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BPatG Urteil vom 23.01.2001 – 2 Ni 13/00 (EU)

2. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 23. Januar 2001 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 9.72

betreffend das europäische Patent EP 0 637 395

(= DE 594 02 811)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Kurbel

sowie

der Richter Gutermuth, Dipl.-Phys Dr. Greis,

Dipl.-Ing. Prasch und Dipl.-Ing. Schuster

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 0 637 395 wird für das Hoheitsgebiet

der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig

erklärt, daß

in Patentanspruch 1

in Spalte 9 Zeile 56 der

Patentschrift "/oder" gestrichen wird.

II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin ¾, die Beklagte ¼ .

IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung

vorläufig vollstreckbar; diese beträgt für die Klägerin 5.000,-- DM,

für die Beklagte 15.000,-- DM.

Tatbestand§

Die Beklagte

ist eingetragene

Inhaberin des am 28. Januar 1994 unter

Inanspruchnahme der Priorität der Patentanmeldung vom 13. Januar 1994 (DE

4400744) und der Gebrauchsmusteranmeldung vom 20. Februar 1993 (DE

9302481 U) angemeldeten, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland

erteilten europäischen Patents 0 637 395 (Streitpatent), das eine Ein- und

Ausgabevorrichtung für runde, ein Identifikations- und/oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten zur gebührenpflichtigen Betätigung einer Parkschranke betrifft und vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer

59402811 geführt wird.

Das Patent umfaßt 13 Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 in der

Verfahrenssprache Deutsch ( ohne Bezugszeichen ) folgenden Wortlaut hat:

"Ein- und Ausgabevorrichtung

für

runde, ein

Identifikations- und/oder

Kommunikationselement aufweisende Parkkarten zur gebührenpflichtigen

Betätigung einer Parkschranke, mit einem Vorratsbehälter, der bodenseitig eine

Vereinzelungseinrichtung für die Parkkarten aufweist, einem anschließenden

Fallschacht mit mindestens einem zentralen Leitschacht und davon

abzweigenden, eine jeweilige Neigung aufweisenden Seitenschächten für eine

rollende Aus- und Eingabe von Parkkarten unter Schwerkraft und einer Meßstelle

im zentralen Leitschacht

für ein Lesen der auszugebenden und/oder

zurückgegebenen Parkkarten, die mit einer Steuerung zur Betätigung der

Parkschranke verbunden ist."

Wegen der Patentansprüche 2 bis 13 wird auf die Patentschrift Bezug genommen.

Mit ihrer Teilnichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des

Streitpatents sei hinsichtlich der angegriffenen Ansprüche 1 bis 6 und 9 sowie 11

nicht patentfähig, da er sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem

Stand der Technik ergebe.

Der Patentinhaberin stehe die Priorität der Gebrauchsmusteranmeldung vom

20. Februar 1993 (DE 9302481 U) nicht zu, weil nicht sie Anmelderin gewesen sei,

sondern die Fa. P… GmbH, wobei eine Rechtsnachfolge

nicht dargelegt sei . Auch liege nicht "dieselbe Erfindung" im Sinne des Art. 87

Abs 1 EPÜ vor, sodaß die DE 9302481 U ebenso wie die Druckschriften

1) DE 33 07 986 A1 ( = CH 654 942 A5)

2) DE 25 57 984 A1

3) US 2 848 158

4) US 4,319,674

5) ält. Anm. P 44 00 744 (angemeldet am 13. Januar 1994, offengelegt am

25. August 1994)

zum Stand der Technik gehöre.

Den angegriffenen Unteransprüchen komme eine erfinderische Bedeutung

ebenfalls nicht zu.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 0 637 395 im Umfang der Ansprüche 1

bis 6 und 9 sowie 11 , soweit diese nicht auf die Ansprüche 7, 8

bzw 10 zurückbezogen sind, mit Wirkung für das Hoheitsgebiet

der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären

Die Beklagte beantragt,

die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass in Spalte 9 Zeile 56

der Patentschrift bei Anspruch 1 „/oder“ gestrichen wird.

Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das

Streitpatent

für

patentfähig.

Das

Prioritätsrecht

aus

der

Gebrauchsmusteranmeldung sei vor der Einreichung der PCT-Anmeldung

PCT/EP 94/00243 wirksam auf die Beklagte übertragen worden.

Entscheidungsgründe§

Die Klage, mit der der in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138

Absatz 1 lit a EPÜ iVm Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ vorgesehene

Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist

teilweise begründet.

I.

Das Streitpatent ist ohne Sachprüfung insoweit für nichtig zu erklären, als es über

die von der Beklagten durch Streichung einer der in Patentanspruch 1 enthaltenen

Alternativen in zulässiger Weise nur noch beschränkt verteidigte Fassung hinausgeht (vgl. Benkard, PatG 9. Aufl., § 22 Rn 33 mit Rechtsprechungsnachweisen).

II.

A) Das Streitpatent betrifft eine Ein- und Ausgabevorrichtung für runde, ein Identifikations- und/oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten zur gebührenpflichtigen Betätigung einer Parkschranke.

Wie in der Beschreibungseinleitung des Streitpatents dargestellt, würden solche

Parkkarten beim Passieren von Einfahrtkontrollstationen eines Parkhauses oder

Parkgeländes ausgegeben. Die für eine Parkgebührenberechnung erforderlichen

Daten, wie insbesondere Einfahrtzeit, Datum und Nummer der Einfahrtkontrollstation, könnten, wie aus EP 0 176 465 bekannt sei, entweder direkt auf der

Parkkarte, die hierfür ein geeignetes elektronisches Bauelement

trage,

abgespeichert oder zusammen mit einer individuellen Kennung der Parkkarte an

einen zentralen Rechner übertragen werden, wie dies aus DE 33 07 986 bekannt

sei. Dabei hätten diese Parkkarten den großen Vorteil, wiederverwendbar zu sein,

und zwar als Einzelparkkarte für verschiedene Benutzer, als Debitparkkarte oder

als Zugriffskarte für Dauerparker.

Aus DE - A 2 557 984 sei eine Vorrichtung zur automatischen Ausgabe und Rücknahme von scheibenförmigen Kontrollmarken bei Anlagen mit gebührenpflichtiger

Benutzung bekannt, wobei sich der Transportweg für eine Rücknahme oberhalb

des, d.h. funktional vor dem Transportweg für eine Ausgabe der Kontrollmarken

befinde.

Die wiederholte Ein- und Ausgabe der Parkkarten verlange Ein- und Ausfahrtkontrollstationen, die die auszugebenden bzw. wieder eingegebenen Parkkarten

lagerten, einer Lese-Schreibstation zuführten und

in Ausgabeöffnungen

beförderten, die dem Parkhausbenutzer zugänglich seien. Für die Parkzeit- und

-gebührenberechnung müssten die Parkkarten deshalb mehrere Transportwege

zurücklegen, wofür

im allgemeinen Transportbänder oder Transportrollen

vorgesehen seien. Dadurch bedingt sei eine konstruktiv aufwendige Gestaltung

der Ein- und Ausgabevorrichtungen der Kontrollstationen, die zudem störanfällig

sei. Ein reibungsloser Betrieb der Ausgabe und/oder Rücknahme der Parkkarten

sei somit nicht gewährleistet.

B) Vor diesem Hintergrund wird im Streitpatent (Sp. 1, Z. 44-49) das Ziel

formuliert, eine Ein- und Ausgabevorrichtung für runde, ein Identifikations- und /

oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten zur gebührenpflichtigen

Betätigung einer Parkschranke zu schaffen, die sicher und zuverlässig arbeitet

und dabei einfach aufgebaut ist.

