Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 27.11.2000 – 10 W (pat) 34/00
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. November 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend das Patent 43 32 731
wegen Unzulässigkeit des Einspruchs
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung
vom 27. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Bühring sowie die Richterinnen Dr. Schermer und Schuster
beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patentamt hat auf eine Anmeldung vom 25. September 1993 ein
Patent unter der Bezeichnung "Hitzebad-Kabine" erteilt. Veröffentlichungstag der
Erteilung ist der 29. Februar 1996. Patentanspruch 1 lautet:
"Hitzebad-Kabine, bestehend aus einzelnen, die Kabinenwände
und das Kabinendach bildenden,
insbesondere wasserdampfdichten Elementen, mit einer Dampfzufuhreinrichtung und
einer Ablufteinrichtung, mit einer Türe und einer externen oder
internen Heizvorrichtung sowie mit einer Steuerung für die
Heizvorrichtung, dadurch gekennzeichnet, dass mittels der externen oder internen Heizvorrichtung (5, 16) Heißluft zur Vorheizung in den Kabineninnenraum bis zu einer Innenraumtemperatur von ca 30 C bis 38 C eingebracht wird, wobei diese Innenraumtemperatur mittels mindestens eines Temperatur-
Meßfühlers (6) oberhalb der Heizvorrichtung (15, 16) an der
Kabinendecke (2) erfasst wird und nach Erreichen dieser Temperatur der Dampferzeuger (12) automatisch angesteuert und
eingeschaltet sowie die Heizvorrichtung (5, 16) angesteuert und
automatisch abgeschaltet werden".
Gegen das Patent hat die K… GmbH & Co am 29. Mai 1996 Einspruch erhoben mit dem Antrag, das Patent wegen mangelnder Patentfähigkeit
gemäß § 21 Patentgesetz zu widerrufen. Zur Begründung hat die Einsprechende
ausgeführt, der Gegenstand des angegriffenen Patents werde durch eine offenkundige Vorbenutzung neuheitsschädlich vorweggenommen. Sie habe seit Mitte
der 80er Jahre Saunakabinen gemäß dem Prospekt "K…-Sanarium" (E1), der
Preisliste "K…-Sanarium" vom Juli 1987 und der Bedienungs- und Montageaneitung "K…-Sanarium" vertrieben, die auch als Dampfbad betrieben werden
könnten. Hierzu werde ein Zusatzgerät ("Sanarium") mitgeliefert, das einen Verdampfer und eine Steuerung aufweise. Diese steuere sowohl den Saunaofen als
auch den Verdampfer. Diese Steuerung werde von der Firma G. …
Regeltechnik GmbH hergestellt und seit 8. April 1993 mit einer Software-Änderung, die in dem EPROM vom 2. Mai niedergelegt sei, ohne Geheimhaltungsvereinbarung an die Einsprechende geliefert. Diese Steuerung arbeite bei dem
Dampfbadbetrieb in der Weise, daß der Saunaofen in drei Phasen bis zum Erreichen der Soll-Temperatur, die je nach gewähltem Programm zwischen 40 C und
60 C betrage, hochgeheizt werde. Diese Soll-Temperatur werde über ein Raumthermometer kontrolliert. Nach Beendigung des Badebetriebes erfolge eine Trocknung der Saunakabine, indem der Saunaofen bis auf 80 C hochgeheizt werde. Vor
und während des Aufheizens schalte sich automatisch der Abluftventilator ein,
durch den über die stets offenen Zuluftöffnungen trockene Zuluft in die Saunakabine eingesogen werde. Diese offenkundig vorbenutzte Saunakabine erfülle
sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruches 1 des Streitpatentes.
Die Patentinhaberin hat geltend gemacht, der Einspruch sei nicht ausreichend
substantiiert und damit unzulässig. Nach ihrer Auffassung fehlen konkrete Angaben zu Art, Zeit und Ort der Benutzung und zur Offenkundigkeit mit der Möglichkeit der Nachbenutzung. Die Firma L… sei Inhaberin der Einsprechenden, so
daß zwischen diesen beiden Firmen jedenfalls Vertraulichkeit bestehe. Es bestehe
zudem Personalunion in der Geschäftsführung beider Firmen. Die Firma L…
sei Zulieferer und nicht Öffentlichkeit. Es fehlten Angaben dazu, wann und auf
welche Weise Dritte von der Funktion der Steuerung Kenntnis erlangt hätten.
