Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 11.12.2000 – 19 W (pat) 7/99
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 7/99 _______________ (Aktenzeichen)
Verkündet am 11. Dezember 2000 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 20 127.6-34
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger,
Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dr. Ing. Kaminski 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patentamt - Prüfungsstelle für Klasse B 61 L - hat die am
18. Mai 1996 eingegangene Anmeldung durch Beschluß vom 23. September 1998
zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der - wie angekündigt - am Termin zur mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat.
Der geltende Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:
"Signal- oder Ortungsvorrichtung zur Anordnung zwischen zwei
einen Wechselstrom führenden Schienen (5) eines Fahrwegs
zur Erzeugung einer elektromagnetischen Signalmarke für ein
den Fahrweg befahrendes Schienenfahrzeug, wobei die Vorrichtung zumindest eine Induktionsspule (4) zum Erzeugen einer Versorgungsspannung aufweist, dadurch gekennzeichnet,
daß die Vorrichtung einen Sender zum Erzeugen einer in bezug
auf den Fahrweg ortsfesten, von dem den Fahrweg befahrenden Fahrzeug detektierbaren Signalmarke aufweist."
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent auf
der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 43 vom 10. Dezember 1998 zu erteilen.
Der Anmelder vertritt die Ansicht, der Beschluß der Prüfungsstelle sei bezüglich
seiner Begründung zur Einheitlichkeit rechtsfehlerhaft.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil die Signal- und Ortungsvorrichtung des Patentanspruchs 1 auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht.
Als zuständiger Fachmann ist ein Elektronikingenieur mit Fachhochschulabschluß
anzusehen, der mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung von Systemen für
eine Informationsübertragung bei schienengebundenen Fahrzeugen hat und mit
den Sicherheitsanforderungen in der Eisenbahntechnik vertraut ist.
Aus der Patentschrift CH 679 991 A5, die im Prüfungsverfahren dem Gegenstand
des ursprünglichen Patentanspruchs 6 entgegengehalten wurde, auf den der geltende Patentanspruch 1 zurückgeht, entnimmt der Fachmann eine Signal- oder
Ortungsvorrichtung, die zur Erzeugung einer elektromagnetischen Signalmarke
insbesondere zwischen zwei Schienen eines Fahrweges für ein den Fahrweg befahrendes Schienenfahrzeug angeordnet ist (Fig 1 iVm der Zusammenfassung
Abs 1, Sp 1 Z 3 bis 9). Diese bekannte Vorrichtung weist zumindest eine Induktionsspule 5 auf zum Erzeugen einer Versorgungsspannung (Fig 1 iVm Sp 2 Z 33
bis 36) und einen Sender 5, 6, 7 zum Erzeugen einer in Bezug auf den Fahrweg
ortsfesten, von dem den Fahrweg befahrenden Fahrzeug mit Hilfe der Empfangsspule 8 detektierbaren Signalmarke (Fig 1, 4 iVm Sp 2 Z 37 bis Sp 3 Z 6, Z 31
bis 36).
Mithin unterscheidet sich die anspruchsgemäße Signal- oder Ortungsvorrichtung
von dieser bekannten Vorrichtung dadurch, daß anspruchsgemäß die Schienen
Wechselstrom führen. Da die Fassung des Patentanspruchs 1 klar und deutlich
ist, bleibt für eine begrenzende Auslegung dahingehend, daß das Wechselfeld der
Wechselstrom führenden Schienen die Versorgungsspannung in der Induktionsspule 5 erzeugen soll kein Raum (vgl BPatGE 2000, 204).
Dieser Unterschied kann jedoch nicht patentbegründend sein, da diese Maßnahme im Rahmen des üblichen Könnens des Fachmanns liegt.
Ausgehend von der Signal- oder Ortungsvorrichtung, wie sie aus der Patentschrift
CH 679 991 A5 bekannt ist, wird der Fachmann vor das technische Problem gestellt, die bekannte Vorrichtung universell einzusetzen, ohne erfinderische Überlegungen daran denken, sie auch dann einzusetzen, wenn die Schienen Wechselstrom führen. Denn derartige Gleissysteme sind ihm für die Informationsübertragung über Tonfrequenz-Gleisstromkreise hinlänglich bekannt, wie auch aus der
Beschreibung zum Stand der Technik in der Anmeldung hervorgeht (Sp 1 Z 47
bis 65). Der Fachmann muß lediglich darauf achten, daß die Tonfrequenz-Gleisstromkreise die Funktion der Signal- oder Ortungsvorrichtung nicht stören.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich daher für den Fachmann in
Kenntnis des Standes der Technik, der Patentschrift CH 679 991 A5, unter Zuhilfenahme seines Fachwissens in naheliegender Weise; er ist demnach nicht patentfähig. Da der Patentanspruch 1 damit nicht gewährbar ist, teilen nach dessen
Fortfall die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 43 dessen Schicksal.
Im Hinblick auf den im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen Stand der Technik
und die Vielzahl von Ausgestaltungsmöglichkeiten des Gegenstandes von Anspruch 1 in den Unteransprüchen 2 bis 43 hat der Senat die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung für sachdienlich angesehen. Da der Anmelder an der
mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat, konnte der Senat nur im Rahmen des bereits gestellten Antrags des Anmelders seine Entscheidung treffen.
Dr. Kellerer
Schmöger
Dr. Mayer
Dr.-Ing. Kaminski
Be