Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 16.01.2001 – 27 W (pat) 232/99
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 70 642
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. Januar 2001 unter Mitwirkung des Richters Albert als Vorsitzenden, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung als Wortmarke für "Verteilereinrichtung mit einem Schaltfeld, bestehend aus mit elektrischen Kontakten versehenen Buchsenelementen, zur Aufnahme von Steckelementen, für ankommende und abgehende Kupfer- oder Lichtwellenleiter zur Daten- und Kommunikationsübertragung; Verteilergestelle als
Wand-, Stand- oder Systemverteiler" angemeldet ist
MiniLAN.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung wegen bestehenden Freihaltebedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist unter Bezugnahme auf Lexikaeinträge und Zeitschriftenartikel ausgeführt, "Mini" als Kurzform für "Miniatur" sei ein
allgemein üblicher Hinweis darauf, daß etwas klein sei, und die Abkürzung "LAN"
stehe für "Local Area Network" und bezeichne eine hard- und softwaremäßige
Verknüpfung von einzelnen Computern zu einem funktionalen System, das auf eine geringe räumliche Ausdehnung begrenzt sei. Damit bestehe die angemeldete
Bezeichnung aus zwei eindeutig beschreibenden Angaben, die sich auch in ihrer
Kombination in einer rein beschreibenden Sachaussage im Sinne von "kleines Local Area Network" erschöpfe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint,
zwar seien die Bestandteile "Mini" und "LAN" jeweils für sich allein beschreibende
Sachangaben. Dies gelte aber nicht für ihre Kombination. Die angemeldete Bezeichnung werde von den Mitbewerbern nicht beschreibend benutzt, obwohl "kleine Netzwerke" seit gut 20 Jahren existierten. Zur Frage eines konkreten zukünftigen Freihaltebedürfnisses mache der angegriffene Beschluß keine Ausführungen;
von einem solchen sei daher nicht auszugehen. Die mithin nicht zu hoch anzusetzenden Anforderungen an die Unterscheidungskraft weise die angemeldete Marke
auf; sie sei daher in das Register einzutragen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Denn für die beanspruchten
Waren ist die angemeldete Marke als beschreibende Angabe freihaltebedürftig
und nicht unterscheidungskräftig, so daß einer Eintragung die Vorschriften des
MarkenG § 8 Abs 2 Nrn 1 und 2 entgegenstehen und die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat (MarkenG § 37 Abs 1).
Zur Begründung wird zunächst auf den im wesentlichen zutreffenden Beschluß
der Markenstelle Bezug genommen. Ergänzend führt der Senat im Hinblick auf
das Beschwerdevorbringen der Anmelderin noch folgendes aus:
Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren weist die angemeldete Bezeichnung ohne weiteres verständlich darauf hin, daß die so gekennzeichneten
Erzeugnisse für die Verwendung in einem kleinen lokalen Netzwerk geeignet und
bestimmt sind. Die mit derartigen Produkten vertrauten relevanten Verkehrskreise
verstehen unter dem - wie sich aus dem von der Markenstelle im angegriffenen
Beschluß zitierten lexikalischen Nachweis und aus den dem angegriffenen Beschluß beigefügten Zeitschriftenartikeln ersehen läßt - üblich mit "LAN" abgekürzten Begriff "Local Area Network" ein Netzwerk mit geringer räumlicher Ausdehnung ohne Relevanz der Anzahl der vernetzten Rechner. Die im Warenverzeichnis
der angemeldeten Marke enthaltenen Waren können auch tatsächlich in derartigen Netzwerken Verwendung finden. Mithin handelt es sich bei der angemeldeten
Marke um eine glatt beschreibende Angabe, die geeignet ist, die Bestimmung der
beanspruchten Waren zu benennen, also um eine freihaltebedürftige Bezeichnung
(MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2), die von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist.
Im Hinblick auf den eindeutigen glatt beschreibenden Charakter der angemeldeten
Bezeichnung kommt es nicht darauf an, ob nachzuweisen ist, daß Mitbewerber
diese tatsächlich bereits benutzen. Denn MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2 schließt Anmeldungen von der Eintragung aus, die "ausschließlich aus ... Angaben bestehen, die
im Verkehr zur Bezeichnung ... der Beschaffenheit, ... der Bestimmung ... oder zur
Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren ... dienen können". Gerade die Benutzung von Wortverbindungen wie der hier angemeldeten, die sich aus geläufigen Elementen zusammensetzen und den angesprochenen Verkehrskreisen eine
in sich eindeutige und verständliche Gesamtaussage vermitteln, ist trotz ihres rein
beschreibenden Gehalts, der wegen MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2 einer Eintragung in
das Markenregister entgegensteht, nicht selten nicht nachweisbar (vgl auch Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 RdNr 74).
Darüber hinaus fehlt der angemeldeten Marke auch jegliche Unterscheidungskraft,
so daß sie auch aus diesem Grunde von der Eintragung ausgeschlossen ist (MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1). Denn aufgrund ihres im Vordergrund stehenden glatt beschreibenden Inhalts werden die angesprochenen Verkehrskreise der Bezeichnung "MiniLAN" lediglich einen Hinweis auf die Art und die Bestimmung der so gekennzeichneten Waren entnehmen, nicht jedoch einen solchen auf deren Herkunft
aus einem bestimmten Unternehmen. Da Unterscheidungskraft die Eignung ist,
Waren und Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft, nicht nach ihrer Beschaffenheit oder Bestimmung unterscheidbar zu machen (BGH GRUR 95, 408
"PROTECH"), und es der angemeldeten Marke an dieser Eignung fehlt, hat die
Markenstelle die Anmeldung auch aus diesem Grunde zu Recht zurückgewiesen.
Nach alledem mußte die Beschwerde erfolglos bleiben.
Albert
Richter Schwarz kann wg Urlaubs nicht unterschreiben.
Albert
Friehe-Wich
Pü