Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 05.12.2000 – 33 W (pat) 91/00
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 396 37 552
… 6.70
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2000 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Winkler sowie der Richter Dr. Albrecht und von Zglinitzki
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Mit Widerspruch angegriffen wird die Eintragung der am 5. Februar 1997 eingetragenen und nach Einschränkung des Verzeichnisses noch für die Dienstleistungen
"Unternehmensverwaltung/-beratung;
Geschäftsführung;
Verkaufsförderung; Buchführung; Erstellen von Steuererklärungen; Personal- und Stellenvermittlung; Personalwerbung;
Büroarbeiten; Lohn- und Gehaltsabrechnungen; Inkassogeschäfte; Investmentgeschäfte; Vermögensverwaltung; Immobilienwesen; Wohnungsvermittlung; Grundstücks- und Immobilienverwaltung; Aus- und Fortbildung; Veranstaltung und
Durchführung von Seminaren"
beanspruchten farbigen (schwarz - rot) Bild-Marke
siehe Abb. 1 am Ende
Widerspruch ist erhoben aus der Wortmarke 2 913 663
VISA,
die seit 15. April 1997 für
"Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung;
Büroarbeiten; Geschäftsdienstleistungen, nämlich Vermittlung medizinischer und rechtlicher Hilfe in Notfällen; Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen, Reisedienstleistungen, nämlich Reiseinformationsdienstleistungen, Reservierungsdienstleistungen
und Unterstützungsdienstungen bei Planung und Vorbereitung von Reisen; Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung;
Sponsoring von Sport-, Konzert- und Theaterveranstaltungen
sowie Restaurantdienstleistungen, jeweils im Rahmen sportlicher und kultureller Aktivitäten"
eingetragen
ist, sowie aus der Wortmarke DD 645245 VISA, die seit
26. März 1986 für
"Dienstleistungen auf dem Gebiete des Finanz- und Bankwesens, nämlich Kreditkarten- und Rechnungskartendienstleistungen, Bargeldauszahlungen und –verauslagungsdienstleistungen, Travellerschecks-, Scheckbeglaubigungs- und
Scheckbargeldauszahlungs-Dienstleistungen; Dienstleistungen auf dem Gebiete des Abschlusses von Reiseversicherungen"
eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Widersprüche wegen fehlender Verwechslungsgefahr mit Beschluss vom 27. August 1998 und die dagegen eingelegte Erinnerung der Widersprechenden mit
Beschluss vom 22. Februar 2000 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie unter
anderem ausgeführt, die Widerspruchsmarke habe für Kreditkarten zwar eine
erhöhte Kennzeichnungskraft, aber diese beziehe sich vor allem auf die bildliche
Darstellung mit den Farbstreifen. Bei den beanspruchten Dienstleistungen würden
die Verbraucher besondere Aufmerksamkeit aufbringen, was eine Verwechslungsgefahr mindere. Vom Gesamteindruck der Marken sei keine Verwechslungsgefahr
gegeben. In der angegriffenen Marke habe "Visa" keine eigenständig kennzeichnende Funktion. Ihr Bildbestandteil beeinflusse - auch durch die Farbe - den
Gesamteindruck stark und schaffe ein einheitliches, zusammengehörendes Bild.
Nehme ihn der Verbraucher als Wurzelzeichen oder ähnliches, so blieben EURO
und ISA zu lesen. Selbst die weiteren Bestandteile bestimmten den Gesamteindruck jedenfalls mit.
Die Widersprechende hat dagegen Beschwerde eingelegt. Zur Begründung stellt
sie vor allem darauf ab, dass die zu vergleichenden Dienstleistungen sehr ähnlich
und zum Teil sogar identisch seien. VISA sei sehr bekannt - und zwar nicht nur
graphisch ausgestaltet, sondern auch aus dem Spruch "Visa - die Freiheit nehm’
ich mir". "Visa" sei im angegriffenen Zeichen prägend. Das schutzunfähige "Euro"
entfalte daneben keine Kennzeichnungskraft. Auch unter dem Gesichtspunkt einer
Serie bestehe Verwechslungsgefahr, weil sie, die Widersprechende mit VISA
CLASSIC, VISA CASH, VISA EPAY, VISA VIEWER und VISA INTERLINK über
eine Reihe von Marken verfüge, in die auch EUROVISA passe. Der Verbraucher
nehme an, es handle sich um die europäische Version der bekannten Marke
VISA. Die Graphik nehme keinen entscheidenden Einfluß auf den Gesamteindruck. Die Widersprechende beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle vom 27. August 1998 und
22. Februar 2000 aufzuheben und die Löschung der Marke
Nr. 396 37 552.9 "EuroVisa" anzuordnen.
