Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 23.12.2000 – 5 W (pat) 10/00

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

wegen der Gebrauchsmusteranmeldung 299 08 637.2

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 23. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie die Richter

Dipl.-Ing. Dr. Henkel und Gutermuth

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterstelle - vom

5. April 2000 aufgehoben. 10.99

Die Eintragung der Anmeldung in die Rolle für Gebrauchsmuster

unter Zugrundelegung der Beschreibung, Zeichnungen Fig. 1 bis 4

und der Schutzansprüche 1 bis 14 in der beim Bundespatentgericht am 27. November 2000 eingereichten Fassung sowie der am

29. April 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten Zeichnung Fig. 5 mit der Angabe des 27. April 1999 als

Anmeldetag wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Der Anmelder hat am 27. April 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt die

Eintragung eines Gebrauchsmusters mit der Bezeichnung

"Thermisch getrennte Kipp-Klapp-Lüftung"

beantragt und eine Ausstellungspriorität für die Messe "denkmal '98" vom 28. bis

31. Oktober 1998 in Leipzig beansprucht (vgl. BlfPMZ 1997, 415, 416 - Nr. 54).

Mit Bescheid der Gebrauchsmusterstelle vom 1. September 1999 wurde der Anmelder unter Fristsetzung darauf hingewiesen, daß mit den vorliegenden Unterlagen eine Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle nicht möglich sei, weil die Ansprüche 1 mit 3 keine technischen, sondern lediglich Verwendungsangaben enthielten und keine körperliche Formgestaltung erkennen ließen. Angaben über die

Vorteile der Neuerung gehörten in die Beschreibung. Überdies seien bestimmte

Formmängel zu beheben.

Nach der Bitte des Anmelders um Fristverlängerung wurde mit Bescheid des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Februar 2000 eine Nachfrist von

2 Wochen gewährt. Mit Beschluß vom 5. April 2000 wurde die Anmeldung aus den

Gründen des Bescheids vom 1. September 1999 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß hat der Anmelder am 5. Mai 2000 Beschwerde eingelegt.

Mit Zwischenverfügung des Vorsitzenden vom 26. September 2000 wurden dem

Anmelder detaillierte Änderungen in der Formulierung der Schutzansprüche anheim gegeben und mitgeteilt, daß bei entsprechender Änderung der Beschwerde

stattgegeben werden könne.

Nach gewährter Fristverlängerung reichte der Anmelder am 27. November 2000

eine überarbeitete Fassung der Anmeldungsunterlagen ein, die den Beanstandungen des Senats Rechnung tragen.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den Beschluß der Gebrauchsmusterstelle vom 1. April 2000 aufzuheben und das Gebrauchsmuster in der am 27. November 2000

eingereichten Fassung in die Rolle einzutragen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat in der Sache Erfolg.

Nachdem der Anmelder nunmehr am 27. November 2000 Anmeldungsunterlagen

eingereicht hat, in denen die von der Gebrauchsmusterstelle beanstandeten

Mängel entsprechend den Vorgaben der Zwischenverfügung des Senats behoben

sind, kann die Anmeldung eingetragen werden.

Deshalb ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Anmeldung gemäß

§ 8 Abs 1 Satz 1 GebrMG mit den in der Beschlußformel genannten Unterlagen in

die Rolle für Gebrauchsmuster einzutragen.

Goebel

Dr. Henkel

Gutermuth

Na/Bb