Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 16.01.2001 – 23 W (pat) 14/00
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. Januar 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 195 48 359.6-34
…
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2001 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr. Beyer, des Richters Dr. Meinel, der Richterin Tronser
sowie des Richters Dipl.-Phys. Lokys 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des
Deutschen Patent- und Markenamts – Prüfungsstelle für
Klasse H 05 K – vom 8. Februar 2000 aufgehoben. Das Patent 195 48 359 wird mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 9,
Beschreibung Seiten 1 bis 16 in der in der mündlichen Verhandlung überreichten Fassung,
Zeichnung Fig. 1 bis 9 in der offengelegten Fassung
Bezeichnung:
Elektrische Verbindungsvorrichtung für ein
elektrisches Meßgerät
Anmeldetag:
22. Dezember 1995
Priorität:
26. Dezember 1994 (JP P 6 – 322588)
G r ü n d e
I
Die vorliegende Patentanmeldung ist mit der Bezeichnung "Vorrichtung für die
elektrische Verbindung eines elektrischen Geräts mit einer flexiblen Verdrahtungsplatte" unter Inanspruchnahme der Unionspriorität in Japan vom 26. Dezember 1994 (Az P 6-322588) am 22. Dezember 1995 beim Deutschen Patentamt eingereicht worden.
Mit Beschluß vom 8. Februar 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt
- Prüfungsstelle für Klasse H 05 K – die Patentanmeldung zurückgewiesen. Sie
hat ihre Entscheidung damit begründet, daß der Gegenstand des mit Schriftsatz
vom 2. Oktober 1997 eingereichten Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der
Technik nach den deutschen Offenlegungsschriften 41 29 983 und 42 37 496 und
unter Berücksichtigung des fachmännischen Wissens und Könnens nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.
In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin neue Patentansprüche 1 bis 9
mit einer angepaßten Beschreibung vorgelegt und die Auffassung vertreten, daß
der Gegenstand des neugefaßten Patentanspruchs 1 durch den nachgewiesenen
Stand der Technik, einschließlich der vom Senat in das Verfahren eingeführten
US-Patentschrift 4 640 561, nicht patenthindernd getroffen sei.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts
- Prüfungsstelle für Klasse H 05 K – vom 8. Februar 2000
aufzuheben und das Patent 195 48 359 mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 9 und Beschreibung Seiten 1 bis 16 in
der in der mündlichen Verhandlung überreichten Fassung,
Zeichnung Figuren 1 bis 9 in der offengelegten Fassung.
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 9 haben (nach Richtigstellung des Bezugszeichens "31" (anstelle 35) für das Gehäuse im Anspruch 1 und Korrektur eines
Schreibfehlers "Leitplatte" durch "Leiterplatte" im Anspruch 8) folgenden Wortlaut:
"1. Elektrische Verbindungsvorrichtung für ein elektrisches
Meßgerät, aufgenommen in einem Gehäuse, das einwärts gerichtete Anschlußvorsprünge mit elektrischen
Kontaktelementen in Verbindung mit einer, an einer
Außenseite des Gehäuses vorgesehenen flexiblen Leiterplatte aufweist, und wobei geräteseitige Steckverbinder zum Einsatz mit den elektrischen Kontaktelementen
der Anschlußvorsprünge des Gehäuses vorgesehen
sind, dadurch gekennzeichnet, daß in dem eine Aufnahmeöffnung (63, 67) aufweisenden gehäuseseitigen
Anschlußvorsprung (59) ein Streifenabschnitt (33a) der
Leiterplatte (33) aufgenommen und durch ein den Streifenabschnitt (33a) gegen eine Innenwand der Aufnahmeöffnung (63, 67) pressendes, ausschließlich mechanisch wirkendes Preßelement (71) fixiert ist, und daß
ein Einschubabschnitt (55) des Steckverbinders (47) in
der Aufnahmeöffnung (63, 67) des Anschlußvorsprunges (59) des Gehäuses (31) aufgenommen ist, wobei
Leiterbahnen (69) des Streifenabschnittes (33a) in direktem elektrischen Kontakt mit elektrischen Anschlüssen (51, 51a) des Meßgerätes stehen.
2. Verbindungsvorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das Preßelement (71) einen Bodenabschnitt (73) aufweist, der die Aufnahmeöffnung (67)
auf der dem Gerät (29) entgegengesetzten Seite des
Gehäuses (31) abdeckt, sowie einen Preßabschnitt (75)
und ein Halteabschnitt (77), die von dem Bodenabschnitt (73) in die Aufnahmeöffnung vorspringen.
3. Verbindungsvorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß der Preßabschnitt (75)
eine nach außen gekrümmte Form aufweist, und daß
eine Seitenwand der Aufnahmeöffnung (67) in der entsprechenden Weise gekrümmt ist.
4. Verbindungsvorrichtung nach einem der Ansprüche 2
oder 3, dadurch gekennzeichnet, daß der Halteabschnitt (77) an seinem oberen Ende Eingriffsrasten (77b) aufweist, die mit einer oberen Kante einer
Seitenwand der Aufnahmeöffnung (67) in Eingriff bringbar sind.
5. Verbindungsvorrichtung nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß das
Gerät (29) ein Kreuzspulmeßinstrument ist, in dem die
zwei Wicklungen (39) um eine Spule (37) über Kreuz
angeordnet gewickelt sind, und ein an einer Drehwelle (41) eines Magneten befestigter Zeiger einen
Wert anzeigt, der einem Drehwinkel des Magneten entspricht, der sich seinerseits um einen Winkel dreht, der
einer Differenz zwischen den von den jeweiligen Wicklungen (39) erzeugten magnetischen Flüssen entspricht.
6. Verbindungsvorrichtung nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, daß der eine geräteseitige Befestigungsabschnitt (49) aus Kunststoff gebildet ist.
7. Verbindungsvorrichtung nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, daß an dem geräteseitigen Befestigungsabschnitt (49) oder an einem gehäuseseitigen
Befestigungsabschnitt (65) ein Eingriffsvorsprung (79)
ausgebildet ist, und an dem jeweils anderen Befestigungsabschnitt (65; 49) eine Eingriffsöffnung (81) ausgebildet ist, die mit dem Eingriffsvorsprung (79) in Eingriff bringbar ist.
8. Verbindungsvorrichtung nach Anspruch 6 oder 7, dadurch gekennzeichnet, daß der gehäuseseitige Befestigungsabschnitt (49) mit Einsetzöffnungen (57) versehen ist, in die elektrische Anschlüsse (51) eingesetzt
und in denen die Anschlüsse (51) arretierbar sind, und
daß jeder der Anschlüsse (51) an einem Ende einen
Verbindungsabschnitt (51b), mit dem ein Anschluß der
Wicklung (39) verbunden ist, und am anderen Ende
einen elastischen Abschnitt (51a) vorgesehen ist, der in
elastischem Kontakteingriff mit einem leitenden Abschnitt (69) des Streifenabschnittes (33a) der flexiblen
Leiterplatte (33) ist.
9. Verbindungsvorrichtung nach zumindest einem der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, daß die Aufnahmevorsprünge (59) des Gehäuses (31) einstückig mit diesem und die Steckverbinder (47) des Meßgerätes einstückig mit diesem, jeweils
aus Kunststoff ausgebildet sind."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn der Gegenstand des geltenden
Anspruchs 1 erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als
patentfähig.
1.) Sämtliche Patentansprüche sind zulässig, denn alle Anspruchsmerkmale
sind für den Durchschnittsfachmann aus der Gesamtheit der ursprünglichen
Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung gehörig offenbart herzuleiten.
So stützt sich der geltende Patentanspruch 1 inhaltlich auf die ursprünglichen
Ansprüche 1 bis 3 iVm der ursprünglichen Beschreibung der Ausführungsform
gemäß Figur 1 bis 7. Die geltenden Patentansprüche 2 bis 5 entsprechen inhaltlich den ursprünglichen Ansprüchen 4 und 6 bis 8 (in dieser Reihenfolge). Die
geltenden Ansprüche 6 und 9 stützen sich in ihrem technischen Inhalt auf Teilmerkmale des ursprünglichen Anspruchs 9. Die geltenden Ansprüche 7 und 8 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 10 bzw 11.
