Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 20.12.2000 – 34 W (pat) 6/00

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 17 437.3-22

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

20. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ulrich

sowie der Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Frowein 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 65 G des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. November 1999 aufgehoben und das Patent

erteilt.

B e z e i c h n u n g :

Träger zum Transport von Werkstücken

mit beidseitigem Abwurf

A n m e l d e t a g :

20. April 1998

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1, 4, 6 und 14, gemäß Zwischenbescheid des

Senats vom 5. Dezember 2000

Patentansprüche 2, 3, 5 und 7-13, eingegangen am Anmeldetag

Beschreibung Seiten 1-5, 7, 9, 11 und 12, gemäß Zwischenbescheid des Senats vom 5. Dezember 2000

Beschreibung Seiten 6, 8 und 10, eingegangen am Anmeldetag

3 Blatt Zeichnungen

Figur 1-6, eingegangen am 23. April 1998

G r ü n d e

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Patentanmeldung unter Bezugnahme auf den Prüfungsbescheid vom 23. Februar 1999 zurückgewiesen, nachdem die Anmelderin in der gewährten Frist keine Stellungnahme vorgelegt hatte.

In diesem Prüfungsbescheid wurden formale Gründe für die Nichtgewährbarkeit

der Patentansprüche genannt und die erfinderische Tätigkeit gegenüber dem ermittelten Stand der Technik angezweifelt.

Im Verfahren befinden sich folgende Entgegenhaltungen:

(1) DE 33 41 109 A1

(2) DE 42 20 117 A1

(3) US 3 463 298

(4) US 4 054 215

(5) DE 44 28 841 C1

(6) EP 0 193 778 A2.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den

aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Unterlagen zu erteilen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Träger zum Transport von Werkstücken, der derart an ein Fördermittel koppelbar ist, daß der Träger unter Mitnahme durch das

Fördermittel durch eine Förderanlage transportierbar ist,

g e k e n n z e i c h n e t durch

mindestens zwei einander quer zur Förderrichtung gegenüberliegende Klappelemente, die jeweils im Bereich ihres unteren Endes

um eine Achse, die im wesentlichen parallel zur Förderrichtung

verläuft, am Träger so angelenkt sind, daß jedes Klappelement

aus einer Stellung, in der es mit seinem der Klappachse gegenüberliegenden freien Ende nach oben über die durch die beiden

Klappachsen gebildete Ebene hervorragt, nach unten abklappbar

ist, und mindestens zwei Tragelemente, auf denen das zu fördernde Werkstück zur Auflage bringbar ist, wobei das erste Tragelement im Bereich seines ersten Endes am ersten Klappelement

angelenkt ist, das zweite Tragelement im Bereich seines ersten

Endes am zweiten Klappelement angelenkt ist, und die jeweils der

Anlenkung gegenüberliegenden freien Enden der Tragelemente

am

jeweils gegenüberliegenden Klappelement zur Auflage

bringbar sind.

Hieran schließen sich 13 Unteransprüche an.

Wegen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

A) Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

B) Zu formalen Bedenken gegen die geltenden Patentansprüche besteht kein

Anlaß. Die Ansprüche gehen unmittelbar aus den ursprünglichen Ansprüchen

hervor. Sie enthalten auch eine klare, leicht verständliche Lehre zum technischen

Handeln. Die von der Prüfungsstelle geforderte Aufnahme von in Klammern gesetzten Bezugsziffern (vgl dazu § 4 Abs 9 PatAnmV), rechtfertigt sich schon deshalb nicht. Außerdem ist diese Bestimmung eine reine Soll-Bestimmung.

C) Der Gegenstand des Anspruchs 1 erfüllt die Patentierungsvoraussetzungen.

1. Neuheit und gewerbliche Anwendbarkeit sind zweifellos gegeben, sie wurden

von der Prüfungsstelle auch nicht angezweifelt.

2. Der Anmeldungsgegenstand beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit, denn er

wird durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nahegelegt.

Die Anmelderin geht von ihr bekannten Trägern zum Transport von Werkstücken

aus, die derart an ein Fördermittel koppelbar sind, dass sie unter Mitnahme durch

das Fördermittel durch eine Förderanlage transportierbar sind (Oberbegriff des

Anspruchs 1 iVm S 1 Abs 3 bis S 2 Abs 2 der Beschreibung). Derartige - gattungsgemäße - Träger sind auch aus dem von der Prüfungsstelle ermittelten

Stand der Technik nach den Druckschriften (2) bis (5) bekannt.

Der hier beanspruchte Träger weist nach dem kennzeichnenden Merkmalen des

Anspruchs 1, etwas verkürzt ausgedrückt, mindestens zwei gegenüberliegende an

ihm angelenkte Klappelemente auf, deren Klappachsen parallel zur Förderrichtung

verlaufen. Diese Klappelemente ragen in der einen Stellung mit ihrem freien Ende

nach oben über die durch die beiden Klappachsen gebildete Ebene hervor und sie

sind nach unten (in die andere Stellung) abklappbar. Im Bereich der freien Enden

dieser Klappelemente sind Tragelemente angelenkt, die mit ihren freien Enden am

jeweils gegenüberliegenden Klappelement zur Auflage bringbar sind und so eine

Tragfläche für ein Werkstück ausbilden.

