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BPatG Beschluss vom 29.11.2000 – 7 W (pat) 38/00

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

29. November 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 44 226.9-24

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 29. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn

und Dr.-Ing. Pösentrup 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung 197 44 226.9-24 ist am 7. Oktober 1997 beim Deutschen

Patent- und Markenamt eingegangen. Nach einem ersten negativen Prüfungsbescheid hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 15. Oktober 1998 neue Patentansprüche 1 bis 5 vorgelegt. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat durch Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse C 21 D vom 19. Januar 1999 die Anmeldung

mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1

vom 15. Oktober 1998 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der

Technik die US-Patentschrift 5 562 786 und H. Schumann, Metallographie,

8. Auflage, Leipzig 1974, Seiten 399, 414 und 415 berücksichtigt worden.

Gegen den vorgenannten Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie

hat in der mündlichen Verhandlung fünf neue Patentansprüche vorgelegt und vertritt die Auffassung, daß der Anmeldungsgegenstand eine patentfähige Erfindung

darstelle.

Die Anmelderin hat beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu

erteilen mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten

Patentansprüchen 1 bis 5.

Der Patentanspruch 1 lautet:

"Verfahren zum Herstellen eines Ritzels aus Sinterstahlpulver mit Bund und Verzahnung, bei dem das Sinterstahlpulver

zu einem Sinterteil gesintert wird und eine Oberfläche aus

martensitischem Gefüge zumindest im Bereich des Bundes

aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß das Sinterteil nach

dem Sintern im Sinterofen auf eine erste Temperatur oberhalb einer ersten Umwandlungstemperatur (Ar 3) normal abgekühlt wird und danach eine beschleunigte Abkühlung auf

eine weitere Temperatur oberhalb oder unterhalb einer zweiten Umwandlungstemperatur (Ms), bei der die Martensitbildung beginnt, mit einer Abkühlungszeit < 100 s vorgenommen wird, daß die zweite Temperatur eine vorgegebene

Zeit aufrechterhalten wird, deren Dauer länger als die Abkühlungszeit ist, so daß sich dadurch ein bainitisches Grundgefüge zumindest im Kern des Sinterteils ausbildet und daß

anschließend durch eine zusätzliche Wärmebehandlung eine

Oberflächenhärtung in der Randschicht mit martensitischem

Gefüge zumindest im Bereich des Bundes gebildet wird."

Laut Beschreibung (S 1a) soll die Aufgabe gelöst werden, ein Verfahren zum

preisgünstigeren Herstellen eines Ritzels aus Sinterstahl zu schaffen, bei dem die

an Kern und Oberfläche gestellten Anforderungen auf einfache Art berücksichtigt

werden können.

Die Patentansprüche 2 bis 5 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen das Verfahren nach Anspruch 1 weiter ausgebildet werden soll.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch

nicht gerechtfertigt.

Wie die Prüfungsstelle für Klasse C 21 D des Deutschen Patent- und Markenamts

zutreffend festgestellt hat, stellt der Anmeldungsgegenstand keine patentfähige

Erfindung im Sinne des Patentgesetzes § 1 bis § 5 dar.

Das Verfahren nach dem zulässigen geltenden Patentanspruch 1 beruht nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

Das Verfahren dient zum Herstellen eines Ritzels. Unter einem Ritzel wird in der

Technik üblicherweise ein mit einer Welle oder wie im vorliegenden Fall mit einem

Bund einstückiges Zahnrad mit relativ wenigen Zähnen verstanden. Wie die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, ist das anmeldungsgemäße Verfahren insbesondere zur Herstellung von Einspurritzeln für die Anlasser

von Brennkraftmaschinen geeignet, die wegen der stoßartigen Belastung eine zähe Verzahnung und zur Verschleißminderung einen harten Bund erfordern (s auch

Beschwerdebegründung S 2 Abs 2).

Als Fachmann ist hier ein Ingenieur des Maschinenbaus mit Erfahrungen in der

Herstellung und Wärmebehandlung von Sinterteilen anzusehen.

