Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 28.11.2000 – 33 W (pat) 8/00

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 52 480.3

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 28. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler sowie der Richter Dr. Albrecht und v. Zglinitzki 10.99

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 19 des Patentamts

vom 1. April 1998 und vom 3. September 1999 werden aufgehoben.

G r ü n d e :

I

Die Anmelderin hat am 4. November 1997 die Bezeichnung „KAMPA Online Haus“

ua für die Waren „Fertighäuser, Hotel- und Industriebauten, Bauten nicht aus

Metall“ angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 19 hat die Anmeldung teilweise, nämlich im Umfang

der genannten Waren, mit Beschluss vom 1. April 1998 zurückgewiesen und die

Erinnerung der Anmelderin dagegen mit Beschluss vom 3. September 1999. In

den Gründen des am 29. September 1999 zugestellten Erinnerungsbeschlusses

heißt es, auch die internationale Klassifikationsliste lasse die Verwendung der

streitigen Begriffe nicht zu. Ohne den Zusatz „transportable“ sei keine Abgrenzung

zu den Dienstleistungen „Errichten solcher Bauten unter fester Verbindung mit

dem Untergrund“ möglich.

Am 25. Oktober 1999 erhob die Anmelderin Beschwerde. Sie ist der Auffassung,

die Klassenzuordnung sei auch mit der von der Markenstelle beanstandeten

Fassung des Warenverzeichnisses ohne weiteres möglich. Voreintragungen käme

insoweit zumindest eine indizielle Wirkung zu. „Transportable Fertighäuser“ treffe

nicht den gewollten Begriff; „Fertighaus“ sei ein verkehrsüblicher Begriff mit klarem

Aussagegehalt.

Hinsichtlich „Hotel- und Industriebauten, Bauten nicht aus Metall“ hat die

Anmelderin das Warenverzeichnis neu gefasst; es lautet insoweit nunmehr:

„Bausätze zur Errichtung von Bauten nicht aus Metall; Bausätze zur Errichtung

von Hotel- und Industriebauten“.

II

Die zulässige Beschwerde hat nach der Neufassung des Warenverzeichnisses in

der Sache Erfolg. Das Warenverzeichnis ist nunmehr bestimmt genug (§ 14

MarkenV iVm § 32 Abs 2 Nr 3 und Abs 3 MarkenG).

Bei dem Warenbegriff „Fertighäuser“ ist kein Zusatz, wie etwa „transportable“

und/oder „(nicht aus Metall)“, erforderlich.

„Fertighaus“ ist ein allgemein geläufiger Fachbegriff der Bautechnik und des

Handels. Er besagt, dass es sich um ein Haus handelt, das unter Verwendung

meist serienmäßig hergestellter,

typisierter, geschoßhoher und raumbreiter

Bauteile aus Beton, Holz ua errichtet wird (vgl Brockhaus Die Enzyklopädie in 24

Bänden, 20. Aufl, Bd. 7, 1997, S.235).

Unter Berücksichtigung des Sprachgebrauchs der amtlichen Klasseneinteilung

wird insbesondere im Zusammenhang mit der Fertigbauweise allerdings wie folgt

zu differenzieren sein:

Liegt der Schwerpunkt des Leistungsangebots in der E r r i c h t u n g eines

Hauses, so wird dieses regelmäßig der Dienstleistung „Bauwesen“ (Kl.37) zuzuordnen sein.

Beinhaltet das Leistungsangebot hingegen im wesentlichen den V e r k a u f eines

mit einem Grundstück verbundenen schon „fertigen Hauses“, so wird es sich in

der Regel begrifflich um eine Dienstleistung der Klasse 36 ("Immobilienwesen")

handeln.

Der Begriff „Fertighaus“ als Ware der Klasse 19 ist damit auf die Gesamtheit der

zur Errichtung eines Hauses vorgesehenen vorgefertigten Bauteile beschränkt,

ferner auf mit einem Grundstück noch nicht fest verbundene (transportable)

Häuser, die in sogenannter Fertigbauweise aus solchen Bausätzen vorgefertigter

Bauteile bereits zusammengesetzt worden sind.

Hinsichtlich der Hotel- und Industriebauten sowie der Bauten nicht aus Metall hat

die Anmelderin mit der Einschränkung auf Bausätze zur Errichtung der jeweiligen

Bauten eine ausreichende Klarstellung vorgenommen.

Damit sind die den Markenschutz versagenden Beschlüsse der Markenstelle

aufzuheben.

Winkler

v. Zglinitzki

Dr. Albrecht

Cl