Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 09.01.2001 – 10 W (pat) 53/00

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 691 30 874

deutscher Anteil des europäischen Patents 0 714 769

wegen Wiedereinsetzung

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 9. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Bühring und die

Richterinnen Dr. Schermer und Schuster 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Patentinhabers wird der Beschluß des

Deutschen Patent- und Markenamts - Patentabteilung 11 – vom

1. Februar 2000 aufgehoben.

Dem Patentinhaber wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist

zur Zahlung der Veröffentlichungsgebühr für die deutsche Übersetzung der Patentschrift gewährt.

G r ü n d e

I.

Im europäischen Patentblatt ist am 4. Februar 1999 das nicht in deutscher Sprache vorliegende, mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent 0714 769 veröffentlicht worden, das beim Deutschen Patent- und

Markenamt unter der Nr. 691 30 874.8 geführt wird.

Am 3. Mai 1999 hat der Patentinhaber die deutsche Übersetzung der europäischen Patentschrift eingereicht.

Auf die am 19. Juli 1999 formlos übersandte Mitteilung des Patentamts, daß die

Gebühr von DM 250,- für die Veröffentlichung der Übersetzung nicht gezahlt worden sei und die Wirkungen des europäischen Patents daher für die Bundesrepublik Deutschland als nicht eingetreten gälten, hat der Patentinhaber Wiedereinsetzung in die versäumte Frist beantragt und die Gebühr von DM 250,- gezahlt.

Zur Begründung hat der anwaltliche Vertreter vorgetragen, daß die Frist unverschuldet versäumt worden sei. Er habe die in seiner Kanzlei als Patentanwalts

fachkraft ausgebildete Frau J… mit der Abfassung des Schriftsatzes vom 3. Mai

1999, der Anfertigung des Abbuchungsauftrags für die Veröffentlichungsgebühr

und der Zusammenstellung der gesamten Unterlagen beauftragt. Gesetzliche

Fristen würden in seinem Büro in einem zentral geführten Fristenkalender und in

dem für jeden Arbeitstag erstellten Amtszettel rot vermerkt. Die Streichung der

Fristen in dem Amtszettel erfolge durch den jeweils mit der Bearbeitung beauftragten Mitarbeiter - hier Frau P… -, sobald die entsprechenden Unterlagen

in den zur Absendung an das Patentamt bestimmten Umschlag verbracht worden

seien. Weshalb Frau P…, die in seinem Büro regelmäßig fristgebundene Arbeiten erledigt und die Bedeutung der Fristen gekannt habe, den ihm zusammen

mit den übrigen Unterlagen in einer Unterschriftsmappe vorgelegten Abbuchungsauftrag nicht abgesandt, sondern das Original des Abbuchungsauftrags in

der Anwaltsakte abgelegt habe, könne nicht nachvollzogen werden.

Auf den Hinweis des Patentamts, daß das behauptete Versehen von Frau

P… nicht glaubhaft gemacht worden sei, hat der Vertreter des Patentinhabers eine Kopie des kanzleiinternen Amtszettels vom 3. Mai 1999 und eine eidesstattliche Versicherung von Frau J… eingereicht. Eine den Bearbeitungsvorgang

erläuternde Erklärung von Frau P… könne er nicht vorlegen, weil sie zwischenzeitlich aus seiner Kanzlei ausgeschieden sei.

Durch Beschluß vom 1. Februar 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt –

Patentabteilung 11 - den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen, weil der

Vertreter der Patentinhaberin lediglich glaubhaft gemacht habe, daß Frau

P… mit der Bearbeitung des Vorgangs beauftragt gewesen sei. Die Tatsachen, die unmittelbar zu der Versäumung der Frist geführt hätten, seien nicht dargelegt worden. Der Vortrag beschränke sich auf die Schilderung eines allgemeinen Büroversehens.

Mit der am 21. Februar 2000 erhobenen Beschwerde beantragt der Patentinhaber,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung

stattzugeben.

Zur Begründung trägt er vor, er habe in seinem Büro alle notwendigen Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Fristenüberwachung getroffen und die ausgebildete Patentanwaltsfachkraft Frau P… mit der Erstellung der für die Aufrechterhaltung der Wirkungen des europäischen Patents in der Bundesrepublik

Deutschland erforderlichen Unterlagen beauftragt. Es stelle ein typisches Büroversehen dar, daß die ihm in der Unterschriftsmappe komplett vorgelegten Unterlagen, die er ordnungsgemäß geprüft und unterzeichnet habe, von Frau

P… ohne den Abbuchungsauftrag an das Patentamt abgesandt worden

seien. Dieses Versehen sei ihm entgegen der Ansicht des Patentamts gerade

nicht zuzurechnen. Ergänzend hat der anwaltliche Vertreter seine Darlegungen,

einschließlich der von Frau P… ausgesprochenen fristgerechten Kündigung

zum 17. Mai 1999 eidesstattlich versichert.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung ist

stattzugeben, nachdem die zur Begründung der Wiedereinsetzung vorgetragenen

Tatsachen im Beschwerdeverfahren ausreichend glaubhaft gemacht worden sind.

