Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 18.01.2001 – 21 W (pat) 42/99

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. Januar 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 40 11 690.5-43

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Hechtfischer, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Richterin

Dr. Franz sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Kraus 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 23 N des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die ein "Verfahren zur Verbrennung eines Brennstoff-Luft-Gemisches" betreffende

Patentanmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt am 7. April 1990

unter

Inanspruchnahme der Prioritäten

in Österreich vom 13. April 1989

(AT 874/89) und 21. März 1990 (AT 667/90) eingereicht worden. Die Offenlegung

ist am 18. Oktober 1990 erfolgt.

Mit Beschluß vom 23. Dezember 1998 hat die Prüfungsstelle für Klasse F 23 N

des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung aufgrund mangelnder

Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Die Anmelderin verfolgt ihr Patentbegehren gemäß einem Hauptantrag und einem

Hilfsantrag weiter.

Der geltende Patentanspruch 1 (eingegangen am 7. April 1999) gemäß Hauptantrag lautet:

"Verfahren zur Verbrennung eines Brennstoff-Luft-Gemisches in

einem mit einem Verbrennungsluftstrom gespeisten Brennraum,

dem in der Startphase der Verbrennung ein Verbrennungsluftanteil

zugeführt wird, der geringer ist als der für den anschließenden

Verbrennungsvorgang vorgesehene Soll-Luftanteil, wobei die

Verminderung des Verbrennungsluftanteils in einer Vorspülphase

erfolgt und sich über die Zündphase hinaus bis zum Ende einer

vorgegebenen Sicherheitszeit erstreckt, wonach der zugeführte

Verbrennungsluftstrom erhöht wird und bei dem die Verminderung

des Verbrennungsluftanteils auch während des modulierenden

Brennerbetriebes in Abhängigkeit von einem von der Flamme im

Brennraum abgeleiteten Signal, vorzugsweise einem Ionisationssignal erfolgt, wobei die Absenkung bei Unterschreiten eines vorbestimmten Schwellwertes erfolgt."

Die auf Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag rückbezogenen Unteransprüche 2

und 3 betreffen Ausgestaltungen des Verfahrens und entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 4 und 5.

Der Patentanspruch 1

(eingereicht

in der mündlichen Verhandlung am

18. Januar 2001) gemäß Hilfsantrag lautet:

"Verfahren zur Verbrennung eines Brennstoff-Luft-Gemisches in

einem mit einem Verbrennungsluftstrom gespeisten Brennraum,

dem in der Startphase der Verbrennung ein Verbrennungsluftanteil

zugeführt wird, der geringer ist als der für den anschließenden

Verbrennungsvorgang vorgesehene Soll-Luftanteil, wobei die

Verminderung des Verbrennungsluftanteils in einer Vorspülphase

erfolgt und sich über die Zündphase hinaus bis zum Ende einer

vorgegebenen Sicherheitszeit erstreckt, wonach der zugeführte

Verbrennungsluftstrom erhöht wird und bei dem die Verminderung

des Verbrennungsluftanteils auch während des Brennerbetriebes

in Abhängigkeit von einem von der Flamme im Brennraum abgeleiteten Signal, vorzugsweise einem Ionisationssignal, erfolgt, wobei die Absenkung bei Unterschreiten eines vorbestimmten

Schwellwertes erfolgt."

Die beiden auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 und 3

zum Hilfsantrag entsprechen den Unteransprüchen 2 und 3 gemäß Hauptantrag.

Den Gegenständen dieser Patentansprüche nach dem Haupt- und Hilfsantrag liegt

die Aufgabe zugrunde, dafür zu sorgen, daß dem Verbrennungsvorgang in der

Startphase der Verbrennung ein besonders zündwilliges Gemisch zur Verfügung

steht, das bei geringer Flammenhöhe einen starken Ionisationsstrom und damit

eine hohe Sicherheit beim Start des Brenners gewährleistet, und zwar auch dann,

wenn der Brennstoffanteil einer Teilleistung des Brenners entsprechend gedrosselt ist und/oder schwer zündbarer Brennstoff Verwendung findet (Beschreibung

gemäß Offenlegungsschrift Spalte 1 Zeilen 15 bis 23).

Die Anmelderin hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß dem Hauptantrag und den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß dem Hilfsantrag für

neu und erfinderisch. Sie führt dazu hauptsächlich aus, daß sich der Unterschied

des Gegenstands des Patentanspruchs 1 gemäß dem Hauptantrag gegenüber

dem Stand der Technik gemäß der Entgegenhaltung DE-OS 1501894, im folgenden (2) genannt, dahingehend ergibt, daß sich die verfahrensmäßigen Anweisungen nicht nur auf eine einzige punktgemäße Nennleistung beziehen, sondern auf

einen mehr oder weniger großen Modulationsbereich des Brenners, und sich weiterhin nicht nur auf das Startverhalten, sondern auch auf die anschließende modulierende Brennphase erstrecken. Dies sei nach Meinung der Anmelderin aus der

Zusammenschau des ermittelten und vorliegenden Stands der Technik nicht nahegelegt.

