Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 23.11.2000 – 25 W (pat) 138/00
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die angegriffene Marke 394 10 421
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 23. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Kliems sowie der Richter Knoll und Engels
beschlossen:
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Die Marke 394 10 421 "Florafit" ist gemäß § 41 iVm § 157 MarkenG vorläufig in
das Markenregister eingetragen worden. Dagegen haben ua die Inhaberin der
Marke 982 814 "FLORAVITAL" und die Beschwerdeführerin aus ihrer Marke
887 200 "FLORADIX" Widerspruch eingelegt. Im Verfahren vor der Markenstelle
des Deutschen Patent- und Markenamts ist durch Beschluß vom 30. Mai 2000 ua
die Löschung der vorläufig eingetragenen Marke 394 10 421 wegen des Widerspruchs aus der Marke 982 814 angeordnet und der Widerspruch aus der Marke
887 200 zurückgewiesen worden.
Gegen diesen Beschluß hat lediglich die aus der Marke 887 200 Widersprechende
Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde war ursprünglich zulässig. Mit dem von der Beschwerdegegnerin
ungenutzten Ablauf der Beschwerdefrist gegen den sie beschwerenden Teil des
Beschlusses der Markenstelle und der damit folgenden Bestandskraft der Löschungsanordnung ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Es ist deshalb
nur noch über die Kosten zu entscheiden.
Es entspricht vorliegend der Billigkeit, die Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs 3
MarkenG zurückzuzahlen. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist für die Inhaberin
der angegriffenen Marke konnte die Widersprechende nicht sicher davon ausgehen, daß es bei der Löschung der vorläufig eingetragenen Marke bleibt. Zur Wahrung ihrer Rechte blieb der Beschwerdeführerin demzufolge keine andere Möglichkeit, als ihrerseits Beschwerde einzulegen. Da diese Beschwerde allein durch
den Ablauf der seitens der Inhaberin der angegriffenen Marke nicht zur Beschwerdeeinlegung genutzten Beschwerdefrist gegenstandslos und damit auch
eine Auseinandersetzung in der Sache und ein entsprechendes Tätigwerden des
Gerichts praktisch von Beginn des Verfahrens an überflüssig geworden war, entspräche es nicht der Billigkeit, die Beschwerdegebühr einzubehalten (vgl hierzu
Althammer/Ströbele MarkenG, 5. Aufl, § 71 Rdn 36). Die Prüfung, ob ein Anlaß
besteht, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen, erfolgt von Amts
wegen, ohne daß es hierzu eines Antrags der Beschwerdeführerin bedarf (vgl
BPatGE 3, 75, 77/78).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,
§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.
Kliems
Knoll
Engels
Pü/Ju