Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 19.12.2000 – 23 W (pat) 2/98

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 44 47 636.1-34

hier Antrag auf Verfahrenskostenhilfe

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat ) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 19. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Beyer, sowie des Richters Dr. Gottschalk, der Richterin Tronser und des

Richters Lokys 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß des

Deutschen

Patentamts

Patentabteilung 11

-

vom

13. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Die vorliegende Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Verfahren und Einrichtung zur Kühlung vorzugsweise elektrischer, elektronischer und optoelektronischer

Bauteile" ist aufgrund einer Ausscheidungserklärung (einverständliche Terminierung) vom 8./12. Februar 1996 und 18./21. März 1996 aus der Stammanmeldung P 44 18 457.3-42 mit dem zugehörigen Anmeldetag 26. Mai 1994 dadurch

hervorgegangen, daß die Gegenstände der ursprünglichen Ansprüche 2, 3, 7, 8

und 9 aus der Stammanmeldung abgetrennt wurden.

Im abgetrennten Verfahren hat der Antragsteller darauf hingewiesen, daß in der

Stammanmeldung bereits die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sowie die

Beiordnung einer zur Übernahme der Vertretung bereiten Patentanwältin

beantragt worden sei und daß dieser Antrag auch

für die vorliegende

Ausscheidungsanmeldung gelte.

Die Patentabteilung 11 des Deutschen Patentamts hat mit ihrem Beschluß vom

13. Oktober 1997 den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe sowie

Beiordnung eines Patentanwaltes zurückgewiesen. Sie stützt ihre Entscheidung

darauf, daß die Verfolgung der vorliegenden Ausscheidungsanmeldung im Umfang der ursprünglichen Ansprüche 2, 3, 7, 8 und 9 der Stammanmeldung im Hinblick auf die im vorausgegangenen Bescheid vom 8. Januar 1997 genannte

DD-Patentschrift 156 110 iVm den US-Patentschriften 3 476 175, 3 786 861 sowie

4 327 399 - die in der Stammanmeldung dem Anmeldervertreter als Entgegenhaltungen 8), 9), 6) und 7) in entsprechender Reihenfolge mit dem Bescheid vom

5. September 1995 / 13. Oktober 1995 zugestellt worden sind - keine hinreichende

Aussicht auf Erteilung eines Patents böte.

Gegen diesen am 28. Oktober 1997 zugestellten Beschluß der Patentabteilung 11

richtet sich die am 28. November 1997 erhobene Beschwerde des Anmelders.

Mit einer Zwischenverfügung hat der Berichterstatter des 23. Senats des Bundespatentgerichts als weiteren Stand der Technik die Literaturstelle

Hg. F. N. Sinnadurai: "Handbook of Microelectronics Packaging

and Interconnection Technologies", published by Electrochemical

Publications Ltd. (1985) p 258 - 259

genannt und vorläufig die Auffassung vertreten, dass für die vorliegende Anmeldung keine hinreichende Aussicht auf die Erteilung eines Patents bestehe und

somit die Beschwerde des Antragstellers voraussichtlich zurückgewiesen werde.

Auf diese Zwischenverfügung bat der Antragsteller um die Zustellung der von der

Patentabteilung 11 herangezogenen vier Entgegenhaltungen sowie der Offenlegungsschriften der Stamm- sowie der Trennanmeldung, um die Ausführungen in

der Zwischenverfügung des Senats nachvollziehen zu können.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluß des Deutschen Patentamts – Patentabteilung 11 –

vom 13. Oktober 1997 aufzuheben und die Verfahrenskostenhilfe

zu gewähren sowie einen Patentanwalt beizuordnen.

Die aus der Stammanmeldung ausgeschiedenen ursprünglichen und für die vorliegende Trennanmeldung geltenden eingereichten Patentansprüche 2, 3, 7, 8 und 9

haben folgenden Wortlaut:

"2. Verfahren zur Kühlung vorzugsweise elektrischer, elektronischer und optoelektronischer Bauteile,

dadurch gekennzeichnet,

daß die Verlustwärme durch Phasenübergänge fester und/oder

flüssiger Stoffe gepuffert wird und der Wärmetransport durch Konvektion und/oder reversible Phasenübergänge erfolgt.

3. Verfahren nach Anspruch 2,

dadurch gekennzeichnet,

daß der Rücktransport der Flüssigkeit beim reversiblem Übergang

von der flüssigen zur gasförmigen Phase auch ohne Schwerkrafteinwirkung von der Wärmesenke zur Wärmequelle erfolgt.

7. Einrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 2

dadurch gekennzeichnet,

daß die Kühlung durch einen Kühlkörper mit einem oder mehreren

Hohlräumen erfolgt, in denen sich feste und/oder flüssige Stoffe

befinden und in denen festgelegte Druckverhältnisse herrschen.

8. Einrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 3

dadurch gekennzeichnet,

daß im Hohlraum des Kühlkörpers der Bereich der Wärmequelle

und der -senke mit Kapillaren verbunden sind.

9. Einrichtung nach den Ansprüchen 7 und 8, dadurch gekennzeichnet,

daß der Kühlkörper im Bereich der Wärmequelle thermisch isoliert

ist."

