Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 09.01.2001 – 10 W (pat) 44/00
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 691 18 909
wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hat der 10. Senat (Juristischer-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 9. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Bühring sowie die
Richterinnen Dr. Schermer und Schuster
beschlossen: 10.99
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das Europäische Patentamt erteilte mit der Veröffentlichungsnummer 0 559 727
für
L… ein Patent unter der Bezeichnung „Lenkbarer Wagen versehen mit
Schwenkrollen". Am 17. April 1996 wurde der Hinweis auf die Erteilung des
europäischen Patents im Europäischen Patentblatt veröffentlicht.
Mit Bescheid vom 17. April 1996, der an den in S… ansässigen anwaltlichen
Vertreter des Patentinhabers gerichtet war, teilte das Patentamt das deutsche
Aktenzeichen mit und wies darauf hin, daß binnen drei Monaten die deutsche
Übersetzung nebst Gebühr eingegangen sein müsse. Am 7. August 1996 erging
ein weiterer Bescheid mit dem Hinweis, daß weder die Übersetzung noch die
Gebühr beim Patentamt eingegangen sei. Die Wirkungen des europäischen
Patents seien deshalb für die Bundesrepublik Deutschland als nicht eingetreten
anzusehen.
Am 9. Mai 1997 beantragte W…, den deutschen Teil des europäischen
Patents auf sich umzuschreiben und ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
in die Frist zur Einreichung der Übersetzung und Zahlung der Gebühr zu
gewähren. Gleichzeitig wurden die Übersetzungsgebühr, die 6. Jahresgebühr mit
dem Zuschlag und die Umschreibungsgebühr eingezahlt sowie die deutsche
Übersetzung eingereicht. Zur Begründung führt W… aus, L… habe mit Vertrag
vom
5. bzw 8. Juli 1996 verschiedene gewerbliche Schutzrechte, darunter auch das
verfahrensgegenständliche, auf
ihn übertragen und
ihn zur Stellung des
Umschreibungsantrags ermächtigt. L…, der inzwischen nicht mehr auffindbar
sei, habe mit der Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten hinsichtlich der
gewerblichen Schutzrechte den schwedischen Vermögensverwalter mit Sitz in
F… Herrn S… beauftragt gehabt. Diesen habe der im europäischen
Erteilungsverfahren bestellte Patentanwalt A…-H… mit Schreiben vom
11. März 1996 über den Fälligkeitstag zur Einreichung der Übersetzung und
Zahlung der Gebühr informiert. S… habe aber im Oktober 1995 einen Herzinfarkt
erlitten
und sei auch im Mai 1996 wegen eines Rückfalls im Krankenhaus gewesen.
Dieser Rückfall sei unerwartet und so schwerwiegend gewesen, daß S… nicht
sofort für
die notwendige Vertretung habe sorgen und auch den Patentanwalt nicht habe
informieren können. S… sei bis März 1997 an der regelmäßigen Berufsausübung
gehindert gewesen. Er selbst – W… – habe erst am 10. März 1997 von der
Fristversäumnis erfahren. Zu diesem Zeitpunkt hätten nämlich seine
schwedischen Patentanwälte festgestellt, daß die Frist zur Einreichung der
Übersetzung und Zahlung der Veröffentlichungsgebühr offensichtlich nicht
eingehalten worden sei.
L…habe ihm bei Übernahme der Schutzrechte versichert gehabt, daß er,
L…, Übersetzung und Zahlung der Gebühr rechtzeitig veranlassen werde.
Zur Glaubhaftmachung dieses Vortrags hat der Beschwerdeführer eidesstattliche
Versicherungen des Herrn S… und des Patentanwalts A…-H…
vorgelegt.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat dem Antragsteller aufgegeben, ein
ärztliches Attest hinsichtlich der Erkrankung des S… vorzulegen, das bis heute
nicht eingegangen ist.
Mit Verfügung vom 27. Mai 1998 hat das Patentamt das Patent auf W…
umgeschrieben. Es hat jedoch durch Beschluß vom 9. November 1999 den
Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und zur Begründung auf einen am
20. Februar 1998 ergangenen Bescheid Bezug genommen. Dort hatte das
Patentamt ausgeführt, daß eine Glaubhaftmachung hinsichtlich der Krankheit des
Herrn S…
insbesondere durch Einreichung eines ärztlichen Attestes zu erfolgen habe. Diese
Glaubhaftmachung sei nicht erfolgt.
Mit der Beschwerde rügt der Antragsteller, daß der Beschluß des Patentamts nicht
ausreichend begründet sei. Im übrigen wiederholt er seinen Sachvortrag. Es sei
ihm nicht gelungen, ein ärztliches Attest über die Erkrankung von S…
beizubringen.
Dies sei auch nicht notwendig, da zur Glaubhaftmachung die Versicherung an
Eides Statt ausreiche.
Der Patentinhaber beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und ihm Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zu bewilligen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 11. September 2000 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Patentinhabers bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Patentamt hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
Recht zurückgewiesen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 123 Abs. 1 PatG gewährt,
wenn eine gegenüber dem Patentamt einzuhaltende Frist, deren Versäumung
nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ohne Verschulden
versäumt worden ist.
1. Die Dreimonatsfrist des Artikel II § 3 Abs 1 Satz 1 IntPatÜG, die mit der
Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im
Europäischen Patentblatt beginnt, ist am 17. Juli 1996 abgelaufen. Diese Frist ist
vesäumt, da
innerhalb des genannten Zeitraums weder die Übersetzung
eingereicht noch die Gebühr bezahlt worden ist.
