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BPatG Beschluss vom 06.12.2000 – 20 W (pat) 14/00

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 196 21 060

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

6. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Anders sowie die Richter

Kalkoff, Dr. Hartung und Dr. van Raden

beschlossen:

1. Der Beschluß des Patentamts vom 8. Dezember 1997

wird aufgehoben. 10.99

2. Das Patent 196 21 060 wird erteilt.

Bezeichnung: Verfahren zur Untersuchung und Behandlung des Inneren eines Fasses mit radioaktivem Abfall.

Anmeldetag: 24. Mai 1996.

Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 5,

Beschreibung, Seiten 1, 1a, 2 bis 6,

ein Blatt Zeichnung,

alles eingegangen am 20. November 2000.

G r ü n d e

I.

Das Patentamt - Prüfungsstelle für Klasse G 01 N - hat die Anmeldung durch Beschluß vom 8. Dezember 1997 aus den Gründen des Bescheids vom

12. Mai 1997 zurückgewiesen. In dem Bescheid war dargelegt worden, die seinerzeit geltenden Ansprüche 1 und 8 seien mangels Erfindungshöhe ihrer Gegenstände nicht gewährbar.

Zum Stand der Technik hatte die Prüfungsstelle auf folgende Druckschriften hingewiesen:

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

US 4 423 641,

US 3 298 236,

US 3 776 042,

US 3 374 678,

DE 39 08 930 C2,

EP 0 409 650 A2,

(7) GB 2 192 860 A,

(8)

(9)

DE 35 05 490 A1,

DE 93 13 963 U1,

(10) deutsche Offenlegungsschrift 20 17 608,

(11) US 5 265 483,

(12) US 4 000 654,

(13) DE 42 12 821 A1,

(14) DE 43 22 124 A1,

(15) DE 41 19 680 A1.

Im Beschwerdeverfahren beschließt der Senat im Anschluß an die mündliche

Verhandlung am 25. Oktober 2000 die schriftliche Fortsetzung des Verfahrens.

Die Anmelder beantragen mit Schriftsatz vom 15. November 2000,

den Zurückweisungsbeschluß

des Patentamts

vom

8. Dezember 1997 aufzuheben und das Patent aufgrund der

beigefügten Unterlagen, bestehend aus Beschreibungsseiten 1, 1a und 2 bis 6, Patentansprüchen 1 bis 5 und einem

Zeichnungsblatt, zu erteilen.

Der Patentanspruch 1 lautet:

"1. Verfahren zur Untersuchung und Behandlung des Inneren

eines Fasses (1), das radioaktiv kontaminierte Abfälle enthält

und eine Faßdichtung aufweist,

dadurch gekennzeichnet, daß die Faßdichtung mit mindestens einer Hohlnadel (2, 3) durchbohrt wird, daß an einem

Ausgang der Hohlnadel (2, 3) außerhalb des Fasses (1) der

Druck im Faß (1) gemessen wird, daß der Wasserstoffgehalt

und die Feuchte eines Mediums, das aus dem Faß (1) über

die Hohlnadel ausgetreten ist, gemessen werden und daß

das ausgetretene Medium über einen Filter (8) abgeleitet

wird".

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 5 wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde führt zum Erfolg. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 ist patentfähig.

Die Neuheit des Verfahrens nach Patentanspruch 1 ist gegeben. Ein Verfahren

zur Untersuchung des Inneren eines Fasses, das radioaktiv kontaminierte Abfälle

enthält, wird in keiner der zitierten Druckschriften beschrieben. Auf Seite 1 der

ursprünglichen und der geltenden Beschreibung wird ein solches Verfahren zwar

als bekannt vorausgesetzt. Bei der dort geschilderten Vorgehensweise wird jedoch

zur Untersuchung des Faßinneren nicht die Faßdichtung mit mindestens einer

Hohlnadel durchbohrt, sondern das Faß geöffnet.

