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BPatG Beschluss vom 05.12.2000 – 21 W (pat) 11/97

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

5. Dezember 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 195 49 092.4-33

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Hechtfischer, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Richterin Dr. Franz sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Kraus

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse A 61 N des Deutschen Patentamts vom

18. Oktober 1996 wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Die am 29. Dezember 1995 unter der Bezeichnung "Lichttherapie mit der Biolampe zur Beeinflussung des Fibrinogenspiegels, der Ateriosklerose, von immunologischen Erkrankungen, der Psychose, Depression und weiteren Erkrankungen" beim Deutschen Patentamt eingereichte und am 14. August 1997 offengelegte Patentanmeldung P 195 49 092.4 wurde von der Prüfungsstelle

für

Klasse A 61 N durch Beschluß vom 18. Oktober 1996 mit der Begründung zurückgewiesen, die geltenden Unterlagen vom 18. Juli 1996, eingegangen am

22. August 1996, mit 10 Patentansprüchen, 16 Seiten Beschreibung und 10 Blatt

Zeichnungen seien unzulässig erweitert, insbesondere seien die Merkmale gemäß

den geltenden Patentansprüchen 1, 2 und 8 bis 10 ursprünglich nicht offenbart.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er die

Erteilung eines Patents mit den am 22. August 1996 eingegangenen Patentansprüchen 1 bis 10 weiterverfolgt.

Der Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

1. Leuchtmittel für therapeutische Zwecke und/oder Beleuchtungszwecke, welches Licht abgibt, das folgende Spektrallinien

aufweist: 251 nm ({ EINBETTEN Equation.2 }5 nm), 265 nm

({ EINBETTEN Equation.2 } 15 nm), 290 nm ({EINBETTEN Equation.2 }15 nm), 319 nm

({ EINBETTEN Equation.2 }10 nm),

335 nm

({

EINBETTEN

Equation.2 }15 nm),

368 nm

({ EINBETTEN Equation.2 }15 nm).

Zur Begründung

führte der Anmelder

im Beschwerdeschriftsatz vom

21. November 1996 aus, die ursprüngliche Anmeldung umfasse ein wesentlich

größeres Lichtspektrum als die nachgereichten Unterlagen. Ursprünglich sei UVC,

UVB und sichtbares Licht (sprich Tageslichtspektrum) genannt worden, während

in den nachgereichten Unterlagen das Lichtspektrum eingegrenzt worden sei.

Desweiteren würden keine Dinge beansprucht, die nicht zuvor eingereicht worden

seien, z. B. die Tageslichtfernsehröhre.

Der ordnungsgemäß geladene Anmelder ist zur mündlichen Verhandlung nicht

erschienen.

II.

Die frist - und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet, denn der mit den geltenden Patentansprüchen beanspruchte Gegenstand

geht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus (PatG § 38).

Der Patentanspruch 1 betrifft ein Leuchtmittel für therapeutische Zwecke und/oder

Beleuchtungszwecke, welches Licht abgibt, das sechs Spektrallinien aufweist, deren jeweilige Wellenlänge im Patentanspruch 1 angegeben ist.

Ein derartiges Leuchtmittel ist ursprünglich nicht offenbart, denn den ursprünglichen Unterlagen vom 29. Dezember 1995 ist lediglich entnehmbar, daß die Lampe

zur Biolicht - Therapie Licht aussendet, das dem Sonnenlichtspektrum ähnlich ist

und auch einen Anteil an UVA - und UVB - Licht hat und daß unterschiedliche

Trägergase das breite Lichtspektrum ermöglichen

(vgl ursprüngliche

Beschreibung, S. 1 letzter Absatz sowie S. 2, 3. Abs). Weitere, das Lichtspektrum

der Lampe betreffende Angaben, insbesondere Angaben zu den im Lichtspektrum

enthaltenen Wellenlängen, finden sich in den ursprünglichen Unterlagen nicht.

Es trifft zwar zu, daß das mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte Lichtspektrum

gegenüber dem in den ursprünglichen Unterlagen genannten Lichtspektrum eingegrenzt ist, jedoch ist eine Beschränkung auf eine Lichtquelle mit einem

speziellen, sechs Spektrallinien umfassenden Lichtspektrum nur dann zulässig,

wenn eine solche Lichtquelle in den ursprünglichen Unterlagen beschrieben ist.

Dies ist hier nicht der Fall, denn eine derartige Lichtquelle ist erstmals in den

nachgereichten, am 29. Februar 1996 eingegangenen Unterlagen erwähnt.

Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 ist somit unzulässig erweitert, da er über

den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich,

nämlich am 29. Dezember 1995, eingereicht worden ist.

Der Patentanspruch 1 ist daher nicht gewährbar. Mit dem Patentanspruch 1 sind

auch die auf ihn zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 nicht gewährbar. Im

übrigen ist auch das Leuchtmittel nach Patentanspruch 2, das neben den im Patentanspruch 1 genannten sechs Spektrallinien noch weitere zwölf Spektrallinien

aufweist, ursprünglich nicht offenbart, wie sich aus den Ausführungen zum Patentanspruch 1 unmittelbar ergibt. Ebenso werden entgegen der Auffassung des

Anmelders mit den Patentansprüchen 8 bis 10 Gegenstände, z. B. eine Tageslichtfernsehröhre, beansprucht, die ursprünglich nicht offenbart sind. Denn den

ursprünglichen Unterlagen ist nicht entnehmbar, daß das Leuchtmittel als Bildröhre ausgebildet ist (vgl Patentanspruch 8) oder daß das Leuchtmittel Teil eines

eine Bildröhre aufweisenden Gerätes ist (vgl Patentansprüche 9 und 10). Diese

Gegenstände sind ebenfalls erstmals in den nachgereichten, am 29. Februar 1996

eingegangenen Unterlagen beschrieben.

Dr. Hechtfischer

Klosterhuber

Dr. Franz

Dr. Kraus

prö