2.) Die Patentanmeldung geht nach den Angaben der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung bzw in der geltenden Beschreibungseinleitung (S 1 Abs 2 bis
S 3 le Abs) von einer in Figur 8 und 9 dargestellten herkömmlichen elektrischen
Verbindungsvorrichtung für ein elektrisches Meßgerät aus, wie sie bspw aus der
US-Patentschrift 4 640 561 bekannt ist und insbesondere für Geschwindigkeitsmeßgeräte im Armaturenbrett eines Kraftfahrzeugs Anwendung findet.
Bei dieser bekannten elektrischen Verbindungsvorrichtung sind die Stiftanschlüsse
des elektrischen Meßgeräts jeweils über ein elektrisches Kontaktelement mit Leiterbahnen des Streifenabschnitts einer an der Gehäusewandung angeordneten
flexiblen Leiterplatte elektrisch verbunden, vgl in der Figur 8 der Patentanmeldung
das elektrische Kontaktelement 25 zur elektrischen Kontaktierung der Stiftanschlüsse 21 des Meßgeräts mit dem leitenden Abschnitt 27 der flexiblen Leiterplatte 4 bzw in den Figuren 1 bis 6 der US-Patentschrift 4 640 561 das elektrische
Kontaktelement (retainer socket 10) zur elektrischen Kontaktierung des Stiftanschlusses 40 mit Streifenanschlüssen bzw Leiterbahnen 54a, 54b der flexiblen
Leiterplatte 50.
Als nachteilig wird von der Anmelderin nach den weiteren Angaben in der
Beschreibung (S 4 Abs 1) angesehen, daß bei dieser bekannten elektrischen Verbindungsvorrichtung die Stiftanschlüsse des Meßgeräts nicht direkt, sondern über
Kontaktelemente elektrisch verbunden sind, so daß sowohl die Zuverlässigkeit der
elektrischen Verbindung als auch die Handhabbarkeit bei der Montage beeinträchtigt sind.
Dem Anmeldungsgegenstand liegt demnach das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde, eine elektrische Verbindungsvorrichtung der gattungsgemäßen
Art zu verbessern, derart, daß diese bei hoher elektrischer Kontaktsicherheit und
mechanischer Verbindungsfestigkeit eine unkomplizierte Montage gestattet (geltende Beschreibung S 4 vorle Abs).
Gelöst wird dieses Problem durch die im Patentanspruch 1 angegebene Merkmalskombination.
Denn dadurch, daß ein Einschubabschnitt des geräteseitigen Steckverbinders in
der Aufnahmeöffnung des Anschlußvorsprungs des Gehäuses aufgenommen ist,
wobei Leiterbahnen des Streifenabschnitts der flexiblen Leiterplatte in direktem
elektrischen Kontakt mit elektrischen Anschlüssen des Meßgerätes stehen, entfallen separate elektrische Kontaktelemente, wohingegen die Handhabbarkeit bei
der Montage aufgrund der Fixierung der flexiblen Leiterplatte durch ein den Streifenabschnitt gegen eine Innenwand der Aufnahmeöffnung pressendes, ausschließlich mechanisch wirkendes Preßelement sichergestellt ist, wie dies anhand
der in den Figuren 1 bis 7 dargestellten Ausführungsform der Erfindung näher
erläutert ist.
3.) Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik neu und beruht diesem gegenüber auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Keine der im Verfahren befindlichen, eingangs genannten Druckschriften gibt dem
zuständigen Durchschnittsfachmann, einem mit der Konstruktion von elektrischen
Verbindungsvorrichtungen für ein elektrisches Meßgerät befaßten, berufserfahrenen Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik/Feinwerktechnik,
einen Hinweis oder eine Anregung zu der im verteidigten Patentanspruch 1
gelehrten Merkmalskombination, nämlich einerseits einen direkten elektrischen
Kontakt zwischen den Steckverbinder-Anschlüssen des Meßgerätes und den Leiterbahnen der flexiblen Leiterplatte und andererseits eine Fixierung der flexiblen
Leiterplatte in einer Aufnahmeöffnung des Gehäuses mittels eines ausschließlich
mechanisch wirkenden Preßelementes vorzusehen.