Durch Beschluß vom 14. März 2000 hat die Patentabteilung 44 des Deutschen
Patent- und Markenamtes den Einspruch als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, dass die mit E2 und E3 bezeichneten Druckschriften im
Jahre 1987 veröffentlicht worden seien und daher zur Beurteilung der offenkundigen Vorbenutzung, die ab 8. April 1993 stattgefunden haben solle, nichts beitragen könnten. Der als Anlage E1 eingereichte Prospekt lasse kein Druckdatum erkennen. Er habe auch mit dem vorbenutzten Gegenstand nichts zu tun, denn eine
spezielle Steuerung, wie sie der geltende Patentanspruch 1 vorsehe, sei dem
Prospekt nicht entnehmbar. Die Einsprechende habe innerhalb der Einspruchsfrist
auch keinerlei Unterlagen wie zB Schaltbilder, Funktionsbeschreibungen und/oder
Gebrauchsanweisungen der Steuerung bzw Lieferscheine vorgelegt und Angaben
dazu gemacht, von welchen Personen zu welchem Zeitpunkt und wo eine Sauna
mit der speziellen Steuerung geliefert, eingebaut oder benutzt worden sei.
Mit der Beschwerde macht die Einsprechende geltend, daß sie innerhalb der Einspruchsfrist ausreichend substantiiert sowohl zu dem Gegenstand als auch der
Offenkundigkeit der Vorbenutzung Stellung genommen habe. Insbesondere habe
sie vorgetragen, daß die Steuerung seit 8. April 1993 mit einer Softwareänderung
ohne Geheimhaltungsvereinbarung an die Einsprechende ausgeliefert worden sei.
Die Wirkung dieser Steuerung sei genau erläutert worden. Für die Offenkundigkeit
sei entscheidend, ob der betreffende Gegenstand einem unbestimmten
Personenkreis zugänglich und dieser Personenkreis in der Lage gewesen sei, die
technische Wirkung zu erkennen. Dies treffe im vorliegenden Fall zu, da die Lieferung des EPROMS von der Firma L… an die Einsprechende ohne Geheimhaltungsvereinbarung erfolgt sei.
Die Einsprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Der Patentinhaber beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom
19. April 2000 und den Schriftsatz des Patentinhabers vom 22. August 2000 Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Patentabteilung hat den
Einspruch im Ergebnis zu Recht als unzulässig erachtet, weil er nicht in einer den
gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise begründet worden ist.
Nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und 5 Patentgesetz sind die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen sollen, innerhalb der Einspruchsfrist im einzelnen anzugeben.
Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die für die Beurteilung des behaupteten
Widerrufsgrundes maßgeblichen Umstände so vollständig dargelegt sind, daß der
Patentinhaber und das Patentamt aus dieser Darlegung abschließende
Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Widerrufsgrundes ziehen
können (BGH GRUR 1972, 592 "Sortiergerät"; 1987, 513 "Streichgarn"; 1988, 364
"Epoxidationsverfahren").
Diesen Anforderungen an die Begründungpflicht wird der Einspruch nicht gerecht.
Die Einsprechende beruft sich auf eine offenkundige Vorbenutzung, die den Gegenstand des Anspruchs 1 des angegriffenen Patents neuheitsschädlich vorwegnehmen soll. Damit hätte sie sowohl den Gegenstand der Benutzung so beschreiben müssen, daß anhand dieser Beschreibung das Vorliegen des behaupteten
Widerrufsgrunds vom Patentamt und der Patentinhaberin überprüft und festgestellt
werden kann, als auch darlegen müssen, daß der Gegenstand der Benutzung vor
dem Anmeldetag öffentlich zugänglich gemacht worden ist und damit zum Stand
der Technik gehört (vgl BGH GRUR 1987, 513 "Streichgarn"; 1997, 740
"Tabakdose"; BPatG Mitt 1990, 35).
Vorliegend läßt die Einspruchsbegründung schon nicht erkennen, aus welchen
Gründen die Einsprechende den Gegenstand des Anspruchs 1 des angegriffenen
Patents in der Gesamtheit seiner Merkmale durch den Gegenstand der Benutzung
für verwirklicht hält. Dieser besteht nach ihrem Vortrag aus einer seit Mitte der
80iger Jahre vertriebenen Saunakabine gemäß dem Prospekt "K…-Sanarium"
(E1), der Preisliste "K…-Sanarium" Mai 1987 (E2) und der Bedienungs- und
Montageanleitung vom Juni 1987 (E3). Diese Saunakabine enthält, wie die
Einsprechende ausführt, eine von der Firma G. … Regeltechnik GmbH hergestellte Steuerung, die wahlweise einen Betrieb als f… Sauna und als Dampfbad ermöglicht. Seit 8. April 1993 soll die Saunakabine mit einer
von der Firma L… gelieferten geänderten Steuerung ausgerüstet gewesen sein.
Gegenstand der behaupteten Vorbenutzung ist damit eine Saunakabine nach E 1
bis E 3, jedoch mit geänderter Steuerung.
