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BPatG Beschluss vom 22.11.2000 – 20 W (pat) 28/00

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

22. November 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 40 23 513

… 6.70

hat der 20. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2000 durch

den Richter Dipl.-Phys. Kalkoff als Vorsitzenden sowie die Richter

Dipl.-Ing. Obermayer, Dr. Hartung und Engels

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Das Patentamt - Patentabteilung 51 - hat das auf die am 24. Juli 1990 eingegangene Anmeldung erteilte Patent 40 23 513

im Einspruchsverfahren durch

Beschluß vom 24. Juni 1999 mit der Begründung widerrufen, der Gegenstand des

seinerzeit geltenden Anspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Im Beschwerdeverfahren beantragt die Patentinhaberin,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent beschränkt

aufrechtzuerhalten mit dem in der Verhandlung überreichten Patentanspruch 1, im übrigen mit den erteilten Unterlagen.

Der Patentanspruch 1 lautet:

"1. Elektrofotografisches Kopiergerät zum Herstellen von Duplex-Kopien auch bei unterschiedlicher Papiergröße der Vorlagen mit

-

-

einer Steuereinrichtung,

einer Vorlagenzirkulationseinrichtung, die Vorlagen bei aufeinanderfolgenden Vorlagenzirkulationsvorgängen jeweils von einem

Vorlagenstapel einer Vorlagenabtasteinrichtung zuführt und zum

Vorlagenstapel zurückführt,

-

elektrofotografischen Prozeßeinrichtungen, mit denen auf einem

fotoleitfähigen Aufzeichnungselement Ladungsbilder der mittels der

Vorlagenabtasteinrichtung abgetasteten Vorlagen erzeugt und

entwickelt und die entwickelten Bilder auf Kopierpapierblätter

übertragen werden,

-

einer Zwischenablage, in der einseitig mit einem Bild versehene

Kopierpapierblätter abgelegt und von der abgelegte, einseitig mit

Bildern versehene Blätter zum Übertragen eines Bildes auf die andere Seite erneut dem fotoleitfähigen Aufzeichnungselement zugeführt werden, wobei an der Zwischenablage jeweils abwechselnd

miteinander an der Oberseite ein einseitig mit einer Kopie versehenes Blatt zugeführt und an der Unterseite ein abgelegtes, einseitig mit einer Kopie versehenes Blatt abtransportiert wird,

- mit einer Einrichtung etwa in Form einer Rolle bzw. einem Rollenpaar, zum Wiederzuführen von Blättern,

- mit an der Zwischenablage angeordneten, motorisch bewegbaren

seitlichen Positioniereinrichtungen, deren Bewegung von der Steuereinrichtung in Abhängigkeit von der Papiergröße so gesteuert

wird, daß sie jedesmal einen Zyklus durchlaufen, wie folgt:

-

bei Zufuhr eines Blatts zur ZwischenabIage in Abhängigkeit von der

Blattgröße in eine erste Position bewegt werden, in der sie weiter

voneinander entfernt sind als dies der Blattgröße entspricht,

-

nach Zufuhr eines Blatts in die Zwischenablage zum Ausrichten des

Blatts in Abhängigkeit von dessen Größe in eine zweite Stellung

bewegt werden, die der Blattgröße entspricht, und jedesmal

-

bei Abtransport eines Blatts für eine vorgegebene Zeitspanne die

zweite Stellung halten, bis das wieder zuzuführende Blatt in den

Einflußbereich der Wiederzuführeinrichtung gelangt ist, und

-

danach kehren sie in die erste Position in Abhängigkeit von der

Blattgröße zurück, um ein nächstes Blatt in der Zwischenablage zu

empfangen."

Wegen des Patentanspruchs 2 wird auf die erteilten Unterlagen verwiesen.

Im Verfahren sind ua folgende Druckschriften genannt worden:

(1) JP 1- 150 161 A, einschließlich Abstract und Übersetzung in

englischer Sprache,

(2) US 4 466 733.

Die Einsprechende hat im Einspruchsverfahren in ihren Schriftsätzen ua die Auffassung vertreten, der Gegenstand nach dem seinerzeit geltenden Anspruch 1 sei

durch die aus dem Stand der Technik nach (1) und (2) bekannten Vorrichtungen

für den Fachmann zumindest nahegelegt gewesen. Sie stellte - ebenfalls im Einspruchsverfahren - den Antrag, das Patent zu widerrufen.