Dieses Ziel soll gemäß Anspruch 1 des Streitpatents mit einer Ein- und Ausgabevorrichtung mit folgenden Merkmalen - ohne Bezugszeichen - erreicht werden:

1. Ein- und Ausgabevorrichtung

für

runde, ein

Identifikations- und/oder

Kommunikationselement aufweisende Parkkarten zur gebührenpflichtigen

Betätigung einer Parkschranke, mit

1.1. einem Vorratsbehälter,

1.2 einem Fallschacht

1.3 einer Meßstelle;

2. der Vorratsbehälter weist bodenseitig eine Vereinzelungseinrichtung für die

Parkkarten auf;

3. der sich an den Vorratsbehälter anschließende Fallschacht umfaßt

3.1. mindestens einen zentralen Leitschacht und

3.2. davon abzweigende, eine jeweilige Neigung aufweisende

Seitenschächtefür eine rollende Aus- und Eingabe von Parkkarten unter

Schwerkraft;

4. die Meßstelle ist

4.1. im zentralen Leitschacht für ein Lesen der ausgegebenen und

zurückgegebenen Parkkarten angeordnet

4.2. und mit einer Steuerung zur Betätigung der Parkschranke verbunden.

C) Zur Patentfähigkeit

1. Priorität

Bei der streitigen Frage, ob die Priorität der Gebrauchsmusteranmeldung

G 93 02 481.9 vom 20. Februar 1993 für das Streitpatent in Anspruch genommen

werden kann, hatte der Senat nach der mündlichen Verhandlung und der von der

Beklagten

vorgelegten

„Prioritätsrechtsübertragungserklärung“

von

einer

wirksamen Übertragung auszugehen, nachdem die Klägerin in der Verhandlung

diese nicht bestritten hat. Die Übertragung des Prioritätsrechtes ist nach

allgemeiner Auffassung unabhängig von der prioritätsbegründenden Anmeldung

bis zum Zeitpunkt der Nachanmeldung möglich (vgl Singer/Stauder, EPÜ,

2. Auflage, Rdnr 53 zu Art 87).

Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch „dieselbe Erfindung“ iSd Art 87

Abs 1 EPÜ vor.

Die

in der genannten Gebrauchsmusteranmeldung

in Fig. 5 dargestellte

Vorrichtung

ist

für die Ein- und Ausgabe von

runden Parkkarten zur

gebührenpflichtigen Betätigung einer Parkschranke geeignet (Fig. 1 bis 4; S. 4,

le. Abs. und S. 5, 3. Abs.).

Die Parkkarten sind

jeweils mit einem

(maschinenlesbaren) Datenträger

ausgestattet, der als berührungslos speicher- und/oder ablesbares Bauelement

ausgebildet ist (Anspruch 1). Speicherbar sind hierbei in der Bauelementvariante

"programmierbarer Chip" die Identitäten unterschiedlicher Benutzer (Anspruch 2;

S. 2, le. bs mit S. 3, Z. 12; Fig. 1). Bei der Variante mit "Strichcode" (Anspruch 3)

bleibt der einmal vergebene Code erhalten; er wird im praktischen Betrieb

abgelesen. Das angesprochene speicher- und/oder ablesbare Bauelement dient

somit

Identifikations- und

/oder Kommunikationzwecken. Zur Ein

- und

Ausgabevorrichtung gemäß G 93 02 481.9 gehört ein Vorratsbehälter 9, der

bodenseitig eine Vereinzelungsvorrichtung 8 für die Parkkarten 1 aufweist. Von

dieser Vereinzelungsvorrichtung freigegebene Parkkarten fallen durch einen nicht

näher bezeichneten Schacht, der dem Fallschacht 16 nach Anspruch 1 des

Streitpatentes entspricht. Anschließend folgt ein Schacht 10a, von dem eine

jeweilige Neigung aufweisende Seitenschächte 12, 13 für eine rollende Aus- und

Eingabe von Parkkarten unter Schwerkraft abzweigen. Die Bezeichnung des

Schachtes 10a im Anspruch 1 des Streitpatents als "zentraler Leitschacht"

(Merkmale 3.1, 4.1) ist durch die prioritätsgebende Gebrauchsmusteranmeldung

G 93 02 481.9 gedeckt. Nach Art. 88 Abs. 4 EPÜ reicht es für die Gewährung der

Priorität aus, daß die Merkmale der Erfindung -soweit sie nicht in den Ansprüchen

der früheren Anmeldung enthalten sind - durch die Gesamtheit der (weiteren) Anmeldungsunterlagen deutlich offenbart sind. Es ist aus Fig. 5 und aus der

zugehörigen Beschreibung ohne weiteres ersichtlich, daß der Schacht 10a bei

allen die Ein-und Ausgabevorgängen von den beteiligten Parkkarten passiert wird

und demzufolge eine "zentrale" Rolle einnimmt.