Der Prospekt "Sanarium" (E1) zeigt zwar eine Saunakabine, welche die Merkmale
des Oberbegriffs des patentgemäßen Anspruchs 1 sowie eine automatische
Steuerung der Heizeinrichtung (Saunaofen) und des Dampferzeugers aufweist.
Die Funktionsweise dieser Steuerung hat die Einsprechende jedoch in bezug auf
die die Steuerung betreffenden Merkmale des Anspruchs 1 des angegriffenen Patents nur unvollständig erläutert. Hinsichtlich der Steuerung der Saunakabine nach
den Druckschriften E 1 bis E3 hat sie sich in der Einspruchsbegründung auf den
allgemeinen Hinweis beschränkt, daß die Steuerung wahlweise einen Betrieb als
finnische Sauna und als Dampfbad ermöglicht und damit sowohl den Saunaofen
als auch den Verdampfer ansteuert. Zu der seit dem 8. April 1993 geänderten
Steuerung hat sie vorgetragen, daß der Saunaofen in drei Phasen bis zur Erreichen der Solltemperatur von zwischen 40° und 60° hochgeheizt und dann der
Verdampfer aktiviert wird.
Anhand dieser Angaben können Patentamt und Patentinhaberin zwar prüfen, ob
mit dieser Temperaturführung das patentgemäße Merkmal des Einschaltens des
Dampferzeugers nach erfolgter Vorheizung des Kabineninnenraums bis zu einer
Temperatur von 30° bis 38° neuheitsschädlich vorweggenommen ist. Der Einspruchsbegründung ist jedoch nicht zu entnehmen, daß bei der vorbenutzten
Saunakabine das in Anspruch 1 enthaltene Merkmal einer Steuerung erfüllt ist, die
nach Erreichen der Solltemperatur des Innenraums sowohl den Dampferzeuger
automatisch ansteuert und einschaltet als auch die Heizvorrichtung automatisch
ansteuert und ausschaltet. Die weiteren Ausführungen der Einsprechenden zu der
geänderten Steuerung, für die im übrigen auch keine Schaltpläne oä vorgelegt
worden sind, betreffen die Funktion bei der Beendigung des Badebetriebs,
nämlich Trocknung der Saunakabine durch Aufheizen der Temperatur auf 80° und
gleichzeitige Einschaltung des Abluftventilators. Die Steuerung bei der Beendigung des Badebetriebs steht der in Anspruch 1 des angegriffenen Patents offenbarten Steuerung während des Dampfbadbetriebs, die aufgabengemäß die Kondensatbildung an der Kabinendecke von vorneherein verhindern soll (Beschreibung Sp 1 Z 38 ff), jedoch nicht gleich.
Auch zu dem weiteren, im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 als erfindungswesentlich enthaltenen Merkmal eines Temperaturfühlers, der das Erreichen der
Innenraumtemperatur von 30° bis 38° an der Kabinendecke oberhalb der Heizvorrichtung mißt, hat die Einsprechende nicht Stellung genommen. Ihr Vortrag innerhalb der Einspruchsfrist beschränkt sich auf die Angabe, daß die vorbenutzte
Saunakabine über ein Raumthermometer verfüge, das die Solltemperatur messe.
An welcher Stelle dieses Thermometer angebracht ist, hat die Einsprechende
nicht ausgeführt. Selbst wenn man im übrigen davon ausgeht, daß das Patentamt
und die Patentinhaberin auch ohne ausdrücklichen Hinweis der Einsprechenden
anhand der eingereichten Bedienungs- und Montageanleitung (E3) ohne weiteres
erkennen konnten, daß die Saunakabine mit Temperaturfühlern ausgestattet ist
(vg S 9), wäre für die Beurteilung der Neuheitsschädlichkeit eine Erläuterung erforderlich gewesen, welcher der dargestellten Temperaturfühler (8 D, 9 E) dem
patentgemäßen Merkmal entspricht.
Da es somit schon an einem vollständigen und nachvollziehbaren Vergleich der
Merkmale des Gegenstandes des Anspruchs 1 des angegriffenen Patents mit dem
Gegenstand der behaupteten Vorbenutzung fehlt, kann dahingestellt bleiben, ob
deren Offenkundigkeit substantiiert dargelegt worden ist, insbesondere, ob dem
Vortrag der Einsprechenden entnommen werden kann, daß ein unbeschränkter
Personenkreis von der ab dem 8. April 1993 ohne Geheimhaltungsvorbehalt
gelieferten neuen Steuerung tatsächlich in Verbindung mit den Saunakabinen
Kenntnis nehmen konnte. Hierzu ist jedenfalls innerhalb der Einspruchsfrist nichts
vorgetragen. Diese zweifelhafte Frage kann jedoch dahin stehen, da sich der
Anspruch bereits aus den oben genannten Gründen als formal unvollständig
erweist.
Bühring
Dr. Schermer
Schuster
Be