Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 17.01.2001 – 19 W (pat) 17/99
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. Januar 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend das Patent 36 20 603
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger,
Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dr.-Ing. Kaminski
beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patentamt - Patentabteilung 33 - hat das mit der am 19. Juni 1986
eingegangenen Anmeldung beantragte und mit der Bezeichnung "Verfahren zum
Nachführen einer fernsteuerbaren Einsatzvorrichtung" erteilte Patent 36 20 603,
für das die Unionspriorität der Anmeldung in Österreich vom 26. Juni 1985 (Aktenzeichen AT A 1892/85) in Anspruch genommen ist, im Einspruchsverfahren durch
Beschluß vom 14. Januar 1999 mit der Begründung widerrufen, daß der Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag (ohne die unterstrichene Textpassage) und Hilfsantrag lautet:
"Verfahren zum programmgesteuerten Nachführen einer auf einem Feuerwehrfahrzeug angeordneten fernsteuerbaren Einsatzvorrichtung in Form eines Wasserwerfers entlang einer räumlichen
Bewegungsbahn zwischen einer Ist-Lage und einer in einem
räumlichen Bewegungsbereich vorgesehenen Soll-Lage, bei dem
durch einen Vergleich der Meßwerte der Soll-Meßwertgeber mit
den die Ist-Lage ermittelnden Meßwertgebern die Verstellgröße
zwischen der Soll-Lage und der Ist-Lage ermittelt wird, dadurch
gekennzeichnet, daß der räumlichen Bewegungsbahn zwischen
einer Ist-Lage und einer Soll-Lage im Bewegungsbereich eine
vorgegebene, veränderbare räumliche Schwärmbereichsgrenze
überlagert und aus der Differenz zwischen der Soll- und Ist-Lage
Koordinatenpunkte für die Bewegungsbahn der Einsatzvorrichtung
von der Ist- in die Soll-Lage unter Berücksichtigung dieser
Schwärmbereichsgrenze errechnet und entsprechende Signalfolgen über eine Datenleitung einem Stecker zugeführt und über eine
Treiberstufe an die Antriebsmotoren zur vollautomatischen Nachführung des Wasserwerfers in die Soll-Lage weitergeleitet werden
und der Rechner wahlweise zur Aufzeichnung der anliegenden
Dreh- bzw. Hubwerte beim manuellen Bewegen des Wasserwerfers und/oder Steuerung verwendet wird."
Der nebengeordnete Patentanspruch 4 nach Haupt- und Hilfsantrag lautet:
"Feuerwehrfahrzeug mit Verstellantrieben zum Verschwenken der
Einsatzvorrichtung in Form eines Wasserwerfers, um eine horizontale und vertikale Achse, mit diesem zugeordneten Meßwertgebern (36, 51) zum Ermitteln der Ist-Lage-Signale des Wasserwerfers und mit einer Steuervorrichtung mit einem Programmspeicher für die Verstellantriebe, die einen in horizontaler und vertikaler Richtung verstellbaren Steuerhebel (93) zur Vorgabe der Soll-
Lage für den Wasserwerfer (6) mit zwei diesem zugeordneten
Soll-Meßwertgebern (96, 97) aufweist, dadurch gekennzeichnet,
daß die Steuervorrichtung einen programmierbaren Rechner umfaßt, über den die Verstellantriebe (37, 29) mit den Meßwertgebern (36, 51) für die Ist- und Soll-Lage verknüpft sind, und daß der
Rechner mit einer Speichereinheit, z.B. ein RAM zum Abspeichern
einer Schwärmbereichsgrenze verbunden ist, und der Rechner die
Koordinatenpunkte der Bewegungsbahn des Wasserwerfers zwischen der Ist- und Soll-Lage unter Berücksichtigung dieser
Schwärmbereichsgrenze errechnet und die entsprechenden Signalfolgen über eine Datenleitung (127) Treiberstufen (111, 112)
der Antriebsmotore (31, 44) der Verstellantriebe zum selbsttätigen
Nachführen des Wasserwerfers (6) für die Höhen- und Seitenverstellung zuführt und daß dem Rechner ein Programmschalter
(122, 123) zugeordnet ist, mit einem eine Speichereinheit, z.B. ein
EPROM (106), ein Mikroprozessor (105) und ein RAM mit einem
Adressenspeicher (107) des Rechners wahlweise zur Aufzeichnung der anliegenden Dreh- bzw. Hubwerte beim manuellen Bewegen des Wasserwerfers und/oder zur Steuerung aktivierbar ist,
wobei der Steuerhebel zur Vorgabe der Soll-Lage der Einsatzvorrichtung an einem Steuer- bzw. Bedienplatz für die manuelle Bedienung vorgesehen ist."
