Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 12.12.2000 – 6 W (pat) 51/99
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 43 982.9-25
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Rübel
sowie die Richter Heyne, Dipl.-Ing. Trüstedt und Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E 03 C des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 3. September 1999 aufgehoben und das Patent
erteilt.
Bezeichnung:
Wandhängende Armatur mit Wandanschluß
Anmeldetag:
6. Oktober 1997
Die
innere Priorität der Anmeldung
in der Bundesrepublik
Deutschland vom 17. April 1997 ist in Anspruch genommen.
(Aktenzeichen der Erstanmeldung: DE 197 15 976.1).
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 3,
Beschreibung Seiten 1 bis 4 und
1 Blatt Zeichnung,
sämtlich eingegangen am 8. Dezember 2000.
Entscheidungsgründe§
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse E 03 C des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die am 6. Oktober 1997 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität der Voranmeldung
(DE 197 15 976.1)
in der Bundesrepublik Deutschland vom
17. April 1997 eingereichte Patenanmeldung zurückgewiesen, weil die wandhängende Armatur in der Fassung des Patentanspruchs 1 vom 4. September 1998
gegenüber der Vorrichtung nach der DE 195 27 986 A1 nicht neu sei.
Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2000, eingegangen am 8. Dezember 2000 hat
die Anmelderin als neue Unterlagen Patentansprüche 1 bis 3, 4 Seiten Beschreibung und 1 Blatt Zeichnung eingereicht.
Deren Patentanspruch 1 lautet:
"Wandhängende Armatur mit mindestens einem Wasserzulauf (2,
3), einem Armaturenkörper (4), mindestens einem Betätigungselement (5) und mindestens einem Wasserablauf, bei der am
Wasserzulauf (2, 3) ein als Kupplungsteil einer Schnellkupplung
ausgebildetes Anschlußstück (6, 7) zur Verbindung mit einem
Wandanschluß (8, 9) zum Anschluß der wandhängenden Armatur
an ein Wassernetz vorgesehen ist, wobei der Wandanschluß mit
einem wandseitigen Anschlußstück und einem armaturseitigen als
Kupplungsteil der Schnellkupplung ausgebildeten Anschlußstück
versehen ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Schnellkupplung
derart ausgebildet ist, daß ein Lösen der Schnellkupplung bei im
Wassernetz anstehendem Wasserdruck verhindert und erst nach
Abbau des anstehenden Wasserdruckes möglich ist."
Zur Fassung der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2
und 3 wird auf die überreichten Unterlagen verwiesen.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 3. September 1999 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit den dem Schriftsatz vom 7. Dezember 2000
beigefügten, folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüchen 1 bis 3,
Beschreibung Seiten 1 bis 4 und
1 Blatt Zeichnung.
Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Anmelderin schriftsätzlich vor, daß der
Gegenstand des nunmehr geltenden Patenanspruchs 1 gegenüber den Gegenständen der insgesamt zum Stand der Technik genannten Druckschriften neu
sei und diesen gegenüber auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Diesen
Druckschriften seien insgesamt keine Hinweise in Richtung auf die der Erfindung
zugrundeliegende Problemstellung zu entnehmen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur antragsgemäßen Erteilung des Patents.
1. Die Patentansprüche sind zulässig. Das Patentbegehren ist in den ursprünglich eingereichten Unterlagen (Patentansprüche 1, 2, 4 und 7 in Verbindung mit
der Beschreibung Seite 3, letzter Absatz mit Übergang auf Seite 4, Absatz 1) offenbart.
2. Die Erfindung betrifft eine wandhängende Armatur mit einem Wandanschluß.
Nach der Beschreibungseinleitung der antragsgemäßen Unterlagen ist die Verwendung einer Schnellkupplung an einer wandhängenden Armatur zur Verbindung mit dem zugehörigen Wandanschluß an sich bekannt. Durch eine Schnellkupplung ist grundsätzlich eine einfache und schnelle Montage der Armatur gewährleistet. Die Schnellkupplung ermöglicht jedoch nicht nur die schnelle Verbindung bei der Montage, sondern auch ein schnelles Lösen der Armatur. Durch die
Möglichkeit eines unerlaubten Lösens sind wandhängende Armaturen in öffentlichen Gebäuden stark diebstahlgefährdet. Durch die Möglichkeit eines unbeabsichtigten Lösens im privaten Bereich, bspw. durch Kinder, besteht ein erhebliches
Verletzungsrisiko.
Davon ausgehend besteht das der Erfindung zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische Problem darin, eine wandhängende Armatur mit einem Wandanschluß entsprechend der im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 angegebenen Art zur Verfügung zu stellen, deren unbefugtes oder unbeabsichtigtes
Lösen vom Wandanschluß verhindert wird.
Dieses technische Problem wird durch die insgesamt im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale gelöst.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig.
a) Die gewerblich anwendbare wandhängende Armatur mit Wandanschluß nach
Patentanspruch 1 ist in der Gesamtheit ihrer in diesem Anspruch angegebenen
Merkmale aus keiner der zum Stand der Technik genannten Druckschriften bekannt, auch nicht durch die von der Prüfungsstelle herangezogene
DE 195 27 986 A1, und somit neu. Im einzelnen ergibt sich dies aus den nachfolgenden Ausführungen unter Punkt 3. b).
