Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 23.11.2000 – 21 W (pat) 51/97
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. November 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 44 40 583.9-33
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 23. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Hechtfischer, der Richterin Dr. Franz sowie der Richter
Dipl.-Ing. Haaß und Dipl.-Phys. Dr. Kraus 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 21 V des Deutschen Patentamts vom
8. Juli 1997 aufgehoben und das Patent erteilt.
Bezeichnung: Lautsprecher-Leuchten-Kombination
Anmeldetag: 14. November 1994
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 11, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2000,
Beschreibung Seiten 1 bis 8, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2000,
1 Blatt Zeichnung Figur 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2000,
3 Blatt Zeichnungen Figuren 2 bis 4, gemäß Offenlegungsschrift.
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Lautsprecher-Leuchten-Kombination"
ist am 14. November 1994 beim Deutschen Patentamt eingereicht worden. Mit
Beschluß vom 8. Juli 1997 hat die Prüfungsstelle die Anmeldung wegen Uneinheitlichkeit des Anmeldungsgegenstandes zurückgewiesen. Dagegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.
Die Prüfungsstelle hat auf folgende Druckschriften als Stand der Technik verwiesen:
(1)
(2)
DE 76 00 002 U1
EP 0 399 496 A1
Vom Senat wurden noch folgende Druckschriften als Stand der Technik ins Verfahren eingeführt:
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
DE 30 23 891 A1
DE 39 28 253 A1
Handbuch für Hochfrequenz- und Elektrotechniker, 10. Aufl, 1980,
S 283 bis 288, Dr. Alfred Hüthig Verlag, Heidelberg,
DE 89 03 572 U1
DE 94 11 133 U1
(8) WO 88/05 685 A1.
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Anmelder in der mündlichen
Verhandlung neue Patentansprüche und eine angepaßte Beschreibung vorgelegt
und beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den
in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen (Patentansprüche 1 bis 11, Beschreibung, 1 Blatt Zeichnung, Fig 1) im übrigen (3 Blatt Zeichnungen, Fig 2 bis 4) gemäß der Offenlegungsschrift zu erteilen.
Die geltenden Patentansprüche lauten:
"1. Lautsprecher-Leuchten-Kombination, umfassend wenigstens einen Lautsprecher mit mindestens einem elektroakustischen
Wandler, dem ein Reflektorkörper zur Schallabstrahlung zugeordnet ist, und wenigstens eine Leuchte mit einer Lichtquelle, wobei
die Lichtquelle im Bereich des Reflektorkörpers angeordnet ist, der
sowohl zur Umlenkung der Schallwellen als auch der Lichtstrahlen
vorgesehen ist,
dadurch gekennzeichnet, daß am Reflektorkörper (4) eine Reflektorfläche (4a) für die Schallwellen an der Außenseite und eine Reflektorfläche (4b) für die Lichtstrahlen an der Innenseite ausgebildet
ist.
2. Lautsprecher-Leuchten-Kombination nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet, daß die äußere Reflektorfläche (4a) sowohl für die Umlenkung der Schallwellen als auch der Lichtstrahlen
ausgebildet ist.
3. Lautsprecher-Leuchten-Kombination nach Anspruch 1 oder 2,
dadurch gekennzeichnet, daß wenigstens eine Lichtquelle (5´) im
Inneren des hohl ausgebildeten Refektorkörpers (4) angeordnet ist.
4. Lautsprecher-Leuchten-Kombination nach einem der Ansprüche
1 bis 3,
dadurch gekennzeichnet, daß wenigstens eine Lichtquelle (5) am
Außenumfang des Lautsprechers (3) angeordnet ist.
5. Lautsprecher-Leuchten-Kombination nach Anspruch 4,
dadurch gekennzeichnet, daß über der Lichtquelle (5) eine Farbfilterscheibe (6) angeordnet ist.
6. Lautsprecher-Leuchten-Kombination nach Anspruch 5,
dadurch gekennzeichnet, daß die Farbfilterscheibe (6) als Kreisring (6a) ausgebildet ist.