Aus der inhaltlich nächstliegenden US-Patentschrift 4 640 561 ist – entsprechend
dem Stand der Technik gemäß Figur 8 der Anmeldung – eine gattungsgemäße
elektrische Verbindungsvorrichtung (flexible printed circuit connector) für ein üblicherweise in einem Gehäuse aufgenommenes elektrisches Meßgerät (meter winding ... of an instrument – in Zeichnung nicht dargestellt) bekannt, bei der zur
elektrischen Verbindung der geräteseitigen Steckverbinder-Anschlüsse (male pin
conductors 40) mit einer an der Gehäuse-Außenseite vorgesehenen flexiblen Leiterplatte (flexible printed circuit material 50) ein Streifenabschnitt (conductive portion 54a, 54b) der flexiblen Leiterplatte (50) in dem eine Aufnahmeöffnung (aperture 62) aufweisenden gehäuseseitigen Anschlußvorsprung aufgenommen und
fixiert ist, vgl dort insbes Figur 1 bis 6 mit zugehöriger Beschreibung Spalte 2
Zeile 12 bis Spalte 3 Zeile 54 iVm Spalte 1 Zeile 5 bis 16 und Zeilen 33 bis 59
sowie das Abstract auf der Titelseite.
Im Unterschied zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 stehen die Steckverbinder-Anschlüsse (40) des Meßgeräts mit den Leiterbahnen (54, 54a, 54b) des
Streifenabschnitts jedoch nicht direkt, sondern über metallene Kontaktelemente
(retainer socket 10 as ... bent spring metal piece) in elektrischem Kontakt. Dabei
dient das federnd ausgebildete metallene Kontaktelement (10) bei dieser bekannten Verbindungsvorrichtung zugleich auch als Preßelement zur Fixierung der flexiblen Leiterplatte, indem es den Streifenabschnitt der Leiterplatte gegen die Innenwand der Aufnahmeöffnung (62) des Anschlußvorsprungs der festen Tragplatte
(rigid support panel 60) preßt (vgl Sp 2 Z 33 bis 39 iVm Sp 1 Z 44 bis 48).
Eine Anregung, von dieser bekannten und bewährten elektrischen Verbindungsvorrichtung für ein elektrisches Meßgerät abzugehen und auf das metallene Kontaktelement zu verzichten, ist dieser Druckschrift nicht zu entnehmen, zumal dort
gerade die Vorteile eines solchen metallenen Kontaktelements im Hinblick auf
eine sichere elektrische und mechanische Verbindung sowie ein unkritisches
Stecken des geräteseitigen Steckerstifts (40) aufgrund der sich aufweitenden Führungsflächen (guide surfaces 26, 36) herausgestellt sind, vgl dort insbes Spalte 3
Zeilen 48 bis 54.
Eine Anregung in Richtung der Lehre des geltenden Anspruchs 1 erhält der Fachmann auch nicht, wenn er die beiden übrigen eingangs genannten Entgegenhaltungen in seine Überlegungen einbezieht.
Aus der deutschen Offenlegungsschrift 42 37 496 ist ein Leiterfolienkontakt zwischen Leiterbahnen (15, 16, 17) einer flexiblen Leiterplatte (Leiterfolie 5) und
einem Stecker (8) bekannt, wobei die die Leiterfolie (5) tragende Rückwand (1)
des elektrische Meßgeräte aufnehmenden Gehäuses (2) eine Steckermulde (4)
zur Aufnahme des Steckers (8) aufweist und wobei bei eingesetztem Stecker aufgetrennte Leiterfolienabschnitte (10, 11) über Kanten (12, 13) der Steckermulde (4) abwärtsweisend abgebogen sind und die Steckerkontakte (9) die auf der
Innenseite der Leiterfolienabschnitte (10, 11) angeordneten Leiterbahnen (15, 16,
17) unmittelbar kontaktieren, vgl dort insbes Figur 1 bis 3 mit zugehöriger
Beschreibung Spalte 3 Zeilen 14 bis 43 sowie die Ansprüche 1 bis 3.