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt der vorliegenden Ausscheidungsanmeldung iVm der Stammanmeldung P 44 18 457 verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Der Erfolg mußte ihr jedoch versagt bleiben, denn

die Unterlagen der vorliegenden Ausscheidungsanmeldung enthalten keinen Gegenstand, für den eine hinreichende Aussicht auf die Erteilung eines Patents besteht.

1) Die Gegenstände der abgetrennten Ansprüche 2, 3, 7 und 8 sind im Hinblick

auf den ermittelten Stand der Technik nicht neu, da der zuständige Fachmann -

ein mit der Entwicklung von Verfahren und Einrichtungen zur Kühlung vorzugsweise elektrischer, elektronischer und optoelektronischen Bauteile befaßter

Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluß -

die entsprechenden Merkmale der Literaturstelle F. N. Sinnadurai (a.a.O) entnimmt, während der Gegenstand des abgetrennten Anspruchs 9 nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit desselben Fachmanns beruht.

In der Literaturstelle F.N.Sinnadurai ist ein Verfahren und eine Einrichtung zur

Kühlung elektrischer, elektronischer und gegebenenfalls optoelektronischer Bauteile (Hybrid Components) mit allen Merkmalen gemäß den abgetrennten Ansprüchen 2, 3, 7 und 8 der Stammanmeldung offenbart, da dort innerhalb des Bauteilgehäuses (hybrid package with integral heat pipe) die Wärmequelle (Hybrid Components and Powder Wick Evaporator) und die Wärmesenke (Condenser) mittels

Kapillaren (Metallic Wick) einer so genannten "Heat Pipe" (High Thermal Conductivity Metallic Wick) verbunden sind, um das kondensierte Kühlmittel zur Wärmequelle zurückzuführen, vgl. dort Figur 9.27 iVm zugehöriger Beschreibung, insbesondere dem Text auf Seite 258, vorle Abs, 2. Satz, wobei zum Beleg der zum

Verständnis erforderlichen fachmännnischen Kenntnisse auf das Abstract der

US-Patentschrift 3 786 861 hingewiesen wird.

Was die Ausgestaltung der Einrichtung gemäß dem abgetrennten Anspruch 9 anbetrifft, so beruht diese nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen

Fachmanns, da in der US-Patentschrift 3 786 861 ein Wärmerohr (heat pipe) offenbart ist, bei dem der Kühlkörper (heat sink 15) von der Wärmequelle (heat

source 14) durch eine äußere thermische Isolierung (adiabatic reagion 32) isoliert

ist, um einen effektiveren Wärmetransport zu erhalten, vgl. dort die Figuren 1 bis 4

iVm der zugehörigen Beschreibung in Sp 4 bis 6. Dieser Stand der Technik regt

den Fachmann an, diese Maßnahme auch bei dem elektronischen Bauteil gemäß

Figur 9.27 des Fachbuchs von F. N. Sinnadurai (a.a.O) anzuwenden.

Soweit der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung vom 10. Dezember 1997

vorsorglich ergänzende Ansprüche 1 und 2 vorgelegt hat, ist festzustellen, daß der

Anspruch 1 unzulässig ist, da ursprünglich nicht offenbart ist, daß der Hohlraum

des Kühlkörpers teilweise flexibel ist, während der Anspruch 2 nur triviale und platt

selbstverständliche Maßnahmen (Befestigungsmittel) vorsieht, so daß auch dieser

Anspruch nicht patentbegründend sein kann.

Schließlich ist aus den übrigen Unterlagen der Ausscheidungsanmeldung ein

weiterer Gegenstand, der hinreichende Aussichten auf die Erteilung eines Patents

hätte, nicht ersichtlich.

Zusammenfassend muß die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen werden, da in den Anmeldungsunterlagen kein Gegenstand offenbart ist, der eine hinreichende Aussicht auf die Erteilung eines Patents aufweist. Somit fällt auch der

Antrag auf eine Beiordnung eines Patentanwalts.

2) Was das antragstellerseitig vorgetragene Fehlen der vier Druckschriften aus

dem Verfahren vor dem Deutschen Patentamt und der Offenlegungsschriften der

ursprünglichen Anmeldung sowie der Ausscheidunsanmeldung anbetrifft, so muß

darauf hingewiesen werden, daß dem Antragsteller bzw. seinem Patentanwalt die

vier Druckschriften zugestellt wurden, und zwar mit dem Bescheid vom

13. Oktober 1995 in der Stammanmeldung, während die Offenlegungsschrift der

ursprünglichen Stammanmeldung nach Erscheinen am 30. November 1995 dem

Antragsteller oder seinem Vertreter übersandt wurde (vgl. Hinweis II auf der Rückseite der Bobliographie-Mitteilung) wohingegen eine Offenlegung der Ausscheidungsanmeldung nicht erfolgt ist. Eine erneute Übersendung der vermissten Dokumente war deshalb nicht erforderlich.

Dr. Beyer

Dr. Gottschalk

Tronser

Lokys

prö