Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 23.01.2001 – 14 W (pat) 8/00

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

23. Januar 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 195 27 857

… 6.70

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Moser, der Richter Dr. Wagner und Harrer sowie der Richterin

Dr. Proksch-Ledig

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Mit dem angefochtenen Beschluß vom 16. Dezember 1999 hat die Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent 195 27 857 mit der

Bezeichnung

"Gipsbauplatte mit beschichteter Glasvlieslage"

in vollem Umfang aufrechterhalten.

Dem Beschluß liegen die erteilten Patentansprüche 1 bis 18 zugrunde, von denen

Anspruch 1 wie folgt lautet:

"Gipsbauplatte mit beschichteter Glasvlieslage, bei der mindestens eine Seite eines Plattenkerns mit der Glasvlieslage belegt ist,

deren dem Plattenkern abgewendete Seite mit einer Calciumsulfat-Beschichtung versehen ist,

bei der Kernmasse den Plattenkern bildet und einerseits in die

Glasvlieslage eingedrungen ist und Beschichtungsmasse die Calciumsulfat-Beschichtung bildet und andererseits in die Glasvlieslage eingedrungen ist, bei der die Beschichtungsmasse auf der Basis eines Calciumsulfats gebildet ist und organisches Bindemittel

enthält und

bei der die Kernmasse aus Calciumsulfat-Dihydrat gebildet ist, wobei die Calciumsulfat-Beschichtung samt Glasvlieslage an dem

Plattenkern an jeder Stelle über die Plattenebene hin mit einer

rechtwinkelig zur Plattenebene gemessenen Abhebefestigkeit haftet, und

wobei die Gipsbauplatte sich in dem kurz nach der Fertigung vorliegenden Zustand befindet, dadurch gekennzeichnet,

daß das Calciumsulfat der Beschichtungsmasse nicht oder fast

nicht abgebunden ist und

daß die Kernmasse nahezu flächig durchgehend mit der Beschichtungsmasse in Berührung gebracht ist derart, daß die Abhebefestigkeit mindestens 0,15 N/mm2 beträgt."

Zum Wortlaut der unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 18 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Die Aufrechterhaltung ist im wesentlichen damit begründet, die erteilten Patentansprüche seien zulässig, das Patent vermittle eine klare und vollständige Lehre und

der Gegenstand des Anspruchs 1 sei gegenüber dem durch die Entgegenhaltungen

(1) DE 39 37 433 A1

(2) DE 35 08 933 A1

(3) DE 30 19 917 C2

belegten Stand der Technik patentfähig. Vom nächstgelegenen Stand der Technik, einer Gipsbauplatte nach (1), die alle Merkmale des Oberbegriffs aufweise,

unterscheide sich die patentgemäße Gipsbauplatte dadurch, daß das Calciumsulfat der Beschichtungsmasse nicht oder fast nicht abgebunden und die Kernmasse

nahezu flächig durchgehend mit der Beschichtungsmasse in Berührung gebracht sei, wobei die Abhebefestigkeit mindestens 0,15 N/mm2 betrage. Diese Merkmale

seien auch durch die Entgegenhaltungen (2) und (3) nicht nahegelegt.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden, mit der

sie geltend macht, die im angefochtenen Beschluß zur Begründung der Patentfähigkeit herangezogenen Merkmale seien auch bei Gipsbauplatten nach (1) erfüllt.

Das patentgemäße Merkmal "fast nicht abgebunden" für die Beschichtungsmasse

überschneide sich mit der Offenbarung "mindestens teilweise abgebunden" für die

Beschichtungsmasse nach (1). Im übrigen sei nicht glaubhaft gemacht, daß dieses

Merkmal zum technischen Erfolg beitrage; vielmehr sei anzunehmen, daß nur Dihydrat, also abgebundenes Material als Keimbildner für die Kernmasse wirken

könne. (1) beinhalte auch die flächig durchgehende Berührung von Beschichtungsmasse und Kernmasse in der Glasvlieslage, denn nach der Beschreibung

