofotografisches Kopiergerät zum Herstellen
von Duplex-Kopien als bekannt entnehmbar, das in Übereinstimmung mit den
Merkmalen im geltenden Patentanspruch 1 mit folgenden Vorrichtungen ausgestattet ist:
-
-
einer Steuereinrichtung 40,
einer Vorlagenzuführeinrichtung 2, die Vorlagen jeweils von einem Vorlagenstapel einer Vorlagenabtasteinrichtung 4 zuführt,
-
elektrofotografischen Prozeßeinrichtungen 3, 4, 5, 6 und 7, mit denen auf einem fotoleitfähigen Aufzeichnungselement 3 Ladungsbilder der mittels der
Vorlagenabtasteinrichtung abgetasteten Vorlagen erzeugt und entwickelt und
– mittels einer Transferstation 6 - die entwickelten Bilder auf Kopierpapierblätter übertragen werden (S 4 zweiter Abs),
-
einer Zwischenablage 11, in der einseitig mit einem Bild versehene Kopierpapierblätter abgelegt und von der abgelegte, einseitig mit Bildern versehene
Blätter zum Übertragen eines Bildes auf die andere Seite erneut dem fotoleitfähigen Aufzeichnungselement zugeführt werden, wobei an der Oberseite
der Zwischenablage jeweils ein einseitig mit einer Kopie versehenes Blatt zugeführt und an der Unterseite ein abgelegtes, einseitig mit einer Kopie versehenes Blatt abtransportiert wird (S 5 vorle Abs bis S 6 erster Abs),
-
einer Einrichtung etwa in Form einer Rolle bzw. einem Rollenpaar 19, zum
Wiederzuführen von Blättern,
- mit an der Zwischenablage angeordneten, motorisch bewegbaren seitlichen
Positioniereinrichtungen 20a, deren Bewegung von der Steuereinrichtung in
Abhängigkeit von der Papiergröße so gesteuert wird, daß sie jedesmal einen
Zyklus durchlaufen (S 6 zweiter Abs, "...are designed to be movable to match
the size of the paper", bis S 7 zweiter Abs, S 8 vorle Abs, S 10 vorle Abs bis S
11 zweiter Abs), wie folgt:
-
bei Zufuhr eines Blatts zur ZwischenabIage in Abhängigkeit von der Blattgröße
werden die Positioniereinrichtungen in eine erste Position bewegt, in der sie
weiter voneinander entfernt sind als dies der Blattgröße entspricht (S 8 zweiter
Abs),
-
nach Zufuhr eines Blatts in die Zwischenablage werden sie zum Ausrichten
des Blatts in Abhängigkeit von dessen Größe in eine zweite Stellung bewegt,
die der Blattgröße entspricht (S 8, le Abs, bis S 9, erster Abs), und jedesmal
-
bei Abtransport eines Blatts halten die Positioniereinrichtungen für eine vorgegebene Zeitspanne die zweite Stellung, bis das wieder zuzuführende Blatt
in den Einflußbereich der Wiederzuführeinrichtung gelangt ist (S 9 erster
Abs), und
-
danach kehren sie in die erste Position in Abhängigkeit von der Blattgröße zurück, um ein nächstes Blatt in der Zwischenablage zu empfangen (S 6 vorle
Abs bis S 7 erster Abs, S 8 vorle Abs).
Zwar sieht das aus (1) bekannte Kopiergerät eine sequentielle Zufuhr mehrerer
Kopierpapierblätter in die Zwischenablage und zu bestimmten Zeitpunkten (S 5 le
Abs, "At fixed timings...") einen sequentiellen Abtransport mehrerer Kopierpapierblätter aus der Zwischenablage vor (S 5 vorle Abs, S 9 erster Abs), während bei
dem Kopiergerät nach Patentanspruch 1 der Bewegungs-Zyklus der Positioniereinrichtungen jeweils auf eine wechselweise und aufeinanderfolgende Zufuhr
und Entnahme eines Kopierpapierblatts aus der Zwischenablage abstellt ("...wobei
an der Zwischenablage jeweils abwechselnd miteinander an der Oberseite ein ...
