Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 09.01.2001 – 10 W (pat) 53/00
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 691 30 874
deutscher Anteil des europäischen Patents 0 714 769
wegen Wiedereinsetzung
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 9. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Bühring und die
Richterinnen Dr. Schermer und Schuster 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Patentinhabers wird der Beschluß des
Deutschen Patent- und Markenamts - Patentabteilung 11 – vom
1. Februar 2000 aufgehoben.
Dem Patentinhaber wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist
zur Zahlung der Veröffentlichungsgebühr für die deutsche Übersetzung der Patentschrift gewährt.
G r ü n d e
I.
Im europäischen Patentblatt ist am 4. Februar 1999 das nicht in deutscher Sprache vorliegende, mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent 0714 769 veröffentlicht worden, das beim Deutschen Patent- und
Markenamt unter der Nr. 691 30 874.8 geführt wird.
Am 3. Mai 1999 hat der Patentinhaber die deutsche Übersetzung der europäischen Patentschrift eingereicht.
Auf die am 19. Juli 1999 formlos übersandte Mitteilung des Patentamts, daß die
Gebühr von DM 250,- für die Veröffentlichung der Übersetzung nicht gezahlt worden sei und die Wirkungen des europäischen Patents daher für die Bundesrepublik Deutschland als nicht eingetreten gälten, hat der Patentinhaber Wiedereinsetzung in die versäumte Frist beantragt und die Gebühr von DM 250,- gezahlt.
Zur Begründung hat der anwaltliche Vertreter vorgetragen, daß die Frist unverschuldet versäumt worden sei. Er habe die in seiner Kanzlei als Patentanwalts
fachkraft ausgebildete Frau J… mit der Abfassung des Schriftsatzes vom 3. Mai
1999, der Anfertigung des Abbuchungsauftrags für die Veröffentlichungsgebühr
und der Zusammenstellung der gesamten Unterlagen beauftragt. Gesetzliche
Fristen würden in seinem Büro in einem zentral geführten Fristenkalender und in
dem für jeden Arbeitstag erstellten Amtszettel rot vermerkt. Die Streichung der
Fristen in dem Amtszettel erfolge durch den jeweils mit der Bearbeitung beauftragten Mitarbeiter - hier Frau P… -, sobald die entsprechenden Unterlagen
in den zur Absendung an das Patentamt bestimmten Umschlag verbracht worden
seien. Weshalb Frau P…, die in seinem Büro regelmäßig fristgebundene Arbeiten erledigt und die Bedeutung der Fristen gekannt habe, den ihm zusammen
mit den übrigen Unterlagen in einer Unterschriftsmappe vorgelegten Abbuchungsauftrag nicht abgesandt, sondern das Original des Abbuchungsauftrags in
der Anwaltsakte abgelegt habe, könne nicht nachvollzogen werden.
Auf den Hinweis des Patentamts, daß das behauptete Versehen von Frau
P… nicht glaubhaft gemacht worden sei, hat der Vertreter des Patentinhabers eine Kopie des kanzleiinternen Amtszettels vom 3. Mai 1999 und eine eidesstattliche Versicherung von Frau J… eingereicht. Eine den Bearbeitungsvorgang
erläuternde Erklärung von Frau P… könne er nicht vorlegen, weil sie zwischenzeitlich aus seiner Kanzlei ausgeschieden sei.
Durch Beschluß vom 1. Februar 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt –
Patentabteilung 11 - den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen, weil der
Vertreter der Patentinhaberin lediglich glaubhaft gemacht habe, daß Frau
P… mit der Bearbeitung des Vorgangs beauftragt gewesen sei. Die Tatsachen, die unmittelbar zu der Versäumung der Frist geführt hätten, seien nicht dargelegt worden. Der Vortrag beschränke sich auf die Schilderung eines allgemeinen Büroversehens.
Mit der am 21. Februar 2000 erhobenen Beschwerde beantragt der Patentinhaber,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung
stattzugeben.
Zur Begründung trägt er vor, er habe in seinem Büro alle notwendigen Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Fristenüberwachung getroffen und die ausgebildete Patentanwaltsfachkraft Frau P… mit der Erstellung der für die Aufrechterhaltung der Wirkungen des europäischen Patents in der Bundesrepublik
Deutschland erforderlichen Unterlagen beauftragt. Es stelle ein typisches Büroversehen dar, daß die ihm in der Unterschriftsmappe komplett vorgelegten Unterlagen, die er ordnungsgemäß geprüft und unterzeichnet habe, von Frau
P… ohne den Abbuchungsauftrag an das Patentamt abgesandt worden
seien. Dieses Versehen sei ihm entgegen der Ansicht des Patentamts gerade
nicht zuzurechnen. Ergänzend hat der anwaltliche Vertreter seine Darlegungen,
einschließlich der von Frau P… ausgesprochenen fristgerechten Kündigung
zum 17. Mai 1999 eidesstattlich versichert.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung ist
stattzugeben, nachdem die zur Begründung der Wiedereinsetzung vorgetragenen
Tatsachen im Beschwerdeverfahren ausreichend glaubhaft gemacht worden sind.
