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BPatG Beschluss vom 05.12.2000 – 27 W (pat) 168/99

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

5. Dezember 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke IR 612 895

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Albert und der Richterin Friehe-

Wich

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die für die Waren "articles d'habillement, chaussures, chapellerie" international

registrierte Marke 612 895

siehe Abb. 1 am Ende

soll in Deutschland Schutz erhalten.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der für "Bekleidungsstücke" geschützten

Marke 1 009 879

siehe Abb. 2 am Ende

Im Verfahren vor dem Patentamt hat der Markeninhaber die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten, worauf die Widersprechende Material zur Glaubhaftmachung vorgelegt hat.

Die Markenstelle

für Klasse 25 des Patentamts hat den Widerspruch

in

zwei Beschlüssen wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen, wobei

sie die Frage der Benutzung offengelassen hat. Zur Begründung ist ausgeführt,

daß trotz teilweiser Warengleichheit die Vergleichsmarken hinreichend verschieden seien. Eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei einerseits nicht dargetan und andererseits von der Markeninhaberin bestritten, so daß

nur ein normaler Schutzumfang zugrunde gelegt werden könne. In unmittelbarer

Hinsicht unterschieden sich die Marken deutlich, weil einerseits das Wort

"BELOW" in der älteren keine Entsprechung habe, andererseits die jüngere nicht

durch "ZERO" allein geprägt werde. Wer entsprechende Sprachkenntnisse besitze, werde in der angegriffenen Marke ohne weiteres einen zusammengehörigen

Begriff erkennen ("unter Null"); aber auch der, dem diese Bedeutung nicht bekannt

sei, habe keine Veranlassung, das an erster Stelle stehende Wort zu vernachlässigen. Auch mittelbare Verwechslungen seien nicht zu erwarten, da hierfür

hinreichende Anhaltspunkte fehlten.

Gegen den Erinnerungsbeschluß hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt

und außerdem beantragt, die Kosten dem Markeninhaber aufzuerlegen. Zur Begründung hat sie auf die teilweise Identität der Vergleichswaren verwiesen. Außerdem trägt sie - wie früher schon - vor, daß ihre Marke einen durch umfangreiche Benutzung erhöhten Kennzeichnungsgrad besitze. Aber auch bei normaler

Kennzeichnungskraft seien die Vergleichszeichen verwechselbar, da die angegriffene Marke, woran "kein Zweifel bestehen" könne, von dem Wort "ZERO" allein

geprägt werde, zumal dieses Wort auch in Alleinstellung Markenschutz genieße.

Das weitere Wort "BELOW" werde von "jedem" als "beschreibend" im Sinne einer

Präposition erkannt; derartigen Wörtern messe der Verkehr regelmäßig keine

zeichenrechtliche Relevanz bei; solches ergebe sich auch aus verschiedenen

Entscheidungen des Bundespatentgerichts. Sonach müsse im vorliegenden Fall

von einer Verwechslungsgefahr im klanglichen Sinne ausgegangen werden.

Der Markeninhaber ist dem entgegengetreten. Er hat zunächst auf eine fehlende

Warenähnlichkeit verwiesen, was seiner Ansicht nach sogar für die beiderseits

registrierten Bekleidungsstücke gilt, die - was die tatsächlich vertriebenen Waren

angehe - erhebliche Unterschiede aufwiesen. Er hat eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nochmals ausdrücklich bestritten; ihr komme

im Gegenteil wegen einer von Haus aus bestehenden Kennzeichnungsschwäche

nur ein unterdurchschnittlicher Schutzumfang zu. Die Vergleichsmarken seien in

keinem Fall zu verwechseln, da der Verkehr aus den von der Markenstelle genannten Gründen keine Veranlassung habe, sich lediglich an dem kennzeichnungsschwachen Wort "ZERO" in der international registrierten Marke zu orientieren. In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin des Markeninhabers darauf

hingewiesen, daß sie von den eingereichten Unterlagen zur Glaubhaftmachung

der Benutzung keine Kenntnis erlangt habe; ihrer Ansicht nach kommt es hierauf

aber nicht an, da es in jedem Fall an einer Verwechslungsgefahr fehle.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde mußte in der Sache erfolglos bleiben, da die Vergleichsmarken

nicht verwechselbar im Sinne des Markengesetzes (§ 9 Abs 1 Nr 2) sind.