Das Verfahren nach Patentanspruch 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit. Es

ergab sich für den Fachmann - dieser ist ein Chemiker oder Physiker, der

mehrjährige Erfahrungen auf dem Gebiet der Lagerung radioaktiver Abfälle sowie

einen Überblick über Laboreinrichtungen hat, die für die dabei anfallenden Messungen erforderlich sind - nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Gemäß Seite 1 der ursprünglichen und der geltenden Beschreibung wurde bisher

in der Weise vorgegangen - das Bekanntsein dieser Vorgehensweise sei hier

unterstellt -, daß bei sehr langer Lagerzeit eines radioaktiven Abfall enthaltenden

Fasses dieses zwecks Untersuchung und gegebenenfalls Behandlung geöffnet

wurde, was mit Risiken für Personal und Umgebung verbunden war. Im Faß kann

sich ein Überdruck aufgebaut haben, der abgebaut werden muß, damit eine

spätere Beschädigung des Fasses vermieden wird. Auch kann sich im Inneren

des Fasses eine feuchte Atmosphäre ausbilden, wodurch die Korrosionsgefahr

wächst.

Von dieser Situation ausgehend mußte der Fachmann, um zum beanspruchten

Verfahren zu gelangen, zunächst den Gedanken haben, daß es vorteilhaft sein

kann, statt des Öffnens des Fasses lediglich eine Probe zu entnehmen. Weiter

mußte er daran denken, die Probenentnahme mittels Durchstoßens der Faßdichtung mit einer Hohlnadel durchzuführen, und er mußte konzipieren, an dem durch

die Hohlnadel austretenden Medium eine Druckmessung - zum Rückschließen auf

den Druck im Faßinneren - sowie eine Messung der Feuchte und des Wasserstoffgehalts durchzuführen, wodurch die Korrosionsgefahr und die Behandlungsbedürftigkeit abgeschätzt werden können.

Für ein solches Vorgehen bot die oben erörterte Ausgangssituation dem Fachmann keine Anregungen. Aber auch unter Berücksichtigung der zitierten Druckschriften konnte der Fachmann nicht ohne erfinderische Tätigkeit zu dem

anspruchsgemäßen Verfahren gelangen.

So konnte der Fachmann zwar aus der Druckschrift (8), die sich auf ein Verfahren

zum Bestimmen des Sauerstoffanteils in gasdichten Verpackungen bezieht,

Kenntnis darüber erhalten, daß man an dem Medium, welches aus einer ins Innere der zu prüfenden Verpackung gestoßenen Hohlnadel austritt, Messungen

vornehmen kann, ua eine Druckmessung, wobei es allerdings nicht um den Druck

in der Verpackung sondern um den in einer Meßkammer herrschenden Druck

geht, der für eine Korrektur des in der Meßkammer gewonnenen Meßergebnisses

verwendet wird, vgl dort Anspruch 4.

Weiter konnte der Fachmann z. B. aus (1) bis (3) die Maßnahme entnehmen, eine

Dichtung bzw Abdeckung eines Behälters mittels einer Hohlnadel zu durchstoßen,

um aus dem Behälter eine Probe entnehmen zu können.

Auch war ihm bekannt, daß man bei einer Probenentnahme ausgetretene Gase

vor der Abgabe an die Atmosphäre zweckmäßigerweise über ein Filter leitet,

vgl zB (9), Fig 1, Pos 24.

Das Bekanntsein dieser Maßnahmen für sich konnte dem Fachmann aber die Gesamtheit der oben aufgeführten gedanklichen Schritte nach Überzeugung des

Senats nicht nahelegen, zumal die anspruchsgemäße Messung von Druck (zum

Rückschließen auf den Druck im Faßinneren), Wasserstoffgehalt und Feuchte des

ausgetretenen Mediums aus keiner der zitierten Druckschriften hervorgeht.

Die oben nicht im einzelnen behandelten Druckschriften weisen keine über den

erörterten Stand der Technik hinausgehenden Berührungspunkte mit dem beanspruchten Verfahren auf oder liegen außerhalb des Blickbereichs des Fachmanns

wie z. B. die eine Probenentnahme aus Bohrlöchern betreffende Druckschrift (5),

die von dem hier zu betrachtenden Gebiet der Lagerung von radioaktivem Abfall

zu weit abliegt.

Bei gewährbarem Patentanspruch 1 sind auch die auf besondere Ausführungsarten des Verfahrens nach Patentanspruch 1 gerichteten Patentansprüche 2 bis 5

gewährbar.

Dr. Anders

Kalkoff

Dr. Hartung

Dr. van Raden

Pr