Die Anmelderin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit dem

am 7. April 1999 eingegangenen Anspruch, hilfsweise unter Streichung des Wortes "modulierenden" in Zeile 8 des Anspruchs, und

je mit im übrigen noch anzupassenden Unterlagen zu erteilen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem Hauptantrag ist nicht zulässig. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem Hilfsantrag ist nicht patentfähig.

1.) Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist nicht zulässig.

Der Patentanspruch 1 gemäß dem Hauptantrag besteht aus einer Zusammenfassung der ursprünglichen Ansprüche 1 bis 3, wobei zusätzlich ein Merkmal aufgenommen worden ist, nämlich daß die Verminderung des Verbrennungsluftanteils

auch während des "modulierenden" Brennerbetriebs erfolgen soll.

Bezüglich dieses Merkmals ist der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen unzulässig erweitert, da der

Begriff "modulierender" Brennerbetrieb nicht in den ursprünglich eingereichten

Unterlagen offenbart ist.

Das gilt, entgegen der Auffassung der Anmelderin, auch für Spalte 3, letzte zwei

Zeilen bis Spalte 4, erste Zeile der offengelegten Unterlagen in Verbindung mit

dem vorletzten Absatz, da auch dort das besagte Merkmal für den Fachmann

nicht erkennbar enthalten und damit nicht offenbart ist.

Darüber hinaus kann das besagte Merkmal auch dann nicht als zulässig angesehen werden, wenn man darunter eine "kontinuierlich veränderbare Leistung des

Brenners" verstehen sollte, wie die Anmelderin einwendet. Denn ein solcher

Sachverhalt ist ebenfalls nicht offenbart. Wie insbesondere Figur 7 in Verbindung

mit Figur 6 und zugehöriger Beschreibung zeigt, wird bei einem Leistungsabfall,

der bedingt sein kann durch irgendwelche Einflüsse wie zB Gasmangel, nach

Wegfall dieses Zustands wieder auf die ursprüngliche Leistung hochgefahren.

Dies ist insbesondere ersichtlich aus dem oberen Teilbild der Figur 7 anhand des

Abfalls der Kurve von 100 auf x und deren Wiederanstieg auf 100. Eine kontinuierliche Veränderung auf beliebige, über einen längeren Zeitraum beibehaltene Zwischenwerte, ist dort nicht erkennbar. Sie dürfte im übrigen auch schon deshalb

nicht möglich sein, weil verschiedene Zwischenwerte auch verschiedene Schwellwerte erfordern und wie insbesondere dem unteren Teilbild der Figur 7 entnehmbar ist, ist nur ein Schwellwert Is vorgesehen.

Die Unteransprüche 2 und 3 fallen mit dem Hauptanspruch.

2.) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag ist zwar neu, denn

keiner der entgegengehaltenen Druckschriften sind sämtliche in diesem Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmale entnehmbar, sein Gegenstand beruht jedoch

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist zulässig. Dieser Patentanspruch besteht aus einer Zusammenfassung der ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 3.

Aus der Druckschrift (2) ist ein Verfahren zur Verbrennung eines Brennstoff-Luft-

Gemisches in einem mit einem Verbrennungsluftstrom gespeisten Brennraum bekannt (Seite 1). Wie insbesondere der Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung (ab

Seite 4) entnehmbar ist, wird dem Brennraum in der Startphase der Verbrennung

ein Verbrennungsluftanteil zugeführt, der geringer ist als der für den anschließenden Verbrennungsvorgang vorgesehene Soll-Luftanteil. Die Verminderung des

Verbrennungsluftanteils erfolgt am Ende einer Vorspülphase. Mit Beginn der

Zündphase wird der zugeführte Verbrennungsluftstrom allmählich erhöht und

steigt bis zu einem vorgegebenen Nennwert, wie dies beispielsweise in Fig. 1 gezeigt ist.

Gegenüber der Offenbarung der Entgegenhaltung (2) unterscheidet sich das Verfahren nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag dadurch, daß:

a)

bereits in der Vorspülphase der Verbrennungsluftanteil vermindert wird,

b)

in der Zündphase eine Sicherheitszeit mit vermindertem Luftstrom vorgesehen ist,

c)

die Verminderung des Verbrennungsluftanteils auch während des

Brennerbetriebes erfolgt,

c1)

und zwar in Abhängigkeit von einem von der Flamme im Brennraum

abgeleiteten Signal, vorzugsweise einem Ionisationssignal, wobei die

Absenkung bei Unterschreiten eines vorbestimmten Schwellwertes

erfolgt.

Wenn der Fachmann ganz sicher sein will, daß dann, wenn gezündet wird, tatsächlich die niedrigere Luftmenge eingeblasen wird, so wird er nicht, wie es aus

der Entgegenhaltung (2) bekannt ist, die Luftmenge erst im Zündzeitpunkt absenken, sondern er wird die Menge schon etwas vor dem eigentlichen Zündvorgang

erniedrigen. In dem Vorgehen nach dem Unterschiedsmerkmal a) ist daher keine

erfinderische Tätigkeit zu sehen.

