Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 11.01.2001 – 6 W (pat) 54/99

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

11. Januar 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 41 42 600

… 6.70

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Ing. Rübel

sowie

die Richter Heyne, Dipl.-Ing. Trüstedt

und

Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe§

I.

Die Erteilung des Patents auf die am 21. Dezember 1991 eingereichte Patentanmeldung ist am 13. Juli 1995 veröffentlicht worden.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

"Zylinderkopfdichtung mit einer metallischen Dichtungsplatte, in

der wenigstens eine von einem ungefähr kreisringförmigen, metallischen Brennraum-Dichtelement umgebene Brennraum-Durchgangsöffnung sowie um letztere herum im Abstand voneinander

sowie von der Brennraum-Durchgangsöffnung mehrere Schraubendurchgangsöffnungen vorgesehen sind, wobei das Brennraum-Dichtelement in – vom Zentrum der Brennraum-Durchgangsöffnung aus gesehen – den zwischen den Schraubendurchgangsöffnungen liegenden Bereichen (Zwischenbereiche) wenigstens über einen Teil des betreffenden Umfangsbereichs eine

größere Höhe und/oder Breite und/oder Härte aufweist als in den

den Schraubendurchgangsöffnungen benachbarten Bereichen,

dadurch gekennzeichnet, daß zur Vergleichmäßigung der spezifischen Flächenpressung zwischen Brennraum-Dichtelement und

den gegeneinander abzudichtenden Motorbauteilen sich längs des

Umfangs des Brennraum-Dichtelements dessen Höhe und/oder

Breite und/oder Härte umgekehrt ändert wie die Steifigkeit der

Motorbauteile, wobei durch eine entsprechende Abstimmung der

Dimensionierung des Brennraum-Dichtelements und seines Werkstoffs auf die Schraubenkräfte das Brennraum-Dichtelement in

den Schraubenbereichen oberhalb der Streckgrenze seines Werkstoffs beanspruchbar und deshalb dort plastisch deformierbar ist."

Zur Fassung der erteilten Patentansprüche 2 bis 4, die auf den Patentanspruch 1

rückbezogen sind, wird auf die Patentschrift 41 42 600 verwiesen.

Nach Prüfung eines Einspruchs hat die Patentabteilung 12 des Deutschen Patent-

und Markenamts durch Beschluß vom 27. Juli 1999 das Patent in vollem Umfang

aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluß hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt.

Sie trägt zur Begründung ihrer Beschwerde vor, daß die Zylinderkopfdichtung

nach dem Patentanspruch 1 des angefochtenen Patents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. So sei in der DE-Z "technica", 6. Januar 1961, Seiten 55

bis 59

im Aufsatz von Dipl.-Ing. W. Nebesky

"Zylinderkopfdichtungen"

- nachfolgend "Aufsatz von Nebesky" genannt – auf Seite 56, linke Spalte angegeben, die Steifigkeit einer Sicke bei einer Zylinderkopfdichtung in Abhängigkeit von

der Entfernung von den Schraubenbolzendurchgängen verschieden zu halten

bspw durch Zunahme der Höhe der Sicke mit wachsender Entfernung von den

Befestigungsstellen, wodurch der spezifische Anpreßdruck über die gesamte

Dichtung etwa gleich gehalten werden könne. In Kenntnis dieser Lehre sei es für

den Fachmann naheliegend, Steifigkeitsänderungen insgesamt bei einem Brennraum-Dichtelement zu berücksichtigen. Ein derartiges Vorgehen sei auch aus der

zu einer geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung als Anlage 2 vorgelegten Konstruktionszeichnung der Fa. Reinz Wisconsin Gasket Nr 3 909 566 CDC

als bekannt zu entnehmen. Diese Zeichnung wird nachfolgend als "Zeichnung

Anlage 2" bezeichnet. Gemäß dieser Zeichnung sei nämlich die Höhe eines

Brennraumdichtelementes in sich ungefähr in Richtung der Motorlängsachse

erstreckenden, mit "M" bezeichneten Winkelbereichen kleiner als in den sich ungefähr quer zur Motorlängsachse erstreckenden, mit "N" bezeichneten Zwischenbereichen ausgebildet. Dadurch werde die geringe Motorsteifigkeit in Richtung

quer zur Motorlängsachse berücksichtigt. Dies entspreche der im ersten Teil des

Kennzeichens des Patentanspruchs 1 des angegriffenen Patents angegebenen

Lehre, nach der die Höhe des Brennraum-Dichtelements sich über dessen Umfang umgekehrt ändere wie die Motorsteifigkeit. Die im zweiten Teil des Kennzeichens des Patentanspruchs 1 angegebenen Maßnahmen hätten kein Merkmal der

Zylinderkopfdichtung zum Gegenstand, das bei der Beurteilung der erfinderischen

Tätigkeit zu berücksichtigen sei.