Im Beschwerdeverfahren hat sie sich in der Sache nicht geäußert. Sie ist zur

mündlichen Verhandlung nicht erschienen und hat schriftsätzlich beantragt, nach

Lage der Akten zu entscheiden.

Nach Auffassung der Patentinhaberin ist das Kopiergerät nach Anspruch 1 gegenüber dem durch die im Verfahren befindlichen Druckschriften belegten Stand

der Technik neu und erfinderisch. Insbesondere sei es für den Fachmann nicht

naheliegend gewesen, angesichts der zur Behandlung unterschiedlicher Papiergrößen der Vorlagen notwendigen Kompliziertheit der Abfolge der Kopierschritte

aus der Druckschrift (2) bekannte Merkmale auf ein aus der Druckschrift (1) als

bekannt entnehmbares Gerät zu übertragen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, führt jedoch nicht zum Erfolg, da der Gegenstand

des geltenden Patentanspruchs 1 nicht patentfähig ist.

Die gewerbliche Anwendbarkeit und die Neuheit des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 mögen zwar gegeben sein; ihm liegt jedoch keine erfinderische Tätigkeit zugrunde, weil sich der Gegenstand für den Fachmann, hier ein Hochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik oder Physiker mit Berufserfahrung und

mehrjähriger Entwicklertätigkeit auf dem Gebiet der elektrofotographischen Kopiergeräte, in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob die in Rede stehende

Merkmalskombination als erfindungswesentlich offenbart zu gelten hat.

Aus dem japanischen Dokument (1), vgl. die Figuren 1 bis 5 iVm der englischen

Übersetzung Seite 3, vorletzter Absatz, bis Seite 9, erster Absatz, und Seite 10,

vorletzter Absatz, bis Seite 11, zweiter Absatz (Text-Zitate beziehen sich auf die

englische Übersetzung), ist ein elektrofotografisches Kopiergerät zum Herstellen

von Duplex-Kopien als bekannt entnehmbar, das in Übereinstimmung mit den

Merkmalen im geltenden Patentanspruch 1 mit folgenden Vorrichtungen ausgestattet ist:

-

-

einer Steuereinrichtung 40,

einer Vorlagenzuführeinrichtung 2, die Vorlagen jeweils von einem Vorlagenstapel einer Vorlagenabtasteinrichtung 4 zuführt,

-

elektrofotografischen Prozeßeinrichtungen 3, 4, 5, 6 und 7, mit denen auf einem fotoleitfähigen Aufzeichnungselement 3 Ladungsbilder der mittels der

Vorlagenabtasteinrichtung abgetasteten Vorlagen erzeugt und entwickelt und

– mittels einer Transferstation 6 - die entwickelten Bilder auf Kopierpapierblätter übertragen werden (S 4 zweiter Abs),

-

einer Zwischenablage 11, in der einseitig mit einem Bild versehene Kopierpapierblätter abgelegt und von der abgelegte, einseitig mit Bildern versehene

Blätter zum Übertragen eines Bildes auf die andere Seite erneut dem fotoleitfähigen Aufzeichnungselement zugeführt werden, wobei an der Oberseite

der Zwischenablage jeweils ein einseitig mit einer Kopie versehenes Blatt zugeführt und an der Unterseite ein abgelegtes, einseitig mit einer Kopie versehenes Blatt abtransportiert wird (S 5 vorle Abs bis S 6 erster Abs),

-

einer Einrichtung etwa in Form einer Rolle bzw. einem Rollenpaar 19, zum

Wiederzuführen von Blättern,

- mit an der Zwischenablage angeordneten, motorisch bewegbaren seitlichen

Positioniereinrichtungen 20a, deren Bewegung von der Steuereinrichtung in

Abhängigkeit von der Papiergröße so gesteuert wird, daß sie jedesmal einen

Zyklus durchlaufen (S 6 zweiter Abs, "...are designed to be movable to match

the size of the paper", bis S 7 zweiter Abs, S 8 vorle Abs, S 10 vorle Abs bis S

11 zweiter Abs), wie folgt:

-

bei Zufuhr eines Blatts zur ZwischenabIage in Abhängigkeit von der Blattgröße

werden die Positioniereinrichtungen in eine erste Position bewegt, in der sie

weiter voneinander entfernt sind als dies der Blattgröße entspricht (S 8 zweiter

Abs),

-

nach Zufuhr eines Blatts in die Zwischenablage werden sie zum Ausrichten

des Blatts in Abhängigkeit von dessen Größe in eine zweite Stellung bewegt,

die der Blattgröße entspricht (S 8, le Abs, bis S 9, erster Abs), und jedesmal

-

bei Abtransport eines Blatts halten die Positioniereinrichtungen für eine vorgegebene Zeitspanne die zweite Stellung, bis das wieder zuzuführende Blatt

in den Einflußbereich der Wiederzuführeinrichtung gelangt ist (S 9 erster

Abs), und

-

danach kehren sie in die erste Position in Abhängigkeit von der Blattgröße zurück, um ein nächstes Blatt in der Zwischenablage zu empfangen (S 6 vorle

Abs bis S 7 erster Abs, S 8 vorle Abs).

