Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 15.01.2001 – 14 W (pat) 52/00
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 195 47 972.6-41
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 15. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Moser sowie der Richter Dr. Wagner, Harrer und Dr. Feuerlein 6.70
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluß vom 25. April 2000 hat die Prüfungsstelle für
Klasse A 61 K des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung
195 47 972.6-41 mit der Bezeichnung
"Heparin zur Prophylaxe und akuten Therapie der allergischen Konjunktivitis"
aus den Gründen des Bescheids vom 27. August 1997 zurückgewiesen.
Dem Beschluß liegen die ursprünglichen Ansprüche 1 bis 4 zugrunde, von denen
Anspruch 1 wie folgt lautet:
1. Verwendung von Heparin, oder seiner pharmakologisch verträglichen Salze, zur
Prophylaxe und akuten Therapie der allergischen Konjunktivitis.
Im Bescheid vom 27. August 1997 war ua die Neuheit der Gegenstände der
Patentansprüche 1 bis 4 gegenüber dem durch
(1) Anderson W. et al.; Invest. Ophtalmol. Vis. Sci. 35 (1994) S 1291, 181-25
belegten Stand der Technik beanstandet worden. In (1) werde ausdrücklich die
mögliche Verwendung von Heparin zur topischen Verabreichung bei allergischer
Konjunktivitis untersucht und die experimentellen Ergebnisse dieser Druckschrift
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würden eindeutig auf die Eignung von Heparin für die Behandlung der allergischen
Konjunktivitis hinweisen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die das
Patentbegehren in unverändertem Umfang weiter verfolgt.
Die Anmelderin macht im wesentlichen geltend, daß in (1) zwar behauptet werde,
daß Heparin sowohl präventiv als auch zur Therapie einer allergischen Konjunktivitis einsetzbar sei. Die in (1) präsentierten Daten würden aber eher darauf hindeuten, daß ein antiphlogistischer Effekt lediglich bei einer zellvermittelten allergischen Reaktion des Typs IV zu erwarten sei. Auf der Grundlage dieser Ergebnisse sei es aber nicht vorhersehbar gewesen, daß Heparin zur Behandlung von
schnell einsetzenden humoralen Überempfindlichkeitsreaktionen der Typen I - III
geeignet sei. Entgegen der Ausführung der Prüfungsstelle beruhe der Anmeldungsgegenstand somit auf erfinderischer Tätigkeit und sei gegenüber (1)
patentfähig.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluß aufzuheben und den Patenterteilungsbeschluß zu erlassen.
Im übrigen bittet sie um Entscheidung nach Aktenlage.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
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II
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig; sie konnte jedoch nicht zum Erfolg
führen.
Die gültigen ursprünglichen Ansprüche 1 bis 4 sind formal nicht zu beanstanden.
Der Anmeldung liegt sinngemäß die Aufgabe zugrunde, ein verbessertes therapeutisches Mittel zur Prophylaxe und akuten Therapie der allergischen Konjunktivitis bereitzustellen, das insbesondere mit einem schnellen Wirkungseintritt verbunden ist und trotz niedriger Substanzbelastung durch Wirkstoff und Adjuvantien,
und somit geringen Nebenwirkungen, eine langanhaltende Wirkung aufweist (S 3
Abs 3 der ursprünglichen Unterlagen). Gelöst werden soll diese Aufgabe gemäß
Anspruch 1 durch die Verwendung von Heparin, oder seiner pharmakologisch
verträglichen Salze, zur Prophylaxe und akuten Therapie der allergischen
Konjunktivitis.
In der Entgegenhaltung (1) wird beschrieben, daß topisch appliziertes Heparin die
allergische Konjunktivitis, die durch die Verbindung C48/80 induziert wird, verhindern kann. Die heparinhaltigen Augentropfen werden hier schon prophylaktisch, d h vor der Anwendung des Histamin Liberators C48/80 eingesetzt. Als Ergebnis dieser Untersuchungen wird in (1) zusammengefaßt, daß Heparin in der
Lage ist, die durch C48/80 induzierte Entzündung der Bindehaut des Auges
(Konjunktiven) der Maus zu reduzieren. Auf Grund dieser Ergebnisse schlagen die
Autoren dieser Entgegenhaltung vor, die allergische Konjunktivitis mit Heparin
topisch zu behandeln. Damit wird aber die Verwendung von Heparin zur Prophylaxe und akuten Therapie der allergischen Konjunktivitis in (1) beschrieben. Dies
gilt um so mehr, als auch anmeldungsgemäß das mit C48/80 behandelte Mäuseauge als Versuchsmodell eingesetzt wird, um die therapeutische Wirkung von
Heparin bei der allergischen Konjunktivitis glaubhaft zu machen (vgl insbes S 4
Abs 5 bis S 5 Abs 1 der ursprünglichen Unterlagen). Der Argumentation der An-
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melderin, daß die in (1) präsentierten Daten eher darauf hindeuten würden, daß
ein antiphlogistischer Effekt lediglich bei einer zellvermittelten allergischen Reaktion des Typs IV zu erwarten sei, Gegenstand der Anmeldung demgegenüber
die Prophylaxe und Soforttherapie der allergischen Konjunktivitis des Typs I-III sei,
kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der gültige Hauptanspruch auf die
Verwendung von Heparin, oder seiner pharmakologisch verträglichen Salze, zur
Prophylaxe und akuten Therapie der allergischen Konjunktivitis gerichtet ist und
somit nicht auf einen speziellen Typ beschränkt ist.
Der Gegenstand des gültigen Hauptanspruchs ist daher im Hinblick auf (1) nicht
mehr neu. Somit ist Anspruch 1 mangels Neuheit nicht gewährbar.
Die Unteransprüche 2 bis 4 müssen mit dem nicht gewährbaren Anspruch 1 fallen,
da über den Antrag der Anmelderinnen nur insgesamt entschieden werden kann.
Moser
Wagner
Harrer
Feuerlein
Wf