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BPatG Beschluss vom 11.12.2000 – 9 W (pat) 15/99
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 15/99 _______________ (Aktenzeichen)
Verkündet am 11. Dezember 2000 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 44 37 334
… 6.70
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer,
Dipl.-Ing. Bork und der Richterin Friehe-Wich
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung
des Einspruchs das am 19. Oktober 1994 angemeldete Patent mit der Bezeichnung
"Servicefreundliche Wegfahrsperre"
durch Beschluß vom 13. November 1998, ausgefertigt am 24. November 1998,
aufrechterhalten, weil das Beanspruchte nach ihrer Auffassung nur durch erfinderische Tätigkeit zu erreichen war.
Gegen den Aufrechterhaltungsbeschluß der Patentabteilung 51 richtet sich die
Beschwerde der Einsprechenden.
Sie meint, die im Patentanspruch 1 des Streitpatents bezeichnete Wegfahrsperre
sei durch eine Kombination der DE 43 17 117 C1 mit der EP 0 372 741 A2 oder
der DE 39 35 144 C3 nahegelegt.
Wegen Einzelheiten des Vorbringens der Beschwerdeführerin wird auf die schriftliche Beschwerdebegründung vom 23. Oktober 2000 hingewiesen.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in allen Punkten entgegen. Der
verteidigte Patentgegenstand ist ihrer Meinung nach neu und durch den in Betracht gezogenen Stand der Technik nicht nahegelegt.
Der Patentanspruch 1 lautet:
"Wegfahrsperre für ein Kraftfahrzeug, mit einem Diebstahlschutzsteuergerät (13) zur Durchführung einer Benutzerlegitimationsprüfung sowie wenigstens einem, mit dem Diebstahlschutzsteuergerät (13) über ein Leitungssystem (12) verbundenen Funktionssteuergerät (10, 11) zur Steuerung des Betriebs
einer Motorkomponente,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
daß das Funktionssteuergerät (10, 11)
- über einen digitale Signale verarbeitenden Schaltkreis verfügt,
der eine Inbetriebnahme des Funktionssteuergerätes (10, 11)
nur
nach Durchführung
einer
regulären Entriegelungskommunikation mit dem Diebstahlschutzsteuergerät (13)
erlaubt, und
- weiterhin Umgehungsmittel (204 bis 220) aufweist, die bei
Wegfall der regulären Entriegelungskommunikation eine außerordentliche Entriegelung des Funktionssteuergerätes (10,
11) durch eine fahrzeugexterne Einrichtung (19) gestatten,
welche unter Umgehung des Diebstahlschutzsteuergerätes (13) direkt auf das Funktionssteuergerät wirkt."
Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 6 sind dem Patentanspruch 1 nachgeordnet.
II.
Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im
übrigen zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
1. In der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift 44 37 334 ist unter Bezugnahme auf die US-PS 5 079 435 eine Wegfahrsperre als bekannt beschrieben mit einem Diebstahlschutzsteuergerät und einem nachgeschalteten Motorsteuergerät. Bei Inbetriebnahme führe das Diebstahlschutzsteuergerät eine reguläre elektronische Benutzerlegitimationsprüfung durch. Werde eine berechtigte Benutzung festgestellt, schalte es den Betrieb des Motorsteuergerätes frei.
Um auch bei Ausfall der elektronischen Benutzerlegitimationsprüfung eine
Inbetriebnahme zu ermöglichen, weise das Diebstahlschutzsteuergerät zusätzliche Entriegelungsmittel auf, mittels derer die reguläre Benutzerlegitimationsprüfung umgehbar sei. Das Motorsteuergerät selbst sei nicht codegesichert
und könne daher nach Trennung vom Diebstahlschutzgerät ohne weiteres in
Betrieb genommen werden. Nachteilig sei deshalb, daß solchermaßen gesicherte Fahrzeuge vergleichsweise leicht durch Umgehung des Diebstahlschutzsteuergerätes in Betrieb genommen werden könnten.
Das mit der Aufgabe formulierte Problem besteht darin, eine Diebstahlschutzeinrichtung für Kraftfahrzeuge so auszubilden, daß sie ohne Einschränkung der
Sicherheitswirkung eine einfache Wartung der in die Schutzeinrichtung einbezogenen Motorfunktionseinheit gestattet.
