Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Urteil vom 23.01.2001 – 2 Ni 13/00 (EU)
2. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 23. Januar 2001 …
In der Patentnichtigkeitssache
2 Ni 13/00 (EU)
(Aktenzeichen)
… 9.72
betreffend das europäische Patent EP 0 637 395
(= DE 594 02 811)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Kurbel
sowie
der Richter Gutermuth, Dipl.-Phys Dr. Greis,
Dipl.-Ing. Prasch und Dipl.-Ing. Schuster
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent 0 637 395 wird für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig
erklärt, daß
in Patentanspruch 1
in Spalte 9 Zeile 56 der
Patentschrift "/oder" gestrichen wird.
II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin ¾, die Beklagte ¼ .
IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung
vorläufig vollstreckbar; diese beträgt für die Klägerin 5.000,-- DM,
für die Beklagte 15.000,-- DM.
Tatbestand§
Die Beklagte
ist eingetragene
Inhaberin des am 28. Januar 1994 unter
Inanspruchnahme der Priorität der Patentanmeldung vom 13. Januar 1994 (DE
4400744) und der Gebrauchsmusteranmeldung vom 20. Februar 1993 (DE
9302481 U) angemeldeten, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland
erteilten europäischen Patents 0 637 395 (Streitpatent), das eine Ein- und
Ausgabevorrichtung für runde, ein Identifikations- und/oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten zur gebührenpflichtigen Betätigung einer Parkschranke betrifft und vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer
59402811 geführt wird.
Das Patent umfaßt 13 Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 in der
Verfahrenssprache Deutsch ( ohne Bezugszeichen ) folgenden Wortlaut hat:
"Ein- und Ausgabevorrichtung
für
runde, ein
Identifikations- und/oder
Kommunikationselement aufweisende Parkkarten zur gebührenpflichtigen
Betätigung einer Parkschranke, mit einem Vorratsbehälter, der bodenseitig eine
Vereinzelungseinrichtung für die Parkkarten aufweist, einem anschließenden
Fallschacht mit mindestens einem zentralen Leitschacht und davon
abzweigenden, eine jeweilige Neigung aufweisenden Seitenschächten für eine
rollende Aus- und Eingabe von Parkkarten unter Schwerkraft und einer Meßstelle
im zentralen Leitschacht
für ein Lesen der auszugebenden und/oder
zurückgegebenen Parkkarten, die mit einer Steuerung zur Betätigung der
Parkschranke verbunden ist."
Wegen der Patentansprüche 2 bis 13 wird auf die Patentschrift Bezug genommen.
Mit ihrer Teilnichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des
Streitpatents sei hinsichtlich der angegriffenen Ansprüche 1 bis 6 und 9 sowie 11
nicht patentfähig, da er sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem
Stand der Technik ergebe.
Der Patentinhaberin stehe die Priorität der Gebrauchsmusteranmeldung vom
20. Februar 1993 (DE 9302481 U) nicht zu, weil nicht sie Anmelderin gewesen sei,
sondern die Fa. P… GmbH, wobei eine Rechtsnachfolge
nicht dargelegt sei . Auch liege nicht "dieselbe Erfindung" im Sinne des Art. 87
Abs 1 EPÜ vor, sodaß die DE 9302481 U ebenso wie die Druckschriften
1) DE 33 07 986 A1 ( = CH 654 942 A5)
2) DE 25 57 984 A1
3) US 2 848 158
4) US 4,319,674
5) ält. Anm. P 44 00 744 (angemeldet am 13. Januar 1994, offengelegt am
25. August 1994)
zum Stand der Technik gehöre.
Den angegriffenen Unteransprüchen komme eine erfinderische Bedeutung
ebenfalls nicht zu.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 637 395 im Umfang der Ansprüche 1
bis 6 und 9 sowie 11 , soweit diese nicht auf die Ansprüche 7, 8
bzw 10 zurückbezogen sind, mit Wirkung für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären
Die Beklagte beantragt,
die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass in Spalte 9 Zeile 56
der Patentschrift bei Anspruch 1 „/oder“ gestrichen wird.
Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das
Streitpatent
für
patentfähig.
Das
Prioritätsrecht
aus
der
Gebrauchsmusteranmeldung sei vor der Einreichung der PCT-Anmeldung
PCT/EP 94/00243 wirksam auf die Beklagte übertragen worden.
Entscheidungsgründe§
Die Klage, mit der der in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138
Absatz 1 lit a EPÜ iVm Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ vorgesehene
Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist
teilweise begründet.
I.
Das Streitpatent ist ohne Sachprüfung insoweit für nichtig zu erklären, als es über
die von der Beklagten durch Streichung einer der in Patentanspruch 1 enthaltenen
Alternativen in zulässiger Weise nur noch beschränkt verteidigte Fassung hinausgeht (vgl. Benkard, PatG 9. Aufl., § 22 Rn 33 mit Rechtsprechungsnachweisen).
II.
A) Das Streitpatent betrifft eine Ein- und Ausgabevorrichtung für runde, ein Identifikations- und/oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten zur gebührenpflichtigen Betätigung einer Parkschranke.
Wie in der Beschreibungseinleitung des Streitpatents dargestellt, würden solche
Parkkarten beim Passieren von Einfahrtkontrollstationen eines Parkhauses oder
Parkgeländes ausgegeben. Die für eine Parkgebührenberechnung erforderlichen
Daten, wie insbesondere Einfahrtzeit, Datum und Nummer der Einfahrtkontrollstation, könnten, wie aus EP 0 176 465 bekannt sei, entweder direkt auf der
Parkkarte, die hierfür ein geeignetes elektronisches Bauelement
trage,
abgespeichert oder zusammen mit einer individuellen Kennung der Parkkarte an
einen zentralen Rechner übertragen werden, wie dies aus DE 33 07 986 bekannt
sei. Dabei hätten diese Parkkarten den großen Vorteil, wiederverwendbar zu sein,
und zwar als Einzelparkkarte für verschiedene Benutzer, als Debitparkkarte oder
als Zugriffskarte für Dauerparker.
Aus DE - A 2 557 984 sei eine Vorrichtung zur automatischen Ausgabe und Rücknahme von scheibenförmigen Kontrollmarken bei Anlagen mit gebührenpflichtiger
Benutzung bekannt, wobei sich der Transportweg für eine Rücknahme oberhalb
des, d.h. funktional vor dem Transportweg für eine Ausgabe der Kontrollmarken
befinde.
Die wiederholte Ein- und Ausgabe der Parkkarten verlange Ein- und Ausfahrtkontrollstationen, die die auszugebenden bzw. wieder eingegebenen Parkkarten
lagerten, einer Lese-Schreibstation zuführten und
in Ausgabeöffnungen
beförderten, die dem Parkhausbenutzer zugänglich seien. Für die Parkzeit- und
-gebührenberechnung müssten die Parkkarten deshalb mehrere Transportwege
zurücklegen, wofür
im allgemeinen Transportbänder oder Transportrollen
vorgesehen seien. Dadurch bedingt sei eine konstruktiv aufwendige Gestaltung
der Ein- und Ausgabevorrichtungen der Kontrollstationen, die zudem störanfällig
sei. Ein reibungsloser Betrieb der Ausgabe und/oder Rücknahme der Parkkarten
sei somit nicht gewährleistet.
B) Vor diesem Hintergrund wird im Streitpatent (Sp. 1, Z. 44-49) das Ziel
formuliert, eine Ein- und Ausgabevorrichtung für runde, ein Identifikations- und /
oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten zur gebührenpflichtigen
Betätigung einer Parkschranke zu schaffen, die sicher und zuverlässig arbeitet
und dabei einfach aufgebaut ist.