7. Lautsprecher-Leuchten-Kombination nach Anspruch 6,
dadurch gekennzeichnet, daß der Kreisring (6a) über eine Rändelscheibe (7) verstellbar angeordnet ist.
8. Lautsprecher-Leuchten-Kombination nach Anspruch 6,
dadurch gekennzeichnet, daß der Kreisring (6a) von einem Verstellmotor (8) angetrieben ist.
9. Lautsprecher-Leuchten-Kombination nach einem der Ansprüche
1 bis 8,
dadurch gekennzeichnet, daß der Reflektorkörper (4) bezüglich
der Mittelachse des Lautsprechers (3) asymmetrisch angeordnet
und/oder ausgebildet ist.
10. Lautsprecher-Leuchten-Kombination nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, daß der Antrieb des Kreisringes (6a) durch
den Verstellmotor
(8)
im wesentlichen entsprechend der
Schallintensität der durch den Lautsprecher (3) abgestrahlten
Schallwellen gesteuert ist.
11. Lautsprecher-Leuchten-Kombination nach einem der Ansprüche
1 bis 10,
dadurch gekennzeichnet, daß wenigstens ein Elektronikgerät
(10), wie Radio, CD-Abspielgerät, Kassettenrecorder und dgl benachbart zu dem Lautsprecher (3) in dem zugeordneten Gehäuse
(2) integriert sind.
Dem Gegenstand der Anmeldung liegt gemäß der geltenden Beschreibung Seite 3
Absatz 3 die Aufgabe zugrunde, eine Lautsprecher-Leuchten-Kombination zu
schaffen, mit der bei einfacher Bauweise eine Schallabstrahlung und eine Lichtabstrahlung in unterschiedlichen Richtungen erreicht wird.
Der Anmelder macht geltend, daß es für die dazu beanspruchte Ausgestaltung
eines Reflektorkörpers für die Schallwellen und die Lichtstrahlen im Stand der
Technik keine Anregung gebe.
II
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig und auch begründet.
Die vorliegende Anmeldung ist einheitlich, ihre Patentansprüche sind zulässig, der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu und beruht auf einer erfinderischen
Tätigkeit. Die Unteransprüche betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen dieses
Gegenstandes. Auch die Beschreibung und die Zeichnungen erfüllen die an sie zu
stellenden Anforderungen.
Die neuen Patentansprüche sind zulässig. Der Patentanspruch 1 beruht auf einer
Zusammenfassung der ursprünglichen Patentansprüche 1 und 2. Die Patentansprüche 2 bis 11 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 3 bis 12.
Die Anmeldung ist einheitlich. Mit dem Patentanspruch 1 wird die Ausgestaltung
eines Reflektors einer Lautsprecher-Leuchten-Kombination hinsichtlich einer gewünschten Schall- und Lichtabstrahlung beansprucht, der Patentanspruch 9 betrifft die Form des Reflektors, die Patentansprüche 2 bis 4 Ausgestaltungen hinsichtlich der Anordnung von Lichtquellen, die Patentansprüche 5 bis 8 und 10
Weiterbildungen mindestens einer der Lichtquellen durch eine Farbfilterscheibe
zur Variation des abgestrahlten Lichts und der Patentanspruch 11 die Integration
von Elektronikgeräten zur Ansteuerung des Lautsprechers im Lautsprechergehäuse. Dies stellt insgesamt eine technische Lehre dar, die nach der Verkehrsanschauung und einer technisch-wirtschaftlichen Betrachtungsweise in ihrer Gesamtheit im Hinblick auf die bevorzugte Verwendung des beanspruchten Gegenstandes zur Erzielung besonderer Schall- und Beleuchtungseffekte etwa in
Diskotheken oder Bars als Einheit anzusehen ist (vgl dazu Schulte PatG 5. Aufl §
35 Rdn 127).
Der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 ist neu. Keine der zum Stand der
Technik in Betracht gezogenen Druckschriften beschreibt eine Lautsprecher-
Leuchten-Kombination mit allen im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen.
