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BPatG Beschluss vom 23.12.2000 – 5 W (pat) 15/00

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

wegen des Gebrauchsmusters 295 19 411.1

hier: Wiedereinsetzung in die Frist zur

Zahlung der Verlängerungsgebühr

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 23. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie die Richter

Dr. Schade und Gutermuth 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom

7. August 2000 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die dreijährige Schutzdauer des am 7. Dezember 1995 angemeldeten Gebrauchsmusters 295 19 411 ist am 7. Dezember 1998 abgelaufen. Nachdem die

Verlängerungsgebühr nicht entrichtet worden war, hat die Gebrauchsmusterstelle

des Deutschen Patent- und Markenamts den Antragsteller mit Bescheid vom

5. Mai 1999 gem § 23 Abs 2 Satz 5 GebrMG unter Hinweis auf die Zahlungsmöglichkeiten (Formblatt G. 6302) benachrichtigt, daß eine Verlängerung der Schutzdauer nur dann eintrete, wenn die Verlängerungsgebühr samt Zuschlag bis zum

30. September 1999 bezahlt werde. Die Gutschrift des Überweisungsauftrags auf

dem Konto des deutschen Patent- und Markenamts erfolgte jedoch erst am

1. Oktober 1999.

Mit Schreiben vom 24. Februar und 6. April 2000 hat der Antragsteller Wiedereinsetzung in die versäumte Zahlungsfrist beantragt. Er sei der Auffassung gewesen, daß für die Einhaltung der Zahlungsfrist nicht der Zeitpunkt der Gutschrift auf

dem Konto des Deutschen Patent- und Markenamts entscheidend sei, sondern

der der Abbuchung. Auch sei ihm nicht bekannt, aus welchen Gründen der Überweisungsauftrag nicht am 29. September 1999 durchgeführt worden sei, sondern

erst am 30. September 1999. Die Vornahme der Überweisung am 29. September 1999 beruhe auch darauf, daß der Gebrauchsmusterinhaber in einem Telefonat vom 25. August 1999 mit einem Mitarbeiter des deutschen Patent- und Markenamtes die Frage besprochen habe, ob es ausreichend sei, wenn er die Verlängerungsgebühr "zum Ende des Monats September überweist", was dieser bestätigt habe. Nach diesem Gespräch und der "mißverständlichen Formulierung"

auf der Vorderseite der Benachrichtigung vom 5. Mai 1999 sei der Antragsteller

davon ausgegangen, eine Überweisung zum Monatsende sei ausreichend.

Die Gebrauchsmusterstelle hat den Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluß vom

7. August 2000 zurückgewiesen, weil der Antragsteller die in eigenen Angelegenheiten übliche Sorgfalt nicht angewandt habe. Es sei allgemein bekannt, daß in

Fällen, in denen die angewiesene Bank und die Empfängerbank unterschiedliche

Institute seien, mit einer herkömmlichen Überweisung eine Gutschrift innerhalb

eines Tages nicht zu erreichen sei. Die irrige Auffassung, eine Zahlung würde bereits durch Belastung des eigenen Kontos als bewirkt gelten, könne nicht als relevanter Rechtsirrtum anerkannt werden, da dem Antragsteller mit dem Gebührenbescheid vom 5. Mai 1999 ein entsprechender Zahlungshinweis gegeben worden

sei. Angesichts dieses klaren Hinweises habe der Antragsteller die von einem

Mitarbeiter des Deutschen Patent- und Markenamtes gegebene telefonische Auskunft, eine Überweisung zum Ende des Monats September sei ausreichend, nicht

ernstlich dahingehend verstehen können, er könne mit der Einreichung seines

Überweisungsauftrages bei seiner Bank bis zum 30. September 1999 abwarten.

Der hilfsweise gestellte Stundungsantrag sei unzulässig.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Gebrauchsmusterinhabers, der erneut

darauf hinweist, daß es üblicherweise für die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen ausreiche, die Leistungshandlung am letzten Tag der Frist vorzunehmen,

und daß nicht der Tag der Gutschrift maßgebend sei. Angesichts der konkreten

Nachfrage hätte der zuständige Mitarbeiter des Deutschen Patent- und

Makenamtes am 25. August 1999 ausdrücklich darauf hinweisen müssen, daß der

Tag der Gutschrift und nicht der Tag der Überweisung maßgebend sei. Dieses

Verhalten seines Mitarbeiters habe das Deutsche Patent- und Markenamt in seinem Beschluß nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt.

