Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 29.11.2000 – 32 W (pat) 23/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 398 10 825
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 29. November 2000 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Winkler sowie des Richters Dr. Fuchs-Wissemann und der Richterin
Klante
beschlossen:
1. Auf die Anschlußbeschwerde der Markeninhaberin wird
der Beschluß der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. September 1999
hinsichtlich Ziffer 1 aufgehoben und der Widerspruch auch
für die Waren "Heizungs-, Dampferzeugungs-, Kühl-,
Trocken-, Lüftungsgeräte" zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
Sachverhalt
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Wortfolge
"Clima Innova"
unter der Nr 398 10 825
für
"Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-,
Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie
sanitäre Anlagen"
in das Register eingetragen worden.
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der prioritätsälteren Marke 2 105 413
siehe Abb. 1 am Ende
die Schutz genießt für die aus der Anlage ersichtlichen Waren.
Mit Beschluß vom 29. September 1999 hat die Markenstelle für Klasse 11 durch
einen Beamten des höheren Dienstes die teilweise Löschung der angegriffenen
Marke für die Waren
"Heizungs-, Dampferzeugungs-, Kühl-, Trocken-, Lüftungsgeräte"
angeordnet, im übrigen aber den Widerspruch zurückgewiesen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, in beiden Warenverzeichnissen seien identisch
ua "Heizungs-, Dampferzeugungs-, Kühl- und Lüftungsgeräte" enthalten; die
"Trockengeräte" der jüngeren Marke seien mit den "Heizungsgeräten" der Widerspruchsmarke eng verwandt. Daher müsse die jüngere Marke einen gewissen Abstand zu der Widerspruchsmarke einhalten, der indes nicht gewahrt sei. Beim Zusammentreffen von Wort- und Bildbestandteilen messe der Verkehr in der Regel
dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung zu, so daß sich "INNOVA" und "Clima Innova" gegenüberstünden. Mit
dem deutschen Wort "Klima" werde im Zusammenhang mit Geräten, die für die
Qualität des Raumklimas verantwortlich seien, ein betrieblicher Herkunftshinweis
nicht verbunden. Weite Teile der Abnehmerkreise würden vielmehr annehmen,
"Innova" sei die eigentliche Marke, während es sich bei "Clima" um eine Angabe
handele, die das sachliche Einsatzgebiet der unter der Marke "Innova" vertriebenen Produkte definiere.
Eine "Substraktion" des Wortes "Clima" sei nur innerhalb solcher Produkte in Betracht zu ziehen, die etwas mit dem Raum-Klima zu tun hätten. Dies sei bei "Beleuchtungsgeräten, Koch-, Wasserleitungsgeräten oder sanitäre Anlagen", nicht
der Fall, so daß der Widerspruch insoweit zurückzuweisen sei.
Hiergegen richten sich die Beschwerden der Widersprechenden und die nach
Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Anschlußbeschwerde der Markeninhaberin.
Die Widersprechende macht geltend, die für die jüngere Marke geschützten Waren der Klasse 11, nämlich "Beleuchtungs-, Koch- und Wasserleitungsgeräte"
seien identisch mit den für die Widerspruchsmarke geschützten Waren "Beleuchtungs-, Kochgeräte und -apparate" und seien den außerdem geschützten Küchen-
und Haushaltsgeräten zumindest ähnlich.
Maßgebliches Element der jüngeren Marke sei der Bestandteil "Innova", der sich
auch in der Geschäftsbezeichnung der Widersprechenden wiederfinde. Deshalb
seien assoziative Verwechslungen nicht auszuschließen.
Sie beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses vom 29. September 1999 die Löschung der Marke 398 10 825 "Clima Innova"
für die Waren "Beleuchtungs-, Koch- und Wasserleitungsgeräte" anzuordnen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und im Wege der Anschlußbeschwerde den Widerspruch in vollem Umfang zurückzuweisen.
Sie macht geltend, die beiden Wortbestandteile der jüngeren Marke dürften nicht
auseinandergerissen werden. Die begriffliche und rhythmische Einheit der Marke
werde durch zwei unterscheidungskräftige Bezeichnungen gebildet, da keiner der
Wortbestandteile beschreibend sei. Keines der im Warenverzeichnis aufgeführten
Geräte stehe in einem Bezug zu dem Wort "Clima". Auch habe die Markenstelle
nicht ausreichend berücksichtigt, daß die Widerspruchsmarke eine Kombinationsmarke sei. Zudem sei das Zeichen "Innova" verbraucht, wie sie bereits im
Verfahren vor der Markenstelle vorgetragen habe.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet, während die Anschlußbeschwerde der Markeninhaberin Erfolg hat.
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR 1998, 387, 389 "Sabél/Puma"). Dabei
besteht eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren,
insbesondere der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke (BGH GRUR 1999, 496,
497 "TIFFANY").
Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist davon auszugehen, daß die sich
gegenüberstehenden Waren zum Teil gleich sind, was an und für sich zu strengen
Anforderungen an den Markenabstand führt. Dieser Markenabstand ist gleichwohl
gewahrt.