Im zentralen Leitschacht befindet sich eine Meßstelle 11 zum Lesen der auszugebenden und zurückgegebenen Parkkarten. Das von der Meßstelle ermittelte

Ergebnis wird in jedem Fall an einen Rechner übermittelt und nach Registrierung

diverser Daten beim Einfahrtsvorgang bzw. Kontrolle der Parkgebührenentrichtung

beim Ausfahrtsvorgang durch diesen Rechner jeweils die Schranke geöffnet (S. 6,

5. Abs. bis S. 7, 2. Abs. einschl.). Der Rechner wirkt somit als Steuerung zur

Betätigung der Parkschranke.

Demnach sind sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Streitpatents für den auf

dem zugehörigen technischen Gebiet tätigen Durchschnittsfachmann - einem FH-

Ingenieur der Fachrichtung Mechatronik mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem

Gebiet der Kontrolltechnik - entnehmbar.

Entgegen der Ansicht der Klägerin war die Aufnahme eines die "Weiche"

betreffenden Merkmals in den Anspruch 1 des Streitpatents nicht erforderlich. Eine

entsprechende Ergänzung ist für den die beanspruchte Lehre ausführenden

Fachmann selbstverständlich, da andernfalls die erforderliche Behandlung der

Parkkarten bei den unterschiedlichen Vorgängen "Ausgabe einer Parkkarte bei

Einfahrt, Rückgabe einer Parkkarte wegen nicht ordnungsgemäßer Parkgebührentrichtung, Rückgabe einer Parkkarte

für Dauerparker, Aufnahme einer

ordnungsgemäß abgerechneten Parkkarte in Auffangbehälter" nicht gegeben

wäre.

Die Inanspruchnahme einer weiteren Priorität aus DE 44 00 744, in der bereits die

Priorität aus der o.g. Gebrauchsmusteranmeldung G 93 02 481.9 genutzt wird, ist

zulässig (vergl. Singer EPÜ Art. 87 Rdn 3). Sie ist wirksam für jenen Teil der in

DE 44 00 744 enthaltenen Offenbarung, der über das bereits durch G 93 02 481.9

Offenbarte hinausgeht.

2.) Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der verteidigten Fassung ist patentfähig.

a) Die Prioritäten der Anmeldungen G 93 02 481.9 und P 44 00 744 sind, wie

aufgezeigt, wirksam in Anspruch genommen worden. Weder diese Anmeldungen

noch die zugehörigen Druckschriften gehören somit zum zu berücksichtigenden

Stand der Technik.

b) Die Neuheit des beanspruchten Gegenstandes ist unstreitig gegeben, da keine

der zum relevanten Stand der Technik gehörenden Druckschriften 1 bis 4 einen

Gegenstand mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 offenbart.

Druckschrift 1 offenbart eine selbstkassierende Parkraumüberwachungsanlage mit

mindestens einer Einfahrtkontrollvorrichtung (10, 11) und - schranke (12, 13)

sowie mindestens einer Ausfahrtkontrollvorrichtung (16, 17) und - schranke

(18,19). Die Einfahrtkontrollvorrichtung enthält einen Vorratsbehälter, aus dem -

nach entsprechender Aktivierung durch ein einfahrendes Fahrzeug mittels

Induktionsschleife - ein individuell kodierter Jeton zu einem Leser geführt wird .

Nach der Ablesung der Kodierung (und Meldung der Kodierung an einen zentralen

Rechner) wird der Jeton an eine Abgabevorrichtung weitergeleitet. Dessen

Entnahme löst die Öffnung der Einfahrtschranke aus (Anspruch 1; S. 7, 3. Abs.).