b) Die Lehre nach dem Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die DE 195 27 986 A1, die DE 38 07 844 A1, die DE 295 16 157 U1 sowie die in
Form der Offenlegungsschrift DE 196 51 313 A1 nachveröffentlichte ältere deutsche Anmeldung, die nur zur Neuheitsprüfung herangezogen werden kann, zeigen und beschreiben jeweils eine wandhängende Armatur, bei der am Wasserzulauf ein als Kupplungsteil einer schnell montierbaren Kupplung bzw Verbindung
ausgebildetes Anschlußstück zur Verbindung mit einem Wandanschluß vorgesehen ist. Der Wandanschluß ist zum Anschluß der wandhängenden Armatur an ein
Wassernetz mit einem wandseitigen Anschlußstück und einem armaturseitigen,
als Kupplungsteil der schnell montierbaren Kupplung bzw Verbindung ausgebildeten Anschlußstück versehen. Diese Armaturen sind im Bereich der Kupplung
bzw Verbindung der Armatur mit dem Wandanschluß jeweils derart ausgebildet,
daß ein Lösen der Kupplung bzw Verbindung bei einem anstehenden Wasserdruck möglich ist. Bei jeder dieser Armaturen ist daher ein unbefugtes oder unbeabsichtigtes Lösen der Armatur vom Wandanschluß bei im Wassernetz anstehendem Wasserdruck nicht verhindert.
Die wandhängenden Armaturen mit Wandanschluß nach den zuvor genannten
Druckschriften weisen somit das technische Problem auf, dessen Behebung durch
die dem Anmeldungsgegenstand zugrundeliegende Aufgabenstellung angestrebt
wird. Schon aus diesem Grund vermögen diese Druckschriften dem Fachmann,
einem mit der Konzeption von Sanitärarmaturen befaßten Fachhochschulingenieur, keine Anregung in Richtung der im Patentanspruch 1 angegebenen unterschiedlichen Ausbildung der Schnellkupplung zu geben.
Die DE-OS 28 27 847 und der Auszug aus dem "VDI-Lexikon Maschinenbau"
1995, Seite 1165, Stichwort "Steckdose, hydraulische", die jeweils nur schnell
verbindbare Kupplungen für den Sanitärbereich bzw für die Hydraulik von Landmaschinen betreffen. Auch bei ihnen wird ein Lösen der Kupplung bei in ihnen
anstehendem Flüssigkeitsdruck nicht verhindert. Damit weisen sie dem Fachmann
weder für sich noch in Zusammenschau mit den zuvor genannten wandhängenden Armaturen mangels jeglicher Anregung keinen Weg in Richtung der im
Patenanspruch 1 angegebenen Lehre. Dies gilt in gleicher Weise auch für die
wandhängende Armatur nach dem DE-GM 67 51 160, bei der die Schraubverbindungen zwischen der Armatur und den beiden Wandanschlüssen ebenfalls bei
anstehendem Wasserdruck gelöst werden können, sowie für die Armatur nach der
DE 93 21 076 U1, nach der die Armatur mit einem Armaturenhalter über einen
Bajonettverschluß schnell lösbar gehalten ist, die mit der Armatur fest verbundenen flexiblen Zuleitungsschläuche jedoch stets mit dieser Armatur verbunden bleiben.
Nach Auffassung des Senats war es daher für den Fachmann auch bei einer Zusammenschau des aufgezeigten Standes der Technik und unter Berücksichtigung
seines vorauszusetzenden Fachwissens und Könnens nicht möglich, ohne erfinderische Tätigkeit zu der im Patentanspruch 1 angegebenen Lehre zu gelangen.
Denn, wie zuvor ausgeführt, ist bei allen vorbekannten lösbaren Kupplungen sowie Verbindungen für unter Druck stehende Flüssigkeiten führende Leitungssysteme ein Lösen der Kupplung oder Verbindung bei anstehendem Flüssigkeitsdruck möglich. Bei einigen der aufgezeigten Vorrichtungen sind in einem oder in
beiden Anschlußstücken der Verbindung Rückschlagventile angeordnet (vgl die
DE 295 16 157 U1 und "VDI-Lexikon Maschinenbau", Seite 1165 aaO). Auch
diese Rückschlagventile verhindern nicht ein Lösen der geschlossenen Verbindung bei anstehendem Flüssigkeitsdruck. Sie sind vielmehr vorgesehen, um beim
Lösen und bei offener Verbindung ein Austreten von unter Druck stehender
Flüssigkeit aus einem Anschlußstück zu verhindern. Somit ist schon keiner der
zahlreichen zum Stand der Technik aufgezeigten und über einen längeren Zeitraum vor dem Prioritätstag der Anmeldung veröffentlichten Druckschriften ein
Hinweis auf das der Anmeldung zugrundeliegende Problem zu entnehmen, ein
unbefugtes oder unbeabsichtigtes Lösen der Armatur vom Wandanschluß zu verhindern. Noch weniger ist den aufgezeigten Druckschriften eine Anregung zu entnehmen, die dem Fachmann einen Weg in Richtung der im Patentanspruch 1 angegebenen Lehre hätte aufzeigen können, gemäß der die eine wandhängende
Armatur mit einem Wandanschluß verbindende Schnellkupplung derart ausgebildet ist, daß ein Lösen dieser Schnellkupplung bei im Wassernetz anstehendem
Wasserdruck verhindert und erst nach Abbau des anstehenden Wasserdruckes
möglich ist. Eine im Ergebnis andere Beurteilung könnte daher nur auf einer unzulässigen rückschauenden Betrachtungsweise aus der Kenntnis der im Patentanspruch 1 angegebenen Lehre heraus beruhen.
Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.
4. Die Patentansprüche 2 und 3 sind auf vorteilhafte Ausgestaltungen der wandhängenden Armatur nach dem Patentanspruch 1 gerichtet und beinhalten keine
Selbstverständlichkeiten. Diese Ansprüche sind daher zusammen mit dem Patentanspruch 1 gewährbar.
Rübel
Heyne
Trüstedt
Schmidt-Kolb
Cl