von (1) dringe das die Kernmasse bildende abbindefähige pastöse Gemisch aus

Gips und Wasser nur teilweise in das Glasfaservlies auf dessen nicht beschichteter Seite ein. Dies könne aber nur bedeuten, daß die Kernmasse so weit eindringe, wie das Glasfaservlies noch nicht von der Beschichtungsmasse ausgefüllt worden sei. Sollte aber nach der Lehre von (1) noch Luftraum im Glasfaservlies verbleiben, so liege es nahe, solchen freigebliebenen Raum ebenfalls mit Kernmasse

aufzufüllen und damit eine weiter verbesserte Abhebefestigkeit sowie eine Vermeidung von Glasfaservlies aus nicht eingebetteten Vlieslagen zu erreichen.

Die Einsprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent

195 27 857 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten entgegen und vertritt

insbesondere die Auffassung, beide im Kennzeichen des Hauptanspruchs aufgeführten Merkmale - das kurz nach der Fertigung (fast) nicht abgebundene Calciumsulfat der Beschichtungsmasse sowie die nahezu flächig durchgehende Berührung von Kern- und Beschichtungsmasse (in der Glasvlieslage) - seien zur Erzielung des angestrebten technischen Erfolges unerläßlich. Sie ist bereit Versuche

vorzulegen, sofern der Senat Bedenken am Beitrag des Merkmals "daß das Calciumsulfat der Beschichtungsmasse nicht oder fast nicht abgebunden ist" an der

Lösung der Aufgabe hat.

Wegen weiterer Einzelheiten des schriftlichen Vorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Hinsichtlich der ursprünglichen Offenbarung der erteilten Patentansprüche bestehen keine Bedenken. Sie entsprechen nahezu wörtlich den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 18.

2. Im erteilten Anspruch 1 ist mit der Angabe "wobei die Gipsbauplatte sich in dem

kurz nach der Fertigung vorliegenden Zustand befindet" festgelegt, in welchem

Zeitabschnitt das Calciumsulfat der Beschichtungsmasse nicht oder fast nicht abgebunden sein und die Bestimmung der Abhebefestigkeit mindestens 0,15 N/mm2

ergeben soll. Insoweit wird eine nacharbeitbare und wiederholbare Lehre zu den

kurz nach der Fertigung zu erfüllenden Anforderungen an die beanspruchte Gipsbauplatte gegeben und die Ausführbarkeit des Patentgegenstandes steht damit

außer Zweifel.

Die Streitpatentschrift läßt zwar offen, ob und inwieweit Gipsbauplatten in einem

späteren Zustand, in dem beispielsweise beim Beschichten mit Tapete, Fliesen

oder Folien eine Wasseraufnahme und Rehydratisierung der Calciumsulfat-Beschichtungsmasse erfolgt ist (Streit-Patentschrift Sp 5 Z 44 bis 48), noch einen

Gegenstand des Anspruchs 1 darstellen und wie in diesem späteren Zustand der

Abbindegrad kurz nach der Fertigung zur Identifizierung beitragen kann.

Auf eine etwaige Unklarheit des Patentbegehrens ist jedoch nicht einzugehen, weil

eine solche kein Widerrufsgrund wäre (Schulte PatG 5. Aufl § 21 Rdn 6); für Erwägungen über den Schutzbereich des Streitpatents ist im Einspruchs(beschwerde)verfahren ohnehin kein Raum (BGH GRUR 1988, 757 (V) – Düngerstreuer).

3. Die beanspruchte Gipsbauplatte ist neu.

Sie unterscheidet sich von der aus (1) bekannten Platte bereits durch das zweite

kennzeichnende Merkmal, daß die Kernmasse nahezu flächig durchgehend mit

der Beschichtungsmasse in Berührung gebracht ist - was auch bei verarbeiteten

Platten noch gegeben ist -, wodurch die (kurz nach der Fertigung bestimmte) Abhebefestigkeit mindestens 0,15 N/mm2 beträgt.