Die Einsprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

-

erforderlichenfalls unter Einfügung der Wörter "um die Brennraumdurchgangsöffnung herum" in den Patentanspruch 1 vor

den Wörtern "sich längs des Umfangs" (Sp 8, Z 40 der Patentschrift).

Hilfsweise wird zur Frage der offenkundigen Vorbenutzung Zeugeneinvernahme beantragt.

Die Patentinhaberin widerspricht dem Vorbringen der Einsprechenden. Sie führt

aus, daß dem Aufsatz von Nebesky aaO und der Zeichnung Anlage 2 aaO - die

Offenkundigkeit des in ihr dargestellten Gegenstands werde bestritten - weder einzeln noch in der Zusammenschau gesehen eine Anregung zu entnehmen sei, zur

Lösung der dem Patent zugrunde liegenden Aufgabe bei einer Zylinderkopfdichtung der im Patentanspruch 1 angegebenen Art insbes die im ersten kennzeichnenden Teil dieses Anspruchs angegebenen Maßnahmen vorzusehen. So sei

dem Aufsatz von Nebesky aaO im relevanten Umfang nicht mehr zu entnehmen,

als in der Beschreibungseinleitung der Patentschrift in Spalte 2, Zeilen 6 bis 34

und

im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 zur Ausbildung des Brennraum-Dichtelementes in den zwischen den Schraubendurchgangsöffnungen liegenden Bereichen angegeben sei. Auch die Zeichnung Anlage 2 aaO offenbare

dem Fachmann nicht mehr als die Anwendung der in Spalte 1, Zeilen 31 bis 39

der Patentschrift für Zylinderkopfdichtungen mit Weichstoffauflagen beschriebenen

Ausbildung bei einer Zylinderkopfdichtung mit einer metallenen Dichtungsplatte.

Demgegenüber beinhalte die Lehre nach dem Patentanspruch 1 zur Lösung der

dem Patent zugrunde liegenden Aufgabe die Ausbildung einer Zylinderkopfdichtung mit einem metallischen Brennraum-Dichtelement zur Vergleichmäßigung der

Dichtflächenpressung längs des Umfangs dieses Dichtelementes unter Berücksichtigung der örtlich unterschiedlichen Motor-Bauteilesteifigkeit in den die Brennraum-Durchgangsöffnung umgebenden Bereichen beidseits des Dichtelements,

bedingt nicht nur durch das Bauprinzip des Motorblockes und die Anordnung der

Schrauben-Durchgangsöffnungen, sondern insbesondere bedingt durch die unterschiedliche Anordnung und Größe der weiteren brennraumnahen Öffnungen und

Hohlräume, bspw für den Durchtritt von Kühlwasser, Schmieröl und Elementen für

den Ventilantrieb. Somit sei die Lehre nach dem Patentanspruch 1 gegenüber den

beiden von der Einsprechenden im Beschwerdeverfahren zum Stand der Technik

genannten Dokumenten nicht nur unbestritten neu, sondern beruhe diesen gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Patent

41 42 600 hat im Umfang der erteilten Patentansprüche Bestand.

1. Die erteilten Patentansprüche sind zulässig. Das Patentbegehren ist in den

am Anmeldetag eingereichten Unterlagen offenbart. Auf die Ausführungen hierzu

im angefochtenen Beschluß auf Seite 7 unter Punkt 2. wird Bezug genommen.

2. Das Patent betrifft eine Zylinderkopfdichtung mit einer metallischen Dichtungsplatte entsprechend den im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 angegebenen

Merkmalen. Die Patentinhaberin sieht es als nachteilig an, daß die bekannten Eigenschaften und Maßnahmen der in der Beschreibungseinleitung der Patentschrift

41 42 600 beschriebenen Zylinderkopfdichtungen mit einer Weichstoffauflagen

aufweisenden Dichtungsplatte bei Zylinderkopfdichtungen mit mindestens einem

eine Brennraum-Durchgangsöffnung umgebenden metallischen Brennraum-Dichtelement nicht gegeben bzw nicht anwendbar seien. Durch die bei derartigen bekannten metallischen Brennraum-Dichtelementen vorgesehenen Maßnahmen

würde nämlich im Einbauzustand nach einem Anziehen der Zylinderkopfschrauben keine ausreichend vergleichmäßigte Dichtflächenpressung erzielt.

