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BPatG Beschluss vom 13.12.2000 – 9 W (pat) 25/99

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

13. Dezember 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend das Patent 42 32 163

hat der 9. Senat (Technischer-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Richters

Dipl.-Ing. Winklharrer als Vorsitzenden sowie der Richter Dipl.-Ing. Küstner,

Dipl.-Ing. Bork und der Richterin Friehe-Wich

beschlossen:

I. Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß der

Patentabteilung 27 vom 22. Dezember 1998 aufgehoben.

II. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

- ein Patentanspruch,

- Beschreibung Spalten 1 bis 9,

- Zeichnungen Fig. 1 bis 11,

jeweils wie in der mündlichen Verhandlung übergeben.

Gründe§

Mit Beschluß vom 22. Dezember 1998 hat die Patentabteilung 27 des Deutschen

Patent- und Markenamts nach Prüfung des Einspruchs das am

25. September 1992 angemeldete Patent mit der Bezeichnung

"Vorrichtung zum Aufrechterhalten einer eingestellten Anpressung

einer Farbauftragswalze an einem Formzylinder einer Rotationsdruckmaschine"

widerrufen.

Die Patentabteilung ist der Auffassung, daß das Beanspruchte gegenüber dem

Gegenstand nach der DE 42 11 379 A1 nicht neu sei.

Gegen diesen Beschluß der Patentabteilung richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie verfolgt die Aufrechterhaltung des Patents in beschränktem

Umfang weiter und ist der Auffassung, daß das nunmehr Beanspruchte durch den

nachgewiesenen Stand der Technik nicht nahegelegt sei.

Der geltende einzige Patentanspruch lautet:

Vorrichtung zum Aufrechterhalten einer eingestellten Anpressung

per definierter Breite eines Walzenstreifens einer Farbauftragswalze an einen Formzylinder einer Rotationsdruckmaschine bei

Änderung der Temperatur, wobei der Achsabstand zwischen der

Farbauftragswalze und dem Formzylinder mittels einer mechanischen Übersetzung stellbar ist,

dadurch gekennzeichnet,

daß als temperaturabhängig arbeitendes Stellglied zur Erzeugung

der Achsabstands-Stellbewegung der Farbauftragswalze, welches

an der mechanischen Übersetzung angreift, zwischen Metallplatten angeordnete, piezoelektrische Krafterzeuger vorgesehen

sind, daß die Farbauftragwalze mittels eines Arbeitszylinders über

den Krafterzeuger gegen einen einstellbaren Anschlag anstellbar

ist.

Die Patentinhaberin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den

in der Beschlußformel angegebenen Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie führt aus, daß sie keinen weiteren Stand der Technik kennt, der auf die nunmehr beanspruchte Anordnung eines piezoelektischen Krafterzeugers hinweist.

Wegen weiterer Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens der Beteiligten wird

auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch im übrigen

zulässig. Sie hat insofern Erfolg, als sie zur beschränkten Aufrechterhaltung des

Patents führt.

1. Der einzige Patentanspruch ist zulässig.

Er geht inhaltlich auf die erteilten Patentansprüche 1 und 8 zurück, in Verbindung

mit der Beschreibung Sp 3, Satz 1. Dieser Satz gilt nicht nur für das Ausführungsbeispiel nach Fig 1, sondern auch für die weiteren Ausführungsbeispiele, ua auch

für das nach Fig 7. Die erteilten Patentansprüche 1 und 8 gehen auf die ursprünglichen Ansprüche 2 und 6 zurück. Die zuvor zitierte Beschreibung ist auf S 6, 2.

vollständiger Absatz der ursprünglichen Unterlagen offenbart.

2. Im Oberbegriff des Patentanspruchs ist der Stand der Technik nach der

DE 21 55 496 C2 berücksichtigt. In der Beschreibungseinleitung der Patentschrift

(Streit-PS) ist ausgeführt, daß es bei dieser Vorrichtung nachteilig sei, daß das

Nachjustieren der Anpressung der Gummiwalze nach Inbetriebnahme der Rotationsdruckmaschine nach Gutdünken der Bedienperson erfolge, sowohl zeitlich als

auch hinsichtlich des Stellbetrags, so daß eine temperaturabhängige Farbzuführung zum Formzylinder nicht ausgeschlossen werden könne.

Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische

Problem besteht daher darin, eine Vorrichtung für ein Farbwerk zu schaffen, mit

der es möglich ist, die Breite des durch Andrücken einer Farbauftragswalze an einen Formzylinder sich bildenden sog. Walzenstreifens bei Temperaturänderungen

der Farbauftragswalze annähernd konstant zu halten.

Dieses Problem soll - in Verbindung mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs - durch die in dessen kennzeichnendem Teil angegebenen Merkmale gelöst werden.

3. Die beanspruchte Vorrichtung ist unstreitig neu.

Sie unterscheidet sich von der gattungsbildenden Vorrichtung nach der

DE 21 55 496 C2 durch die Merkmale des kennzeichnenden Teils des Patentanspruchs.

Die Vorrichtung nach der nicht vorveröffentlichten DE 42 11 379 A1 weist zumindest keinen zwischen Metallplatten angeordneten piezoelektrischen Krafterzeuger

auf.

Ein solcher piezoelektischer Krafterzeuger ist auch unstreitig den Gegenständen

nach der DE 37 07 996 C1, der DE 30 08 230 C2, der DE-OS 22 10 020 und der

US 4 481 882 nicht entnehmbar.

