Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 20.12.2000 – 32 W (pat) 86/99

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 86/99 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 635 867

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 20. Dezember 2000 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter

Sekretaruk und Richterin Klante 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patentamtes hat der für die

Dienstleistungen

Organisation d`expositions à buts commerciaux,

conseils en affaires commerciales.

Publication de livres, production de films sur bandes

vidéo, organisation et conduite de conférences, de

congrès, de symposiums et de séminaires.

Recherche et conseils techniques dans le domaine de

l`énergie solaire, élaboration de logiciels

international registrierten Marke Nr. 635 867

SolarTec

mit Beschluß vom 17. März 1998 den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland

wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses verweigert.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie

ist der Auffassung, die Marke "SolarTec" sei schutzfähig, da jede noch so geringe

Unterscheidungskraft genüge und ein Freihaltebedürfnis ebenfalls nicht gegeben

sei.

Die Markeninhaberin beantragt,

den Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen

Patentamts vom 17. März 1998 aufzuheben.

II

Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin ist nicht begründet, denn die

Wortmarke "SolarTec" ist eine den Mitbewerbern freizuhaltende Angabe (§§ 113

Abs 1 Satz 1, 37 Abs 1, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG iVm Art 6 quinquies B Nr 2 PVÜ).

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit, Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger

Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl auch BGH

BlPMZ 2000, 331 "Bücher für einen bessere Welt" mwN). "Solar" ist ein Wort der

lateinischen Sprache, das in seiner Bedeutung "auf die Sonne bezüglich, von der

Sonne herrührend" längst Eingang in die deutsche Sprache gefunden hat (vgl

Duden, 20. Auflage 1991, 666). "Tec" ist eine gebräuchliche Abkürzung für

"Technik" (vgl Peter Wennrich, Handbuch der internationalen Dokumentation und

Information, Bd. 14, 1980, S. 553). Wie die der Markeninhaberin übersandte Internetrecherche des Senats zeigt, konnte festgestellt werden, daß auch der Begriff

"SolarTec" in verschiedenen Schreibweisen ein oft verwendetes Fachwort für

"Solartechnik" ist. Die Marke "SolarTec" stellt daher ein Synonym für "Solartechnik" dar. "SolarTec" ist damit geeignet, Dienstleistungen auf dem Gebiet der

Solatechnik kurz und unmißverständlich zu beschreiben, zumal Gegenstand

sämtlicher Dienstleistungen die "Solartechnik" sein kann. Die gewählte Schreibweise rechtfertigt keine andere Beurteilung, denn sie entspricht den Gepflogenheiten (Internetrecherchen aaO). Den Mitbewerbern der Markeninhaberin muß es

somit unbenommen bleiben, sich ungehindert durch Rechte Dritter der Bezeichnung "SolarTec" zu bedienen.

Winkler

Sekretaruk

Klante

Wf