Aus (3) ist zwar eine Lautsprecher-Leuchten-Kombination nach dem Oberbegriff
des Patentanspruchs 1 bekannt, umfassend einen Lautsprecher 48 mit einem
elektroakustischen Wandler 22, dem ein Reflektor 16 zur Schallabstrahlung zugeordnet ist, und eine Leuchte mit einer Lichtquelle 20, wobei die Lichtquelle 20 im
Reflektorkörper angeordnet ist, der sowohl zur Umlenkung der Schallwellen 75 als
auch der Lichtstrahlen vorgesehen ist.
Bei dieser Lautsprecher-Leuchten-Kombination erfolgt die Schall- und Lichtabstrahlung über die Innenseite eines im wesentlichen topfförmigen Reflektors mit
einem Boden 74, der im Querschnitt die Form unregelmäßiger Wellen 76 aufweist
und so eine diffuse Reflexion bewirkt. Dieser für die Schall- und Lichtabstrahlung
gemeinsame Reflektor dient zur indirekten Beleuchtung und Abstrahlung von störende Hintergrundgeräusche überdeckenden Schallwellen über die Decke von
Großraumbüros.
Demgegenüber verbleibt beim Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 als neu,
wie mit dem kennzeichnenden Merkmal beansprucht, daß am Reflektorkörper eine
Reflektorfläche für die Schallwellen an der Außenseite und eine Reflektorfläche für
die Lichtstrahlen an der Innenseite ausgebildet ist.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Bei der Lautsprecher-Leuchten-Kombination nach der Druckschrift (3), von der der
Patentanspruch 1 in seinem Oberbegriff ausgeht, erfolgt die Reflexion von
Schallwellen und Lichtstrahlen stets auf derselben Seite des dort beschriebenen
Reflektors, vgl insbes Figur 6 und die zugehörige Beschreibung. In dieser Entgegenhaltung finden sich keine Anhaltspunkte dafür, sowohl die Außenseite als auch
die
Innenseite des Reflektors als Reflektorfläche
für Schallwellen oder
Lichtstrahlen auszubilden. Eine Anregung für die im kennzeichnenden Teil des
Anspruchs 1 angegebenen Merkmale konnte daher von der Druckschrift (3) nicht
ausgehen.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 wird dem Fachmann aber auch durch den weiteren in Betracht gezogenen Stand der Technik nicht nahegelegt, denn in keiner
der dazu genannten Druckschriften finden sich Hinweise für die Ausgestaltung einer Lautsprecher-Leuchten-Kombination entsprechend dem kennzeichnenden Teil
des Anspruchs 1. Daher konnte auch der im Verfahren genannte Stand der
Technik in seiner Gesamtheit keine Anregungen auf den Gegenstand des Anspruchs 1 geben.
Aus (4) sind zwar Lautsprecher-Leuchten-Kombinationen bekannt, bei welchen
Lautsprecher 3, 6, 7, 8 und Leuchtmittel 4 in ein- und demselben Gehäuse 2 zusammengefaßt sind, wobei Lautsprecher und Leuchtmittel bevorzugt in verschiedene Richtungen strahlen (s Patentanspruch 2). Ein Reflektorkörper zur Umlenkung der Schallabstrahlung ist jedoch zu den dargestellten Bauformen weder beschrieben noch erkennbar. Die Membranlautsprecher sind wie üblich hinter Öffnungen in der Boxenwand eingebaut und strahlen durch diese direkt ab. Die
Leuchtmittel 4 sind oben auf den Gehäusen 2 angeordnet und können teilweise
von einem Reflektor umgeben sein, so daß das Licht im wesentlichen nach oben
abgestrahlt wird.
Es ist auch erwähnt und als vorteilhafte Ausgestaltung beansprucht (Patentanspruch 3), daß das Gehäuse als "Reflexbox" ausgeführt sein kann, welche ein
Reflexrohr 9 aufweist, das "wiederum so ausgeführt ist, daß die durch das Reflexrohr 9 streichende Luft zur Kühlung der Leuchtmittel 4 verwendet wird".
