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BPatG Beschluss vom 12.12.2000 – 6 W (pat) 51/99

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 43 982.9-25

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Rübel

sowie die Richter Heyne, Dipl.-Ing. Trüstedt und Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E 03 C des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 3. September 1999 aufgehoben und das Patent

erteilt.

Bezeichnung:

Wandhängende Armatur mit Wandanschluß

Anmeldetag:

6. Oktober 1997

Die

innere Priorität der Anmeldung

in der Bundesrepublik

Deutschland vom 17. April 1997 ist in Anspruch genommen.

(Aktenzeichen der Erstanmeldung: DE 197 15 976.1).

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 3,

Beschreibung Seiten 1 bis 4 und

1 Blatt Zeichnung,

sämtlich eingegangen am 8. Dezember 2000.

Entscheidungsgründe§

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse E 03 C des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die am 6. Oktober 1997 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität der Voranmeldung

(DE 197 15 976.1)

in der Bundesrepublik Deutschland vom

17. April 1997 eingereichte Patenanmeldung zurückgewiesen, weil die wandhängende Armatur in der Fassung des Patentanspruchs 1 vom 4. September 1998

gegenüber der Vorrichtung nach der DE 195 27 986 A1 nicht neu sei.

Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.

Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2000, eingegangen am 8. Dezember 2000 hat

die Anmelderin als neue Unterlagen Patentansprüche 1 bis 3, 4 Seiten Beschreibung und 1 Blatt Zeichnung eingereicht.

Deren Patentanspruch 1 lautet:

"Wandhängende Armatur mit mindestens einem Wasserzulauf (2,

3), einem Armaturenkörper (4), mindestens einem Betätigungselement (5) und mindestens einem Wasserablauf, bei der am

Wasserzulauf (2, 3) ein als Kupplungsteil einer Schnellkupplung

ausgebildetes Anschlußstück (6, 7) zur Verbindung mit einem

Wandanschluß (8, 9) zum Anschluß der wandhängenden Armatur

an ein Wassernetz vorgesehen ist, wobei der Wandanschluß mit

einem wandseitigen Anschlußstück und einem armaturseitigen als

Kupplungsteil der Schnellkupplung ausgebildeten Anschlußstück

versehen ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Schnellkupplung

derart ausgebildet ist, daß ein Lösen der Schnellkupplung bei im

Wassernetz anstehendem Wasserdruck verhindert und erst nach

Abbau des anstehenden Wasserdruckes möglich ist."

Zur Fassung der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2

und 3 wird auf die überreichten Unterlagen verwiesen.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 3. September 1999 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit den dem Schriftsatz vom 7. Dezember 2000

beigefügten, folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüchen 1 bis 3,

Beschreibung Seiten 1 bis 4 und

1 Blatt Zeichnung.

Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Anmelderin schriftsätzlich vor, daß der

Gegenstand des nunmehr geltenden Patenanspruchs 1 gegenüber den Gegenständen der insgesamt zum Stand der Technik genannten Druckschriften neu

sei und diesen gegenüber auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Diesen

Druckschriften seien insgesamt keine Hinweise in Richtung auf die der Erfindung

zugrundeliegende Problemstellung zu entnehmen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur antragsgemäßen Erteilung des Patents.

1. Die Patentansprüche sind zulässig. Das Patentbegehren ist in den ursprünglich eingereichten Unterlagen (Patentansprüche 1, 2, 4 und 7 in Verbindung mit

der Beschreibung Seite 3, letzter Absatz mit Übergang auf Seite 4, Absatz 1) offenbart.

2. Die Erfindung betrifft eine wandhängende Armatur mit einem Wandanschluß.

Nach der Beschreibungseinleitung der antragsgemäßen Unterlagen ist die Verwendung einer Schnellkupplung an einer wandhängenden Armatur zur Verbindung mit dem zugehörigen Wandanschluß an sich bekannt. Durch eine Schnellkupplung ist grundsätzlich eine einfache und schnelle Montage der Armatur gewährleistet. Die Schnellkupplung ermöglicht jedoch nicht nur die schnelle Verbindung bei der Montage, sondern auch ein schnelles Lösen der Armatur. Durch die

Möglichkeit eines unerlaubten Lösens sind wandhängende Armaturen in öffentlichen Gebäuden stark diebstahlgefährdet. Durch die Möglichkeit eines unbeabsichtigten Lösens im privaten Bereich, bspw. durch Kinder, besteht ein erhebliches

Verletzungsrisiko.

Davon ausgehend besteht das der Erfindung zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische Problem darin, eine wandhängende Armatur mit einem Wandanschluß entsprechend der im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 angegebenen Art zur Verfügung zu stellen, deren unbefugtes oder unbeabsichtigtes

Lösen vom Wandanschluß verhindert wird.

Dieses technische Problem wird durch die insgesamt im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale gelöst.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig.

a) Die gewerblich anwendbare wandhängende Armatur mit Wandanschluß nach

Patentanspruch 1 ist in der Gesamtheit ihrer in diesem Anspruch angegebenen

Merkmale aus keiner der zum Stand der Technik genannten Druckschriften bekannt, auch nicht durch die von der Prüfungsstelle herangezogene

DE 195 27 986 A1, und somit neu. Im einzelnen ergibt sich dies aus den nachfolgenden Ausführungen unter Punkt 3. b).

b) Die Lehre nach dem Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die DE 195 27 986 A1, die DE 38 07 844 A1, die DE 295 16 157 U1 sowie die in