Dieses Ziel soll gemäß Anspruch 1 des Streitpatents mit einer Ein- und Ausgabevorrichtung mit folgenden Merkmalen - ohne Bezugszeichen - erreicht werden:
1. Ein- und Ausgabevorrichtung
für
runde, ein
Identifikations- und/oder
Kommunikationselement aufweisende Parkkarten zur gebührenpflichtigen
Betätigung einer Parkschranke, mit
1.1. einem Vorratsbehälter,
1.2 einem Fallschacht
1.3 einer Meßstelle;
2. der Vorratsbehälter weist bodenseitig eine Vereinzelungseinrichtung für die
Parkkarten auf;
3. der sich an den Vorratsbehälter anschließende Fallschacht umfaßt
3.1. mindestens einen zentralen Leitschacht und
3.2. davon abzweigende, eine jeweilige Neigung aufweisende
Seitenschächtefür eine rollende Aus- und Eingabe von Parkkarten unter
Schwerkraft;
4. die Meßstelle ist
4.1. im zentralen Leitschacht für ein Lesen der ausgegebenen und
zurückgegebenen Parkkarten angeordnet
4.2. und mit einer Steuerung zur Betätigung der Parkschranke verbunden.
C) Zur Patentfähigkeit
1. Priorität
Bei der streitigen Frage, ob die Priorität der Gebrauchsmusteranmeldung
G 93 02 481.9 vom 20. Februar 1993 für das Streitpatent in Anspruch genommen
werden kann, hatte der Senat nach der mündlichen Verhandlung und der von der
Beklagten
vorgelegten
„Prioritätsrechtsübertragungserklärung“
von
einer
wirksamen Übertragung auszugehen, nachdem die Klägerin in der Verhandlung
diese nicht bestritten hat. Die Übertragung des Prioritätsrechtes ist nach
allgemeiner Auffassung unabhängig von der prioritätsbegründenden Anmeldung
bis zum Zeitpunkt der Nachanmeldung möglich (vgl Singer/Stauder, EPÜ,
2. Auflage, Rdnr 53 zu Art 87).
Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch „dieselbe Erfindung“ iSd Art 87
Abs 1 EPÜ vor.
Die
in der genannten Gebrauchsmusteranmeldung
in Fig. 5 dargestellte
Vorrichtung
ist
für die Ein- und Ausgabe von
runden Parkkarten zur
gebührenpflichtigen Betätigung einer Parkschranke geeignet (Fig. 1 bis 4; S. 4,
le. Abs. und S. 5, 3. Abs.).
Die Parkkarten sind
jeweils mit einem
(maschinenlesbaren) Datenträger
ausgestattet, der als berührungslos speicher- und/oder ablesbares Bauelement
ausgebildet ist (Anspruch 1). Speicherbar sind hierbei in der Bauelementvariante
"programmierbarer Chip" die Identitäten unterschiedlicher Benutzer (Anspruch 2;
S. 2, le. bs mit S. 3, Z. 12; Fig. 1). Bei der Variante mit "Strichcode" (Anspruch 3)
bleibt der einmal vergebene Code erhalten; er wird im praktischen Betrieb
abgelesen. Das angesprochene speicher- und/oder ablesbare Bauelement dient
somit
Identifikations- und
/oder Kommunikationzwecken. Zur Ein
- und
Ausgabevorrichtung gemäß G 93 02 481.9 gehört ein Vorratsbehälter 9, der
bodenseitig eine Vereinzelungsvorrichtung 8 für die Parkkarten 1 aufweist. Von
dieser Vereinzelungsvorrichtung freigegebene Parkkarten fallen durch einen nicht
näher bezeichneten Schacht, der dem Fallschacht 16 nach Anspruch 1 des
Streitpatentes entspricht. Anschließend folgt ein Schacht 10a, von dem eine
jeweilige Neigung aufweisende Seitenschächte 12, 13 für eine rollende Aus- und
Eingabe von Parkkarten unter Schwerkraft abzweigen. Die Bezeichnung des
Schachtes 10a im Anspruch 1 des Streitpatents als "zentraler Leitschacht"
(Merkmale 3.1, 4.1) ist durch die prioritätsgebende Gebrauchsmusteranmeldung
G 93 02 481.9 gedeckt. Nach Art. 88 Abs. 4 EPÜ reicht es für die Gewährung der
Priorität aus, daß die Merkmale der Erfindung -soweit sie nicht in den Ansprüchen
der früheren Anmeldung enthalten sind - durch die Gesamtheit der (weiteren) Anmeldungsunterlagen deutlich offenbart sind. Es ist aus Fig. 5 und aus der
zugehörigen Beschreibung ohne weiteres ersichtlich, daß der Schacht 10a bei
allen die Ein-und Ausgabevorgängen von den beteiligten Parkkarten passiert wird
und demzufolge eine "zentrale" Rolle einnimmt.
