Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 28.11.2000 – 33 W (pat) 8/00
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 52 480.3
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler sowie der Richter Dr. Albrecht und v. Zglinitzki 10.99
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 19 des Patentamts
vom 1. April 1998 und vom 3. September 1999 werden aufgehoben.
G r ü n d e :
I
Die Anmelderin hat am 4. November 1997 die Bezeichnung „KAMPA Online Haus“
ua für die Waren „Fertighäuser, Hotel- und Industriebauten, Bauten nicht aus
Metall“ angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 19 hat die Anmeldung teilweise, nämlich im Umfang
der genannten Waren, mit Beschluss vom 1. April 1998 zurückgewiesen und die
Erinnerung der Anmelderin dagegen mit Beschluss vom 3. September 1999. In
den Gründen des am 29. September 1999 zugestellten Erinnerungsbeschlusses
heißt es, auch die internationale Klassifikationsliste lasse die Verwendung der
streitigen Begriffe nicht zu. Ohne den Zusatz „transportable“ sei keine Abgrenzung
zu den Dienstleistungen „Errichten solcher Bauten unter fester Verbindung mit
dem Untergrund“ möglich.
Am 25. Oktober 1999 erhob die Anmelderin Beschwerde. Sie ist der Auffassung,
die Klassenzuordnung sei auch mit der von der Markenstelle beanstandeten
Fassung des Warenverzeichnisses ohne weiteres möglich. Voreintragungen käme
insoweit zumindest eine indizielle Wirkung zu. „Transportable Fertighäuser“ treffe
nicht den gewollten Begriff; „Fertighaus“ sei ein verkehrsüblicher Begriff mit klarem
Aussagegehalt.
Hinsichtlich „Hotel- und Industriebauten, Bauten nicht aus Metall“ hat die
Anmelderin das Warenverzeichnis neu gefasst; es lautet insoweit nunmehr:
„Bausätze zur Errichtung von Bauten nicht aus Metall; Bausätze zur Errichtung
von Hotel- und Industriebauten“.
II
Die zulässige Beschwerde hat nach der Neufassung des Warenverzeichnisses in
der Sache Erfolg. Das Warenverzeichnis ist nunmehr bestimmt genug (§ 14
MarkenV iVm § 32 Abs 2 Nr 3 und Abs 3 MarkenG).
Bei dem Warenbegriff „Fertighäuser“ ist kein Zusatz, wie etwa „transportable“
und/oder „(nicht aus Metall)“, erforderlich.
„Fertighaus“ ist ein allgemein geläufiger Fachbegriff der Bautechnik und des
Handels. Er besagt, dass es sich um ein Haus handelt, das unter Verwendung
meist serienmäßig hergestellter,
typisierter, geschoßhoher und raumbreiter
Bauteile aus Beton, Holz ua errichtet wird (vgl Brockhaus Die Enzyklopädie in 24
Bänden, 20. Aufl, Bd. 7, 1997, S.235).
Unter Berücksichtigung des Sprachgebrauchs der amtlichen Klasseneinteilung
wird insbesondere im Zusammenhang mit der Fertigbauweise allerdings wie folgt
zu differenzieren sein:
Liegt der Schwerpunkt des Leistungsangebots in der E r r i c h t u n g eines
Hauses, so wird dieses regelmäßig der Dienstleistung „Bauwesen“ (Kl.37) zuzuordnen sein.
Beinhaltet das Leistungsangebot hingegen im wesentlichen den V e r k a u f eines
mit einem Grundstück verbundenen schon „fertigen Hauses“, so wird es sich in
der Regel begrifflich um eine Dienstleistung der Klasse 36 ("Immobilienwesen")
handeln.
Der Begriff „Fertighaus“ als Ware der Klasse 19 ist damit auf die Gesamtheit der
zur Errichtung eines Hauses vorgesehenen vorgefertigten Bauteile beschränkt,
ferner auf mit einem Grundstück noch nicht fest verbundene (transportable)
Häuser, die in sogenannter Fertigbauweise aus solchen Bausätzen vorgefertigter
Bauteile bereits zusammengesetzt worden sind.
Hinsichtlich der Hotel- und Industriebauten sowie der Bauten nicht aus Metall hat
die Anmelderin mit der Einschränkung auf Bausätze zur Errichtung der jeweiligen
Bauten eine ausreichende Klarstellung vorgenommen.
Damit sind die den Markenschutz versagenden Beschlüsse der Markenstelle
aufzuheben.
Winkler
v. Zglinitzki
Dr. Albrecht
Cl