Der Senat kann dem Vorbringen der Einsprechenden nicht folgen, das in (1) beschriebene "nur teilweise" Eindringen von aufgebrachter Kernmasse in das Glasfaservlies (Anspruch 7 sowie Sp 3 Z 14 bis 25) könne nur ein Eindringen in sämtliche von der (vorher aufgebrachten) Beschichtungsmasse noch nicht ausgefüllten

Bereiche des Glasfaservlieses bedeuten. Ein derartiger, von der Einsprechenden

postulierter Auftrag müßte sowohl die Tiefe wie die Fläche des noch freiliegenden

Glasfaservlieses vollständig erfassen und wäre demzufolge nicht ausdrücklich als

"nur teilweise" (Unterstreichung senatsseitig) charakterisiert worden.

Die Entgegenhaltungen (2) und (3) liegen unstreitig ferner und können deshalb die

Neuheit des Patentgegenstandes nicht in Frage stellen.

4. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Als nächstgelegener Stand der Technik ist die aus (1) bekannte Gipsbauplatte anzusehen.

Bei einer derartigen Gipsbauplatte wird zwar Glasfaserabrieb an der Außenfläche

verhindert. Wenn die Gipsbauplatte geschnitten oder gebohrt wird, tritt jedoch an

den Bearbeitungsstellen Glasfaserabrieb in einem beachtlichen Umfang auf. Zum

einen ist zwischen der Beschichtungsmasse und der Kernmasse ein Vliesbereich,

in dem die Vliesfasern nicht von Masse umhüllt sind. Insbesondere aber ist die Beschichtungsmasse relativ spröde und brüchig, was sich mitunter schon an den aufgewickelten Rollen des beschichteten Vlieses zeigt, so daß beim Bearbeiten, dh

beim Bohren und Sägen, Glasfasern aus dem Vlies, die zunächst von Beschichtungsmasse umhüllt sind, freigesetzt werden. An den Bearbeitungsstellen tritt also

nachteiligerweise Glasfaserabrieb auf (Streitpatentschrift Sp 2 Z 11 bis 25).

Dem Streitpatent liegt daher die Aufgabe zugrunde, eine Gipsbauplatte mit dem

aus (1) bekannten, durch die Merkmale gemäß Oberbegriff des erteilten Anspruchs 1 bestimmten Aufbau zu schaffen, bei der an durch Sägen oder Bohren

erzeugten Bearbeitungsstellen Glasfaserabrieb im wesentlichen nicht auftreten

kann (Sp 2 Z 26 bis 30).

Diese Aufgabe wird durch eine Gipsbauplatte nach dem erteilten Patentanspruch 1 gelöst, bei der in Verbindung mit den Merkmalen des Oberbegriffs - ua

dem kurz nach der Fertigung vorliegenden Zustand der Platte -

a) das Calciumsulfat der Beschichtungsmasse nicht oder fast nicht

abgebunden ist und

b) die Kernmasse nahezu flächig durchgehend mit der Beschichtungsmasse in Berührung gebracht ist derart, daß die Abhebefestigkeit mindestens 0,15 N/mm2 beträgt.

Das hier mit b) bezeichnete Merkmal kann nach Auffassung des Senates die erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Wenn nämlich der Fachmann beim Verarbeiten von Gipsbauplatten nach (1) einen Glasfaserabrieb beim Bohren oder Sägen

sowie Delaminationen bzw innere Spaltungen in der Glasvlieslage insbesondere

beim Aufbringen schwerer Beschichtungen beobachtet (Streitpatentschrift Sp 1

Z 63 bis Sp 2 Z 3), so kann er als eine Ursache dieser Nachteile ohne weiteres

zwischen der Beschichtungsmasse und der Kernmasse liegende Vliesbereiche, in

denen die Vliesfasern nicht von Masse umhüllt sind, ausmachen.

Damit ergibt sich für ihn der Hinweis, durch Einbettung auch dieser Vliesbereiche

in Gipsmasse aus Kern- oder Beschichtungsmasse eine Verbesserung zu erzielen. Dies führt ihn unmittelbar zu der Maßnahme, Kernmasse und Beschichtungsmasse durchgehend flächig in Berührung zu bringen, um die Glasfasern vollständig in der Gipsmatrix zu fixieren. Hierdurch wird in naheliegender und vorhersehbarer Weise ein verbesserter Verbund zwischen Kern- und Beschichtungsmasse

erzielt. Die von der Patentinhaberin gewählte Definition für die Verbundgüte - die

Abhebefestigkeit bzw das hierfür angegebene Bestimmungsverfahren (Streitpatentschrift Sp 1 Z 56 bis 63) gehört als solche(s) nicht zum Gegenstand der patentgemäßen Lehre und ist daher für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit

unerheblich (vgl hierzu auch BGH, GRUR 1992, 375 – Tablettensprengmittel).