Im zentralen Leitschacht befindet sich eine Meßstelle 11 zum Lesen der auszugebenden und zurückgegebenen Parkkarten. Das von der Meßstelle ermittelte
Ergebnis wird in jedem Fall an einen Rechner übermittelt und nach Registrierung
diverser Daten beim Einfahrtsvorgang bzw. Kontrolle der Parkgebührenentrichtung
beim Ausfahrtsvorgang durch diesen Rechner jeweils die Schranke geöffnet (S. 6,
5. Abs. bis S. 7, 2. Abs. einschl.). Der Rechner wirkt somit als Steuerung zur
Betätigung der Parkschranke.
Demnach sind sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Streitpatents für den auf
dem zugehörigen technischen Gebiet tätigen Durchschnittsfachmann - einem FH-
Ingenieur der Fachrichtung Mechatronik mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem
Gebiet der Kontrolltechnik - entnehmbar.
Entgegen der Ansicht der Klägerin war die Aufnahme eines die "Weiche"
betreffenden Merkmals in den Anspruch 1 des Streitpatents nicht erforderlich. Eine
entsprechende Ergänzung ist für den die beanspruchte Lehre ausführenden
Fachmann selbstverständlich, da andernfalls die erforderliche Behandlung der
Parkkarten bei den unterschiedlichen Vorgängen "Ausgabe einer Parkkarte bei
Einfahrt, Rückgabe einer Parkkarte wegen nicht ordnungsgemäßer Parkgebührentrichtung, Rückgabe einer Parkkarte
für Dauerparker, Aufnahme einer
ordnungsgemäß abgerechneten Parkkarte in Auffangbehälter" nicht gegeben
wäre.
Die Inanspruchnahme einer weiteren Priorität aus DE 44 00 744, in der bereits die
Priorität aus der o.g. Gebrauchsmusteranmeldung G 93 02 481.9 genutzt wird, ist
zulässig (vergl. Singer EPÜ Art. 87 Rdn 3). Sie ist wirksam für jenen Teil der in
DE 44 00 744 enthaltenen Offenbarung, der über das bereits durch G 93 02 481.9
Offenbarte hinausgeht.
2.) Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der verteidigten Fassung ist patentfähig.
a) Die Prioritäten der Anmeldungen G 93 02 481.9 und P 44 00 744 sind, wie
aufgezeigt, wirksam in Anspruch genommen worden. Weder diese Anmeldungen
noch die zugehörigen Druckschriften gehören somit zum zu berücksichtigenden
Stand der Technik.
b) Die Neuheit des beanspruchten Gegenstandes ist unstreitig gegeben, da keine
der zum relevanten Stand der Technik gehörenden Druckschriften 1 bis 4 einen
Gegenstand mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 offenbart.
Druckschrift 1 offenbart eine selbstkassierende Parkraumüberwachungsanlage mit
mindestens einer Einfahrtkontrollvorrichtung (10, 11) und - schranke (12, 13)
sowie mindestens einer Ausfahrtkontrollvorrichtung (16, 17) und - schranke
(18,19). Die Einfahrtkontrollvorrichtung enthält einen Vorratsbehälter, aus dem -
nach entsprechender Aktivierung durch ein einfahrendes Fahrzeug mittels
Induktionsschleife - ein individuell kodierter Jeton zu einem Leser geführt wird .
Nach der Ablesung der Kodierung (und Meldung der Kodierung an einen zentralen
Rechner) wird der Jeton an eine Abgabevorrichtung weitergeleitet. Dessen
Entnahme löst die Öffnung der Einfahrtschranke aus (Anspruch 1; S. 7, 3. Abs.).