Der Patentinhaber hat die tarifmäßige Gebühr von 250,- DM für die Veröffentlichung der deutschen Übersetzung der Patentschrift innerhalb der Frist von drei
Monaten nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung im Europäischen Patentblatt - hier: 4. Februar 1999 - nicht gezahlt. Wird die Frist versäumt, gelten die Wirkungen des europäischen Patents für die Bundesrepublik
Deutschland gemäß Art. II § 3 Abs. 1 IntPatÜG als von Anfang an nicht eingetreten.
Zur Beseitigung dieses Rechtsnachteils hat der Patentinhaber gemäß § 123
Abs. 2 PatG rechtzeitig innerhalb von zwei Monaten, nachdem er durch den Bescheid des Patentamts von der Nichtzahlung der Gebühr in Kenntnis gesetzt worden war, Wiedereinsetzung beantragt. Der zulässige Wiedereinsetzungsantrag ist
auch begründet.
Der anwaltliche Vertreter des Patentinhabers hat schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht, daß ihn kein Verschulden an der Fristversäumung trifft. Nach seinem Vortrag war die Frist für die Einreichung der deutschen Übersetzung der europäischen Patentschrift und die Zahlung der Gebühr in dem Fristenkalender und
dem für jeden Tag erstellten kanzleiinternen Amtszettel notiert. Die mit der Führung des Fristenkalenders und der Erstellung des Amtszettels befaßte Frau J…
hat sodann in Absprache mit dem anwaltlichen Vertreter Frau P… als Bearbeiterin der vorliegenden Fristsache auf dem Amtszettel eingetragen. Dies ergibt
sich aus der vorgelegten Kopie des Amtszettels vom 3. Mai 1999, der in einer
Zeile neben dem Aktenzeichen der europäischen Patentanmeldung und dem Kürzel NPH DE (=nationale Phase Deutschland) auch die Abkürzung "IP" enthält. Wie
der anwaltliche Vertreter ausführt, hat ihm Frau P… die komplett zusammengestellten Unterlagen in einer Unterschriftsmappe vorgelegt. Auch dieser
Vortrag ist schlüssig, weil in dem am 3. Mai 1999 beim Patentamt eingegangenen
und von dem anwaltlichen Vertreter unterzeichneten Schriftsatz nicht nur die
zweifach eingereichte deutsche Übersetzung als Anlage aufgeführt ist, sondern
auch ausdrücklich gebeten wird, die Gebühr von 250,- DM gemäß dem beiliegendem Abbuchungsauftrag abzubuchen. Der Schriftsatz mit den darin genannten
Anlagen war von Frau P… gemäß der allgemeinen Büroanweisung in den zur
Absendung an das Patentamt vorbereiteten Umschlag zu geben. Erst dann durfte
sie die Sache auf dem Amtszettel als erledigt streichen. Dies wird von Frau J…
in ihrer eidesstattlichen Versicherung bestätigt.
Damit hat der anwaltliche Vertreter dargelegt und glaubhaft gemacht, daß die
Fristenüberwachung in seinem Büro ordnungsgemäß organisiert ist und die Frist
auch in dem konkreten Fall korrekt notiert war. Den weiteren Vorgang der Bearbeitung und insbesondere Unterzeichnung der Unterlagen hat er im Verfahren vor
dem Patentamt allerdings nicht ausreichend glaubhaft gemacht, wie das Patentamt zu Recht ausgeführt hat. Nachdem der anwaltliche Vertreter jedoch nunmehr
selbst eidesstattlich versichert hat, daß das von ihm unterzeichnete Original des
Abbuchungsauftrags in der Anwaltsakte verblieben ist, hält der Senat bestehende
Zweifel wegen eines möglichen eigenen Verschuldens des anwaltlichen Vertreters
bei der Bearbeitung der Unterlagen in dem hier vorliegenden Einzelfall für
ausgeräumt. In Anbetracht seines übrigen schlüssigen Vorbringens sprechen
keine hinreichenden Gründe gegen die Glaubwürdigkeit seiner Aussage. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, daß wegen des Ausscheidens von Frau P… eine
eidesstattliche Erklärung der einzigen, mit dem Vorgang unmittelbar befaßten Bürokraft nicht mehr ohne weiteres zu beschaffen war.
Die Gründe, die nach der Unterzeichnung des Abbuchungsauftrags durch den
anwaltlichen Vertreter trotz ordnungsgemäßer Büroorganisation dazu geführt haben, daß der Abbuchungsauftrag in der Anwaltsakte verblieben ist, statt mit den
anderen Unterlagen an das Patentamt abgesandt zu werden, liegen nicht mehr in
seinem Verantwortungsbereich. Es handelt sich hier um Tätigkeiten, die er seinen
Bürokräften überlassen darf.
Bühring
Dr. Schermer
Schuster
Pr