Das Reflexrohr 9 ist dazu nach den Zeichnungen zwar auf die Rückseite des Reflektors 5 des Leuchtmittels 4 gerichtet, eine Umlenkung der aus dem Reflexrohr
austretenden Schallwellen in einer Weise, wie sie beim Anmeldungsgegenstand
vorgesehen ist, erfolgt dabei aber durch den Reflektor 5 nicht, denn die in der
Zeichnung dargestellten Reflektorformen würden mit ihren zur Boxoberseite parallelen Bodenflächen lediglich eine Rückreflexion bewirken. Eine Umlenkung ist in
dieser Druckschrift nicht nur nicht erwähnt, sondern im Hinblick auf das Verhältnis
der Wellenlängen der über das Reflexrohr ausschließlich abstrahlbaren tiefen
Schallfrequenzen zu den Abmessungen des Reflektors 5 auch aus physikalischen
Gründen nicht zu erwarten.
Demnach kann auch diese Druckschrift keine Anregung geben, von der aus der
Druckschrift 3 bekannten Anordnung abzugehen und die Außenseite des Reflektors als Reflektorfläche für die Schallwellen auszubilden und die Innenseite nur als
Reflektorfläche für die Lichtstrahlen zu verwenden.
In (5) ist lediglich das Funktionsprinzip und die Dimensionierung eines Baßreflexgehäuses erläutert.
Die Druckschrift (1) betrifft eine Lautsprecher-Leuchten-Kombination in Form einer
Stehlampe mit einem Leuchtenschirm 2. Die Lautsprecher 10 sind innerhalb des
Leuchtenschirms 2 in einem als Lautsprecherbox dienenden zentralen Zylinder 4
aus Leichtmetall untergebracht und strahlen durch Schallöffnungen 6 in diesem
Zylinder direkt ab. Der Zylinder ist von einem Haltering 7 umgeben, auf dem die
Fassungen 8 für mehrere Lampen 9 um den Zylinder herum verteilt sind. Der
Leichtmetallzylinder mag zwar als Reflektor für das Licht dienen, ein Reflektor zur
Umlenkung der Schallwellen ist jedoch nicht vorhanden.
Die übrigen in Betracht gezogenen Druckschriften betreffen Gegenstände die
lediglich hinsichtlich der Weiterbildungen des Anmeldungsgegenstandes gemäß
den Unteransprüchen 4ff als Stand der Technik relevant sind.
Die Druckschrift (2) beschreibt ein Karussellrad 242, das Durchbrüche 286 in
Form unterschiedlicher Muster 282-285 aufweist, die in einen Lichtstrahl bewegt
werden können, vgl insbes die Zusammenfassung und Figur 6 mit Beschreibung.
Entgegenhaltung (7) betrifft einen drehbaren Farbscheibenträger als Vorsatz für
einen (Unterwasser-)Scheinwerfer, zB für eine Whirlpoolwanne.
Die Druckschrift (6) befaßt sich mit einer als "Audio-visuelle Abstrahlvorrichtung"
bezeichneten Lautsprecher-Leuchten-Kombination mit einer Lautsprecherbox, die
frontseitig mit Lichtquellen 2 versehen ist, welche über Signalleitungen an die
Musikverstärker angeschlossen sind, vgl Figur 1 und die zugehörige Beschreibung.
Entgegenhaltung (8) betrifft eine Vorrichtung zur Erzeugung von Lichteffekten, bei
welcher in dem als Licht-Reflektor dienenden Trichter einer Lautsprechermembran
Lichtquellen 10 und über der Membranöffnung eine drehbare Lochscheibe 5
angeordnet sind, wobei letztere mechanisch mittels der Membranschwingungen in
Rotation versetzt werden kann und im Zusammenwirken mit einer darüber
angeordneten feststehenden Lochscheibe Lichteffekte erzeugt, vgl insbes Figur 1
mit Beschreibung.
Dr. Hechtfischer
Dr. Franz
Haaß
Dr. Kraus
Pr