Der zu einer Einfahrtkontrollvorrichtung gehörende Vorratsbehälter
ist als
Rüttelbecher ausgebildet. Die Jetons werden während des Rüttelns auf einer
längs der
inneren Becherwand schraubenlinienförmig ansteigenden Bahn
vereinzelt, nacheinander zum oberen Becherrand
transportiert
und der
Durchlaufbahn des optischen Lesers zugeführt (S. 9, le. Abs. mit S. 10, 1. Abs.;
S. 10, le. Abs.). Zu diesem Leser gehört eine Transporteinrichtung, die den Jeton
längs der Durchlaufbahn bewegt.
Die Einfahrtkontrollvorrichtung umfaßt
im Sinne des Anspruchs 1 des
Streitpatentes somit lediglich eine "Ausgabevorrichtung " für Parkkarten.
Die "Ausfahrtkontrollvorrichtung" der Parkraumüberwachungsanlage nach Druckschrift 1 ist für die Eingabe von abgerechneten Jetons und gegebenenfalls für die
nochmalige Ausgabe dieser Jetons bei Überschreitung der Karenzzeit nach
Begleichung der Parkgebühren eingerichet. An konstruktiven Merkmalen wird
lediglich ein Sammelbehälter zur Aufnahme der "verbrauchten" Jetons und
mittelbar der optische Leser (mit Transporteinrichtung des Jetons längs einer
Durchlaufbahn) zur Bestimmung der Jetonkodierung angesprochen. Die
Steuerung der Ausfahrtschranke erfolgt von der Zentraleinheit aus (S. 8, le. Abs.
mit S. 9, 1. Abs.; S. 9, le. Abs. mit S. 10, 1. Abs.)
Eine weitere "Ein- und Ausgabevorrichtung für runde, ein Identifikationselement
aufweisende Parkkarten" wird
in Druckschrift 1
in Verbindung mit der
automatischen Kasse beschrieben. An konstruktiven Eigenheiten ist mittelbar
wiederum der (optische) Leser angesprochen (S. 8, 2. Abs.).
Somit erfolgt beim Gegenstand der Druckschrift 1 die (erstmalige) Ausgabe von
Parkkarten mit einer nur hierfür (mit Kodierungs- Leser) eingerichteten Station. Die
Station mit Ein-und Ausgabefunktion (mit eigenem Kodierungsleser) nimmt verbrauchte Parkkarten an und gibt diese gegebenenfalls (bei zu hoher Zeitdauer
zwischen Bezahlung und Ausfahrt) wieder aus. Damit ist jedoch keine Entnahme
einer neuen Parkkarte (mit Kodierungsfeststellung) aus einem Vorratsbehälter mit
entsprechender Vereinzelung verbunden, sondern es wird lediglich die eben
eingegebene und bezüglich ihrer Kodierung gelesene Parkkarte zur Nachzahlung
wieder ausgegeben.
Die Ein- und Ausgabefunktion (mit Vereinzelung) wird unterschiedlich zur Lehre
des Anspruchs 1 des Streitpatents an zwei getrennten Stationen, denen jeweils
ein Kodierungsleser zugeordnet ist, durchgeführt.
Die Patentschrift CH 654 942 A5 geht über die Offenbarung von Druckschrift 1
nicht hinaus.
In Druckschrift 2 wird eine Vorrichtung zur automatischen Ausgabe und
Rücknahme von Kontrollmarken bei Anlagen mit gebührenpflichtiger Benutzung
(z.B. Schwimmbäder) beschrieben.
In einer Vorlegeeinrichtung 14 (= abwärts verlaufende Führungsschiene, vergl.