2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig.
Der neue Patentinhaber W… ist zur Stellung des Wiedereinsetzungseintrags
berechtigt. Er war im Zeitpunkt der Antragstellung zwar noch nicht als Patentinhaber in der Rolle eingetragen, hat aber seine materielle Berechtigung mit dem
Wiedereinsetzungsantrag nachgewiesen und die Umschreibung auf sich beantragt
(vgl. Busse, PatG, 5. Aufl, § 123 Rdnr. 51 mwNachw). Der Wiedereinsetzungsantrag wurde auch fristgerecht gestellt (§ 123 Abs. 2 S. 2 PatG). Der
neue Patentinhaber, der bis dahin anwaltlich nicht beraten war, hat am
10. März 1997 durch seine schwedischen Patentanwälte von der Fristversäumnis
erfahren; der am 09. Mai 1997 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag ist damit
rechtzeitig gestellt. Die versäumten Handlungen - Einreichung der Übersetzung
und Zahlung der Gebühr - wurden ebenfalls rechtzeitig nachgeholt.
3. Der Wiedereinsetzungsantrag ist aber unbegründet. Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung besteht nur, wenn die zur Begründung der Wiedereinsetzung dienenden Tatsachen in der Person des Beteiligten entstanden sind, der dem
Patentamt gegenüber während der versäumten Frist legitimiert war (Benkard,
PatG, 9. Aufl. § 123 Rdnr. 13). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist allein auf die
Verhinderung des in der Rolle eingetragenen Anmelders oder Patentinhabers
abzustellen. Beim deutschen Teil eines europäischen Patents ist dementsprechend auf den Inhaber des europäischen Patents abzustellen, der dem deutschen
Patentamt bekanntgegeben wird. Nur wenn vor Ablauf der Zahlungsfrist der
Wechsel der materiellen Berechtigung nachgewiesen und Umschreibungsantrag
gestellt ist, kann ein Wiedereinsetzungsantrag darauf gestützt werden, daß der
neue Anmelder bzw. Patentinhaber nach Eingang des Umschreibungsantrages
schuldlos an der Einhaltung der Frist gehindert war. Beteiligter im vorstehenden
Sinn, auf dessen schuldlose Verhinderung es allein ankommt, ist deshalb der zum
Zeitpunkt des Fristablaufs dem Patentamt aus der Veröffentlichung der Erteilung
des europäischen Patents als Patentinhaber bekannte L…. Dieser hatte mit der
Überwachung
seiner gewerblichen Schutzrechte und mit den notwendigen Maßnahmen "zur
Inkraftsetzung der nationalen Teile" des europäischen Patents 0 559 727 den in
F… lebenden Vermögensverwalter S… beauftragt. Ein evtl. Verschulden
von S… muß sich der Patentinhaber zurechnen lassen, da dieser
eigenverantwortlich für den Patentinhaber L… und nicht lediglich als Hilfsperson
handeln sollte.
Es ist nicht feststellbar, daß der Bevollmächtigte S… schuldlos verhindert war,
die Frist zur Einreichung der Übersetzung und Zahlung der entsprechenden
Gebühr einzuhalten. Wie sich aus den eidesstattlichen Versicherungen ergibt, hat
S…
allerdings seit Ende Oktober 1995 unter schweren Herzbeschwerden gelitten und
ist im November 1995 sowie im Mai und Dezember 1996 operiert worden; er hat
die Arbeit bis zum 17. März 1997 nicht wieder aufgenommen. Die Darstellung, S…
sei aufgrund des erneuten Herzinfarktes im Mai 1996 nicht in der Lage gewesen,
die Angelegenheit L… ordnungsgemäß zu regeln, insbesondere sich sofort um
einen Vertreter zu bemühen und diesem rechtzeitig die notwendigen Anweisungen
zu erteilen, reicht nicht aus, um schuldhaftes Verhalten bei der Fristversäumung
auszuschließen. Selbst wenn angenommen wird, daß S… nach dem Herzinfarkt
im Oktober 1995 so weitgehend wiederhergestellt war – was nicht ausdrücklich
behauptet wurde - daß mit weiteren Komplikationen nicht zu rechnen war, so
bestand nach der Operation im Mai 1996 bis zum Ablauf der Fristen die
Notwendigkeit, einen Dritten, zB die schwedischen Patentanwälte –
gegebenenfalls telefonisch – mit der Wahrnehmung der S… übertragenen
Aufgaben bis zu
dessen Genesung zu betreuen. Dazu war er auch gesundheitlich in der Lage. Es
ist nichts dazu vorgetragen, daß er etwa über einen längeren Zeitraum hinweg
bewußtlos, in der geistigen Handlungsfähigkeit eingeschränkt oder körperlich auf
sonstige Weise hierzu nicht imstande gewesen wäre. Auch in schweren
Krankheitsfällen beginnt nach einigen Wochen eine Gesundung, so daß
zumindest dringliche Angelegenheiten hätten wieder erledigt werden können. Es
ist ohne entsprechende Darlegung nicht anzunehmen, daß S… nach einem im
Mai
erfolgten Herzinfarkt auch Anfang Juli einen Vertreter nicht bestellen konnte. Auf
die Vorlage eines ärztlichen Attestes kommt es nicht an, da sich bereits aus dem
vorhandenen Sachvortrag ein schuldhaftes Verhalten des S… ergibt, das sich
der frühere Patentinhaber zurechnen lassen muß.
Bühring
Dr. Schermer
Schuster
Na