Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 18.01.2001 – 21 W (pat) 42/99
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. Januar 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 40 11 690.5-43
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Hechtfischer, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Richterin
Dr. Franz sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Kraus 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 23 N des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die ein "Verfahren zur Verbrennung eines Brennstoff-Luft-Gemisches" betreffende
Patentanmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt am 7. April 1990
unter
Inanspruchnahme der Prioritäten
in Österreich vom 13. April 1989
(AT 874/89) und 21. März 1990 (AT 667/90) eingereicht worden. Die Offenlegung
ist am 18. Oktober 1990 erfolgt.
Mit Beschluß vom 23. Dezember 1998 hat die Prüfungsstelle für Klasse F 23 N
des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung aufgrund mangelnder
Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die Anmelderin verfolgt ihr Patentbegehren gemäß einem Hauptantrag und einem
Hilfsantrag weiter.
Der geltende Patentanspruch 1 (eingegangen am 7. April 1999) gemäß Hauptantrag lautet:
"Verfahren zur Verbrennung eines Brennstoff-Luft-Gemisches in
einem mit einem Verbrennungsluftstrom gespeisten Brennraum,
dem in der Startphase der Verbrennung ein Verbrennungsluftanteil
zugeführt wird, der geringer ist als der für den anschließenden
Verbrennungsvorgang vorgesehene Soll-Luftanteil, wobei die
Verminderung des Verbrennungsluftanteils in einer Vorspülphase
erfolgt und sich über die Zündphase hinaus bis zum Ende einer
vorgegebenen Sicherheitszeit erstreckt, wonach der zugeführte
Verbrennungsluftstrom erhöht wird und bei dem die Verminderung
des Verbrennungsluftanteils auch während des modulierenden
Brennerbetriebes in Abhängigkeit von einem von der Flamme im
Brennraum abgeleiteten Signal, vorzugsweise einem Ionisationssignal erfolgt, wobei die Absenkung bei Unterschreiten eines vorbestimmten Schwellwertes erfolgt."
Die auf Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag rückbezogenen Unteransprüche 2
und 3 betreffen Ausgestaltungen des Verfahrens und entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 4 und 5.
Der Patentanspruch 1
(eingereicht
in der mündlichen Verhandlung am
18. Januar 2001) gemäß Hilfsantrag lautet:
"Verfahren zur Verbrennung eines Brennstoff-Luft-Gemisches in
einem mit einem Verbrennungsluftstrom gespeisten Brennraum,
dem in der Startphase der Verbrennung ein Verbrennungsluftanteil
zugeführt wird, der geringer ist als der für den anschließenden
Verbrennungsvorgang vorgesehene Soll-Luftanteil, wobei die
Verminderung des Verbrennungsluftanteils in einer Vorspülphase
erfolgt und sich über die Zündphase hinaus bis zum Ende einer
vorgegebenen Sicherheitszeit erstreckt, wonach der zugeführte
Verbrennungsluftstrom erhöht wird und bei dem die Verminderung
des Verbrennungsluftanteils auch während des Brennerbetriebes
in Abhängigkeit von einem von der Flamme im Brennraum abgeleiteten Signal, vorzugsweise einem Ionisationssignal, erfolgt, wobei die Absenkung bei Unterschreiten eines vorbestimmten
Schwellwertes erfolgt."
Die beiden auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 und 3
zum Hilfsantrag entsprechen den Unteransprüchen 2 und 3 gemäß Hauptantrag.
Den Gegenständen dieser Patentansprüche nach dem Haupt- und Hilfsantrag liegt
die Aufgabe zugrunde, dafür zu sorgen, daß dem Verbrennungsvorgang in der
Startphase der Verbrennung ein besonders zündwilliges Gemisch zur Verfügung
steht, das bei geringer Flammenhöhe einen starken Ionisationsstrom und damit
eine hohe Sicherheit beim Start des Brenners gewährleistet, und zwar auch dann,
wenn der Brennstoffanteil einer Teilleistung des Brenners entsprechend gedrosselt ist und/oder schwer zündbarer Brennstoff Verwendung findet (Beschreibung
gemäß Offenlegungsschrift Spalte 1 Zeilen 15 bis 23).
Die Anmelderin hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß dem Hauptantrag und den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß dem Hilfsantrag für
neu und erfinderisch. Sie führt dazu hauptsächlich aus, daß sich der Unterschied
des Gegenstands des Patentanspruchs 1 gemäß dem Hauptantrag gegenüber
dem Stand der Technik gemäß der Entgegenhaltung DE-OS 1501894, im folgenden (2) genannt, dahingehend ergibt, daß sich die verfahrensmäßigen Anweisungen nicht nur auf eine einzige punktgemäße Nennleistung beziehen, sondern auf
einen mehr oder weniger großen Modulationsbereich des Brenners, und sich weiterhin nicht nur auf das Startverhalten, sondern auch auf die anschließende modulierende Brennphase erstrecken. Dies sei nach Meinung der Anmelderin aus der
Zusammenschau des ermittelten und vorliegenden Stands der Technik nicht nahegelegt.