Zwar sieht das aus (1) bekannte Kopiergerät eine sequentielle Zufuhr mehrerer

Kopierpapierblätter in die Zwischenablage und zu bestimmten Zeitpunkten (S 5 le

Abs, "At fixed timings...") einen sequentiellen Abtransport mehrerer Kopierpapierblätter aus der Zwischenablage vor (S 5 vorle Abs, S 9 erster Abs), während bei

dem Kopiergerät nach Patentanspruch 1 der Bewegungs-Zyklus der Positioniereinrichtungen jeweils auf eine wechselweise und aufeinanderfolgende Zufuhr

und Entnahme eines Kopierpapierblatts aus der Zwischenablage abstellt ("...wobei

an der Zwischenablage jeweils abwechselnd miteinander an der Oberseite ein ...

Blatt zugeführt und an der Unterseite ein ... Blatt abtransportiert wird"). Bis auf den

vorstehend geschilderten Unterschied entspricht jedoch der aus (1) als bekannt

entnehmbare Bewegungsablauf

der Positioniereinrichtungen

dem

im

Patentanspruch 1 geforderten. Auch hat der Fachmann bereits bei dem aus (1)

bekannten Kopiergerät verschiedene Zufuhr- und Entnahme-Zyklen für die Zwischenablage in Abhängigkeit von der Zahl der zu kopierenden Vorlagen und der

Anzahl der Kopiensätze im Blick (vgl S 5 le Abs bis S 6 erster Abs, "repeated

transfer cycle", S 8 vorle Abs bis S 9 erster Abs, "In case of continuous sheet feeding..."). Weiter führt der in (1) beschriebene Bewegungs-Zyklus im (Spezial-) Fall

einer doppelseitigen Kopie eines einzigen Vorlagenblatts ebenfalls zu einer aufeinanderfolgenden Zufuhr und Entnahme wenn auch nur eines Kopierpapierblatts

aus der Zwischenablage. Außerdem war die Tatsache, daß die Zwischenablage in

ihrer Aufnahmekapazität für Kopierpapierblätter beschränkt ist, dem Fachmann

Anlaß dafür, in Abhängigkeit von der Zahl der zu kopierenden Vorlagen und der

Anzahl der Kopiensätze verschiedene Zufuhr- und Entnahme-Zyklen für die Zwischenablage ins Auge zu fassen, um zB ein "Überlaufen" der Zwischenablage zu

verhindern. Diese Überlegungen waren dem Fachmann überdies aus dem Stand

der Technik geläufig, vgl Druckschrift (2), insbesondere die Darstellung verschiedener Kopierzyklen nach den Tabellen I bis V, beginnend in Spalten 13 und 14,

und die dazugehörige Beschreibung ab Spalte 17, Zeile 33, wobei eine abwechselnde Zufuhr und Abfuhr von Kopierpapierblättern zu der bzw. aus der Zwischenablage z. B. in Tabelle V für drei Kopiensätze gezeigt ist (Folge mdmdmd...).

Der Fachmann war deshalb gefordert, den Ablauf der Schritte zur Zufuhr und zur

Entnahme von Kopierpapierblättern in aus der Zwischenablage in geeigneter

Weise an die Erfordernisse des gesamten Kopierablaufs anzupassen. Dies nicht

zuletzt auch deshalb, weil dem Fachmann sowohl grundsätzlich als auch nach den

Vorgaben des Standes der Technik daran gelegen

ist, einen effektiven

Kopierablauf, insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht, sicherzustellen (vgl (2) Sp