Die Patentinhaberin führt aus, im Unterschied zum Verfahren nach der deutschen
Offenlegungsschrift 31 13 113 seien bei dem patentgemäßen Verfahren verschiedene räumliche Bewegungsbahnen gespeichert, aus denen durch ein Programm
unter Berücksichtigung der Schwärmbereichsgrenze die optimale Bahnkurve zwischen der Ist- Lage und der Soll-Lage ermittelt werde. Beim Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag würden die Bahnkurven vorher manuell aufgezeichnet, so daß die Erfahrungen des Feuerwehrmannes im Hinblick auf optimale
Bahnkurven einfließen könnten. Denn es komme bei der Feuerlöschbewegung auf
den besonderen Weg des Wasserwerfers von der Ist- Lage in die Soll-Lage an.
Somit könnten die Bedienungsabläufe bei Robotern, wie sie in der deutschen Offenlegungsschrift 31 51 752 beschrieben seien, nicht in naheliegender Weise auf
die Arbeitsweise eines Feuerwehrmannes übertragen werden. Die Gegenstände
der Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag seien daher neu und beruhten
auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Patentinhaberin beantragt
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit
folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag vom 12. Januar 2001, Patentansprüche 2 und 3 gemäß Patentschrift, Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag vom 12. Januar 2001, weitere Ansprüche, Beschreibung und Zeichnung gemäß Patentschrift,
hilfsweise
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag vom 12. Januar 2001, im übrigen wie Hauptantrag.
Die Einsprechenden beantragen übereinstimmend,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Einsprechenden sind übereinstimmend der Meinung, daß aus der deutschen
Offenlegungsschrift 31 13 113 die wesentlichen Merkmale des patentgemäßen
Verfahrens des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag bekannt seien, denn die
Lesart der Patentinhaberin bezüglich des Patentanspruchs 1, es seien beim Patentgegenstand gespeicherte Bahnkurven vorhanden, sei unzulässig. Da dem
Fachmann auch die manuelle Speicherung der Dreh- bzw. Hubwerte einer
Einsatzvorrichtung geläufig sei, wie auch aus der deutschen Offenlegungsschrift
31 51 752 hervorgehe, beruhe der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Haupt- und Hilfsantrag auf keiner erfinderischen Tätigkeit.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Als zuständiger Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Erfahrungen in der Konstruktion von analogen und digitalen Steuerungen anzusehen, der mit der Fernsteuerung von Einsatzvorrichtungen vertraut
ist.
Aus der deutschen Offenlegungsschrift 31 13 113 ist ein Verfahren zum programmgesteuerten Nachführen einer auf einem Feuerwehrfahrzeug angeordneten
fernsteuerbaren Einsatzvorrichtung in Form eines Wasserwerfers 1 bekannt (Fig
iVm Anspr 1, S 3 le Satz, S 4 vorle Satz). Hierbei wird der Wasserwerfer 1 entlang
einer räumlichen Bewegungsbahn zwischen einer Ist-Lage und einer in einem
räumlichen Bewegungsbereich vorgesehenen Soll-Lage nachgeführt (Anspr 1).
Meßwertgeber ermitteln die Ist-Lage und die Soll-Lage (Meßwertgeber 6, 6a) und
durch einen Vergleich dieser Meßwerte wird in einem elektronischen Steuergerät
4 die Verstellgröße zwischen der Soll-Lage und der Ist-Lage ermittelt (Fig iVm S 4
letzter Abs bis S 5 Abs 1, S 8 Abs 1).
Somit sind alle Merkmale im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag
aus der deutschen Offenlegungsschrift 31 13 113 bekannt. Weiterhin entnimmt der
Fachmann dieser Druckschrift, daß bei dem bekannten Verfahren die Steuerungseinrichtung einen Programmspeicher für die Grenzen der Wasserwerferbewegung
besitzt; die Bewegung des Wasserwerfers wird nämlich von einem Programm hinsichtlich der Kontur des Feuerwehrfahrzeuges begrenzt, um ohne Beschädigungsgefahr einen möglichst großen Schwenkbereich zu gewährleisten (S 9 Z 3
bis 9). Der Feuerwehrmann kann demnach ohne auf Aufbauten Rücksicht zunehmen, den Wasserwerfer steuern, der automatisch an einem Überschreiten des
vorbestimmten Bewegungsbereiches gehindert ist, da ein entsprechend eingespeichertes Programm die Bewegung des Wasserwerfers innerhalb eines gewissen Bereiches begrenzt, so daß die Fahrzeugkontur gut auszusteuern ist und dem
Wasserwerfer ein möglichst weiter Schwenkbereich verbleibt (S 6 letzter Abs bis
S 7 Abs 1, S 8 letzter Abs bis S 9 Abs 1). Für den Fachmann ergibt sich daraus
aufgrund seines Fachwissens, daß bei dem bekannten Verfahren im elektronischen Steuergerät aus der Differenz zwischen der Soll- und der Ist-Lage Koordinatenpunkte für die Bewegungsbahn von der Ist- in die Soll-Lage des Wasserwerfers (als Einsatzvorrichtung) unter Berücksichtigung einer Schwärmbereichsgrenze errechnet werden, d. h. daß der räumlichen Bewegungsbahn zwischen der
Ist- Lage und der Soll-Lage im Bewegungsbereich eine vorgegebene räumliche
Schwärmbereichsgrenze überlagert wird, wie es im kennzeichnenden Teil des
Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag angegeben ist. Bei dem bekannten Verfahren ist für den Fachmann die vorgegebene räumliche Schwärmbereichsgrenze
auch veränderbar, da die hierfür benötigten Sollwerte in einen Programmspeicher 10 der Steuerungseinrichtung 4 gespeichert sind (S 6 letzter Abs, S 8 letzter
Abs), dh es können Sollwerte für verschiedene Schwärmbereichsgrenzen programmiert werden.
