Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 07.12.2000 – 25 W (pat) 150/00
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angegriffene Marke 2 901 889
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 7. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll
als Vorsitzenden sowie der Richter Engels und Brandt 10.99
beschlossen:
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Die Marke 2 901 889 "Movin" ist gemäß § 41 iVm § 157 MarkenG vorläufig in das
Markenregister eingetragen worden. Dagegen haben die Inhaberinnen der Marken
2 103 041 "MOPHIN", 2 000 770 "MOXIN", 1 187 989 "MOVIBEN", 2 036 239
"Lovina" und die Beschwerdeführerin aus ihrer Marke 554 354 "Mobilisin" Widerspruch eingelegt. Im Verfahren vor der Markenstelle des Deutschen Patent- und
Markenamts sind durch Beschluß vom 4. Juli 2000 die Widersprüche aus den
Marken 554 354, 1 187 989, 2 036 239 zurückgewiesen und wegen der weiteren
Widersprüche aus den Marken 2 103 041 und 2 000 770 die Löschung der vorläufig eingetragenen Marke 2 901 889 angeordnet worden.
Gegen diesen Beschluß hat lediglich die aus der Marke 554 354 Widersprechende
Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde war ursprünglich zulässig. Mit dem von der Beschwerdegegnerin
ungenutzten Ablauf der Beschwerdefrist gegen den sie beschwerenden Teil des
Beschlusses der Markenstelle und der damit folgenden Bestandskraft der Löschungsanordnung ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Es ist deshalb
nur noch über die Kosten zu entscheiden.
Es entspricht vorliegend der Billigkeit, die Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs 3
MarkenG zurückzuzahlen. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist für die Inhaberin
der angegriffenen Marke konnte die Widersprechende nicht sicher davon ausgehen, daß es bei der Löschung der vorläufig eingetragenen Marke bleibt. Zur Wahrung ihrer Rechte blieb der Beschwerdeführerin demzufolge keine andere Möglichkeit, als ihrerseits Beschwerde einzulegen. Da diese Beschwerde allein durch
den Ablauf der seitens der Inhaberin der angegriffenen Marke nicht zur Beschwerdeeinlegung genutzten Beschwerdefrist gegenstandslos und damit auch
eine Auseinandersetzung in der Sache und ein entsprechendes Tätigwerden des
Gerichts praktisch von Beginn des Verfahrens an überflüssig geworden war, entspräche es nicht der Billigkeit, die Beschwerdegebühr einzubehalten (vgl hierzu
Althammer/Ströbele MarkenG, 5. Aufl, § 71 Rdn 36). Die Prüfung, ob ein Anlaß
besteht, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen, erfolgt von Amts
wegen, ohne daß es hierzu eines Antrags der Beschwerdeführerin bedarf (vgl
BPatGE 3, 75, 77/78).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,
§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.
Knoll
Kliems
Brandt
Pü/Na