Selbst wenn man davon ausgeht, daß dem Fachmann aufgrund dieser bekannten
direkten elektrischen Kontaktierung von Leiterbahnen einer flexiblen Leiterplatte
mit Steckerkontakten eines Steckers in entsprechender Weise auch der direkte
elektrische Kontakt von Leiterbahnen mit geräteseitigen Steckverbinder-Anschlüssen eines Meßgeräts nahegelegt ist, so gibt die Einbeziehung der deutschen
Offenlegungsschrift 42 37 496 jedenfalls keine Anregung für die weitergehende
Lehre des Patentanspruchs 1, daß nämlich der Streifenabschnitt der flexiblen
Leiterplatte (Leiterfolienabschnitt) in dem eine Aufnahmeöffnung aufweisenden
gehäuseseitigen Anschlußvorsprung aufgenommen und durch ein den Streifenabschnitt gegen eine Innenwand der Aufnahmeöffnung pressendes, ausschließlich
mechanisch wirkendes Preßelement fixiert ist. Denn für ein derartiges zusätzliches
Preßelement aus Isolierstoff zur Fixierung des Streifenabschnitts, mit dem die
Handhabbarkeit bei der Montage ersichtlich erleichtert und eine Schädigung der
flexiblen Streifenabschnitte beim Stecken bzw Lösen der Steckverbindung verhindert wird, gibt die deutsche Offenlegungsschrift 42 37 496 keinerlei Vorbild. Vielmehr wird bei diesem Stand der Technik die Sicherheit und Zuverlässigkeit des
Leiterfolienkontaktes nach einer vorteilhaften Ausführungsform auf andersartige
Weise, nämlich durch Verbreiterung und/oder galvanische Verstärkung der Leiterbahnen zu Kontaktbahnen gelöst, vgl dort den Anspruch 4 iVm dem die Spalten 2
und 3 überbrückenden Absatz.
Aus der im Prüfungsverfahren noch genannten deutschen Offenlegungsschrift
41 29 983 ist eine gattungsgemäße elektrische Verbindungsvorrichtung bekannt,
bei der die elektrische Verbindung zwischen der auf der Gehäuse-Rückwand (5)
vorgesehenen flexiblen Leiterplatte (4) und dem geräteseitigen Steckverbinder
(Steckerbuchse 2) des elektrischen Meßgerätes (1) – im Unterschied zu der im
kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 angegebenen Merkmalskombination –
mittels eines in der verdickten Gehäusewandung (5) eingeschraubten oder eingepreßten Kontaktstiftes (3, 8 – Fig 1; 2, 14 – Fig 2) erfolgt, dessen vorderes
Ende (3) in elektrischem Kontakt mit der Steckerbuchse (2) des elektrischen Meßgerätes (1) steht, vgl dort insbes Figur 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung
Spalte 2 Zeilen 23 bis 57 sowie die Ansprüche 1 und 5. Diese bekannte elektrische Verbindungsvorrichtung führt somit vom beanspruchten Anmeldungsgegenstand weg in eine andere Richtung.
Die zweifellos gewerblich anwendbare elektrische Verbindungsvorrichtung für ein
elektrisches Meßgerät nach dem geltenden Anspruch 1 ist somit patentfähig.
4.) An den Patentanspruch 1 können sich die auf ihn zurückbezogenen geltenden Unteransprüche 2 bis 9 anschließen, denn sie haben vorteilhafte und nicht
selbstverständliche Ausführungsarten der elektrischen Verbindungsvorrichtung
nach dem Patentanspruch 1 zum Gegenstand; ihre Patentfähigkeit wird von derjenigen des Gegenstandes des Hauptanspruchs mitgetragen.
5.) Die geltende Beschreibung, in der auf Seite 16 vorletzter Absatz hinter dem
Satzanfang "Die Anschlüsse" das offensichtlich fehlende Wort "können" eingefügt
sowie "Verdrahtungsplatte" durch "Leiterplatte" ersetzt worden ist, erfüllt die an sie
zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Wiedergabe des Standes der Technik, von dem die Erfindung ausgeht, und – in Verbindung mit der Zeichnung – hinsichtlich der Erläuterung der beanspruchten elektrischen Verbindungsvorrichtung
für ein elektrisches Meßgerät.
Dr. Beyer
Dr. Meinel
Tronser
Lokys
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