Der zu einer Einfahrtkontrollvorrichtung gehörende Vorratsbehälter

ist als

Rüttelbecher ausgebildet. Die Jetons werden während des Rüttelns auf einer

längs der

inneren Becherwand schraubenlinienförmig ansteigenden Bahn

vereinzelt, nacheinander zum oberen Becherrand

transportiert

und der

Durchlaufbahn des optischen Lesers zugeführt (S. 9, le. Abs. mit S. 10, 1. Abs.;

S. 10, le. Abs.). Zu diesem Leser gehört eine Transporteinrichtung, die den Jeton

längs der Durchlaufbahn bewegt.

Die Einfahrtkontrollvorrichtung umfaßt

im Sinne des Anspruchs 1 des

Streitpatentes somit lediglich eine "Ausgabevorrichtung " für Parkkarten.

Die "Ausfahrtkontrollvorrichtung" der Parkraumüberwachungsanlage nach Druckschrift 1 ist für die Eingabe von abgerechneten Jetons und gegebenenfalls für die

nochmalige Ausgabe dieser Jetons bei Überschreitung der Karenzzeit nach

Begleichung der Parkgebühren eingerichet. An konstruktiven Merkmalen wird

lediglich ein Sammelbehälter zur Aufnahme der "verbrauchten" Jetons und

mittelbar der optische Leser (mit Transporteinrichtung des Jetons längs einer

Durchlaufbahn) zur Bestimmung der Jetonkodierung angesprochen. Die

Steuerung der Ausfahrtschranke erfolgt von der Zentraleinheit aus (S. 8, le. Abs.

mit S. 9, 1. Abs.; S. 9, le. Abs. mit S. 10, 1. Abs.)

Eine weitere "Ein- und Ausgabevorrichtung für runde, ein Identifikationselement

aufweisende Parkkarten" wird

in Druckschrift 1

in Verbindung mit der

automatischen Kasse beschrieben. An konstruktiven Eigenheiten ist mittelbar

wiederum der (optische) Leser angesprochen (S. 8, 2. Abs.).

Somit erfolgt beim Gegenstand der Druckschrift 1 die (erstmalige) Ausgabe von

Parkkarten mit einer nur hierfür (mit Kodierungs- Leser) eingerichteten Station. Die

Station mit Ein-und Ausgabefunktion (mit eigenem Kodierungsleser) nimmt verbrauchte Parkkarten an und gibt diese gegebenenfalls (bei zu hoher Zeitdauer

zwischen Bezahlung und Ausfahrt) wieder aus. Damit ist jedoch keine Entnahme

einer neuen Parkkarte (mit Kodierungsfeststellung) aus einem Vorratsbehälter mit

entsprechender Vereinzelung verbunden, sondern es wird lediglich die eben

eingegebene und bezüglich ihrer Kodierung gelesene Parkkarte zur Nachzahlung

wieder ausgegeben.

Die Ein- und Ausgabefunktion (mit Vereinzelung) wird unterschiedlich zur Lehre

des Anspruchs 1 des Streitpatents an zwei getrennten Stationen, denen jeweils

ein Kodierungsleser zugeordnet ist, durchgeführt.

Die Patentschrift CH 654 942 A5 geht über die Offenbarung von Druckschrift 1

nicht hinaus.

In Druckschrift 2 wird eine Vorrichtung zur automatischen Ausgabe und

Rücknahme von Kontrollmarken bei Anlagen mit gebührenpflichtiger Benutzung

(z.B. Schwimmbäder) beschrieben.

In einer Vorlegeeinrichtung 14 (= abwärts verlaufende Führungsschiene, vergl.

