Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 28.11.2000 – 33 W (pat) 3/00
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 52 909.0
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler sowie der Richter Dr. Albrecht und v. Zglinitzki 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 19 des Patentamts vom 16. Juli 1998 und
vom 3. September 1999 aufgehoben, soweit die An-meldung zurückgewiesen worden ist.
G r ü n d e :
I
Die Anmelderin hat am 6. November 1997 die Wortbildmarke "KAMPA Online" ua
für die Waren "Fertighäuser, Hotel- und Industriebauten, Bauten nicht aus Metall"
angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 19 hat beanstandet, dass das Warenverzeichnis keine
hinreichend genaue Abgrenzung des markenrechtlichen Schutzumfangs erlaube,
weil es zu umfassend und daher zu unbestimmt sei. Mit Beschluss vom
16. Juli 1998 hat sie deshalb die Anmeldung insgesamt zurückgewiesen, diesen
Beschluss aber auf die Erinnerung der Anmelderin mit Beschluss vom
3. September 1999 teilweise aufgehoben. Sie hat die Erinnerung zurückgewiesen,
soweit die angemeldete Marke für "Fertighäuser, Hotel- und Industriebauten,
Bauten, nicht aus Metall" bestimmt
ist.
In den Gründen des am
29. September 1999 zugestellten Erinnerungsbeschlusses heißt es, auch die
internationale Klassifikationsliste lasse die Verwendung der streitigen Begriffe
nicht zu.
Am 25. Oktober 1999 hat die Anmelderin Beschwerde erhoben und dazu
ausgeführt, die Klassenzuordnung sei auch mit der von der Markenstelle
beanstandeten Fassung des Warenverzeichnisses ohne weiteres möglich. Hinsichtlich "Hotel- und Industriebauten, Bauten nicht aus Metall" hat sie das
Warenverzeichnis neu gefasst; es lautet insoweit nunmehr: "Bausätze zur
Errichtung von Bauten nicht aus Metall; Bausätze zur Errichtung von Hotel- und
Industriebauten".
II
Die zulässige Beschwerde hat nach der Neufassung des Warenverzeichnisses in
der Sache Erfolg. Das Warenverzeichnis ist nunmehr bestimmt genug (§ 14
MarkenV iVm § 32 Abs 2 Nr 3 und Abs 3 MarkenG).
Bei dem Warenbegriff "Fertighäuser" ist kein Zusatz, wie etwa "transportable"
und/oder "(nicht aus Metall)", erforderlich.
"Fertighaus" ist ein allgemein geläufiger Fachbegriff der Bautechnik und des
Handels. Er besagt, dass es sich um ein Haus handelt, das unter Verwendung
meist serienmäßig hergestellter,
typisierter, geschoßhoher und raumbreiter
Bauteile aus Beton, Holz ua errichtet wird (vgl Brockhaus Die Enzyklopädie in
24 Bänden, 20. Aufl, Bd. 7, 1997, S.235).
Unter Berücksichtigung des Sprachgebrauchs der amtlichen Klasseneinteilung
wird insbesondere im Zusammenhang mit der Fertigbauweise allerdings wie folgt
zu differenzieren sein:
Liegt der Schwerpunkt des Leistungsangebots in der E r r i c h t u n g eines
Hauses, so wird dieses regelmäßig der Dienstleistung "Bauwesen" (Kl.37) zuzuordnen sein.
Beinhaltet das Leistungsangebot hingegen im wesentlichen den V e r k a u f
eines mit einem Grundstück verbundenen schon "fertigen Hauses", so wird es sich
in der Regel begrifflich um eine Dienstleistung der Klasse 36 ("Immo-bilienwesen")
handeln.
Der Begriff "Fertighaus" a l s W a r e der Klasse 19 ist damit auf die Gesamtheit
der zur Errichtung eines Hauses vorgesehenen vorgefertigten Bauteile
beschränkt, ferner auf mit einem Grundstück noch nicht fest verbundene
(transportable) Häuser, die in sogenannter Fertigbauweise aus solchen Bausätzen
vorgefertigter Bauteile bereits zusammengesetzt worden sind.
Hinsichtlich der Hotel- und Industriebauten sowie der Bauten nicht aus Metall hat
die Anmelderin mit der Einschränkung auf Bausätze zur Errichtung der jeweiligen
Bauten eine ausreichende Klarstellung vorgenommen.
Damit sind die angefochtenen Beschlüsse im Umfang der Zurückweisung der
Anmeldung aufzuheben.
Winkler
v. Zglinitzki
Dr. Albrecht
Cl