Von daher besteht das dem Patentgegenstand zugrunde liegende und mit der Aufgabe formulierte technische Problem darin, eine Zylinderkopfdichtung der im

Oberbegriff des Patentanspruchs 1 angegebenen Art zu schaffen, durch die längs

des Brennraum-Dichtelements eine vergleichmäßigte Dichtflächenpressung erzielt

werden kann, und zwar unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die durch die

Zylinderkopfdichtung gegeneinander abzudichtenden Motorbauteile, wie Zylinderkopf und Motorblock, in den die Brennraum-Durchgangsöffnung umgebenden Bereichen eine recht unterschiedliche Bauteilesteifigkeit aufweisen.

Dieses technische Problem wird durch die insgesamt im Patentanspruch 1 angegebenen Maßnahmen gelöst.

Maßgeblich für den Sinngehalt des Patentanspruchs 1 ist das Verständnis des

Fachmannes, hier eines mit der Konstruktion von Zylinderkopfdichtungen für

Brennkraftmaschinen betrauten Fachhochschulingenieurs der Fachrichtung Maschinenbau, der hierbei die Ausführungen in der Patentschrift 41 42 600 zum

Stand der Technik und das sich daraus ergebende technische Problem in sachgerechter Weise würdigt. In diesem Sinne besteht die Lehre nach dem Patentanspruch 1 insbesondere darin, daß zum Zwecke der weitergehenden Vergleichmäßigung der spezifischen Flächenpressung zwischen Brennraum-Dichtelement und

den

gegeneinander

abzudichtenden Motorbauteilen

um

die Brennraum-Durchgangsöffnung herum sich

längs des Umfangs des Brennraum-Dichtelements dessen Höhe und/oder Breite und/oder Härte umgekehrt ändert wie die längs des Umfangs des Brennraum-Dichtelements örtlich unterschiedliche, tatsächlich vorhandene Steifigkeit der Motorbauteile. Bei dieser Bemessung

des Brennraum-Dichtelements ist nämlich patentgemäß nicht nur die durch das

allgemeine Bauprinzip der Brennkraftmaschine und die Anordnung der Schraubendurchgangsöffnungen sowie angezogenen Befestigungsschrauben bedingte

Veränderung der Flächenpressung, sondern auch die wesentlich durch die unterschiedliche Anordnung und Größe der weiteren Brennraum-nahen Öffnungen und

Hohlräume, bspw für den Durchtritt von Kühlwasser, Schmieröl und Elementen

des Ventilantriebs, bedingte recht unterschiedliche Bauteilesteifigkeit zu berücksichtigen.

3. Der im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu verstehende Gegenstand

des Patentanspruchs 1 ist patentfähig.

a) Die unbestritten gewerblich anwendbare Zylinderkopfdichtung nach dem

Patentanspruch 1 ist in der Gesamtheit der in diesem Patentanspruch angegebenen Maßnahmen in keiner der zum Stand der Technik genannten Druckschriften,

auch nicht in der von der Einsprechenden zu einer behaupteten offenkundigen

Vorbenutzungshandlung genannten Zeichnung Anlage 2 aaO, beschrieben und

somit neu.

So unterscheidet sich die Zylinderkopfdichtung nach dem Patentanspruch 1 von

dem, was für den Fachmann dem Aufsatz von Nebesky aaO und der Zeichnung

Anlage 2 aaO als beschrieben zu entnehmen ist, schon dadurch, daß gemäß dem

ersten kennzeichnenden Merkmal des Patentanspruchs 1 zur weiteren Vergleichmäßigung der spezifischen Flächenpressung zwischen Brennraum-Dichtelement

und den gegeneinander abzudichtenden Motorbauteilen sich längs des Umfangs

des Brennraum-Dichtelements dessen Höhe und/oder Breite und/oder Härte umgekehrt ändert wie die patentgemäß zu berücksichtigende, längs des Umfangs

des Brennraum-Dichtelementes örtlich unterschiedliche Steifigkeit der Motorbauteile.

