Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 05.12.2000 – 27 W (pat) 221/99

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die eingetragene Marke 397 09 792

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 5. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.- Ing. Hellebrand, des Richters Schwarz und der Richterin Friehe-Wich

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die Eintragung der Wortmarke 397 09 792

EDIS

für "Datenträger, insbesondere CD-ROM; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln, Speichern, Aktualisieren und Liefern von Daten; Bereitstellen von

Datenbeständen und Datenbanken zur Online-Abfrage; Erstellen von Katalogen

aus Datensätzen einer Datenbank" hat Widerspruch eingelegt die Inhaberin der

prioritätsälteren Marke

eingetragen unter der Nr. 2 007 491 ua für "Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Teile sämtlicher vorgenannter Waren; mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, belichtete Filme; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; technische Beratung und gutachterliche Tätigkeit".

Die Markenstelle für Klasse 9 hat auf den Widerspruch durch Beschluß einer Beamtin des höheren Dienstes die Löschung der jüngeren Marke wegen der Gefahr

von Verwechslungen angeordnet. Bei Identität bzw engster Ähnlichkeit von "Datenträgern, insbesondere CD-ROM" mit "Magnetaufzeichnungsträgern", hochgradiger Ähnlichkeit der von der angegriffenen Marke erfaßten Dienstleistungen mit

"Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; technischer Beratung" und

normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke halte die jüngere Marke in

klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht keinen ausreichenden Abstand zur Widerspruchsmarke ein.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Denn zwischen den einander gegenüberstehenden Marken besteht jedenfalls in klanglicher Hinsicht eine markenrechtlich relevante Gefahr von Verwechslungen, so daß die Markenstelle zu Recht

die Löschung der Marke der Beschwerdeführerin angeordnet hat (MarkenG §§ 9

Abs 1 Nr 2, 43 Abs 2 S 1).

Die Gefahr von Verwechslungen ist von mehreren Komponenten abhängig, die

miteinander in Wechselwirkung stehen, und zwar insbesondere von der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (EuGH

GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints).

Die im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke enthaltenen "mit Programmen

versehenen maschinenlesbaren Datenträger aller Art" und "Magnetaufzeichnungsträger" sind mit "Datenträgern, insbesondere CD-ROM" identisch bzw hochgradig

ähnlich. Auch die Dienstleistungen, für die die jüngere Marke bestimmt ist, sind mit

der Dienstleistung "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" teils

identisch, teils hochgradig ähnlich.

Da die Widerspruchsmarke eine normale Kennzeichnungskraft aufweist, müßte

die jüngere Marke von ihr einen deutlichen Abstand einhalten, um in Anbetracht

des Grads der Ähnlichkeit bzw der Identität der von der angegriffenen Marke erfaßten Waren und Dienstleistungen zu denen, für die die ältere Marke Schutz genießt, markenrechtlich relevante Verwechslungen auszuschließen. Diesen erforderlichen Abstand hält die angegriffene Marke jedoch jedenfalls in klanglicher Hinsicht nicht ein.

Bei kombinierten Wort-/Bildmarken wie der Widerspruchsmarke gilt bei der Prüfung der klanglichen Verwechslungsgefahr bei - wie vorliegend - normaler Kennzeichnungskraft des Wortbestandteils der Grundsatz, daß der Verkehr sich eher

an dem Wort- als auch an dem Bildbestandteil orientiert, weil das Wort in diesen

Fällen die einfachste Form ist, die Marke zu bezeichnen (BGH MarkenR 1999, 57,

59 - Lions). Bei mündlicher Benennung der Widerspruchsmarke wird der Verkehr

dementsprechend diese allein mit dem Wortbestandteil "GEDYS" bezeichnen. Da

das in diesem Wort enthaltene "Y" im Regelfall wie ein "I" gesprochen wird, weichen in klanglicher Hinsicht die einander gegenüberstehenden Marken nur im zusätzlich vorhandenen Anfangsbuchstaben "G" der Widerspruchsmarke voneinander ab. Dieser ist jedoch alles andere als klangstark, so daß trotz der Tatsache,

daß es sich um den grundsätzlich besonders beachteten Wortanfang handelt,

nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen ist, daß es zu Markenverwechslungen in einem markenrechtlich erheblichen Umfang kommen wird. Da

auch die Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht allein in der Regel ausreicht,

Verwechslungsgefahr insgesamt zu bejahen (BGH aaO), und hier keine Umstände

ersichtlich sind, die ein Abweichen von der Regel begründen könnten, konnte die

Beschwerde schon wegen des nicht ausreichenden Markenabstands in klanglicher

Hinsicht keinen Erfolg haben.

Nachdem die Markeninhaberin ihre Beschwerde nicht begründet hat, war auch

nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht sie die Entscheidung der Markenstelle für fehlerhaft hält.

Hinsichtlich der Kosten verbleibt es bei der Regel des MarkenG § 71 Abs 1 S 2.

Gründe, hiervon abzuweichen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Hellebrand

Schwarz

Friehe-Wich

Ju