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BPatG Beschluss vom 04.12.2000 – 34 W (pat) 14/00

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

4. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ulrich

sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr. Frowein und Dipl.-Ing.

Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Patentabteilung 11 - vom

21. Dezember 1999 aufgehoben.

Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Der Antrag des Anmelders, ihm Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu gewähren, wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Für die vorliegende, einen … betreffende Anmeldung

hat der Anmelder am 20. März 1998 um Verfahrenskostenhilfe bezüglich der

Anmeldegebühr nachgesucht. In einem Bescheid vom 3. Februar 1999 hat die

Patentabteilung 11 die Bedürftigkeit des Anmelders als nachgewiesen erachtet,

dem Anmelder jedoch vorgehalten, seine Rechtsverfolgung sei angesichts der

Vielzahl der von ihm getätigten Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen, die

bisher zu keiner nachweislichen Verwertung geführt hätten, als mutwillig anzusehen. So seien z. B. allein auf dem eng begrenzten Gebiet Langzeitbewässerung

von Pflanzen in Blumentöpfen 240 Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen

getätigt worden. Nach zwei Eingaben des Anmelders, in denen er von mehreren

geplanten Verwerfungsmaßnahmen berichtet und darlegt, daß seine Rechtsverfolgung nicht mutwillig sei, hat die Patentabteilung durch Beschluß vom

21. Dezember 1999 den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie auf den Bescheid vom 3. Februar 1999

Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, zwar verfolge der Anmelder einige

Anmeldeschwerpunkte nicht weiter, aber auch auf anderen Gebieten wie dem

… bestehe offensichtlich kein weiterer Bedarf.

Gegen diesen Beschluß wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde und

beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und Verfahrenskostenhilfe bezüglich der Anmeldegebühr zu bewilligen und auch für die

Beschwerdeinstanz Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.

Wegen der Begründung der Beschwerde wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Der angefochtene Beschluß ist aufzuheben. Der Senat kann nicht feststellen,

daß der Anmelder bei seiner Rechtsverfolgung mutwillig handelt (PatG § 130

Abs 1 Satz 1 iVm ZPO § 114).

a) Ein unbemittelter Anmelder, der Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nimmt, muß

bereit sein, seine Anmeldung, wenn sie zum Schutzrecht erstarkt, zu verwerten

und sich so in den Stand setzen, z.B. künftig anfallende Jahresgebühren zu zahlen. Diese Bereitschaft ist im vorliegendem Fall dem Anmelder nicht abzusprechen.

b) Eine Prognose, daß bei der hier vorliegenden Anmeldung eine Verwertung nicht

gelingen wird, vermag der Senat nicht zu stellen.

Sie läßt sich insbesondere nicht aus der Tatsache herleiten, daß der Anmelder in

der Vergangenheit zahlreiche Schutzrechte angemeldet hat, ihm jedoch ihre

Verwertung bisher nicht gelungen ist. Eine zuverlässige Prognose auf Grund bisher ausgebliebener wirtschaftlicher Erfolge von Schutzrechten, deren Beurteilung

gerade nicht ansteht, erscheint nicht möglich, zumal die Gründe hierfür mannigfaltig sein können und nicht ohne weiteres einen Rückschluß auf eine rechtsmißbräuchliche Einstellung des Anmelders zulassen (Baumgärtner in Busse, Patentgesetz 5. Aufl, § 130 Rdn. 35). Es müßten weitere Besonderheiten hinzukommen,

etwa querulatorisches Verhalten, bewußt nicht ernst gemeinte Anmeldungen

(BPatGE 41, 45,48 - Schneepflug) oder wenn der Anmelder nach eigenem Bekunden gar keine Verwertung des angestrebten Patents beabsichtigt, wenn es

sich also bei seiner Erfindertätigkeit um eine bloße Liebhaberei handelt oder wenn

es ihm lediglich um den ideellen Wert des Patents geht (BPatGE 42, 180, 186 -

Verfahrenskostenhilfe). Solche Besonderheiten sieht der Senat hier nicht, sie sind

auch nicht aus den 240 Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen auf dem