Fig. 6) werden (runde) Kontrollmarken bereitgehalten und nach Eintreffen eines

von einem Münzautomaten 12

kommenden, die

korrekte Bezahlung

signalisierenden Impulses über einen abwärts laufenden Kanal 34 einer (ersten)

Lesestation 16 zugeführt. Nach Feststellung der Kodierung

(und deren

Speicherung zusammen mit der Eintrittszeit) wird die Kontrollmarke in einer

Ausgabeeinrichtung 18 zur Entnahme bereitgehalten. Mit der Entnahme der Marke

durch den Benutzer wird eine Steuerung zur Betätigung einer Drehtür 20 aktiviert

(Anspruch 1; S. 7, 5.Abs.; S. 8, le. Abs bis S. 9, 2. Abs. einschließlich).

Am Ausgang der Anlage mit gebührenpflichtiger Benutzung befindet sich eine

Eingabevorrichtung in Gestalt einer (zweiten) Lesestation 24, in die der Benutzer

seine Kontrollmarke einwirft. Nach Feststellung der Kodierung und Bestimmung

der damit verbundenen Besuchszeit wird bei Einhaltung des Zeitlimits die

Ausgangsdrehtür 32 geöffnet. Ist diese Zeit überschritten, so wird erst nach

entsprechender Nachzahlung der Ausgang freigegeben. Benutzte Kontrollmarken

fallen von der Lesestation 24 in eine Sortiereinrichtung 26 und werden von dort

sortiert an einen Vorratspeicher 30 weitergegeben. Von diesem Speicher

gelangen die Kontrollmarken wiederum einzeln zum erneuten Gebrauch zur

Vorlegeeinrichtung 14.

In dieser Druckschrift wird bei der als geneigte Führungschiene ausgebildeten

"Vorlegeeinrichtung " die Schwerkraft bei der Ausgabe der Kontrollmarken

genutzt.

Somit geht aus diesem Stand der Technik die Nutzung der Schwerkraft für die

Parkkartenbewegung durch Einsatz eines geneigten Schachtes und die

Vereinzelung von aus einem Vorratsbehälter entnommenen Parkkarten hervor.

Auch eine zur Meßstelle in Abhängigkeit stehende Steuerung zur Betätigung der

Drehtür ist dieser Druckschrift entnehmbar.

Unterschiedlich zum Anspruch 1 des Streitpatents sind auch bei der aus Druckschrift 2 bekannten Vorrichtung für die Ein- und Ausgabe der Kontrollmarken zwei

getrennte Stationen mit jeweils eigenem Kodierungsleser vorgesehen.

Druckschrift 3 zeigt ein beispielsweise in Omnibussen zur Fahrgeldannahme einsetzbares Münzenkassiergerät. Nach Figur 4 gelangen die Münzen von der Eingangsöffnung 54 über eine Rutsche 55 zu einem Anschlag 59 und von dort zu

einer geneigten Führungsschiene 69, auf der sie unter dem Einfluß der

Schwerkraft nach unten rutschen und hierbei vereinzelt werden. Nach Kontrolle

auf Münzendicke sammeln sich die Münzen in einer Kammer 56 zur weiteren

Verarbeitung (Aussortierung irregulärer Münzen; Sortierung und Speicherung der

regulären Münzen, vergl. Sp. 5, Z. 5 bis Sp. 6, Z. 31 und Sp. 8, Z. 39-43). Dieser

Stand der Technik zeigt somit an relevanten Merkmalen in Bezug auf den

Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents lediglich eine Münzenvereinzelung

und einen geneigten Führungsschacht, in dem sich die Münzen unter dem Einfluß

der Schwerkraft bewegen.

In Druckschrift 4 wird ein Kontrollsystem beschrieben, das auch bei

gebührenpflichtigen Parkplätzen einsetzbar ist (Sp. 1, Z. 10-17; Sp. 4, Z. 44-48).

Die bei dem System verwendeten runden Kontrollmarken enthalten (magnetisch

beschreib- und löschbare) Datenträger für die Identifikation und Kommunikation

(Sp. 2, Z. 9-30). Wie aus dem in Fig. 2 dargestellten Systemschaubild ersichtlich,

ist

für die Entnahme einer entsprechend kodierten Kontrollmarke die

Ausgabevorrichtung 54 vorgesehen (Sp. 3, Z. 52-59). Der Entnahmevorgang

öffnet die Einfahrtschranke 50 (Sp. 4, Z. 11, 12).