Auch das Vorsehen einer sogenannten "Sicherheitszeit", nach deren Ablauf der

zugeführte Verbrennungsluftstrom erhöht wird, Unterschiedsmerkmal b), beruht

nicht auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber dem Gegenstand der Entgegenhaltung (2). Wie dort aus Figur 1 ersichtlich ist, wird nach dem Zündvorgang (tzünd) die Luftmenge nicht sofort auf den erforderlichen Nennwert erhöht, sondern sie

wird allmählich gesteigert, wie der "schräge Kurvenverlauf" zeigt. Dieser "schräge

Verlauf", also die allmähliche Steigerung, bedeutet aber nichts anderes, als daß

auch dort schon eine in der Zündphase liegende Sicherheitszeit mit vermindertem

Luftstrom vorliegt. Diesen verminderten Luftstrom, wie beim Gegenstand des Anspruchs 1, eine bestimmte Zeit auf einem konstant niedrigen Wert zu halten, beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Eine solche Maßnahme kann vom Durchschnittsfachmann ohne weiteres ergriffen werden, wenn er das wegen des hohen

Gasanteils besonders zündfähige Gas-Luft-Gemisch für einen etwas längeren

Zeitraum beibehalten will, um so die Zündsicherheit zu erhöhen.

Die Verminderung des Verbrennungsluftanteils auch während des Brennerbetriebs

in Abhängigkeit von einem von der Flamme im Brennraum abgeleiteten Signal,

vorzugsweise einem Ionisationssignal, wobei die Absenkung bei Unterschreiten

eines vorbestimmten Schwellwertes erfolgt, Unterschiedsmerkmal c), c1), ist dem

Fachmann ohne weiteres aus den Entgegenhaltungen (4) "Übersichtsartikel:

Flammenüberwachung bei Gasbrennern in Öl + Gasfeuerung 4/1978" und (5)

"K.H. Rudolph: "Bedeutung und Möglichkeiten der Brennstoffgemischregelung in

Erdgasinformation 1985, Seiten 29 bis 30" nahegelegt. So ist daraus dem Fachmann grundsätzlich bekannt, zu Steuerungszwecken, dh zur Flammenüberwachung bei Gasbrennern, das sogenannte Ionisationssignal heranzuziehen. Denn

wie in der Entgegenhaltung (4) auf Seite 210 erste Spalte ausgeführt ist, bewirken

starke Abweichungen vom optimalen Gas-Luft-Gemisch ein starkes Absinken des

Ionisationsgleichstroms, vor allem bei Luftmangel.

Aus der Entgegenhaltung (5) kann der Fachmann darüber hinaus entnehmen, daß

die Gemischeinstellung und die Brenneigenschaften der Brenner die Funktion der

Ionisationsflammenüberwachung beeinflussen, die vielfach aus Sicherheitsgründen und zur "Automatisierung" an Gasbrennern installiert ist. Die Stärke des entstehenden und zur Flammenüberwachung verwendeten Ionisationsstromes nimmt

in der Regel mit der Flammentemperatur zu. Da diese vom Gas-Luft-Mischungsverhältnis bestimmt wird, tritt ein günstiger Ionisationsstrom in dem Fall auf, wenn

die Flamme straff und mit geringem Luftüberschuß brennt. Bild 1 der Entgegenhaltung (5) zeigt, wie sich der Ionisationsstrom mit der Luftzahl ändert.

Damit ist aus den Entgegenhaltungen (4) und (5) also die Verwendung eines Ionisationssignals zur Steuerung und Automatisierung des Betriebs von Gasbrennern

bekannt. Eine derartige Automatisierung schließt aber in für den Fachmann

selbstverständlicher Weise ein, daß auch eine Verminderung des Verbrennungsluftanteils während des Brennerbetriebs dann erfolgt, wenn die Gegebenheiten

des tatsächlichen Betriebs dies erfordern, weil zB der Gasanteil stark sinkt. Daß

es dazu eines vorbestimmten Schwellwertes als Bezugsgröße für die beginnende

Luftverminderung bedarf, ist zwingend notwendig.

Auch die gemeinsame Betrachtung aller Merkmale des Patentanspruchs 1 führt

nicht zu einer erfinderischen Tätigkeit, weil jedes Merkmal nur die ihm eigenen

Wirkungen erzielt und zu keinem synergistischen Effekt beiträgt. Es wurde im übrigen von der Anmelderin auch hierzu nichts vorgetragen.

3.) Die auf den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag rückbezogenen Unteransprüche 2 und 3 müssen schon aus formalen Gründen mit dem Patentanspruch 1 fallen. Die Patentansprüche 2 und 3 beinhalten außerdem lediglich handwerkliche

Ausgestaltungen des Patentanspruchs 1.

Dr. Hechtfischer

Klosterhuber

Dr. Franz

Dr. Kraus

prö