Aus der Formulierung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag konnte der Senat
nicht entnehmen, daß für die Festlegung der Bewegungsbahn in einem Rechner
gespeicherte, also vorgegebene Bahnkurven verwendet werden, wie die Patentinhaberin meint. Auch in der Beschreibung sind hierzu keine Angaben gemacht, wie
die Patentinhaberin eingeräumt hat. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag läßt
demnach hinsichtlich der Bewegungsbahn keine Interpretation zu, die sich nicht
schon aus dem bekannten Verfahren für den Fachmann ergibt.
Die den errechneten Koordinatenpunkten entsprechenden Signalfolgen werden
als Steuerimpulse beim bekannten Verfahren ebenfalls über eine Datenleitung an
die Antriebsmotoren zur vollautomatischen Nachführung des Wasserwerfers in die
Soll-Lage weitergeleitet (Fig iVm S 4 letzter Abs bis S 5 Abs 1, S 8 Satz 2). Dem
Fachmann ist hierbei geläufig, einen Stecker in der Datenleitung und Treiberstufen
für die Antriebsmotoren vorzusehen, da der von einer elektronischen Recheneinrichtung als Steuergerät gelieferte Strom üblicherweise zur Ansteuerung von Antriebsmotoren nicht ausreicht. Das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ergibt sich somit für den Fachmann aufgrund seiner Fachkenntnisse in naheliegender Weise aus der deutschen Offenlegungsschrift 31 13 113.
Aus der deutschen Offenlegungsschrift 31 13 113 entnimmt der Fachmann darüber hinaus, daß auf Knopfdruck der Wasserwerfer in bestimmte im Programmspeicher abgelegte Positionen geschwenkt werden kann, ohne den Steuerhebel
zu betätigen (S 6 letzter Abs, S 8 letzter Abs bis S 9 Abs 1). Um derartige Positionen zu erfassen, ist es dem Fachmann geläufig, die bei der manuellen Bewegung
des Wasserwerfers anliegenden Dreh- bzw. Hubwerte wahlweise im Steuerungsrechner aufzuzeichnen, wie insbesondere aus der deutschen Offenlegungsschrift
31 51 752 bei einem Verfahren zur Steuerung eines Roboterarms als Einsatzvorrichtung hervorgeht. Dort wird in der wahlweisen Betriebsart " Lehren " der Roboterarm an verschiedene Zielpositionen bewegt, die dann im Rechner aufgezeichnet und gespeichert werden (Fig 2 iVm S 5 letzter Abs bis S 6 Abs 1, Fig 3 iVm
S 9 Abs 2 bis S 10 Abs 1). Da es hierbei nicht auf die besonderen Fähigkeiten des
Feuerwehrmannes ankommt, wie die Patentinhaberin meint, wird der Fachmann
nicht davon abgehalten, bei der Weiterentwicklung des aus der deutschen Offenlegungsschrift 31 13 113 bekannten Verfahrens auf bekannte Arbeitsweisen bei
einer Robotersteuerung zurückzugreifen, wie sie aus der deutschen Offenlegungsschrift 31 51 752 bekannt sind. Das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag beruht demnach ebenfalls auf keiner erfinderischen Tätigkeit.
Da das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag nicht patentfähig ist, sind diese Patentansprüche damit nicht gewährbar. Mit ihnen fallen
auch die nebengeordneten Patentansprüche 4 nach Haupt- und Hilfsantrag, da
über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (BGH GRUR 1997,
120 –"Elektrisches Speicherheizgerät"). Die auf die Patentansprüche 1 und 4 nach
Haupt- bzw. Hilfsantrag direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche 2
und 3 bzw. 5 bis 13 teilen deren Schicksal.
Dr. Kellerer
Schmöger
Dr. Mayer
Dr.-Ing. Kaminski
Na