Gleichwohl kann der beanspruchten Gipsbauplatte das Beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit nicht abgesprochen werden, weil das Argument der Patentinhaberin, das vorstehend mit a) bezeichnete Merkmal liefere einen essentiellen Beitrag zur Lösung der gestellten Aufgabe und sei daher zur Erzielung des angestrebten technischen Erfolges unerläßlich, nicht zu widerlegen ist.

In den zitierten Textstellen der Streitpatentschrift ist (wie schon in den ursprünglichen Unterlagen) ua ausgeführt, daß die Beschichtungsmasse bei Gipsbauplatten

nach (1) - nämlich in mindestens teilweise abgebundenem Zustand (vgl zB Anspruch 1) - relativ spröde und brüchig ist, während sie nach der Lehre des Streitpatents zäh und fest ist und keine Glasfasern freigibt (Sp 2 Z 18 bis 25 und 37 bis

40).

Diese Darlegungen können durch das Vorbringen der Einsprechenden nicht in

Frage gestellt werden, da diese lediglich eine Überschneidung des Abbindezustandes mit dem Stand der Technik nach (1) geltend macht sowie eine Keimbildung durch Calciumsulfat-Halbhydrat oder –anhydrit bezweifelt.

Ob die von der Einsprechenden postulierte Überschneidung zwischen den Zuständen "nicht oder fast nicht abgebunden" nach Streitpatent und "zumindest teilweise"

gemäß dem Stand der Technik nach (1) vom Fachmann tatsächlich vermutet wird,

kann dabei dahinstehen. Bei der Begründung der Neuheit gemäß II.3 spielt diese

Betrachtung nämlich keine Rolle. Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit

ist es dagegen wesentlich, daß nach (1) eine "zumindest teilweise" Abbindung unerläßlich (Anspruch 1 iVm Sp 1 Z 59 bis 63), ein schnellbindender Binder bevorzugt (Anspruch 2 iVm Sp 1 Z 64 bis 67 u Sp 2 Z 26 bis 29) und im Falle einer unvollständigen Abbindung eine weitere Abbindung während der Herstellung (somit

vor dem Zustand kurz nach der Fertigung) möglich ist (Sp 2 Z 52 bis 55). Auch der

in der Beschreibung erwähnte mögliche Zustand, daß der Abbindeprozeß noch

nicht zum Abschluß gekommen ist (Sp 2 Z 56 bis 59), betrifft ersichtlich nicht den

Sachverhalt, daß der Binder fast nicht abgebunden ist. Nach dem gesamten Inhalt

von (1) ist die Zielvorstellung ein möglichst weitgehendes Abbinden der Beschichtungsmasse bis zur Beendigung der Fertigung und führt daher von der Maßgabe

"nicht oder fast nicht abgebunden" weg; dieser gemäß Streitpatent obligatorische

Zustand wird somit nach der Lehre von (1) nicht regelmäßig und wiederholbar,

sondern überhaupt nicht oder allenfalls zufällig eingestellt.

Umso weniger kann aus (1) abgeleitet werden, daß eine nicht oder fast nicht abgebundene Beschichtungsmasse zäh und fest ist und (daher) keine Glasfasern

freigibt.

Daß die Entgegenhaltungen (2) oder (3) einen dahingehenden Hinweis vermitteln

könnten ist weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich.

5. Die Gipsbauplatte nach dem erteilten Anspruch 1 weist somit alle Kriterien der

Patentfähigkeit auf; Patentanspruch 1 ist daher beständig.

Die Unteransprüche betreffen besondere Ausgestaltungen der Gipsbauplatte nach

Anspruch 1 und haben daher mit diesem Bestand.

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.

Moser

Wagner

Harrer

Proksch-Ledig