Zugunsten der Widersprechenden kann von einer teilweisen Gleichheit der einander gegenüberstehenden Waren ausgegangen werden, was das Anlegen

strengerer Maßstäbe erfordert. Andererseits vermag der Senat eine erhöhte

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht zu erkennen. Das diesbezügliche Vorbringen ist sowohl der Sache als auch der rechtlichen Schlußfolgerung

nach von dem Inhaber der angegriffenen Marke ausdrücklich bestritten worden.

Die Hinweise auf erfolgreiches Vorgehen gegen Dritte wie auf kontinuierlich steigende Umsatzzahlen lassen von sich aus keinen zwingenden Schluß auf einen

relevant erhöhten Bekanntheitsgrad zu (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl,

§ 9 Rdn 139), so daß letztlich von einer normalen (wenn auch wohl nicht, wie der

Inhaber der angegriffenen Marke meint, schwachen) Kennzeichnungskraft

auszugehen ist.

Die fehlende Verwechslungsgefahr ist von der Markenstelle zutreffend gewürdigt

worden. Maßgeblich für den Zeichenvergleich ist zunächst der Gesamteindruck

(vgl zB BGH MarkenR 2000, 20 "ELFI RAUCH"), der bei den Vergleichsmarken

klar verschieden ist. Es liegt auch nicht der Ausnahmefall vor, bei dem ein Markenteil die Marke in so besonderer Weise prägt, daß der Verkehr sich regelmäßig

nur hieran orientieren bzw die Marke gar darauf verkürzen würde. Bei der Wortfolge "BELOW ZERO" handelt es sich um eine begriffliche Aussage ("unter Null"),

die zB einen bestimmten Temperaturbereich bezeichnet. Jeder, der diesen Sinngehalt erkennt (- dies dürften, bei den heute üblichen Englischkenntnissen, nicht

wenige Verbraucher sein), hat keine Veranlassung, sich nur an einem der beiden

Wörter zu orientieren oder dieses allein zur Benennung herauszugreifen. Dementsprechend wird er auch nicht annehmen, "BELOW" sei lediglich eine belanglose Präposition zu einem Markenwort. Der Hinweis der Widersprechenden, solche Wörter hätten keine "zeichenrechtliche Relevanz", geht also an der Sache

vorbei; solches kann selbstverständlich auch den von ihr genannten Entscheidungen (BPatG GRUR 1994, 124 "Billy the Kid"; 1995, 734 "While you wait"; 1997,

279 "For You"; BGH GRUR 1992, 203 "Roter mit Genever") nicht entnommen

werden, die ganz andere Sachverhalte betreffen. Aber auch (und gerade) wer den

Sinngehalt nicht versteht, hat keinen Anlaß, das erste der beiden gleichberechtigt

nebeneinander stehenden Wörter zugunsten des zweiten zu vernachlässigen,

zumal in solchen Fällen für den Betroffenen das an erster Stelle stehende eher

noch das "phantasievollere" (weil weniger geläufige) sein dürfte. Gegen eine

Bevorzugung des Wortes "ZERO" spricht zusätzlich die einheitliche

typographische Ausgestaltung der Marke, die auch ihrerseits die Wörter als zusammengehörig erscheinen läßt.

Die Markenstelle hat daher zu Recht eine bildliche oder klangliche Verwechslungsgefahr verneint. Desgleichen bestehen keine Gründe für eine assoziative

Verwechslungsgefahr. Der Annahme, es könne sich bei "ZERO" in der angegriffenen Marke um eine Art Stammbestandteil handeln, steht ebenfalls der Begriffsgehalt der Gesamtmarke entgegen. Da assoziative Verwechslungen ein besonderes gedankliches Eingehen auf die Vergleichsmarke erfordern, wird dieser Begriffsgehalt dem Verkehr unter solchen Voraussetzungen um so eher auffallen,

desgleichen übrigens auch die völlig unterschiedliche bildliche Ausgestaltung der

Vergleichsmarken, was gerade in diesem Bereich Verwechslungen entgegenwirkt.

Ähnlich gebildete Marken, die auf eine Zeichenserie schließen lassen könnten,

besitzt die Widersprechende nicht; in diesem Zusammenhang ist dagegen nicht zu

übersehen, daß das Wort "ZERO" offenbar auch in Marken Dritter vorkommt

- worauf der Markeninhaber zu Recht hingewiesen hat -, was ebenfalls gegen eine

assoziative Verwechslungsgefahr spricht.

Nach allem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der Kosten wird auf MarkenG § 71 Abs 1 verwiesen; ein Grund, dem obsiegenden Markeninhaber - wie beantragt - Kosten aufzuerlegen, ist nicht erkennbar.

Hellebrand

Friehe-Wich

Albert

br/prö

Abb. 1

Abb. 2