Gebiet der Langzeitbewässerung von Planzen herzuleiten, zumal der Anmelder

gemäß seiner Eingabe vom 15. September 1999 diesen Bereich wegen längerem

Nichterfolg nicht weiterverfolgt. Davon geht auch die Patentabteilung

im

angefochtenen Beschluß aus.

c) Läßt sich aber für die vorliegende Anmeldung die Prognose fehlender wirtschaftlicher Verwertbarkeit nicht stellen, würde sich auch ein bemittelter Anmelder

in gleicher Situation nicht davon abhalten lassen, zur Wahrung eines möglichst

frühen Anmeldetags die Anmeldung einzureichen. Er würde auch Prüfungsantrag

stellen (was der Anmelder hier bisher nicht getan hat), um aus dem Prüfungsbescheid zu ersehen, ob Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht. Erst auf dieser Grundlage wird er dann allenfalls in die Lage versetzt, eine Prognose auf eine

etwaige künftige Verwertung der Anmeldung zu stellen. Dementsprechend wird

sich auch im Rahmen eines die Verfahrenskostenhilfe betreffenden Verfahrens die

Prognose künftiger Verwertung regelmäßig erst stellen lassen, wenn auch

hinreichende Erfolgsaussicht besteht. Das folgt allerdings nicht schon aus dem

Gesetzeswortlaut, da die Bewilligungsvoraussetzungen an sich gleichrangig

nebeneinanderstehen (BPatGE 42,180, 183), sondern daraus, daß regelmäßig

erst die Patenterteilung überhaupt Verwertungschancen eröffnet (Senat

in

BlfPMZ 1996, 507; ähnlich Baumgärtner a.a.O. § 130 Rdn. 35).

Dem bemittelten Anmelder in gleicher Situation wird im übrigen seine Entscheidung, trotz vieler Anmeldungen und nicht verwerteter Schutzrechte in der

Vergangenheit doch wieder eine Anmeldung einzureichen, dadurch erleichtert,

daß er im hier zu betrachtenden Verfahrensstadium nur die Anmeldegebühr und

die Prüfungsantragsgebühr (die beide den Aufwand des Amtes bei weitem nicht

abdecken) zahlen muß.

2. Damit bleibt der Senat bei seiner - ebenfalls den Anmelder betreffenden - in

BlfPMZ 1996, 507 veröffentlichten Entscheidung …. Diese Auffassung teilen BPaGE 36, 254 und BPatGE 41, 45 (6. Senat), BPatGE 40, 224

(8. Senat) und BPatGE 42, 178 (11. Senat), ferner Baumgärtner a.a.O. § 130

Rdn. 35.

Eine gegenteilige Auffassung hat der 23. Senat des Bundespatentgerichts

(BPatGE 38, 227) vertreten, ihm hat sich der 13. Senat in seiner unveröffentlichten

Entscheidung vom 9. September 1997 (…), auf die sich auch die

Patentabteilung stützt, angeschlossen. Soweit der 23. Senat a.a.O. S. 229

ausgeführt hat, ein exakter Nachweis der Mutwilligkeit durch Gericht oder Behörde

sei, wie sich aus der gesetzlichen Formulierung "nicht mutwillig erscheint" ergebe,

nicht erforderlich, vielmehr obliege es dem Anmelder, im Einzelfall den von ihm

erweckten Anschein der Mutwilligkeit auszuräumen, ist der Senat in seiner

unveröffentlichten Entscheidung vom 15. März 1999 (…) dem

entgegengetreten und hat dort u. a. ausgeführt: "Die Formulierung des Gesetzes

in ZPO § 114, die Rechtsverfolgung dürfe nicht mutwillig erscheinen, trägt nur dem

Umstand Rechnung, daß Mutwilligkeit eine innere Haltung einer Person ist, die in

äußeren Handlungen und Verhaltensweisen zutage tritt." Kritisch gegenüber dem

23. Senat hier auch BPatGE 40, 224, 226 (8. Senat) und Baumgärtner a.a.O § 130

Rdn. 35, der ausführt, damit werde die gesetzliche Formulierung in ZPO § 114

("nicht mutwillig erscheint") in einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Weise

interpretiert.

