Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 20.12.2000 – 32 W (pat) 86/99
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 86/99 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die IR-Marke 635 867
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 20. Dezember 2000 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter
Sekretaruk und Richterin Klante 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patentamtes hat der für die
Dienstleistungen
Organisation d`expositions à buts commerciaux,
conseils en affaires commerciales.
Publication de livres, production de films sur bandes
vidéo, organisation et conduite de conférences, de
congrès, de symposiums et de séminaires.
Recherche et conseils techniques dans le domaine de
l`énergie solaire, élaboration de logiciels
international registrierten Marke Nr. 635 867
SolarTec
mit Beschluß vom 17. März 1998 den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland
wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses verweigert.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie
ist der Auffassung, die Marke "SolarTec" sei schutzfähig, da jede noch so geringe
Unterscheidungskraft genüge und ein Freihaltebedürfnis ebenfalls nicht gegeben
sei.
Die Markeninhaberin beantragt,
den Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen
Patentamts vom 17. März 1998 aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin ist nicht begründet, denn die
Wortmarke "SolarTec" ist eine den Mitbewerbern freizuhaltende Angabe (§§ 113
Abs 1 Satz 1, 37 Abs 1, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG iVm Art 6 quinquies B Nr 2 PVÜ).
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit, Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger
Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl auch BGH
BlPMZ 2000, 331 "Bücher für einen bessere Welt" mwN). "Solar" ist ein Wort der
lateinischen Sprache, das in seiner Bedeutung "auf die Sonne bezüglich, von der
Sonne herrührend" längst Eingang in die deutsche Sprache gefunden hat (vgl
Duden, 20. Auflage 1991, 666). "Tec" ist eine gebräuchliche Abkürzung für
"Technik" (vgl Peter Wennrich, Handbuch der internationalen Dokumentation und
Information, Bd. 14, 1980, S. 553). Wie die der Markeninhaberin übersandte Internetrecherche des Senats zeigt, konnte festgestellt werden, daß auch der Begriff
"SolarTec" in verschiedenen Schreibweisen ein oft verwendetes Fachwort für
"Solartechnik" ist. Die Marke "SolarTec" stellt daher ein Synonym für "Solartechnik" dar. "SolarTec" ist damit geeignet, Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Solatechnik kurz und unmißverständlich zu beschreiben, zumal Gegenstand
sämtlicher Dienstleistungen die "Solartechnik" sein kann. Die gewählte Schreibweise rechtfertigt keine andere Beurteilung, denn sie entspricht den Gepflogenheiten (Internetrecherchen aaO). Den Mitbewerbern der Markeninhaberin muß es
somit unbenommen bleiben, sich ungehindert durch Rechte Dritter der Bezeichnung "SolarTec" zu bedienen.
Winkler
Sekretaruk
Klante
Wf