Diese Aufgabe wird durch eine Wegfahrsperre mit den Merkmalen nach Anspruch 1, und zwar insbesondere durch eine besondere Ausgestaltung des
Funktionssteuergerätes, gelöst. Das Funktionssteuergerät verfügt über einen
digitale Signale verarbeitenden Schaltkreis, der eine Inbetriebnahme des
Funktionssteuergeräts nur nach Durchführung einer regulären Entriegelungskommunikation mit dem Diebstahlschutzsteuergerät erlaubt. Weiterhin weist es
Umgehungsmittel auf, die bei Wegfall der regulären Entriegelungskommunikation eine außerordentliche Entriegelung des Funktionssteuergerätes durch eine
fahrzeugexterne Einrichtung gestatten, welche unter Umgehung des Diebstahlschutzsteuergerätes direkt auf das Funktionssteuergerät wirkt.
2. Die Patentansprüche 1 bis 6 des Streitpatents sind unbestritten zulässig.
3. Die gewerblich anwendbare Wegfahrsperre nach dem Patentanspruch 1 ist
neu, denn eine Wegfahrsperre mit sämtlichen im Patentanspruch 1 enthaltenen
Merkmalen ist weder im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und
Markenamt noch von der Beschwerdeführerin nachgewiesen worden. Zu ihrer
Ausgestaltung bedurfte es auch einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Wegfahrsperre gemäß der von der Beschwerdeführerin genannten
EP 0 372 741 A2 kommt dem Streitgegenstand offensichtlich am nächsten.
Diese Wegfahrsperre ist mit einem Diebstahlschutzsteuergerät (Decoder 18)
zur Durchführung einer Benutzerlegitimationsprüfung ausgestattet, vgl insb
Sp 5 Z 46 bis 56. Das Diebstahlschutzsteuergerät (Decoder 18) ist über ein
Leitungssystem mit einem Funktionssteuergerät (Engine Electronic Control
Unit 14) zu Steuerung des Betriebs einer Motorkomponente (ignition circuit 13)
verbunden, vgl insb Sp 5 Z 56/57 iVm der Figur. Das Funktionssteuergerät
(Engine ECU 14) ist laut Sp 5 Z 19/20 als Computer ausgebildet, dh es verfügt
ebenso wie die streitpatentgemäße Wegfahrsperre über einen digitale Signale
verarbeitenden Schaltkreis.
In der Druckschrift ist eine sogenannte Startprozedur beschrieben, bei der in
einem ersten Schritt die Überprüfung eines von dem Empfänger 17 aufgenommenen Infrarot-Signals in dem Decoder 18 mit einem dort gespeicherten Vergleichscode erfolgt, vgl insb Sp 5 Z 46 bis 54. Bei Signalübereinstimmung sendet der Decoder 18 je ein Ausgangssignal an das Türschloß 19 und das Funktionssteuergerät 14, vgl insb Sp 5 Z 54 bis 57. Das Funktionssteuergerät 14
vergleicht dieses Signal in einem zweiten Schritt mit einem bei 21 intern abgespeicherten Sicherheits-CODE und bei Codeübereinstimmung wird die
Zündung aktiviert, um den Motor starten zu können, vgl insb Sp 5 Z 57 bis Sp 6
Z 2. Sind mehrere Funktionssteuergeräte vorhanden, fragt das Funktionssteuergerät 14 zusätzlich den in einem zweiten Funktionssteuergeräts 22 separat
abgespeicherten Sicherheits-CODE ab, vergleicht
ihn mit dem eigenen
Sicherheits-CODE und entriegelt den Zündkreis bei Übereinstimmung, vgl insb
Sp 6 Z 15 bis 21. Ausdrücklich ist darauf hingewiesen, daß die Entriegelung des
Zündkreises nur dann erfolgt, wenn alle Sicherheitsschecks Parität zeigen, dh
erfolgreich verlaufen sind, vgl insb Sp 6 Z 29 bis 31. Die in der EP 0 372 741 A2
beschriebene Entriegelungskommunikation findet somit als einer von mehreren
Schritten einer in sich geschlossenen Prozedur statt.
Die Diebstahlschutzeinrichtung gemäß der EP 0 372 741 A2 offenbart keine
Umgehungsmittel, die bei Wegfall der regulären Entriegelungskommunikation
eine außerordentliche Entriegelung des Funktionssteuergeräts 14 durch eine
fahrzeugexterne Einrichtung gestatten. Für den Ausfall des Infrarot-Signals ist
eine Umgehung vorgesehen, nämlich nach dem Einschalten des Zündschalters 16 durch eine manuelle Codeeingabe über die fahrzeuginterne Tastatur 23
des weiteren Funktionssteuergeräts (Tripcomputer/Radio) 22, vgl insb Sp 6
Z 24 bis 28. In diesem Fall findet eine Entriegelungskommunikation zwischen
den fahrzeuginternen Funktionssteuergeräten 22 und 14 statt, vgl insb Sp 6
Z 25 bis 28. Da die EP 0 372 741 A2 keine Aussage darüber enthält, was passiert, wenn auch diese reguläre Entriegelungskommunikation zwischen den
fahrzeuginternen Funktionssteuergeräten 22 und 14 ausfällt, bleibt nur der
Schluß, daß ein Ausfall dieser Entriegelungskommunikation die Sperrung des
Zündkreises 13, also eine Immobilisation des Fahrzeugs zur Folge hat.