Demgegenüber stellt der Inhaber der angegriffenen Marke den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, die von ihm beanspruchten Dienstleistungen hätten keinen
Bezug zu Kreditkartengeschäften. Das Verzeichnis der Widerspruchsmarke
DD 645245 sei auf dem Gebiet des Finanz- und Bankwesens durch den mit "nämlich" eingeleiteten Zusatz eingeschränkt. Die Marken sprächen separate Zielgruppen an. Für die von ihm noch beanspruchten Dienstleistungen sei VISA nicht
bekannt. Nach dem visuellen Empfinden sei keine Ähnlichkeit der Widerspruchsmarken mit seinem Zeichen erkennbar. Das V in der angegriffenen Marke sei farblich und graphisch so verändert, dass es nur noch als Haken wirke. Gegen eine
Verwechslungsgefahr als Serienzeichen spreche, dass es viele andere Anbieter
gebe, die zB unter den Bezeichnungen AIREVISA, ARIVISA, VISA DIRECT, VISA
EXPRESS, VISACOM, VISACONCEPT oder VISATON tätig seien. Es handle sich
dabei um Unternehmensberater, Steuerberater, Visa-Beschaffer und Lautsprecherhersteller. In den Zeichen der Widersprechenden stehe VISA zudem immer
vorne.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat
den Widerspruch und die Erinnerung der Widersprechende daher zurecht zurückgewiesen.
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist von einer Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten
Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen (BGH GRUR 1999, 995 - HONKA mwNachw; MarkenR 2000, 138 - Ketof/
ETOP); ferner ist der Grad der Aufmerksamkeit der Verbraucher zu berücksichtigen.
Nachdem Benutzungsfragen nicht aufgeworfen sind, ist bei der Beurteilung der
Verwechslungsgefahr von der Registerlage auszugehen. Im Verhältnis der angegriffenen Marke zur Widerspruchsmarke 2 913 663 besteht hinsichtlich "Büroarbeiten, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung" Identität; "Unternehmensberatung" ist dazu weitgehend ähnlich; "Verkaufsförderung" ist zu "Werbung" ebenfalls
sehr ähnlich und zum Teil identisch; "Buchführung" gehört jedenfalls teilweise zu
den "Büroarbeiten" der Widerspruchsmarke; dazu wiederum sind "Erstellen von
Steuererklärungen, Lohn- und Gehaltsabrechnungen" ähnlich; "Aus- und Fortbildung; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren" überschneidet sich weitgehend mit "Erziehung und Ausbildung".
Die weiteren Dienstleistungen der angegriffenen Marke "Inkassogeschäfte; Investmentgeschäfte; Vermögensverwaltung Immobilienwesen; Wohnungsvermittlung;
Grundstücks- und Immobilienverwaltung" haben zu den Dienstleistungen der
Widerspruchsmarke 2 913 663 keine Ähnlichkeit und halten zu denen der Marke
DD 645245 "auf dem Gebiet des Finanz- und Bankwesens" bereits einen gewissen Abstand ein, weil letztere auf den sehr speziellen Bereich Kredit- und Rechnungskarten, Bargeldauszahlung und Schecks, beschränkt sind.
Die "Personal- und Stellenvermittlung" sowie "Personalwerbung" hat zu keiner der
Widerspruchsmarken Bezüge.
Trotz der teilweisen Identität oder großen Ähnlichkeit der Dienstleistungen besteht
jedoch im Hinblick auf den Gesamteindruck der Marken und die besondere Aufmerksamkeit der Verbraucher keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr.
Daran ändert es auch nichts, dass die Widerspruchsmarken teilweise über eine
erhöhte Kennzeichnungskraft verfügen. Dies beruht nämlich im wesentlichen auf
der bekannten Verwendung für Kreditkarten. Eine weitergehende Ausstrahlung
der erhöhten Kennzeichnungskraft hat der Markeninhaber ausdrücklich bestritten.
Mangels Liquidität kann also nicht davon ausgegangen werden, dass im Zusammenhang mit den Dienstleistungen Büroarbeiten, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Werbung, Erziehung und Ausbildung die Verbraucher die
erhöhte Kennzeichnungskraft von VISA der Widersprechenden zuordnen. Hierfür
hat die Widersprechende auch nichts vorgetragen.
In dem Bereich aber, für den der Widerspruchsmarke DD 645245 erhöhte Kennzeichnungskraft zukommt, besteht zu den Dienstleistungen der angegriffenen
Marke eine nur geringe Ähnlichkeit oder jedenfalls ein ausreichender Abstand, so
dass die Kennzeichnungskraft sich nicht mehr entscheidungserheblich auswirkt
(vgl BPatGE 20, 300 - FAN/FANTA).
Auch die Aufmerksamkeit, die der Verbraucher Marken im Zusammenhang mit
den vorliegenden Dienstleistungen entgegenbringt, spricht gegen eine Verwechslungsgefahr (vgl BGH GRUR 1995, 50 - Indorektal/Indohexal). Unternehmensverwaltung und -beratung, Geschäftsführung, Verkaufsförderung, Buchführung, Personal- und Stellenvermittlung, Personalwerbung, Büroarbeiten mit Lohn- und
Gehaltsabrechnungen sowie Inkassogeschäfte nehmen größtenteils Geschäftsleute in Anspruch. Sie treffen dabei eine sehr sorgfältige Auswahl. Gleiches gilt für
Privatleute, die Investmentgeschäfte tätigen und Dienstleistungen zur Vermögensverwaltung, im Immobilienbereich oder auf dem Gebiet der Aus- und Fortbildung in
Anspruch nehmen. Sie ziehen hierzu oft vergleichende Tests in Fachzeitschriften
(zB Kapital) heran und achten später darauf, das ausgewählte Unternehmen zu
beauftragen.