Ein Verfahren zur Herstellung von Sinterteilen, zB für Zahnräder (gears) von Automotoren (Sp 1 Z 27 und 58) ist in der US-Patentschrift 5 562 786 beschrieben. In

der Druckschrift ist auch ausgeführt, daß das Sinterteil nach dem Sintern einer

Wärmebehandlung unterzogen wird und zwar unmittelbar aus der Sinterhitze heraus, ohne es vorher auf tiefere Temperaturen abzukühlen (Sp 4 Z 40 bis 50). Die

Wärmebehandlung umfaßt ua die Schritte, das Sinterteil anschließend an das Sintern zunächst normal auf eine erste Temperatur abkühlen zu lassen und dabei zu

austenisieren und anschließend beschleunigt weiter abzukühlen (zB Sp 6 Z 29 bis

32). Die beschleunigte Abkühlung soll mit einer Abkühlungsrate von mehr als

10 K/s durchgeführt werden (Sp 4 Z 60 bis 62). Mit dem Verfahren nach der Entgegenhaltung sollen Teile mit einer durchgehend martensitischen Struktur gebildet

werden. Daher liegt die Temperatur, auf die nach dem Austenisieren schnell abgekühlt wird, deutlich unterhalb der Umwandlungstemperatur, bei der die Martensitbildung beginnt. In der Entgegenhaltung ist aber zum Vergleich auch die

Herstellung von Sinterteilen mit bainitischem Gefüge beschrieben (Sp 6 Z 3 bis 7).

Die dabei durchgeführte Wärmebehandlung unterscheidet sich von der Wärmebehandlung zur Erzielung eines martensitischen Gefüges nur dadurch, daß der

Endpunkt der schnellen Abkühlung nach dem Austenisieren bei einer höheren

Temperatur endet, nämlich bei einer Temperatur, bei der sich das austenitische

Ausgangsgefüge in ein bainitisches Gefüge umwandelt und daß das Sinterteil auf

dieser Temperatur längere Zeit gehalten wird, um die Umwandlung zu ermöglichen. Diese Haltezeit ist deutlich länger als die Zeit der schnellen Abkühlung.

In der Entgegenhaltung ist nicht offenbart, daß ein Ritzel mit einem Bund hergestellt werden soll und daß die Abkühlung von der Sintertemperatur auf die Austenisierungstemperatur im Sinterofen erfolgen soll. Diese Unterschiede sind aber für

das Herstellungsverfahren des Sinterteils ohne wesentliche Bedeutung. Somit unterscheidet sich das Verfahren nach Anspruch 1 der vorliegenden Anmeldung von

dem der Entgegenhaltung entnehmbaren Verfahren zur Herstellung eines Sinterteils mit bainitischem Gefüge substantiell nur dadurch, daß abschließend durch

eine zusätzliche Wärmebehandlung an einem Teil der Oberfläche, nämlich zumindest im Bereich des Bundes, eine Oberflächenhärtung zur Bildung eines martensitischen Gefüges vorgenommen wird. Solche Oberflächenhärtungen, mit denen in

besonders beanspruchten Bereichen eine erhöhte Verschleißfestigkeit hergestellt

wird, sind in der Technik üblich (vgl Schumann S 399).

Auch der Gedanke, ein Ritzel mit Bund und Verzahnung im Kern mit bainitischem

Gefüge und an Teilen der Oberfläche mit martensitischem Gefüge auszubilden,

erfordert vom Fachmann keine erfinderische Tätigkeit. Wenn solche Ritzel, wie die

Anmelderin vorgetragen hat, als Einspurritzel von Anlassern in Brennkraftmaschinen eingesetzt werden, sind sie bekanntlich beim Einspuren stoßartigen Belastungen ausgesetzt. Der Fachmann weiß aber, daß zum Aufnehmen stoßartiger

Belastungen zähe Werkstoffe erforderlich sind. Da die besondere Zähigkeit bei

etwas verminderter Härte gerade das Kennzeichen bainitischer Gefüge im Vergleich zu martensitischen Gefügen mit sehr großer Härte aber auch einer gewissen Sprödigkeit ist, ist die vorgeschlagene Ritzelherstellung für den Fachmann

naheliegend.

Der Patentanspruch 1 ist somit nicht gewährbar. Die Ansprüche 2 bis 5 teilen als

rückbezogene Unteransprüche das Schicksal des Hauptanspruchs. Der Senat hat

in den in diesen Ansprüchen vorgeschlagenen Maßnahmen auch nichts Patentfähiges gesehen. Die Verwendung von Mo, Ni und C (Ansprüche 2 und 3) ist durchaus üblich (s zB US-PS 5 562 786). Auch das in Anspruch 4 vorgeschlagene Sinterverfahren weist keine Besonderheiten auf. Schließlich

ist auch die

Oberflächenhärtung als induktive Randschichthärtung Stand der Technik (vgl

Schumann, S 399).

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.

Dr. Schnegg

Eberhard

Köhn

Dr. Pösentrup

br/Ja