Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 19.12.2000 – 24 W (pat) 19/00
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 395 17 635
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 19. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele, des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 29. Oktober 1999 aufgehoben.
Der Widerspruch aus der Marke 1 156 943 wird zurückgewiesen.
Gründe§
I
Gegen die Eintragung der Marke 395 17 635
ANTIKAL
mit dem Warenverzeichnis
"Mittel zum Lösen und Entfernen von Kesselstein und anderen
kalkhaltigen Belägen für Haushaltszwecke"
ist Widerspruch erhoben aufgrund der für die Waren
"Reinigungsmittel für Flächen und Sanitäreinrichtungen"
eingetragenen Marke 1 156 943
Sanikal.
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Löschung der angegriffenen Marke angeordnet mit der Begründung, die zum Vergleich stehenden Marken unterlägen der Gefahr von Verwechslungen. Bei überwiegender Identität der beiderseitigen Waren und normaler Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke kämen sich die beiden Markenwörter klanglich verwechselbar nahe.
Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt.
Sie hält die beiden Markenwörter "ANTIKAL" und "Sanikal" nicht für verwechselbar
ähnlich. "Sanikal" sei von Haus aus kennzeichnungsschwach. Dieses Wort setze
sich aus beschreibenden Angaben zusammen, "Sani" weise auf "sanitäre
Einrichtung" hin, und "kal" stehe für "Kalk". "ANTIKAL" hebe sich deutlich von
"Sanikal" ab. Beide Wörter würden stärker von ihren ersten Teilen geprägt, deren
Bedeutungen unterschiedlich seien. Die mit "ANTIKAL" und mit "Sanikal" verbundenen Begriffsanklänge schlössen damit die Gefahr einer Verwechslung der beiden Marken aus. Weiterhin beruft sich die Markeninhaberin darauf, daß zwischenzeitlich sowohl das Deutsche Patent- und Markenamt als auch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eine Verwechselbarkeit beider Markenwörter
verneint hätten.
Die Markeninhaberin beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Widerspruch zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die beiden Marken für so klangverwandt, daß Kollisionen unausbleiblich
erschienen. Der Widerspruchsmarke komme eine normale Kennzeichnungskraft
zu. Identisch seien die beiden Markenwörter in der Lautfolge "(-)AN(-)IKAL". Sie
unterschieden sich nur durch jeweils einen Buchstaben. Gegenüber dem gemeinsamen zweiten Wortteil "KAL" als Hinweis darauf, daß die von den Marken erfaßten Waren gegen Kalk wirkten, träten die unterschiedlichen Begriffsanklänge
im ersten Wortteil nicht entscheidungserheblich hervor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt
der Akten Bezug genommen.
II
Die Beschwerde der Markeninhaberin ist begründet.
Der Widerspruch kann entgegen der Annahme der Markenstelle keinen Erfolg
haben. Zwar sind die beiderseitigen Waren unbedenklich als ähnlich und, soweit
sie im Haushalt Flächen und Sanitäreinrichtungen von Kalkablagerungen reinigen,
sogar als gleich anzusehen. Auch kann der Widerspruchsmarke noch eine
durchschnittliche Kennzeichnungskraft zuerkannt werden, selbst wenn der an
Drittmarken mit entsprechenden Bestandteilen gewöhnte Verkehr in "Sani" wegen
des nach dem Warenverzeichnis vor allem maßgebenden Sanitärbereichs einen
Hinweis auf "sanitär" bemerkt und in "kal" möglicherweise eine Verkürzung von
"Kalk" vermuten sollte. Denn die Widerspruchsmarke ist relativ gut benutzt. Dies
belegen die im Rahmen der zunächst bestrittenen Benutzung eidesstattlich versicherten Umsätze, welche die Widersprechende mit derart gekennzeichneten Produkten erzielt hat - in den Jahren 1995 (dem Anmeldungsjahr der angegriffenen
Marke), bis 1997 - in Höhe von jährlich ca 1 500 000 DM. Diese Zahlen sind nicht
unerheblich und können angesichts ihrer Kontinuität auch für die Gegenwart als
nicht völlig unbeachtlich angesehen werden.