In ihrer Gesamtheit unterscheiden sich die Vergleichsmarken hinreichend deutlich
durch den zusätzlichen Bestandteil "Clima" der jüngeren Marke. Eine Verkürzung
der jüngeren Marke auf den Bestandteil "Innova" kommt nicht in Betracht. Der isolierte Schutz eines aus einem zusammengesetzten Zeichen herausgelösten Elements ist dem Markenrecht grundsätzlich fremd. Eine Verkürzung der angegriffenen Marke auf den Bestandteil "Innova" wäre daher nur zulässig, wenn diesem
Element maßgebliche Bedeutung zugebilligt werden könnte, weil gerade dieser
Bestandteil den Gesamteindruck der Marke prägt oder zumindest wesentlich mitbestimmt (BGH GRUR 1989, 264 "REYNOLDS R1; 1991, 139 "Duft-Flacon";
1991, 319 "HURRICANE"; 1996, 198 "Springende Raubkatze").
Eine Prägung der jüngeren Marke durch den Bestandteil "Innova" ist zu verneinen.
Insoweit ist schon ein beschreibender Charakter von "Clima" nicht ohne weiteres
erkennbar, da insoweit allenfalls ein mittelbarer Zusammenhang zwischen "Heizungs-, Dampferzeugungs-, Kühl-, Trocken-, Lüftungsgeräte" und dem Raumklima
besteht. Darüber hinaus führt selbst eine beschreibende Funktion eines Markenbestandteils nicht zwingend zur Vernachlässigung innerhalb der Gesamtmarke.
Eine Prägung des Gesamteindrucks durch das Element "Innova" scheidet auch
wegen dessen Kennzeichnungsschwäche aus. So wird der zugrunde liegende beschreibende Begriff "Innovation" verhältnismäßig deutlich erkennbar. Zudem weist
das Markenregister eine Reihe identischer Bezeichnungen in Alleinstellung oder
zusammengesetzten Marken auf (Marken Lexikon 2000, S 5 126). Wenn in das
Register für gleiche oder benachbarte Warengebiete eine Reihe ähnlicher Zeichen
gelangt ist, ohne daß deren Inhaber gegen weitere Anmeldungen eingeschritten
ist, kann dies ein wichtiger Fingerzeig dafür sein, daß es sich um eine
naheliegende, verbrauchte Wortbildung von geringer Originalität handelt (BGH
GRUR 1967, 245 "Vitapur"; 1999, 241 "Lions"). Deshalb ist "Innova" ein beliebtes
Markenbildungselement, so daß von einer geringen Originalität und damit Kennzeichnungsschwäche auszugehen ist.
Wegen dieser Kennzeichnungsschwäche ist "Innova" allenfalls gleichgewichtig
gegenüber dem vorangestelllten Element "Clima", so daß für dessen Vernachlässigung kein Anlaß besteht (vgl BGH GRUR 1991, 319, 320 "HURRICANE"). Zudem wirkt die jüngere Marke "Clima Innova" wie ein Gesamtbegriff, weil sie durch
die Voranstellung von "Clima" wie ein Adjektiv mit nachfolgendem Hauptwort gebildet ist. Ein derartiges gesamtbegriffliches Verständnis von "Clima Innova" liegt
deshalb auch ohne einen fest umrissenen, für die Verkehrskreise erkennbaren
Sinn nicht fern (vgl BGH GRUR 2000, 883, 885, "PAPAGALLO"). Demgemäß wird
"Clima" dem Verkehr angesichts der einzeiligen Schreibweise und durch die Voranstellung innerhalb der Gesamtbezeichnung als ein für die Herkunftsunterscheidung jedenfalls auch wesentlicher Bestandteil nahegebracht (BGH GRUR 1989,
349,
"ROTH HÄNDLE KENTUCKY/Cenduggy";
1989,
264,
"REYNOLDS R1/EREINTZ").
Entgegen die Auffassung der Widersprechenden wirkt "Clima" auch nicht wie eine
Hersteller- oder Firmenangabe, die gegenüber der eigentlichen Produktbezeichnung zu vernachlässigen ist (vgl BGH GRUR 1996, 404 "Blendax Pep"). Da in der
Regel mit Bezeichnungen wie "Klimatechnik, Klimageräte" auf den Tätigkeitsbereich derartiger Betriebe hingewiesen wird, liegt bei "Clima" der Gedanke an eine
bloße Unternehmensangabe fern, so daß schon deshalb keine Vernachlässigung
in Betracht kommt.
Schließlich ist auch die Gefahr zu verneinen, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden (§ 9 Abs 1 Nr 2 letzter Halbs MarkenG). Die
hierunter fallende mittelbare Verwechslungsgefahr ist schon deshalb nicht gegeben, weil "Innova" wegen seiner Kennzeichnungsschwäche nicht geeignet ist, als
Stammbestandteil gerade auf die Widersprechende hinzuweisen, zumal für eine
Zeichenserie nach Art der angegriffenen Marke nichts vorgetragen worden ist.
Nach alledem war die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen, während auf die Anschlußbeschwerde der Markeninhaberin der Widerspruch insgesamt zurückzuweisen war.
Angesichts der Sach- und Rechtslage bestand kein Anlaß zur Kostenauferlegung
Vorsitzende Richterin Winkler hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Dr. Fuchs-Wissemann
Klante
Dr. Fuchs-Wissemann
br/Na
Abb. 1