Im Aufsatz von Nebesky aaO wird auf Seite 55, rechte Spalte unten für eine aus

einem Stück bestehende Dichtungsplatte vorgeschlagen, die Dichtungsplatte vor

ihrem Einbau unter hohem Druck zusammenzupressen und nur an den

Durchgangsöffnungen einen nach einer oder beiden Seiten vorstehenden ungepreßten Rand zu belassen. Des weiteren wird auf Seite 55, rechte Spalte mit

Übergang auf Seite 56, linke Spalte für eine ersichtliche andere Dichtung mit einer

Anordnung von Sicken oder sickenförmigen Prägungen im Bereich von bzw an

Durchgangsöffnungen vorgeschlagen, die Steifigkeit der Sicke in Abhängigkeit von

der Entfernung der Schraubenbolzendurchgänge verschieden zu halten bzw die

Höhe oder die Formsteifigkeit der Sicke mit wachsender Entfernung von den

Befestigungsstellen zunehmen zu lassen. Bei den Dichtungen nach dem Aufsatz

von Nebesky aaO ändert sich die Bemessung eines Brennaum-Dichtelements

somit längs eines Umfangs allein in Abhängigkeit seiner örtlihen Lage zu

Durchgangsöffnungen bzw Schraubenbolzendurchgängen. Eine Änderung der

Bemessung eines Brennraum-Dichtelementes umgekehrt wie die tatsächlich

vorhandene, örtlich unterschiedliche Steifigkeit der abzudichtenden Motorbauteile

entsprechend dem ersten kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 ist dem

Aufsatz von Nebesky aaO somit nicht zu entnehmen.

Entsprechendes gilt auch für die der Zeichnung Anlage 2 aaO entnehmbare Ausbildung einer Zylinderkopfdichtung

für ein

in Reihe angeordnete Brennraum-Durchgangsöffnungen aufweisendes Motorbauteil. Denn nach dieser Zeichnung, vgl insbesondere die beiden linken Brennraum-Durchgangsöffnungen sowie

die Teilschnitte Sektionen A – B und G – H, weist der die Brennraum-Durchgangsöffnung umgebende Dichtungsrand in den beiden schmalen mit

"N" bezeichneten Winkelbereichen jeweils eine von dessen Randbereichen ausgehende, zur Mitte hin zunehmende Vergrößerung der Rand-Höhe auf. In den

beiden verbleibenden größeren und mit "M" bezeichneten Winkelbereichen ist die

Höhe des Dichtungsrandes dagegen ersichtlich konstant gehalten. In den mit "M"

bezeichneten Winkelbereichen sind gemäß der Zeichnung jedoch längs des Umfangs des Brennraum-Dichtelementes eine Reihe hinsichtlich ihres Ortes und ihrer

Größe unterschiedliche Öffnungen und Ausnehmungen im Motorbauteil vorgesehen, die eine wesentliche örtliche Unterschiedlichkeit der Steifigkeit des Motorbauteiles insbesondere in den mit "M" bezeichneten Winkelbereichen zur Folge

hat. Somit ist eine Änderung der Bemessung eines Brennraum-Dichtelementes

umgekehrt wie die tatsächlich vorhandene, örtlich unterschiedliche Steifigkeit der

abzudichtenden Motorbauteile

längs des gesamten Umfangs des Brennraum-Dichtelements auch der Zeichnung Anlage 2 aaO nicht zu entnehmen.

Die in der mündlichen Verhandlung am 11. Januar 2001 nicht mehr aufgegriffenen

und im einzelnen im angefochtenen Beschluß zur Frage der Neuheit unter Punkt

B. 3. genannten Entgegenhaltungen aus dem Einspruchs- und Prüfungsverfahren,

auf deren Beurteilung Bezug genommen wird, zeigen ebenfalls keine Bemessung

eines metallenen Brennraum-Dichtelements entsprechend dem ersten kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1. Diese Entgegenhaltungen vermögen dem

Gegenstand des Patentanspruchs 1 dessen Neuheit ebenfalls nicht zu nehmen.

b) Die Lehre nach dem Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Aufsatz von Nebesky aaO beschreibt eine Vielzahl von Maßnahmen, die bei

unterschiedlich ausgestalteten, bekannten Zylinderkopfdichtungen von Brennkraftmaschinen vorgesehen sind. Hierzu wird jeweils über eine Ziffer in eckigen

Klammern im Aufsatz aaO auf die Literaturangaben auf Seite 59 verwiesen. Nach

den Ausführungnen zur Literaturangabe [7] können sickenförmige Prägungen in

einer Dichtungsplatte im Bereich der Durchgangsöffnungen zur Erhöhung der

Dichtwirkung und zur Verbesserung der Elastizität in den Sicken durch Hinzfügung

anderer Materialien verstärkt werden. Offensichtlich wird bei einer derartigen

Dichtungsplatte wird die Steifigkeit der Sicke in Abhängigkeit von der Entfernung

von Schraubenbolzendurchgängen durch Zunahme der Höhe oder der Formsteifigkeit der Sicke mit wachsender Entfernung von den Befestigungsstellen verschieden gehalten. Diese Lehre nach dem Aufsatz von Nebesky aaO berücksichtigt bei der Bemessung einer Zylinderkopfdichtung aus unterschiedlichen Materialien nur die Elastizität der abzudichtenden Motorbauteile und der Dichtung im Bereich der Sicken an sich. Beim Anziehen der Befestigungsschrauben bei einem