Weiter heißt es in der zuletzt genannten Senatsentscheidung (…),

diese äußeren Handlungen und Verhaltensweisen "sind vom Patentamt tatsächlich festzustellen. Dann ist zu prüfen, ob sie einen hinreichend sicheren Schluß auf

die innere Haltung zulassen. Nur wenn dies der Fall ist, darf aus diesem Grunde

Verfahrenskostenhilfe verweigert werden". Dagegen hat sich der 9. Senat des

Bundespatentgerichts in seiner in BPatGE 42, 180, 184 veröffentlichten Entscheidung gewandt. Als mutwillig sei die Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe dann zu bezeichnen, wenn ein verständiger, nicht mittelloser Beteiligter

dieses Verfahren auf eigene Kosten nicht betreiben würde. Dabei handele es sich

um einen objektiven Maßstab, d. h. es komme nicht auf die innere Einstellung des

Antragstellers, also subjektive Mutwilligkeit an. Hier stellt der Senat klar, daß auch

für ihn - wie oben ausgeführt und bereits in seiner Entscheidung BlfPMZ 1996, 507

ausgesprochen - Maßstab der verständige, bemittelte Verfahrensbeteiligte in

gleicher Situation ist. An ihm wird gemessen, ob konkret zutage getretene Handlungen und Verhaltensweisen des Anmelders den Schluß auf Mutwilligkeit zulassen.

Anders als der 23. Senat a.a.O. Seite 229 hat der Senat in seiner unveröffentlichten Entscheidung … ausgeführt, daß dem Patentamt bei dem

unbestimmten Rechtsbegriff der Mutwilligkeit kein vom Beschwerdegericht nur

beschränkt überprüfbarer Bewertungs- und Beurteilungsspielraum eingeräumt ist.

Dem haben sich der 9. Senat BPatGE 42, 180,185, der 11. Senat BPatGE 42, 178

sowie der 19. Senat

in

seiner unveröffentlichten Entscheidung

vom

17. Februar 2000 (…) angeschlossen.

Auch Erfindungen unbemittelter Anmelder, selbst wenn sie übereifrig und möglicherweise lästig sind, vermögen die technische Innovation zu fördern (BPatGE 41,

45, 48). Dies geschieht in erster Linie durch die Offenlegung dieser Anmeldungen.

Insoweit ist auch das öffentliche Interesse angesprochen. Der Senat hat daraus in

seiner Entscheidung BlfPMZ 1996, 507 nicht, wie der 9. Senat in BPatGE 42,185

kritisiert, gefolgert, Verfahrenskostenhilfe dürfe deshalb nicht von der

wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Erfindung abhängig gemacht werden. Die

angesprochenen Überlegungen des Senats stehen vielmehr im Zusammenhang

mit den seitens der Patentabteilung dem Anmelder damals gemachten Vorwürfen,

er nehme ungerechtfertigt öffentliche Mittel auf Kosten der Steuerzahler in Anspruch. Diesen Vorwurf erhebt die Patentabteilung in dieser Form nicht mehr.

Die fehlende Verwertung von Schutzrechten in der Vergangenheit könnte allenfalls

Anlaß sein, bereits im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit des Anmelders zu

fragen, ob er es unterlassen hat, entsprechende Einkünfte zu erzielen, obwohl ihm

das zumutbar und unschwer möglich war (BPatG 19. Senat in einer zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 17. Februar 2000 - …;

Baumbach - Lauterbach ZPO, 58. Aufl. § 114 Rdn. 73). Dafür ist aber beim Anmelder kein Anhalt, erst recht nicht für ein rechtsmißbräuchliches Verhalten.