Der erkennende Senat vermag der Interpretation der Beschwerdeführerin nicht
zu folgen, wonach das Diagnosetestgerät T ein fahrzeugexternes Umgehungsmittel zur außerordentlichen Entriegelung des Funktionssteuergerätes bei
Wegfall der regulären Entriegelungskommunikation im streitpatentgemäßen
Sinn sei. Das Diagnosetestgerät T wird über eine Steckverbindung 25/26 direkt
mit dem Funktionssteuergerät 14 verbunden, vgl insb die Figur. Alsdann wird
eine Fahrzeugidentifizierung vorgenommen, um das Diagnosetestgerät T korrekt auf das zu wartende Fahrzeug einzustellen, vgl insb Sp 6 Z 43 bis 46. Dazu
muß die Vehicle Identifikation Number (VIN) in das Diagnosetestgerät T
eingegeben werden. Dies kann über die Tastatur 29 des Diagnosetestgeräts T,
durch Einlesen eines am Fahrzeug befindlichen Barcodes oder durch Auslesen
der neben dem Sicherheitscode in jedem Funktionssteuergerät gespeicherten
VIN 31 erfolgen, vgl insb Sp 6 Z 46 bis 58. Ob vorher oder nachher und wenn,
dann wie eine Entriegelung des Funktionssteuergeräts stattfindet, ist nicht beschrieben. Das beschriebene Auslesen der VIN aus dem Funktionssteuergerät 14 ohne ausdrückliche vorherige Entriegelung legt allerdings nahe, daß der
Diagnoseanschluß 25 einen ungesicherten Zugriff auf das Funktionssteuergerät 14 hat. Eine außerordentliche Entriegelung - wie im Streitpatent vorgesehen - ist in diesem Fall überflüssig und damit der Druckschrift auch nicht entnehmbar.
Die Eingabe eines Codes für den Wechsel des abgespeicherten Sicherheitscodes oder der VIN, wie ab Sp 2 Z 44 ff beschrieben, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin mit einer Codeeingabe zur außerordentlichen
Entriegelung des Funktionssteuergeräts über das Diagnosegerät T bei Ausfall
der regulären Entriegelungskommunikation nicht gleichzusetzen. Denn die
Codeeingabe für den Wechsel des abgespeicherten Sicherheitscodes oder der
VIN wird ausdrücklich auf einem besonderen Sicherheitslevel vollzogen,
nämlich nur in besonderen Sicherheitsserviceeinrichtungen oder von einer
kleinen Anzahl besonders sicherheitsüberprüfter Personen. Daß damit gleichzeitig eine Entriegelung des Funktionssteuergerätes auf einem unteren Sicherheitslevel verbunden ist, findet in der Druckschrift keine Stütze. Die von der
Beschwerdeführerin
in
ihrer Argumentation verwendete Deutung der
EP 0 372 741 A2 ist folglich von der Kenntnis des Streitgegenstandes geprägt
und muß daher patentrechtlich ohne Wirkung bleiben.
Die ebenfalls gattungsgemäße Wegfahrsperre für ein Kraftfahrzeug gemäß der
DE 43 17 117 C1 befaßt sich mit dem Problem der Fahrzeuginbetriebnahme bei
Ausfall der fernbedienbaren Schließanlage, vgl insb Sp 3 Z 31 bis 35. Zur
Lösung ist im Patentanspruch 1 vorgeschlagen, das Fahrzeug mit dem mechanischen Schlüssel aufzuschließen und den Entriegelungscode über handbetätigbare Stellelemente für digitale Eingaben einzugeben. Als Stellelemente sind
dabei entweder die an einem Kombiinstrument 12 vorhandenen Bedienelemente 20/21 für die Zeiteinstellung einer Digitaluhr oder entsprechende Stellelemente an einem Werkstattgerät genannt, vgl insb Sp 3 Z 38 bis 50. Die Signale dieser handbetätigten Stellelemente ersetzen somit nur das fehlende
Fernsteuersignal 23 und wirken in jedem Fall ausschließlich auf den Eingang
eines Elektronikteils 38 der Diebstahlschutz-Steuereinheit 4, vgl
insb die
schematische Darstellung in Fig 3 iVm Sp 3 Z 48 bis 50.