Es ist daher ein normaler Abstand der Vergleichszeichen ausreichend, um eine
Verwechslungsgefahr zu verhindern. Auf Grund des Gesamteindrucks der angegriffenen Marke ist dieser Abstand gegeben.
Eine Verwechslungsgefahr könnte nur angenommen werden, wenn der Bestandteil "Visa" der angegriffenen Marke allein mit den Widerspruchsmarken zu vergleichen wäre. Das setzte voraus, dass "Visa" den Gesamteindruck der Marke prägt
(BGH aaO - HONKA). Das gilt sogar, wenn sich das ältere Zeichen in dem jüngeren identisch wiederfindet (BGH GRUR 1996, 777 - JOY; GRUR 1996, 547
- Blendax Pep; 1996, 406 - JUWEL). "Visa" ist hier aber nicht prägend, weil die
graphische Ausgestaltung des V nicht lediglich Beiwerk ist.
Die selbständige Stellung eines Wortelements innerhalb eines Gesamtzeichens
als ein prägender Bestandteil kann nämlich nicht daraus abgeleitet werden, dass
es von anderen Bestandteilen räumlich abgesetzt ist (vgl BGH GRUR 1996, 775
- Sali Toft). Abgesehen davon verbindet die Graphik hier die Bestandteile sogar im
Sinn einer Klammer oder eines mathematischen Wurzelzeichens, weshalb es
auch nicht darauf ankommt, dass "Euro" ein kennzeichnungsschwacher Bestandteil ist (anders bei BGH aaO – HONKA zu EUROHONKA). "Euro" ist vorliegend
durch die Schriftgröße und die beides umfassende Klammer des V mit Visa verbunden. Die Entscheidung über die selbständig kollisionsbegründende Bedeutung
eines Markenteils darf nicht in der Weise erfolgen, dass kennzeichnungsschwache
Teile von vornherein außer Betracht bleiben (vgl BGH GRUR 1995, 808 - P3-plastoclin; 1991, 139 - Duft-Flacon). Der Verbraucher nimmt auch Wörter, wie zB
Eurocheque, Europol oder Eurovision, als Gesamtbegriffe - ohne "Euro" abzuspalten, weil die beanspruchten Dienstleistungen dies - wie auch hier - nicht anregen.
Anders wäre dies im Zusammenhang mit Visum-Vermittlung oder Kreditkarten.
Hier könnte der Verbraucher annehmen, es handle sich um ein Visum für Länder
der EG oder um eine europäische Variante der bekannten Visa-Card.
VISA kehrt nach alledem in der angegriffenen Marke nicht kollisionsbegründend
wieder. Es bleibt infolge der graphischen Ausgestaltung nicht eigenständig erhalten, sondern geht in der Gesamtkombination unter. Somit liegt keine unmittelbare
Verwechslungsgefahr vor.
Es besteht auch nicht die Gefahr, dass das angesprochene Publikum die Marken
gedanklich miteinander in Verbindung bringt. Die menschliche Fähigkeit, Assoziationen herzustellen, ist so unerschöpflich, dass nicht jede gedankliche Verbindung
eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr begründen kann (BGH
GRUR 1996, 200 - Innovadiclophlont/Disclophlogont). Insbesondere ist es nicht
gerechtfertigt, eine Verwechslungsgefahr auf Grund gedanklicher Verbindung
anzunehmen, wenn die zu vergleichenden Marken nur in einzelnen, nicht selbständig kennzeichnend hervortretenden Bestandteilen, übereinstimmen. Dies
hätte eine dem Gebot der Rechtssicherheit zuwiderlaufende unabsehbare Ausdehnung des Begriffs der Verwechslungsgefahr zur Folge.
Auch eine assoziative Verwechslungsgefahr als Serienzeichen ist nicht gegeben.
Dies setzte voraus, dass die Widersprechende über mehrere prioritätsältere Marken verfügen würde, welche einen Stamm erkennen lassen, aus dem EuroVisa
abgeleitet sein könnte. Dagegen spricht, dass die Widersprechende nur Zeichen
angibt, in denen VISA am Anfang steht. Außerdem hat der Inhaber der angegriffenen Marke eine Reihe anderer Marken mit dem Bestandteil VISA aufgezeigt.
Auf Grund dieser Zeichenlage ordnet der Verbraucher EuroVisa nicht der Widersprechenden zu, die auf dem fraglichen Gebiet auch keine besondere Kennzeichnungskraft beanspruchen kann.
Eine Löschung der angegriffenen Marke kommt daher mangels Verwechslungsgefahr nicht in Betracht; die Markenstelle hat die Widersprüche zurecht zurückgewiesen.
Es besteht kein Anlass, von der in § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG vorgesehenen
Kostenverteilung aus Gründen der Billigkeit abzuweichen.
Winkler
v. Zglinitzki
Albrecht
Abb. 1
Fa