Blatt zugeführt und an der Unterseite ein ... Blatt abtransportiert wird"). Bis auf den
vorstehend geschilderten Unterschied entspricht jedoch der aus (1) als bekannt
entnehmbare Bewegungsablauf
der Positioniereinrichtungen
dem
im
Patentanspruch 1 geforderten. Auch hat der Fachmann bereits bei dem aus (1)
bekannten Kopiergerät verschiedene Zufuhr- und Entnahme-Zyklen für die Zwischenablage in Abhängigkeit von der Zahl der zu kopierenden Vorlagen und der
Anzahl der Kopiensätze im Blick (vgl S 5 le Abs bis S 6 erster Abs, "repeated
transfer cycle", S 8 vorle Abs bis S 9 erster Abs, "In case of continuous sheet feeding..."). Weiter führt der in (1) beschriebene Bewegungs-Zyklus im (Spezial-) Fall
einer doppelseitigen Kopie eines einzigen Vorlagenblatts ebenfalls zu einer aufeinanderfolgenden Zufuhr und Entnahme wenn auch nur eines Kopierpapierblatts
aus der Zwischenablage. Außerdem war die Tatsache, daß die Zwischenablage in
ihrer Aufnahmekapazität für Kopierpapierblätter beschränkt ist, dem Fachmann
Anlaß dafür, in Abhängigkeit von der Zahl der zu kopierenden Vorlagen und der
Anzahl der Kopiensätze verschiedene Zufuhr- und Entnahme-Zyklen für die Zwischenablage ins Auge zu fassen, um zB ein "Überlaufen" der Zwischenablage zu
verhindern. Diese Überlegungen waren dem Fachmann überdies aus dem Stand
der Technik geläufig, vgl Druckschrift (2), insbesondere die Darstellung verschiedener Kopierzyklen nach den Tabellen I bis V, beginnend in Spalten 13 und 14,
und die dazugehörige Beschreibung ab Spalte 17, Zeile 33, wobei eine abwechselnde Zufuhr und Abfuhr von Kopierpapierblättern zu der bzw. aus der Zwischenablage z. B. in Tabelle V für drei Kopiensätze gezeigt ist (Folge mdmdmd...).
Der Fachmann war deshalb gefordert, den Ablauf der Schritte zur Zufuhr und zur
Entnahme von Kopierpapierblättern in aus der Zwischenablage in geeigneter
Weise an die Erfordernisse des gesamten Kopierablaufs anzupassen. Dies nicht
zuletzt auch deshalb, weil dem Fachmann sowohl grundsätzlich als auch nach den
Vorgaben des Standes der Technik daran gelegen
ist, einen effektiven
Kopierablauf, insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht, sicherzustellen (vgl (2) Sp