Der Antragsteller stellt sinngemäß den Antrag,

den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom

7. August 2000 aufzuheben und ihn in die Frist zur Zahlung der

Verlängerungsgebühr nebst Zuschlag wieder einzusetzen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Sie

ist nicht begründet, weil die Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr nebst Zuschlag nicht gewährt werden kann (§ 23 Abs 2 Satz 5

GebrMG), wie die Gebrauchsmusterstelle zutreffend festgestellt hat.

Der Antragsteller war nicht ohne Verschulden verhindert, dem Amt gegenüber die

Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr nebst Zuschlag einzuhalten (§ 21

Abs 1 GebrMG iVm § 123 Abs 1 Satz 1 PatG). Bei einem mit "Achtung! Drohender

Rechtsverlust" überschriebenen Bescheid einer Behörde ist vom Empfänger zu

erwarten, daß er diesen sorgfältig durchliest. Gerade wenn der Antragsteller die

Fristenregelung auf der Vorderseite des Bescheids vom 15. Mai 1999 als mißverständlich empfunden haben sollte, bestand für ihn die Veranlassung, den Hinweis

"Hinsichtlich der Zahlungsmöglichkeiten für die Gebühr wird auf die Rückseite

verwiesen" zu beachten und Ziffer II (Zahlungshinweise) der Rückseite sorgfältig

zu lesen. Dort ist unter Ziffer 3 näher ausgeführt, welcher Tag gemäß § 3 der

Verordnung über die Zahlung der Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts als Einzahlungstag gilt. Unter Buchstabe d ist

dort aufgeführt, daß "im übrigen der Tag, an dem der Betrag bei der Zahlstelle des

Deutschen Patent- und Markenamts eingeht oder auf dem umseitig genannten

Konto gutgeschrieben wird", als Einzahlungstag gilt.

Der Antragsteller konnte somit nicht darauf vertrauen, daß abweichend hiervon

statt des Gutschrifttages bereits der Abbuchungstag als Leistungszeitpunkt anzusehen ist (vgl zB Palandt, BGB, 55. Aufl, Rdz 1 zu § 270 BGB).

Auch der Hinweis des Antragstellers, daß er bei einem Telefongespräch mit einem

Mitarbeiter des Deutschen Patent- und Markenamts eine angeblich mißverständliche bzw unvollständige Auskunft bezüglich des Fristablaufs erhalten habe,

rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Zum einen ist der Wiedergabe dieses Gesprächs durch den Antragsteller selbst nicht zu entnehmen, daß dieser Mitarbeiter

die Auskunft erteilt hat, bei einer Überweisung sei das Datum der Abbuchung und

nicht das Datum der Gutschrift maßgeblich für die Fristwahrung. Zum anderen

konnte der Antragsteller bei Beachtung der üblichen Sorgfaltspflicht nicht davon

ausgehen, daß eine mündliche Auskunft seitens eines Mitarbeiters des Amtes im

Zweifelsfall im Widerspruch zu der ausdrücklichen schriftlichen Belehrung über die

Zahlungshinweise durch das Amt steht. Wenn der Antragsteller, wie vorgetragen,

die Auskunft in dem Sinne verstanden hat, daß das Datum der Einleitung der

Überweisung für die Fristwahrung genügt, hätte für ihn Veranlassung zu einer

Überprüfung des maßgeblichen Zeitpunkts der Zahlung der Verlängerungsgebühr

nebst Zuschlag bestanden (vgl Schulte, Patentgesetz, 5. Aufl, § 123 Rdn 25).

Damit hätte ein für die Fristversäumnis kausaler Irrtum des Antragstellers

vermieden werden können, der zum Fahrlässigkeitsvorwurf führt und damit der

Wiedereinsetzung entgegensteht (vgl Busse, Patentgesetz, 5. Aufl, § 123 Rdn 38).

Wie die Gebrauchsmusterstelle zutreffend ausgeführt hat, ist auch die Überweisung innerhalb der banküblichen Dauer des Überweisungsvorgangs erfolgt, so

daß auch diesbezüglich kein Grund für eine Wiedereinsetzung vorliegt (vgl Busse,

aa0, Rdn 48).

In der Beschwerdebegründung wurde nicht nochmals auf den vor dem Amt hilfsweise gestellten Stundungsantrag eingegangen. Jedenfalls hat aber die Gebrauchsmusterstelle in dem angefochtenen Beschluß zutreffend auf die Versäumung der Antragsfrist gem § 23 Abs 4 GebrMG hingewiesen.

Goebel

Dr. Schade

Gutermuth

E./prö