Für die Ausfahrt ist die Kontrollmarke einer Eingabevorrichtung 72 zuzuführen. Die

gespeicherten Daten werden ausgelesen, die fällige Parkgebühr ermittelt und am

Display 82 dargestellt. Die Entrichtung der

fälligen Parkgebühr am

Münzautomat 79 führt dann über die Schrankensteuerung 70 zur Öffnung der

Ausfahrtschranke 68 (Sp. 4, Z. 14-36).

Auch bei diesem Stand der Technik sind somit die Ein- und Ausgabevorrichtungen

räumlich getrennte Einheiten mit jeweils eigenem Kontrollkartenleser.

c) Die im Anspruch 1 des Streitpatents enthaltene technische Lehre beruht auch

auf erfinderischer Tätigkeit.

Die patentgemäße Problemstellung ergibt sich aus den Anforderungen aus der

Praxis, denn eine sichere und zuverlässige Arbeitsweise sowie einfacher Aufbau

eines Produktes sind Vorgaben, die vom Fachmann üblicherweise zu beachten

sind.

Die hierzu im Anspruch 1 des Streitpatents angegebene Lehre charakterisiert eine

Ein-und Ausgabevorrichtung für runde, ein Identifikations- und/oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten, die durch entsprechende Anordnung eines

zentralen Leitschachtes und davon abzeigender Seitenschächte für die Aus- und

Eingabe der Parkkarten nur eine Meßstelle für das Lesen dieser Karten benötigt.

Bei der selbstkassierenden Parkraumüberwachungsanlage nach Druckschrift 1

sind für die Bezahlung und den Ausfahrtvorgang getrennte Ein-und Ausgabevorrichtungen mit jeweils eigenem Kodeleser vorhanden.Daneben gehört zu dieser

Anlage eine Ausgabevorrichtung mit einem weiteren Kodeleser für den zur

Einfahrt in die Anlage benötigten kodierten Jeton. Mit dieser Konstellation werden

sämtliche für den Nutzer der Anlage benötigten Abläufe abgedeckt. Für den

Durchschnittsfachmann sind bei dieser Anlage auch keine nach Beseitigung

verlangenden Nachteile

ersichtlich. Diese Druckschrift

kann

dem

Durchschnittsfachmann deshalb keine Anregungen zu der im Anspruch 1 des

Streitpatents enthaltenen Lehre zu geben.

Die in den Druckschriften 2 und 4 beschriebenen Anlagen weisen in gleicher

Weise getrennte Ein- und Ausgabevorrichtungen mit

jeweils zugehörigem

Kodeleser auf und vermögen demzufolge - wie Druckschrift 1 - die beanspruchte

Lehre ebenfalls nicht nahezulegen.

Druckschrift 3 und die im Prüfungsverfahren noch herangezogene Druckschrift

EP 0 176 465 liegen von der Lehre des Patentanspruchs 1 noch weiter ab. Diese

Druckschriften sind demnach weder für sich noch bei verbindender Betrachtungsweise - auch bei zusätzlicher Heranziehung der Druckschriften 1, 2 und 4 -

geeignet, dem Fachmann die Erfindung gemäß Anspruch 1 nahezulegen.

Die ebenfalls angegriffenen und auf den

rechtsbeständigen Anspruch 1

rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 sowie 9 und 11 haben, ohne daß es

hierzu weiterer Feststellungen bedurfte (BPatGE 34, 415) ebenfalls Bestand.

III.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 84 Abs. 2 PatG iVm § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, wobei

der Senat die Verringerung des gemeinen Werts des Patents, soweit dieses angegriffen wurde, durch den Umfang der Nichtigerklärung mit einem Viertel

veranschlagt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1

PatG iVm § 709 S. 1 ZPO.

Kurbel

Gutermuth

Dr. Greis zugleich für den in den Ruhestand getretenen Vorsitzenden Richter Kurbel.

Prasch

Schuster

Na