3. Der Senat muß dem Anmelder allerdings vorhalten, daß er sich im vorliegenden

Verfahren ein Versäumnis zu schulden hat kommen lassen, das eine angestrebte

Verfahrensökonomie

teilweise wieder zunichte gemacht hat.

In an sich

begrüßenswerter Weise hat der Anmelder für die vorliegende Anmeldung die

Prioritäten von drei deutschen Voranmeldungen in Anspruch genommen. Er hat es

jedoch versäumt, für zwei dieser Voranmeldungen rechtzeitig die Abschriften

vorzulegen. Das hat verhindert, daß diese Voranmeldungen wegen Inanspruchnahme der Priorität als zurückgenommen gelten (PatG § 40 Abs 5). Dieses Fehlverhalten des Anmelders ist allerdings nicht so gravierend, daß es zur Mutwilligkeit

seiner Rechtsverfolgung und damit zum Verlust der Verfahrenskostenhilfe führt.

Dabei hat der Senat insbesonders berücksichtigt, daß es der Gesetzgeber seit

dem 1. November 1998 nicht mehr für notwendig erachtet, die Abschrift der (beim

Amt sowieso vorhandenen) Voranmeldung zu den Akten der Nachanmeldung zu

reichen. Das ändert aber nichts daran, daß sich der Anmelder weiterhin bemühen

muß,

seine Verfahren

sorgfältig und ökonomisch

zu

führen. Bei

Weiterentwicklungen ist die Inanspruchnahme von Prioritäten von Voranmeldungen ein Mittel dazu.

4. Nach alledem war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache gemäß PatG § 79 Abs 3 Satz 1 an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen, das nunmehr prüfen muß, ob hinreichende Aussicht auf Erteilung eines

Patents besteht, wobei zu berücksichtigen ist, daß in diesem Verfahren, in dem

lediglich über die Gewährung staatlicher Hilfe für den Antragsteller zu befinden ist,

nicht bereits das Prüfungsverfahren nach PatG § 44 zur Gänze vorweggenommen

werden soll (Senat in einer zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung

… vom 20. November 2000 in Abgrenzung zu BPatG BlfPMZ 2000,

283). Sodann ist abschließend über die Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden.

5. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren kann dem Anmelder keine Verfahrenskostenhilfe gewährt werden. Der Gesetzgeber sieht gemäß PatG § 129 Verfahrenskostenhilfe nur für die in den §§ 130 bis 138 PatG im einzelnen und abschließend aufgeführten Verfahren vor. Das ist u.a. das Erteilungsverfahren vor

dem Patent- und Markenamt und das Beschwerdeverfahren des Anmelders im

Erteilungsverfahren vor dem Bundespatentgericht gemäß PatG § 130, nicht aber

das davon zu unterscheidende Verfahren auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für diese Verfahren. Das muß dann auch gelten für das vorliegende Verfahren der Beschwerde gegen einen Beschluß der Patentabteilung, mit dem Verfahrenskostenhilfe verweigert wird (h.M. Baumgärtner a.a.O § 129 Rdn. 2 und 3; Mes,

PatG GbmG, PatG § 129 Rdn. 2; Benkard, PatG GbmG, 9. Aufl, PatG § 129

Rdn. 3; Schulte, PatG; 5. Aufl; § 129 Rdn. 7; für das Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren BPatGE 28, 119). Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist vor dem

Hintergrund zu sehen, daß die vorliegende Beschwerde gebührenfrei ist (vgl.

dazu auch BGH 91, 311 für die Prozeßkostenhilfe).

Ch. Ulrich

Hövelmann

Dr. Frowein

Ihsen

Mü/prö