Motorblock werden nämlich die Motorbauteile beidseits der Dichtung aufgrund

dieser Elastizität im Bereich der Schraubenbolzendurchgänge verstärkt elastisch

zusammengedrückt. Dies bedingt einen erhöhten spezifischen Anpreßdruck, der

mit wachsender Entfernung von den Schraubenbolzendurchgängen abnimmt.

Wie sich aus den Ausführungen zur Neuheit unter Punkt 3. a) ergibt, berücksichtigt die Ausbildung der Zylinderkopfdichtung nach der Anlage 2 aaO ersichtlich nur

die Gegebenheit an sich, daß bei einem Verbrennungsmotor mit in Reihe angeordneten Brennraum-Durchgangsöffnungen die Motorbauteile des Motorlockes im

allgemeinen im Bereich ihrer Längsseiten, dh in den Winkelbereihen "M" eine größere Bauteilesteifigkeit aufweisen als im Bereich quer zu diesen Längseiten, dh in

den Winkelbereichen "N".

Dem Aufsatz von Nebesky aaO als auch der Zeichnung Anlage 2 aaO ist aus den

zuvor genannten Gründen jeweils nicht zu entnehmen, daß die den Umfang eines

Brennraum-Dichtelements einer Zylinderkopfdichtung umgebenden Motorbauteile

längs des Umfangs des Dichtelements aufgrund von örtlich unterschiedlichen Öffnungen und Ausnehmungen in den angrenzenden Bereichen eine die Dichtflächenpressung beeinflussende örtlich unterschiedliche Bauteilesteifigkeit aufweisen. Diesen Dokumenten ist somit auch keine Anregung dahingehend zu entnehmen, bei einer Zylinderkopf-Dichtung mit meallischem Brennraum-Dichtelement

aufgabengemäß zur weiteren Vergleichmäßiung der Dichtflächenpressung längs

des Umfangs des Dichtelementes die längs des Umfangs des Dichtelementes tatsächlich vorhandenen Unterschiede der Motorsteifigkeit in der im ersten kennzeichnenden Merkmal des Patentanspruchs 1 angegebenen Weise zu berücksichtigen und zusammen mit allen übrigen im Patentanspruch 1 angegebenen

Maßnahmen vorzusehen.

Die weiterhin zum Stand der Technik genannten Druckschriften, die, wie zur Frage

der Neuheit unter Punkt 3.a) ausgeführt, ebenfalls keine Bemessung eines metallenen Brennraum-Dichtelementes entsprechend dem ersten kennzeichnenden

Merkmal des Patentanspruchs 1 zeigen und denen somit auch kein Hinweis in

Richtung dieser Lehre zu entnehmen ist, vermögen dem Fachmann weder für sich

noch in einer Zusammenschau mit den beiden zuvor genannten Dokumenten eine

Anregung in Richtung der insgesamt im Patentanspruch 1 angegebenen Maßnahmen zu geben.

Da mithin die aufgezeigten Dokumente den sein Fachwissen einsetzenden Fachmann nicht zu der insgesamt im Patentanspruch 1 angegebenen Lehre anregen

konnten, ist der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend anzusehen. Eine andere Beurteilung könnte nur auf einer unzulässigen rückschauenden Betrachtungsweise aus der Kenntnis des Patentgegenstandes heraus beruhen.

Bei dieser Sachlage erübrigte es sich, der von der Einsprechenden behaupteten

Vorbenutzungshandlung weiter nachzugehen. Angemerkt sei noch, daß zur Zeichnung 39 09 377 (Anlage 1) keine offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht

wurde.

4. Die auf den Patentanspruch 1 direkt oder

indirekt

rückbezogenen

Patentansprüche 2 bis 4 betreffen zweckmäßige und nicht selbstverständliche

Ausgestaltungen der Zylinderkopfdichtung nach dem Patentanspruch 1. Sie haben

in Verbindung mit dem Patentanspruch 1 Bestand.

Rübel

Heyne

Trüstedt

Schmidt-Kolb

Cl/Hu