Die Anmelderin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit dem
am 7. April 1999 eingegangenen Anspruch, hilfsweise unter Streichung des Wortes "modulierenden" in Zeile 8 des Anspruchs, und
je mit im übrigen noch anzupassenden Unterlagen zu erteilen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem Hauptantrag ist nicht zulässig. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem Hilfsantrag ist nicht patentfähig.
1.) Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist nicht zulässig.
Der Patentanspruch 1 gemäß dem Hauptantrag besteht aus einer Zusammenfassung der ursprünglichen Ansprüche 1 bis 3, wobei zusätzlich ein Merkmal aufgenommen worden ist, nämlich daß die Verminderung des Verbrennungsluftanteils
auch während des "modulierenden" Brennerbetriebs erfolgen soll.
Bezüglich dieses Merkmals ist der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen unzulässig erweitert, da der
Begriff "modulierender" Brennerbetrieb nicht in den ursprünglich eingereichten
Unterlagen offenbart ist.
Das gilt, entgegen der Auffassung der Anmelderin, auch für Spalte 3, letzte zwei
Zeilen bis Spalte 4, erste Zeile der offengelegten Unterlagen in Verbindung mit
dem vorletzten Absatz, da auch dort das besagte Merkmal für den Fachmann
nicht erkennbar enthalten und damit nicht offenbart ist.
Darüber hinaus kann das besagte Merkmal auch dann nicht als zulässig angesehen werden, wenn man darunter eine "kontinuierlich veränderbare Leistung des
Brenners" verstehen sollte, wie die Anmelderin einwendet. Denn ein solcher
Sachverhalt ist ebenfalls nicht offenbart. Wie insbesondere Figur 7 in Verbindung
mit Figur 6 und zugehöriger Beschreibung zeigt, wird bei einem Leistungsabfall,
der bedingt sein kann durch irgendwelche Einflüsse wie zB Gasmangel, nach
Wegfall dieses Zustands wieder auf die ursprüngliche Leistung hochgefahren.
Dies ist insbesondere ersichtlich aus dem oberen Teilbild der Figur 7 anhand des
Abfalls der Kurve von 100 auf x und deren Wiederanstieg auf 100. Eine kontinuierliche Veränderung auf beliebige, über einen längeren Zeitraum beibehaltene Zwischenwerte, ist dort nicht erkennbar. Sie dürfte im übrigen auch schon deshalb
nicht möglich sein, weil verschiedene Zwischenwerte auch verschiedene Schwellwerte erfordern und wie insbesondere dem unteren Teilbild der Figur 7 entnehmbar ist, ist nur ein Schwellwert Is vorgesehen.
Die Unteransprüche 2 und 3 fallen mit dem Hauptanspruch.
2.) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag ist zwar neu, denn
keiner der entgegengehaltenen Druckschriften sind sämtliche in diesem Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmale entnehmbar, sein Gegenstand beruht jedoch
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist zulässig. Dieser Patentanspruch besteht aus einer Zusammenfassung der ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 3.
Aus der Druckschrift (2) ist ein Verfahren zur Verbrennung eines Brennstoff-Luft-
Gemisches in einem mit einem Verbrennungsluftstrom gespeisten Brennraum bekannt (Seite 1). Wie insbesondere der Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung (ab
Seite 4) entnehmbar ist, wird dem Brennraum in der Startphase der Verbrennung
ein Verbrennungsluftanteil zugeführt, der geringer ist als der für den anschließenden Verbrennungsvorgang vorgesehene Soll-Luftanteil. Die Verminderung des
Verbrennungsluftanteils erfolgt am Ende einer Vorspülphase. Mit Beginn der
Zündphase wird der zugeführte Verbrennungsluftstrom allmählich erhöht und
steigt bis zu einem vorgegebenen Nennwert, wie dies beispielsweise in Fig. 1 gezeigt ist.
Gegenüber der Offenbarung der Entgegenhaltung (2) unterscheidet sich das Verfahren nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag dadurch, daß:
a)
bereits in der Vorspülphase der Verbrennungsluftanteil vermindert wird,
b)
in der Zündphase eine Sicherheitszeit mit vermindertem Luftstrom vorgesehen ist,
c)
die Verminderung des Verbrennungsluftanteils auch während des
Brennerbetriebes erfolgt,
c1)
und zwar in Abhängigkeit von einem von der Flamme im Brennraum
abgeleiteten Signal, vorzugsweise einem Ionisationssignal, wobei die
Absenkung bei Unterschreiten eines vorbestimmten Schwellwertes
erfolgt.
Wenn der Fachmann ganz sicher sein will, daß dann, wenn gezündet wird, tatsächlich die niedrigere Luftmenge eingeblasen wird, so wird er nicht, wie es aus
der Entgegenhaltung (2) bekannt ist, die Luftmenge erst im Zündzeitpunkt absenken, sondern er wird die Menge schon etwas vor dem eigentlichen Zündvorgang
erniedrigen. In dem Vorgehen nach dem Unterschiedsmerkmal a) ist daher keine
erfinderische Tätigkeit zu sehen.