Die nachfolgend angeführten Literaturstellen sind gattungsfremd und können daher den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht vorwegnehmen Im einzelnen

betrifft die DIN 7728 ausschließlich Polyamid Kunststoffe. In den Fachbüchern

"Enzyklopädie Naturwissenschaft und Technik", Verlag Moderne Industrie, Landsberg am Lech, 1980, S 3327 und "ABC Technik und Naturwissenschaft", Verlag

Harri Deutsch, Frankfurt/Main und Zürich, 1970, S 760, 761 werden der piezoelektrische Effekt bzw die Piezoelektrizität lediglich allgemein abgehandelt.

4. Die beanspruchte Vorrichtung ist ohne Zweifel gewerblich anwendbar. Sie beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Vorrichtung nach der DE 21 55 496 C2 entspricht unstreitig dem Oberbegriff

des Patentanspruchs. Bei ihr werden mit zwei baugleichen mechanisch wirkenden

Einstellvorrichtungen die beiden Farbauftragswalzen 42, 42 a jeweils manuell

(durch die Bedienperson) mit einer erforderlichen Anpressung an den Formzylinder 11 angestellt. Bei einer Temperaturerhöhung der Zylinder und Walzen infolge

des Betriebs der Druckmaschine wird die eingestellte Anpressung erhöht und

kann bei Bedarf manuell wieder auf den ursprünglichen Wert verringert werden.

Diese Veränderung der Anpressung erfolgt über ein mechanisches Stellglied in

Form einer Schraubenspindel 130, durch welche ein mit zwei Nockenflächen 95

versehener Bezugsring 90 verdreht wird, der auch Teil der Einstellvorrichtung ist.

Der Bezugsring 90, dessen Nockenflächen 95, 95 a damit zusammenwirkende

Anschlagglieder 100, 100 a, die Dreharme 51, 51 a mit Lagern 61 für die Farbauftragswalzen verstellen, bilden dabei eine mechanische Übersetzung zum Verändern des Achsabstandes zwischen den Farbauftragswalzen und dem Formzylinder. Bei dieser Vorrichtung ist die Aufrechterhaltung der eingestellten Anpressung

zwischen Farbauftragswalzen und Formzylinder abhängig von einer Bedienperson, die bei Bedarf subjektiv eine Verringerung der Anpresskraft bei einer Temperaturerhöhung der Maschine manuell vornimmt.

Wenn der zuständige Fachmann, hier ein Fach- oder Hochschulingenieur für den

Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des Rotationsdruckmaschinenbaus eine solche manuelle Nachführung der Anpressung vermeiden will,

vermittelt ihm die DE 37 07 996 C1 die allgemeine Lehre, eine temperaturabhängige Regelung für ein elektromechanisch arbeitendes Stellglied, bestehend aus

Thermoelement, Motor, Getriebe und Stellstange vorzusehen, um die Anpressung

der veränderlichen Temperatur der Teile entsprechend anzupassen. Bei einer

Übertragung dieser Lehre auf den Gegenstand nach der DE 21 55 496 C2 würde

der Fachmann allenfalls die Schraubenspindel durch ein Stellglied mit einer solchen Regelung ersetzen.

Selbst wenn der Fachmann noch erkannt haben sollte, daß ein solches, aufwendig

gebautes, eventuell mit einer nachteiligen Bewegungshysterese versehenes Stellglied grundsätzlich durch einen piezoelektrischen Krafterzeuger ersetzt werden

kann, gelangte er durch ein solches Ersetzen noch nicht ohne weiteres zu den

Merkmalen des Patentanspruchs. Piezoelektrische Krafterzeuger (Aktoren bzw

Stellglieder) waren dem Fachmann zum Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents aus der Fachliteratur (zB aus den angezogenen Fachfachbüchern) oder aus

einschlägigen Fachzeitschriften zwar bekannt. Die beanspruchte Anordnung des

piezoelektrischen Krafterzeugers zwischen einem einstellbaren Anschlag und der

von einem Arbeitszylinder verstellbaren mechanischen Übersetzung, so daß der

Krafterzeuger gegen die Kraft des Arbeitszylinders wirkt, ist durch den vorgenannten Stand der Technik aber nicht nahegelegt, da hierzu keiner der genannten

Druckschriften eine Anregung zu entnehmen ist. Auch das einschlägige Fachwissen um piezoelektrische Krafterzeuger legt dem Fachmann eine solche Anordnung nicht nahe.

In der DE 30 08 230 C2 wird ein piezoelektrischer Aufnehmer zum Ermitteln einer

Druckkraft in einem Lager einer Druckmaschine verwendet, um eine Druckpressungsregelung zwischen zwei Zylindern zu erhalten. Aber auch hier erfolgt die

Änderung des Achsabstandes in üblicher Weise über einen motorischen Antrieb.

Somit konnte der Fachmann auch hier keine weiteren Anregungen zur beanspruchten Lehre gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents erhalten.

Die DE 42 11 379 A1 stellt einen nicht vorveröffentlichten Stand der Technik dar,

der bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit daher nicht zu beachten ist.

Der von den Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht mehr aufgegriffene übrige

Stand der Technik liegt dem Beanspruchten noch ferner, und ist daher weder für

sich, noch in einer Zusammenschau geeignet, die Merkmale des Patentanspruchs 1 nahezulegen.

Der Patentanspruch ist daher in der diesem Beschluß zugrundeliegenden Fassung rechtsbeständig.

Winklharrer

Küstner

Bork

Friehe-Wich

prö