Die Markenwörter "ANTIKAL" und "Sanikal" sind aber doch so hinreichend verschieden, daß Verwechslungen ausgeschlossen werden können. Zu einer Verringerung der Verwechslungsgefahr führt dabei zunächst der Umstand, daß die beiden Wörter über deutlich unterschiedliche Begriffsanklänge in ihren allgemein
stärker beachteten Wortanfängen verfügen (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG,
6. Aufl, § 9 Rdn 88, 97).
So lehnt sich "ANTIKAL" eng an den Begriff "Antikalk" an, der angesichts einer
Fülle von "Anti"-Begriffen wie zB "antiautoritär, Antipathie" unschwer erkennbar ist
als beschreibende Anmutung in Richtung eines allgemeinen Funktionshinweises.
"ANTIKAL" deutet damit an, daß das fragliche Produkt Kalk beseitigt bzw verhindert.
"Sanikal" dagegen mit seiner ohne weiteres erfaßbaren Assoziation auf "sanitär"
spielt auf den konkreten Einsatzbereich eines Reinigungsmittels an, wobei
- hier anders als bei "ANTIKAL" - "kal" gedanklich schon deshalb eher in den Hintergrund tritt, weil diese Silbe in Verbindung mit "Sani" keine ohne weiteres erkennbare Sachaussage enthält, insbesondere nicht zwangsläufig als Anlehnung
an "Kalk" aufzufassen ist.
Hiervon ausgehend können die beiden Markenwörter "ANTIKAL" und "Sanikal"
hinreichend deutlich auseinandergehalten werden, so daß Verwechslungen nicht
zu befürchten sind. Zwar weist die Widersprechende zutreffend darauf hin, daß die
beiden Wörter in sechs von sieben Lauten, nämlich "(-)AN(-)IKAL", identisch sind.
Entgegen der Auffassung der Widersprechenden erschöpft sich aber die
Verschiedenheit der beiden Wörter nicht in den Lauten "T" bzw "S". Besonders
bedeutsam ist insoweit auch, daß in dem jeweiligen Wortgefüge "T" und "S" verschiedene Stellen einnehmen. In klanglicher Hinsicht handelt es sich bei dem "T"
in "ANTIKAL" um einen ausgesprochen markanten Binnenkonsonanten, dem in
"Sanikal" kein vergleichbarer Laut gegenübersteht. Zudem führt der Sprenglautcharakter von "T" dazu, daß der Eingangslaut "A" kurz artikuliert wird, während
das entsprechende "a" in "Sanikal" einen gedehnt gesprochenen Vokal abgibt.
Schließlich handelt es sich bei dem "S" am betonten Beginn von "Sanikal", um einen relativ starken Konsonanten, welcher keine Entsprechung in "ANTIKAL" hat.
In schriftbildlicher Hinsicht sind die Buchstabenkonturen von "T" und "S" deutlich
verschieden. Ihre unterschiedliche Stellung bewirkt ferner eine auffallend unterschiedliche Gesamtgestalt der beiden Wörter.
Eine durch gedankliche Verbindung hervorgerufene Verwechslungsgefahr erachtet der Senat ebenfalls für nicht gegeben. Die beiden Marken gemeinsame
Schlußsilbe "KAL/ka" läßt schon wegen ihrer Stellung am Wortende weniger den
Gedanken an einen Stammbestandteil von Serienmarken aufkommen (vgl
Althammer/Ströbele, aaO, § 9 Rdn 222). Vor allem aber spricht gegen einen solchen Serienmarkencharakter, daß jedenfalls bei der Marke "ANTIKAL" sich die
Silbe "KAL" als kennzeichnungsschwacher Hinweis auf die glatt beschreibende
Bestimmungsangabe "Kalk" aufdrängt und mit der Wortteil "ANTI" zu einem erkennbar geschlossenen Gesamtbegriff verbindet. Beide Umstände stellen wesentliche Argumente gegen die Annahme einer Verwechslungsgefahr unter dem
Gesichtspunkt der gedanklichen Verbindung dar (vgl Althammer/Ströbele, aaO,
§ 9 Rdn 217, 222).
Dementsprechend ist auch durch eine zwischenzeitlich ergangene Entscheidung
der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
1. Februar 2000 - Aktenzeichen 397 47 889.5/3 sowie einen Beschluß der Widerspruchsabteilung des Harmonisierungsamts
für den Binnenmarkt vom
2. November 1999 - 1334/1999 die Verwechslungsgefahr zwischen den Markenwörtern "ANTIKAL" und "Sanikal" verneint worden.
Der Beschwerde ist somit stattzugeben.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlaß, aus Gründen der
Billigkeit gemäß § 71 Abs 1 MarkenG einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten
des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Dr. Ströbele
Werner
Dr. Schmitt
Mr/Bb