Form der Offenlegungsschrift DE 196 51 313 A1 nachveröffentlichte ältere deutsche Anmeldung, die nur zur Neuheitsprüfung herangezogen werden kann, zeigen und beschreiben jeweils eine wandhängende Armatur, bei der am Wasserzulauf ein als Kupplungsteil einer schnell montierbaren Kupplung bzw Verbindung

ausgebildetes Anschlußstück zur Verbindung mit einem Wandanschluß vorgesehen ist. Der Wandanschluß ist zum Anschluß der wandhängenden Armatur an ein

Wassernetz mit einem wandseitigen Anschlußstück und einem armaturseitigen,

als Kupplungsteil der schnell montierbaren Kupplung bzw Verbindung ausgebildeten Anschlußstück versehen. Diese Armaturen sind im Bereich der Kupplung

bzw Verbindung der Armatur mit dem Wandanschluß jeweils derart ausgebildet,

daß ein Lösen der Kupplung bzw Verbindung bei einem anstehenden Wasserdruck möglich ist. Bei jeder dieser Armaturen ist daher ein unbefugtes oder unbeabsichtigtes Lösen der Armatur vom Wandanschluß bei im Wassernetz anstehendem Wasserdruck nicht verhindert.

Die wandhängenden Armaturen mit Wandanschluß nach den zuvor genannten

Druckschriften weisen somit das technische Problem auf, dessen Behebung durch

die dem Anmeldungsgegenstand zugrundeliegende Aufgabenstellung angestrebt

wird. Schon aus diesem Grund vermögen diese Druckschriften dem Fachmann,

einem mit der Konzeption von Sanitärarmaturen befaßten Fachhochschulingenieur, keine Anregung in Richtung der im Patentanspruch 1 angegebenen unterschiedlichen Ausbildung der Schnellkupplung zu geben.

Die DE-OS 28 27 847 und der Auszug aus dem "VDI-Lexikon Maschinenbau"

1995, Seite 1165, Stichwort "Steckdose, hydraulische", die jeweils nur schnell

verbindbare Kupplungen für den Sanitärbereich bzw für die Hydraulik von Landmaschinen betreffen. Auch bei ihnen wird ein Lösen der Kupplung bei in ihnen

anstehendem Flüssigkeitsdruck nicht verhindert. Damit weisen sie dem Fachmann

weder für sich noch in Zusammenschau mit den zuvor genannten wandhängenden Armaturen mangels jeglicher Anregung keinen Weg in Richtung der im

Patenanspruch 1 angegebenen Lehre. Dies gilt in gleicher Weise auch für die

wandhängende Armatur nach dem DE-GM 67 51 160, bei der die Schraubverbindungen zwischen der Armatur und den beiden Wandanschlüssen ebenfalls bei

anstehendem Wasserdruck gelöst werden können, sowie für die Armatur nach der

DE 93 21 076 U1, nach der die Armatur mit einem Armaturenhalter über einen

Bajonettverschluß schnell lösbar gehalten ist, die mit der Armatur fest verbundenen flexiblen Zuleitungsschläuche jedoch stets mit dieser Armatur verbunden bleiben.

Nach Auffassung des Senats war es daher für den Fachmann auch bei einer Zusammenschau des aufgezeigten Standes der Technik und unter Berücksichtigung

seines vorauszusetzenden Fachwissens und Könnens nicht möglich, ohne erfinderische Tätigkeit zu der im Patentanspruch 1 angegebenen Lehre zu gelangen.

Denn, wie zuvor ausgeführt, ist bei allen vorbekannten lösbaren Kupplungen sowie Verbindungen für unter Druck stehende Flüssigkeiten führende Leitungssysteme ein Lösen der Kupplung oder Verbindung bei anstehendem Flüssigkeitsdruck möglich. Bei einigen der aufgezeigten Vorrichtungen sind in einem oder in

beiden Anschlußstücken der Verbindung Rückschlagventile angeordnet (vgl die

DE 295 16 157 U1 und "VDI-Lexikon Maschinenbau", Seite 1165 aaO). Auch

diese Rückschlagventile verhindern nicht ein Lösen der geschlossenen Verbindung bei anstehendem Flüssigkeitsdruck. Sie sind vielmehr vorgesehen, um beim

Lösen und bei offener Verbindung ein Austreten von unter Druck stehender

Flüssigkeit aus einem Anschlußstück zu verhindern. Somit ist schon keiner der

zahlreichen zum Stand der Technik aufgezeigten und über einen längeren Zeitraum vor dem Prioritätstag der Anmeldung veröffentlichten Druckschriften ein

Hinweis auf das der Anmeldung zugrundeliegende Problem zu entnehmen, ein

unbefugtes oder unbeabsichtigtes Lösen der Armatur vom Wandanschluß zu verhindern. Noch weniger ist den aufgezeigten Druckschriften eine Anregung zu entnehmen, die dem Fachmann einen Weg in Richtung der im Patentanspruch 1 angegebenen Lehre hätte aufzeigen können, gemäß der die eine wandhängende

Armatur mit einem Wandanschluß verbindende Schnellkupplung derart ausgebildet ist, daß ein Lösen dieser Schnellkupplung bei im Wassernetz anstehendem

Wasserdruck verhindert und erst nach Abbau des anstehenden Wasserdruckes

möglich ist. Eine im Ergebnis andere Beurteilung könnte daher nur auf einer unzulässigen rückschauenden Betrachtungsweise aus der Kenntnis der im Patentanspruch 1 angegebenen Lehre heraus beruhen.

Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.

4. Die Patentansprüche 2 und 3 sind auf vorteilhafte Ausgestaltungen der wandhängenden Armatur nach dem Patentanspruch 1 gerichtet und beinhalten keine

Selbstverständlichkeiten. Diese Ansprüche sind daher zusammen mit dem Patentanspruch 1 gewährbar.

Rübel

Heyne

Trüstedt

Schmidt-Kolb

Cl