Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 10.01.2001 – 26 W (pat) 130/00

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 398 05 554 hier: Antrag auf Wiedereinsetzung

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke

sowie des Richters Reker und der Richterin Eder

beschlossen:

1. Der Antrag des Widersprechenden auf Wiedereinsetzung in die

versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.

G r ü n d e

I.

Gegen die Eintragung der Wort-Bild-Marke 398 05 554 mit dem Wortbestandteil

"ALLGEMEINE IMMOBILIEN-BÖRSE"

für Waren und Dienstleistungen der Klassen 37, 36 und 42 ist Widerspruch erhoben worden aus der für Waren und Dienstleistungen der Klassen 36, 35 und 42

eingetragenen Marke 395 49 888.0 mit dem Wortbestandteil

"IMMO-BÖRSE".

Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diesen Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Inhaber der Widerspruchsmarke mit

der Beschwerde. Eine Beschwerdegebühr ist nicht eingegangen. Auf den daraufhin ergangenen gerichtlichen Hinweis hin hat der Beschwerdeführer um die Angabe von Ordnungsmerkmalen gebeten, um eine fristgerechte Gebührenzahlung

belegen zu können, und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Trotz Mitteilung der nachgesuchten Angaben hat der Beschwerdeführer sich nicht

mehr geäußert.

Auch mit einer vorsorglich vom Senat durchgeführten Nachforschung bei der

Zahlstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes konnte ein entsprechender

Gebühreneingang nicht festgestellt werden.

II.

1. Da die Gebühr nach den Feststellungen des Senats nicht gezahlt worden ist,

gilt die Beschwerde als nicht eingelegt (§ 66 Abs 5 MarkenG).

2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist bereits unzulässig (§ 91 MarkenG), da der

Markeninhaber die versäumte Handlung nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von zwei Monaten nach Kenntnis von der Nichtzahlung der Gebühr nachgeholt hat (vgl auch Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, Rdnr 18 zu § 91;

Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl, § 233 Rdnr 6, 8 und 10 ff).

Nach der Vorschrift des § 91 Abs 4 MarkenG ist nämlich innerhalb der Frist für die

Stellung des Wiedereinsetzungsantrags auch die versäumte Handlung, also im

vorliegenden Fall die Zahlung der Beschwerdegebühr, nachzuholen. Eine fristgerechte Nachholung der Zahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 91 Abs 4 Satz 1

MarkenG konnte jedoch nicht festgestellt werden.

Im übrigen war der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr auch nicht begründet. Der Markeninhaber hat nämlich nicht vorgetragen, wieso er die Zahlung der Beschwerdegebühr ohne Verschulden versäumt hat. Ohne Verschulden handelt, wer die für einen gewissenhaften Verfahrensbeteiligten, der seine Belange sachgerecht wahrnimmt, nach

den konkreten Umständen zumutbare Sorgfalt beobachtet hat (vgl Busse/Starck,

Warenzeichengesetz, 6. Aufl, § 12 Rdnr 38; Fezer, Markenrecht, § 91 Rdnr 4).

Ohne einen entsprechenden Sachvortrag vermag der Senat nicht festzustellen,

daß der Markeninhaber schuldlos die Gebühr nicht gezahlt hat.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr konnte deshalb keinen Erfolg haben. Die Beschwerde gilt als

nicht eingelegt (§ 66 Abs 5 MarkenG).

Schülke

Reker

Eder

prö