17 Z 33-38 iVm mit (1), S 5 le Abs bis S 9 erster Abs).

Im Lichte der vorstehend geschilderten, insbesondere zeitlichen Erfordernisse an

einen effektiven Kopierablauf kann auch das Merkmal, daß "....die Positioniereinrichtungen ... bei Abtransport eines Blatts für eine vorgegebene Zeitspanne die

zweite Stellung halten, bis das wieder zuzuführende Blatt in den Einflußbereich

der Wiederzuführeinrichtung gelangt ist", die Erfindungshöhe des Gegenstands

des Patentanspruchs 1 nicht stützen. Bei der aus (1) bekannten Vorrichtung wird

ein Schräglauf bei Abtransport eines Blatts aus der Zwischenablage dadurch

vermieden, daß die Positioniereinrichtungen 20a ihre (zweite) Stellung halten und

als Führung für das Kopierblatt wirken (S 9 erster Abs le Satz "...prevent it from

skewing", iVm S 6 le Abs bis S 7 erster Abs). Die Gefahr eines Schräglaufs besteht solange, bis das wieder zuzuführende Blatt (sicher) in den Einflußbereich der

Wiederzuführeinrichtung gelangt ist und durch letztere weitergeführt wird (S 5 le

Abs bis S 6 erster Abs, iVm S 7 zweiter Abs). Die Zeitdauer für die vorgegeben

Zeitspanne, in der die Positioniereinrichtungen die zweite Stellung halten, ergibt

sich somit aus der Forderung heraus, Schräglauf zu vermeiden, zwangsläufig als

die Zeit, die verstreicht, bis das Blatt in den Einflußbereich der Wiederzuführeinrichtung gelangt ist. Nachdem dem Fachmann ein (zeitlich) effektiver Kopierablaufs aufgegeben ist, wird er diese Zeitspanne auch nicht länger als unbedingt

notwendig wählen.

Da der Fachmann verschiedene Zufuhr- und Entnahme-Zyklen für die Zwischenablage in Abhängigkeit von der Zahl der zu kopierenden Vorlagen und der Anzahl

der Kopiensätze in Anschlag bringt, wird er bei Bedarf, nämlich bei mehreren Kopiensätzen auch die aus Druckschrift (1) bekannte Vorlagenzuführeinrichtung als

eine Vorlagenzirkulationsvorrichtung ausbilden, die Vorlagen bei aufeinanderfolgenden Vorlagenzirkulationsvorgängen jeweils von einem Vorlagenstapel der

Vorlagenabtasteinrichtung zuführt und zum Vorlagenstapel zurückführt. Solche

Vorlagenzirkulationsvorrichtungen sind dem Fachmann ebenfalls aus der Druckschrift (2), vgl Figur 1, Vorlagenzirkulationsvorrichtung 20 iVm Spalte 7, Zeilen 40

– 46, bekannt. Außerdem ist diese aus (2) bekannte Vorlagenzirkulationsvorrichtung für unterschiedliche Papiergrößen der Vorlagen eingerichtet (vgl Sp 8 Z 2 –

7), so daß es im Überlegungsbereich des Fachmanns liegt, eine Vorlagenzirkulationsvorrichtung passend zu unterschiedlichen Papiergrößen zu wählen. Auch

wenn das Merkmal "auch bei unterschiedlicher Papiergröße der Vorlagen" im

Patentanspruch 1 nach Überzeugung des Senats ohnehin als reine Zweckangabe

anzusehen ist, die für den Gegenstand nach Patentanspruch 1 unbeachtlich ist.

Die von der Anmelderin vorgetragene Argumentation, es sei für den Fachmann

nicht naheliegend gewesen, angesichts der zur Behandlung unterschiedlicher

Papiergrößen der Vorlagen notwendigen Kompliziertheit der Abfolge der Kopierschritte aus der Druckschrift (2) bekannte Merkmale auf ein aus der Druckschrift

(1) als bekannt entnehmbares Gerät zu übertragen, greift nicht durch. Auch das

aus der Druckschrift (1) als bekannt entnehmbare Gerät ist mit dem Problem unterschiedlicher Papiergrößen befaßt und weist in der dort vorgestellten Abfolge der

Kopierschritte, vor allem in Bezug auf die Steuerung der Positioniereinrichtungen,

eine vergleichbare Kompliziertheit sowohl zum Anmeldungsgegenstand wie auch

zu vergleichbaren Gegenständen aus dem Stand der Technik, insbesondere wie

in Druckschrift (2) beschrieben, auf. Die Druckschriften (1) und (2) liegen deshalb

gleichermaßen, insbesondere auch bzgl. des Anmeldungsgegenstandes, im

Blickfeld des Fachmanns.

Kalkoff

Obermayer

Dr. Hartung

Engels

Pr