17 Z 33-38 iVm mit (1), S 5 le Abs bis S 9 erster Abs).
Im Lichte der vorstehend geschilderten, insbesondere zeitlichen Erfordernisse an
einen effektiven Kopierablauf kann auch das Merkmal, daß "....die Positioniereinrichtungen ... bei Abtransport eines Blatts für eine vorgegebene Zeitspanne die
zweite Stellung halten, bis das wieder zuzuführende Blatt in den Einflußbereich
der Wiederzuführeinrichtung gelangt ist", die Erfindungshöhe des Gegenstands
des Patentanspruchs 1 nicht stützen. Bei der aus (1) bekannten Vorrichtung wird
ein Schräglauf bei Abtransport eines Blatts aus der Zwischenablage dadurch
vermieden, daß die Positioniereinrichtungen 20a ihre (zweite) Stellung halten und
als Führung für das Kopierblatt wirken (S 9 erster Abs le Satz "...prevent it from
skewing", iVm S 6 le Abs bis S 7 erster Abs). Die Gefahr eines Schräglaufs besteht solange, bis das wieder zuzuführende Blatt (sicher) in den Einflußbereich der
Wiederzuführeinrichtung gelangt ist und durch letztere weitergeführt wird (S 5 le
Abs bis S 6 erster Abs, iVm S 7 zweiter Abs). Die Zeitdauer für die vorgegeben
Zeitspanne, in der die Positioniereinrichtungen die zweite Stellung halten, ergibt
sich somit aus der Forderung heraus, Schräglauf zu vermeiden, zwangsläufig als
die Zeit, die verstreicht, bis das Blatt in den Einflußbereich der Wiederzuführeinrichtung gelangt ist. Nachdem dem Fachmann ein (zeitlich) effektiver Kopierablaufs aufgegeben ist, wird er diese Zeitspanne auch nicht länger als unbedingt
notwendig wählen.
Da der Fachmann verschiedene Zufuhr- und Entnahme-Zyklen für die Zwischenablage in Abhängigkeit von der Zahl der zu kopierenden Vorlagen und der Anzahl
der Kopiensätze in Anschlag bringt, wird er bei Bedarf, nämlich bei mehreren Kopiensätzen auch die aus Druckschrift (1) bekannte Vorlagenzuführeinrichtung als
eine Vorlagenzirkulationsvorrichtung ausbilden, die Vorlagen bei aufeinanderfolgenden Vorlagenzirkulationsvorgängen jeweils von einem Vorlagenstapel der
Vorlagenabtasteinrichtung zuführt und zum Vorlagenstapel zurückführt. Solche
Vorlagenzirkulationsvorrichtungen sind dem Fachmann ebenfalls aus der Druckschrift (2), vgl Figur 1, Vorlagenzirkulationsvorrichtung 20 iVm Spalte 7, Zeilen 40
– 46, bekannt. Außerdem ist diese aus (2) bekannte Vorlagenzirkulationsvorrichtung für unterschiedliche Papiergrößen der Vorlagen eingerichtet (vgl Sp 8 Z 2 –
7), so daß es im Überlegungsbereich des Fachmanns liegt, eine Vorlagenzirkulationsvorrichtung passend zu unterschiedlichen Papiergrößen zu wählen. Auch
wenn das Merkmal "auch bei unterschiedlicher Papiergröße der Vorlagen" im
Patentanspruch 1 nach Überzeugung des Senats ohnehin als reine Zweckangabe
anzusehen ist, die für den Gegenstand nach Patentanspruch 1 unbeachtlich ist.
Die von der Anmelderin vorgetragene Argumentation, es sei für den Fachmann
nicht naheliegend gewesen, angesichts der zur Behandlung unterschiedlicher
Papiergrößen der Vorlagen notwendigen Kompliziertheit der Abfolge der Kopierschritte aus der Druckschrift (2) bekannte Merkmale auf ein aus der Druckschrift
(1) als bekannt entnehmbares Gerät zu übertragen, greift nicht durch. Auch das
aus der Druckschrift (1) als bekannt entnehmbare Gerät ist mit dem Problem unterschiedlicher Papiergrößen befaßt und weist in der dort vorgestellten Abfolge der
Kopierschritte, vor allem in Bezug auf die Steuerung der Positioniereinrichtungen,
eine vergleichbare Kompliziertheit sowohl zum Anmeldungsgegenstand wie auch
zu vergleichbaren Gegenständen aus dem Stand der Technik, insbesondere wie
in Druckschrift (2) beschrieben, auf. Die Druckschriften (1) und (2) liegen deshalb
gleichermaßen, insbesondere auch bzgl. des Anmeldungsgegenstandes, im
Blickfeld des Fachmanns.
Kalkoff
Obermayer
Dr. Hartung
Engels
Pr