Auch das Vorsehen einer sogenannten "Sicherheitszeit", nach deren Ablauf der
zugeführte Verbrennungsluftstrom erhöht wird, Unterschiedsmerkmal b), beruht
nicht auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber dem Gegenstand der Entgegenhaltung (2). Wie dort aus Figur 1 ersichtlich ist, wird nach dem Zündvorgang (tzünd) die Luftmenge nicht sofort auf den erforderlichen Nennwert erhöht, sondern sie
wird allmählich gesteigert, wie der "schräge Kurvenverlauf" zeigt. Dieser "schräge
Verlauf", also die allmähliche Steigerung, bedeutet aber nichts anderes, als daß
auch dort schon eine in der Zündphase liegende Sicherheitszeit mit vermindertem
Luftstrom vorliegt. Diesen verminderten Luftstrom, wie beim Gegenstand des Anspruchs 1, eine bestimmte Zeit auf einem konstant niedrigen Wert zu halten, beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Eine solche Maßnahme kann vom Durchschnittsfachmann ohne weiteres ergriffen werden, wenn er das wegen des hohen
Gasanteils besonders zündfähige Gas-Luft-Gemisch für einen etwas längeren
Zeitraum beibehalten will, um so die Zündsicherheit zu erhöhen.
Die Verminderung des Verbrennungsluftanteils auch während des Brennerbetriebs
in Abhängigkeit von einem von der Flamme im Brennraum abgeleiteten Signal,
vorzugsweise einem Ionisationssignal, wobei die Absenkung bei Unterschreiten
eines vorbestimmten Schwellwertes erfolgt, Unterschiedsmerkmal c), c1), ist dem
Fachmann ohne weiteres aus den Entgegenhaltungen (4) "Übersichtsartikel:
Flammenüberwachung bei Gasbrennern in Öl + Gasfeuerung 4/1978" und (5)
"K.H. Rudolph: "Bedeutung und Möglichkeiten der Brennstoffgemischregelung in
Erdgasinformation 1985, Seiten 29 bis 30" nahegelegt. So ist daraus dem Fachmann grundsätzlich bekannt, zu Steuerungszwecken, dh zur Flammenüberwachung bei Gasbrennern, das sogenannte Ionisationssignal heranzuziehen. Denn
wie in der Entgegenhaltung (4) auf Seite 210 erste Spalte ausgeführt ist, bewirken
starke Abweichungen vom optimalen Gas-Luft-Gemisch ein starkes Absinken des
Ionisationsgleichstroms, vor allem bei Luftmangel.
Aus der Entgegenhaltung (5) kann der Fachmann darüber hinaus entnehmen, daß
die Gemischeinstellung und die Brenneigenschaften der Brenner die Funktion der
Ionisationsflammenüberwachung beeinflussen, die vielfach aus Sicherheitsgründen und zur "Automatisierung" an Gasbrennern installiert ist. Die Stärke des entstehenden und zur Flammenüberwachung verwendeten Ionisationsstromes nimmt
in der Regel mit der Flammentemperatur zu. Da diese vom Gas-Luft-Mischungsverhältnis bestimmt wird, tritt ein günstiger Ionisationsstrom in dem Fall auf, wenn
die Flamme straff und mit geringem Luftüberschuß brennt. Bild 1 der Entgegenhaltung (5) zeigt, wie sich der Ionisationsstrom mit der Luftzahl ändert.
Damit ist aus den Entgegenhaltungen (4) und (5) also die Verwendung eines Ionisationssignals zur Steuerung und Automatisierung des Betriebs von Gasbrennern
bekannt. Eine derartige Automatisierung schließt aber in für den Fachmann
selbstverständlicher Weise ein, daß auch eine Verminderung des Verbrennungsluftanteils während des Brennerbetriebs dann erfolgt, wenn die Gegebenheiten
des tatsächlichen Betriebs dies erfordern, weil zB der Gasanteil stark sinkt. Daß
es dazu eines vorbestimmten Schwellwertes als Bezugsgröße für die beginnende
Luftverminderung bedarf, ist zwingend notwendig.
Auch die gemeinsame Betrachtung aller Merkmale des Patentanspruchs 1 führt
nicht zu einer erfinderischen Tätigkeit, weil jedes Merkmal nur die ihm eigenen
Wirkungen erzielt und zu keinem synergistischen Effekt beiträgt. Es wurde im übrigen von der Anmelderin auch hierzu nichts vorgetragen.
3.) Die auf den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag rückbezogenen Unteransprüche 2 und 3 müssen schon aus formalen Gründen mit dem Patentanspruch 1 fallen. Die Patentansprüche 2 und 3 beinhalten außerdem lediglich handwerkliche
Ausgestaltungen des Patentanspruchs 1.
Dr. Hechtfischer
Klosterhuber
Dr. Franz
Dr. Kraus
prö