Der Patentinhaber hat die tarifmäßige Gebühr von 250,- DM für die Veröffentlichung der deutschen Übersetzung der Patentschrift innerhalb der Frist von drei

Monaten nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung im Europäischen Patentblatt - hier: 4. Februar 1999 - nicht gezahlt. Wird die Frist versäumt, gelten die Wirkungen des europäischen Patents für die Bundesrepublik

Deutschland gemäß Art. II § 3 Abs. 1 IntPatÜG als von Anfang an nicht eingetreten.

Zur Beseitigung dieses Rechtsnachteils hat der Patentinhaber gemäß § 123

Abs. 2 PatG rechtzeitig innerhalb von zwei Monaten, nachdem er durch den Bescheid des Patentamts von der Nichtzahlung der Gebühr in Kenntnis gesetzt worden war, Wiedereinsetzung beantragt. Der zulässige Wiedereinsetzungsantrag ist

auch begründet.

Der anwaltliche Vertreter des Patentinhabers hat schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht, daß ihn kein Verschulden an der Fristversäumung trifft. Nach seinem Vortrag war die Frist für die Einreichung der deutschen Übersetzung der europäischen Patentschrift und die Zahlung der Gebühr in dem Fristenkalender und

dem für jeden Tag erstellten kanzleiinternen Amtszettel notiert. Die mit der Führung des Fristenkalenders und der Erstellung des Amtszettels befaßte Frau J…

hat sodann in Absprache mit dem anwaltlichen Vertreter Frau P… als Bearbeiterin der vorliegenden Fristsache auf dem Amtszettel eingetragen. Dies ergibt

sich aus der vorgelegten Kopie des Amtszettels vom 3. Mai 1999, der in einer

Zeile neben dem Aktenzeichen der europäischen Patentanmeldung und dem Kürzel NPH DE (=nationale Phase Deutschland) auch die Abkürzung "IP" enthält. Wie

der anwaltliche Vertreter ausführt, hat ihm Frau P… die komplett zusammengestellten Unterlagen in einer Unterschriftsmappe vorgelegt. Auch dieser

Vortrag ist schlüssig, weil in dem am 3. Mai 1999 beim Patentamt eingegangenen

und von dem anwaltlichen Vertreter unterzeichneten Schriftsatz nicht nur die

zweifach eingereichte deutsche Übersetzung als Anlage aufgeführt ist, sondern

auch ausdrücklich gebeten wird, die Gebühr von 250,- DM gemäß dem beiliegendem Abbuchungsauftrag abzubuchen. Der Schriftsatz mit den darin genannten

Anlagen war von Frau P… gemäß der allgemeinen Büroanweisung in den zur

Absendung an das Patentamt vorbereiteten Umschlag zu geben. Erst dann durfte

sie die Sache auf dem Amtszettel als erledigt streichen. Dies wird von Frau J…

in ihrer eidesstattlichen Versicherung bestätigt.

Damit hat der anwaltliche Vertreter dargelegt und glaubhaft gemacht, daß die

Fristenüberwachung in seinem Büro ordnungsgemäß organisiert ist und die Frist

auch in dem konkreten Fall korrekt notiert war. Den weiteren Vorgang der Bearbeitung und insbesondere Unterzeichnung der Unterlagen hat er im Verfahren vor

dem Patentamt allerdings nicht ausreichend glaubhaft gemacht, wie das Patentamt zu Recht ausgeführt hat. Nachdem der anwaltliche Vertreter jedoch nunmehr

selbst eidesstattlich versichert hat, daß das von ihm unterzeichnete Original des

Abbuchungsauftrags in der Anwaltsakte verblieben ist, hält der Senat bestehende

Zweifel wegen eines möglichen eigenen Verschuldens des anwaltlichen Vertreters

bei der Bearbeitung der Unterlagen in dem hier vorliegenden Einzelfall für

ausgeräumt. In Anbetracht seines übrigen schlüssigen Vorbringens sprechen

keine hinreichenden Gründe gegen die Glaubwürdigkeit seiner Aussage. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, daß wegen des Ausscheidens von Frau P… eine

eidesstattliche Erklärung der einzigen, mit dem Vorgang unmittelbar befaßten Bürokraft nicht mehr ohne weiteres zu beschaffen war.

Die Gründe, die nach der Unterzeichnung des Abbuchungsauftrags durch den

anwaltlichen Vertreter trotz ordnungsgemäßer Büroorganisation dazu geführt haben, daß der Abbuchungsauftrag in der Anwaltsakte verblieben ist, statt mit den

anderen Unterlagen an das Patentamt abgesandt zu werden, liegen nicht mehr in

seinem Verantwortungsbereich. Es handelt sich hier um Tätigkeiten, die er seinen

Bürokräften überlassen darf.

Bühring

Dr. Schermer

Schuster

Pr