Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 13.12.2000 – 19 W (pat) 3/00

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

hier: Verfahrenskostenhilfe

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im

schriftlichen Verfahren am 13. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Ing. Schmidt und

Dr.-Ing. Kaminski

beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. 10.99

G r ü n d e

I.

Mit Beschluß vom 30. September 1999 hat die Patentabteilung 11 des Deutschen

Patent- und Markenamtes das Gesuch um Verfahrenskostenhilfe für die am

13. November 1997 eingegangene, einen "…" betreffende (anderenorts als Elektromaschine: Bundeslade bezeichnete) Patentanmeldung zurückgewiesen und unter Hinweis auf den Zwischenbescheid vom 11. März 1999

zur Begründung ausgeführt, es bestehe einerseits infolge wesentlicher Offenbarungsmängel und andererseits im Hinblick auf bereits aus der früheren Anmeldung

DE 40 33 394 A1 des Anmelders vorbekannte Merkmale des Anmeldungsgegenstandes keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents.

Der Beschluß wurde ausweislich eines Vermerks der Postabfertigungsstelle des

Deutschen Patent- und Markenamts auf dem Aktenexemplar am 20. Oktober 1999

per Einschreiben unter der Einschreib-Nummer 04069920564 DE an den Anmelder abgesandt.

Nach der auf Anfrage des Deutschen Patent- und Markenamts schriftlich erteilten

Auskunft der Deutschen Post AG, Kunden Call-Center Mannheim, vom

22. August 2000, ist das Einschreiben mit der vorbezeichneten Nummer am

25. Oktober 1999 zugestellt worden.

Gegen den Beschluß richtet sich die mit 22. November 1999 datierte, am

26. November 1999 eingegangene Beschwerde des Anmelders, mit der er sein

Patentbegehren weiterverfolgt.

Er behauptet darin, er habe den Beschluß "abgeholt (Poststempel) 28.10.1999".

II.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (PatG § 79 Abs 2 Satz 1).

Der Beschluß konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (PatG § 79 Abs 2

Satz 2).

Die Beschwerde ist zwar statthaft (PatG §§ 73, 130, 135), sie genügt auch dem

Formerfordernis. Sie ist jedoch nicht fristgerecht eingegangen.

Die Beschwerde ist gemäß PatG § 73 Abs 2 Satz 1 innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung einzulegen.

Diese Frist hat der Anmelder versäumt.

Der Beschluß vom 30. September 1999, der mit Einschreiben an den Anmelder

abgesandt worden war, ist laut der vom Deutschen Patent- und Markenamt eingeholten Auskunft der Deutschen Post AG, Kunden Call-Center Mannheim, dem

Anmelder am 25. Oktober 1999 zugestellt worden.

Damit gilt zwar nicht die Zustellungsfiktion des PatG § 127 Abs 1 iVm VwZG

§ 4 Abs 1, 1.Halbsatz. Die zustellende Behörde hat jedoch - entgegen der Behauptung des Anmelders - als Zeitpunkt der Zustellung den 25. Oktober 1999

nachgewiesen (VwZG § 4 Abs 1, 2.Halbsatz).

Die Beschwerdefrist, die mit diesem 25. Oktober 1999 begonnen hatte, war am

25. November 1999 abgelaufen (PatG § 73 Abs 2 Satz 1; BGB §§ 188 Abs 2,

1. Alternative, 187 Abs 1).

Der Beschwerdeschriftsatz ist aber erst am 26. November 1999, also verspätet

eingegangen.

Dr. Kellerer

Schmöger

Dipl.-Ing. Schmidt

Dr. Kaminski

Pr