Fig. 6) werden (runde) Kontrollmarken bereitgehalten und nach Eintreffen eines
von einem Münzautomaten 12
kommenden, die
korrekte Bezahlung
signalisierenden Impulses über einen abwärts laufenden Kanal 34 einer (ersten)
Lesestation 16 zugeführt. Nach Feststellung der Kodierung
(und deren
Speicherung zusammen mit der Eintrittszeit) wird die Kontrollmarke in einer
Ausgabeeinrichtung 18 zur Entnahme bereitgehalten. Mit der Entnahme der Marke
durch den Benutzer wird eine Steuerung zur Betätigung einer Drehtür 20 aktiviert
(Anspruch 1; S. 7, 5.Abs.; S. 8, le. Abs bis S. 9, 2. Abs. einschließlich).
Am Ausgang der Anlage mit gebührenpflichtiger Benutzung befindet sich eine
Eingabevorrichtung in Gestalt einer (zweiten) Lesestation 24, in die der Benutzer
seine Kontrollmarke einwirft. Nach Feststellung der Kodierung und Bestimmung
der damit verbundenen Besuchszeit wird bei Einhaltung des Zeitlimits die
Ausgangsdrehtür 32 geöffnet. Ist diese Zeit überschritten, so wird erst nach
entsprechender Nachzahlung der Ausgang freigegeben. Benutzte Kontrollmarken
fallen von der Lesestation 24 in eine Sortiereinrichtung 26 und werden von dort
sortiert an einen Vorratspeicher 30 weitergegeben. Von diesem Speicher
gelangen die Kontrollmarken wiederum einzeln zum erneuten Gebrauch zur
Vorlegeeinrichtung 14.
In dieser Druckschrift wird bei der als geneigte Führungschiene ausgebildeten
"Vorlegeeinrichtung " die Schwerkraft bei der Ausgabe der Kontrollmarken
genutzt.
Somit geht aus diesem Stand der Technik die Nutzung der Schwerkraft für die
Parkkartenbewegung durch Einsatz eines geneigten Schachtes und die
Vereinzelung von aus einem Vorratsbehälter entnommenen Parkkarten hervor.
Auch eine zur Meßstelle in Abhängigkeit stehende Steuerung zur Betätigung der
Drehtür ist dieser Druckschrift entnehmbar.
Unterschiedlich zum Anspruch 1 des Streitpatents sind auch bei der aus Druckschrift 2 bekannten Vorrichtung für die Ein- und Ausgabe der Kontrollmarken zwei
getrennte Stationen mit jeweils eigenem Kodierungsleser vorgesehen.
Druckschrift 3 zeigt ein beispielsweise in Omnibussen zur Fahrgeldannahme einsetzbares Münzenkassiergerät. Nach Figur 4 gelangen die Münzen von der Eingangsöffnung 54 über eine Rutsche 55 zu einem Anschlag 59 und von dort zu
einer geneigten Führungsschiene 69, auf der sie unter dem Einfluß der
Schwerkraft nach unten rutschen und hierbei vereinzelt werden. Nach Kontrolle
auf Münzendicke sammeln sich die Münzen in einer Kammer 56 zur weiteren
Verarbeitung (Aussortierung irregulärer Münzen; Sortierung und Speicherung der
regulären Münzen, vergl. Sp. 5, Z. 5 bis Sp. 6, Z. 31 und Sp. 8, Z. 39-43). Dieser
Stand der Technik zeigt somit an relevanten Merkmalen in Bezug auf den
Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents lediglich eine Münzenvereinzelung
und einen geneigten Führungsschacht, in dem sich die Münzen unter dem Einfluß
der Schwerkraft bewegen.
In Druckschrift 4 wird ein Kontrollsystem beschrieben, das auch bei
gebührenpflichtigen Parkplätzen einsetzbar ist (Sp. 1, Z. 10-17; Sp. 4, Z. 44-48).
Die bei dem System verwendeten runden Kontrollmarken enthalten (magnetisch
beschreib- und löschbare) Datenträger für die Identifikation und Kommunikation
(Sp. 2, Z. 9-30). Wie aus dem in Fig. 2 dargestellten Systemschaubild ersichtlich,
ist
für die Entnahme einer entsprechend kodierten Kontrollmarke die
Ausgabevorrichtung 54 vorgesehen (Sp. 3, Z. 52-59). Der Entnahmevorgang
öffnet die Einfahrtschranke 50 (Sp. 4, Z. 11, 12).