Das Argument der Beschwerdeführerin, durch das Verbindungswort "bzw" im
Patentanspruch 10 offenbare dieser auch eine direkte Verbindung des Motorkontrollgeräts 6 über die Datenleitung 7 mit der Kombiinstrumentenelektronik 22
und damit sei eine außerordentliche Entriegelung des Motorkontrollgeräts 6
unter Umgehung des Diebstahlschutzsteuergeräts 4 möglich, kann nicht
überzeugen. Da der Patentanspruch 10 auf den Patentanspruch 1 rückbezogen
ist, ist die Offenbarung am gemeinsamen Inhalt beider Ansprüche festzustellen.
Daraus folgt zweifelsfrei, daß ein Codevergleich in jedem Fall in dem
Diebstahlschutzsteuergerät 4 stattfindet, bevor die Motorkontrolleinheit 6 in ihrer
Funktion freigegeben wird. Genau dieser Sachverhalt ergibt sich auch aus der
Beispielsbeschreibung zur Fig 3, nach der die Datenleitung 7 von dem
Elektronikteil 38 des Diebstahlschutzsteuergeräts 4 ausgeht, vgl insb Sp 6 Z 54
bis 57, und übereinstimmend aus der Beschreibung des Gegenstandes des
Anspruchs 10 in Sp 5 Abs 2.
Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin ist damit eine Umgehung
der Diebstahlschutz-Steuereinheit, wie bei der streitpatentgemäßen Ausgestaltung, in der DE 43 17 117 C1 nicht offenbart und dieser Druckschrift folglich auch nicht zu entnehmen.
Die Gegenstände der übrigen Entgegenhaltungen (DE 39 35 144 C3, US-PS
5 079 435) sind von dem Gegenstand des Streitpatents weiter entfernt.
Die DE 39 35 144 C3 offenbart ein Diagnosesystem für ein Motorfahrzeug, bei
dem mit einem einzigen Diagnosegerät Steuergeräte mit unterschiedlichen,
zBsp start-stop- oder taktsynchronen Kommunikationssystemen bzw Datenformaten untersucht werden können, vgl insb Sp 3 Z 22 bis 34 iVm Sp 6 Z 55
bis 67. Ausweislich der Figuren 2 und 3 ist dazu eine Diagnoseeinheit 25 auf
den gemeinsamen Datenbus 24a der Funktionssteuereinheiten für Motor 501,
Getriebe 502, ABS 503 und Tempomat 504 aufgeschaltet, die über jeweils angepaßte, parallelgeschaltete Kommunikationsschaltungen 56 a und b verfügt.
Bei dieser Art der Aufschaltung der Diagnoseeinheit versteht es sich von selbst,
daß ein Datenabruf von einer bestimmten Funktionssteuereinheit eine korrekte
Ansprache der
jeweiligen Funktionssteuereinheit erfordert; das Anforderungssignal enthält deshalb einen speziellen Steuereinheitsspezifizierungscode und einen Datenanforderungscode, vgl insb Sp 8 Z 43 bis 45. Eine Ver-
oder Entriegelung der Funktionssteuereinheiten im streitpatentgemäßen Sinn ist
ebensowenig vorgesehen wie ein Diebstahlschutz überhaupt. Außer dem
bereits aus der EP 0 372 741 A2 bekannten Direktanschluß eines Diagnosegeräts an eine Funktionssteuereinheit ohne Sicherheitscheck, läßt sich dieser
Druckschrift somit keine Anregung entnehmen, die auch nur annähernd in die
Richtung des Streitgegenstandes deutet.
Der US-PS 5 079 435 ist unbestritten nur eine Wegfahrsperre mit den im
Oberbegriff des streitpatentgemäßen Patentanspruchs 1 aufgeführten Merkmalen zu entnehmen. In der eingangs dieses Beschlusses angeführten Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift ist diese Wegfahrsperre außerdem
zutreffend dargestellt. Da sie zur geschützten Ausgestaltung des
Streitgegenstandes nichts beiträgt und deshalb in der Argumentation der Beschwerdeführerin zu Recht keine Rolle gespielt hat, erübrigt sich ein näheres
Eingehen darauf.
Die speziellen Merkmale der erfindungsgemäßen Wegfahrsperre sind mithin
dem Stand der Technik am Anmeldetag bei fach- und sachgerechter Auswertung nicht zu entnehmen. Sie bieten sich einem durchschnittlichen Fachmann,
zBsp einem Konstrukteur für Diebstahlschutzeinrichtungen im Kraftfahrzeugwesen, auch nicht ohne weiteres an. Anlaßunabhängig führt daher keine wie
auch immer geartete Zusammenschau der vorgenannten Druckschriften zu der
geschützten Erfindung. Infolgedessen beruht sie auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Mithin ist der Patentanspruch 1 bestandsfähig.
Dies gilt ebenso für die darauf zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6.
Petzold
Winklharrer
Bork
Friehe-Wich
prö