Beim Abklappen eines der Klappelemente wird das daran angelenkte Tragelement

im Bereich der Anlenkung mit nach unten geklappt, während das freie Ende am

nicht geklappten Klappelement in der gleichen Höhenlage verbleibt. Gleichzeitig

wird das am gegenüberliegenden nicht geklappten Klappelement angelenkte

Tragelement im Bereich seines freien Endes mit dem abgeklappten Klappelement

nach unten geführt, so dass sich insgesamt eine Schrägstellung der durch die

Tragelemente gebildeten Tragfläche ergibt. Das auf der Tragfläche transportierte

Werkstück gleitet oder rollt dadurch zur jeweils abgeklappten Seite ab. Damit läßt

sich in einfacher Weise das Werkstück wahlweise nach links oder rechts, bezogen

auf die Förderrichtung, abgeben oder ausschleusen (vgl S 3 Abs 2-4 der

Unterlagen).

Die aus der DE 42 20 117 A1 (2) bekannten Träger sind als Tragschalen 4 ausgebildet, die quer zur Bewegungsrichtung gesehen einen konkav gewölbten Boden 8 haben (vgl Fig 2 und zugehörige Beschreibung). Diese Tragschalen 4 liegen

ihrerseits auf Tragplatten 2 auf, die auf einem Förderband angebracht sind. Damit

die Träger bzw Tragschalen 4 beim Ankippen der Tragplatten 2 bzw des

Förderbandes nicht selbst von den Tragplatten 2 abrutschen, werden sie durch

Sperrflansche 14 daran gehindert (vgl Fig 3). Falls gewünscht, zB in einem Lager,

dann können die Flansche 14 auch zurückgezogen werden, so dass auch die

Tragschalen von den Tragplatten abrutschen können (Sp 4 Abs 2). Ein Hinweis

darauf, die Träger mit Klappelementen und Tragelementen gemäß der vorliegenden Patentanmeldung auszurüsten, läßt sich aus dieser Schrift nicht ableiten.

Ein derartiger Hinweis ergibt sich auch nicht aus dem aus der US 3 463 298 (3)

bekannten Fördersystem mit Gutträgern 34, die seitlich zur Förderrichtung durch

senkrecht zu den Gutträgern stehenden und um 90 Grad nach außen klappbaren

Sperren 62,70 versehen sind (vgl insb Fig 1 iVm der Beschreibung). Um bei diesem System ein Werkstück bzw Fördergut seitlich abzuladen, muß der gesamte

Träger gekippt und außerdem die nun unten liegende Sperre 62,70 abgeklappt

werden. Auch hieraus ergibt sich kein Hinweis, seitliche Klappelemente mit Tragelementen so zu kombinieren, dass durch Abklappen einer Seite der Klappelemente die Tragelemente in Schräglage versetzt werden.

Das in Schräglage transportierende Förder- und Entladesystem nach der

US 4 054 215 (4) weist ebenfalls eine entriegelbare Sperre an der unten liegenden

Längsseite des Trägers auf. Diese Art eines Trägers wird im Übrigen zutreffend in

den Anmeldungsunterlagen auf Seite 2 im Absatz 2 beschrieben.

Die Sortierförderanlage nach der DE 44 28 841 C1 (5) zeichnet sich durch eine

spezielle Kippvorrichtung mit Kniehebelgelenkpaaren 7 des Trägers (dort als

Kippschale 3 bezeichnet) aus (vgl insbes die Zusammenfassung sowie die Figuren 2 und 3). Hinweise auf die kennzeichnenden Merkmale der vorliegenden Anmeldung sind dieser Schrift ersichtlich nicht entnehmbar.

Weiter entfernt liegt der Stand der Technik nach der EP 0 193 778 A2 (6). Diese

Fördereinrichtung weist keine gattungsgemäßen an ein Fördermittel koppelbaren

Träger auf, sondern zwei Endlosförderbänder, die streckenweise im Winkel zueinander geführt werden und dabei Kante an Kante verlaufend und von einem

Trog 3 unterstützt eine Förderrinne ergeben. An bestimmten Entladestellen 14

wird die trogartige Unterstützung durch nach unten schwenkbare Entladeklappen

15 oder Stützrollen 21c geöffnet, so dass sich das Fördergut dann über eine Rutsche 16 entladen kann (vgl insb Figuren 1,5 und 7).

Ebenfalls weiter entfernt liegt die aus der DE 33 41 109 A1 (1) bekannte Vorrichtung zum Abwerfen von Profilstäben von einer Rollenförderbahn (vgl Zusammenfassung und Fig 1). Diese Einrichtung weist wiederum keine gattungsgemäßen, an

ein Fördermittel koppelbaren Träger auf, sondern statt dessen angetriebene oder

geschleppte Förderrollen 3, zwischen denen an bestimmten Stellen Abwurfelemente 4 über Zylinderkolbenanordnungen betätigt werden können (vgl Fig 2,

3). Auf Grund des vollkommen unterschiedlichen Aufbaues und der unterschiedlichen Funktionsweise dieser Einrichtung läßt sich dieser Druckschrift kein Hinweis

auf die Weiterbildung gattungsgemäßer Träger entnehmen.

Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar. Ihm können sich die Ansprüche 2 bis

14 anschließen, die auf nicht platt selbstverständliche Ausführungsformen gerichtet sind.

Ch. Ulrich

Hövelmann

Barton

Frowein

prö