Für die Ausfahrt ist die Kontrollmarke einer Eingabevorrichtung 72 zuzuführen. Die
gespeicherten Daten werden ausgelesen, die fällige Parkgebühr ermittelt und am
Display 82 dargestellt. Die Entrichtung der
fälligen Parkgebühr am
Münzautomat 79 führt dann über die Schrankensteuerung 70 zur Öffnung der
Ausfahrtschranke 68 (Sp. 4, Z. 14-36).
Auch bei diesem Stand der Technik sind somit die Ein- und Ausgabevorrichtungen
räumlich getrennte Einheiten mit jeweils eigenem Kontrollkartenleser.
c) Die im Anspruch 1 des Streitpatents enthaltene technische Lehre beruht auch
auf erfinderischer Tätigkeit.
Die patentgemäße Problemstellung ergibt sich aus den Anforderungen aus der
Praxis, denn eine sichere und zuverlässige Arbeitsweise sowie einfacher Aufbau
eines Produktes sind Vorgaben, die vom Fachmann üblicherweise zu beachten
sind.
Die hierzu im Anspruch 1 des Streitpatents angegebene Lehre charakterisiert eine
Ein-und Ausgabevorrichtung für runde, ein Identifikations- und/oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten, die durch entsprechende Anordnung eines
zentralen Leitschachtes und davon abzeigender Seitenschächte für die Aus- und
Eingabe der Parkkarten nur eine Meßstelle für das Lesen dieser Karten benötigt.
Bei der selbstkassierenden Parkraumüberwachungsanlage nach Druckschrift 1
sind für die Bezahlung und den Ausfahrtvorgang getrennte Ein-und Ausgabevorrichtungen mit jeweils eigenem Kodeleser vorhanden.Daneben gehört zu dieser
Anlage eine Ausgabevorrichtung mit einem weiteren Kodeleser für den zur
Einfahrt in die Anlage benötigten kodierten Jeton. Mit dieser Konstellation werden
sämtliche für den Nutzer der Anlage benötigten Abläufe abgedeckt. Für den
Durchschnittsfachmann sind bei dieser Anlage auch keine nach Beseitigung
verlangenden Nachteile
ersichtlich. Diese Druckschrift
kann
dem
Durchschnittsfachmann deshalb keine Anregungen zu der im Anspruch 1 des
Streitpatents enthaltenen Lehre zu geben.
Die in den Druckschriften 2 und 4 beschriebenen Anlagen weisen in gleicher
Weise getrennte Ein- und Ausgabevorrichtungen mit
jeweils zugehörigem
Kodeleser auf und vermögen demzufolge - wie Druckschrift 1 - die beanspruchte
Lehre ebenfalls nicht nahezulegen.
Druckschrift 3 und die im Prüfungsverfahren noch herangezogene Druckschrift
EP 0 176 465 liegen von der Lehre des Patentanspruchs 1 noch weiter ab. Diese
Druckschriften sind demnach weder für sich noch bei verbindender Betrachtungsweise - auch bei zusätzlicher Heranziehung der Druckschriften 1, 2 und 4 -
geeignet, dem Fachmann die Erfindung gemäß Anspruch 1 nahezulegen.
Die ebenfalls angegriffenen und auf den
rechtsbeständigen Anspruch 1
rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 sowie 9 und 11 haben, ohne daß es
hierzu weiterer Feststellungen bedurfte (BPatGE 34, 415) ebenfalls Bestand.
III.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 84 Abs. 2 PatG iVm § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, wobei
der Senat die Verringerung des gemeinen Werts des Patents, soweit dieses angegriffen wurde, durch den Umfang der Nichtigerklärung mit einem Viertel
veranschlagt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1
PatG iVm § 709 S. 1 ZPO.
Kurbel
Gutermuth
Dr. Greis zugleich für den in den Ruhestand getretenen Vorsitzenden Richter Kurbel.
Prasch
Schuster
Na