Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 23.01.2001 – 27 W (pat) 96/99

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 953 150 (S 188/97 Lösch)

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 23. Januar 2001 unter Mitwirkung des Richters Albert als

Vorsitzenden, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Im Register ist am 3. Januar 1977 unter der Rollennummer 953 150 die folgende

Wort-/Bildmarke

für Waren der Klassen 25, 18 und 28 eingetragen worden. Derzeit genießt sie

noch Schutz für folgende Waren und Dienstleistungen: "Stiefel, Schuhe, Hausschuhe, Sportartikel, insbesondere Sport- und Spielgeräte für den Angelsport, für

den Wintersport (mit Ausnahme von Skibindungen, Skistöcken, Skibremsen und

Skizubehör), zum Wandern, zum Tennisspielen, für den Strand und zum Schwimmen; Lederwaren, nämlich Taschen für Damen und Herren, Reisekoffer und –taschen, Aktenkoffer und -taschen, Kleinlederwaren, nämlich Geldbörsen, Brieftaschen, Schlüsseletuis, Damen- und Herrennecessaires (eingerichtet und leer),

Schmuckkästen".

Der Beschwerdeführer, für den das Wort "Olympic" und die olympischen Ringe

seit 1993 markenrechtlich geschützt sind (609 691, 609 693, 609 694), hat im

Oktober 1997 beim Patentamt die Löschung der Marke beantragt, weil sie trotz

Täuschungsgefahr eingetragen worden und die Anmelderin bei der Anmeldung

bösgläubig gewesen sei. Seinen Antrag hat er im wesentlichen darauf gestützt,

daß die Marke sich an das bekannte marken-, urheber- und namensrechtlich

geschützte Olympia-Logo anlehne, an welchem er exklusive Nutzungsrechte

habe. Er finanziere sich teilweise durch Gelder privater Sponsoren, denen im

Gegenzug von ihm das Recht eingeräumt werde, auf ihre Eigenschaft als Sponsor

unter Verwendung des Logos werblich hinzuweisen. Die Marke sei daher geeignet, beim Publikum unrichtige Vorstellungen über eine Autorisierung bzw. Lizenzierung durch den Beschwerdeführer oder das Nationale Olympische Komitee hervorzurufen. Die Markeninhaberin ist dem im einzelnen entgegengetreten.

Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den

Löschungsantrag zurückgewiesen. Zwar nehme die angegriffene Marke auf das

sportliche Ereignis der Olympischen Spiele der Neuzeit Bezug, der Antragsteller

habe aber keinen Beweis dafür geliefert, daß dadurch nach der Verkehrsauffassung des Jahres 1977 eine gedankliche Verbindung zum Internationalen Olympischen Komitee i.S. eines Lizenzvertrages bzw. einer Autorisierung hergestellt worden sei. Nach der vom Antragsteller selbst in zwei anderen Verfahren vorgelegten

Umfrage des Instituts Allensbach vom März 1980 hätten zwar 54% der Befragten

die Olympischen Ringe für ein geschütztes Zeichen gehalten, nur 19% dieses

aber dem IOC oder NOK zugeordnet und gar nur 1% angenommen, der Verwender besitze eine Lizenz und müsse dafür bezahlen. Im Vorfeld der Spiele seien die

olympischen Ringe oder die Wörter "Olympic" und "Olympia" sowohl in der Werbung als auch in den Massenmedien geradezu massenhaft verwendet worden.

Schließlich lasse die angegriffene Marke durch ihre von den olympischen Ringen

deutlich abgehobene Bilddarstellung den Gedanken einer Autorisierung oder

Lizenzierung durch die olympischen Organisationen nicht aufkommen. Der Antragsteller habe im übrigen an einer großen Zahl eingetragener Marken mit dem Wortbestandteil "Olympia" - z.B. für Schreibmaschinen und Kraftfahrzeuge - keinen Anstoß genommen. Es erscheine deshalb nicht plausibel, daß nennenswerte Kreise

der Bevölkerung in solchen Fällen eine Lizenzierung durch das IOC angenommen

hätten.

Auch der Löschungsgrund der Bösgläubigkeit liege nicht vor. Da die angegriffene

Marke unter Geltung des Warenzeichengesetzes eingetragen worden sei, welches

einen solchen Löschungsgrund nicht gekannt habe, könne die hierdurch geschaffene Rechtsposition des Vertrauensschutzes dem Markeninhaber nicht ohne weiteres entzogen werden. Die Anmeldung sei auch nicht bösgläubig erfolgt. In ihrer

konkret eingetragenen Gesamtheit, auf die allein abzustellen sei, halte die angegriffene Marke insbesondere durch ihre originelle, mit den olympischen Ringen

kaum noch in Verbindung zu bringende Bilddarstellung einen deutlichen Abstand

zu der Symbolik der Olympischen Spiele ein. Der Vorwurf, Zweck der Marke sei es

vorrangig, den Antragsteller in der wirtschaftlichen Verwertung der olympischen

Symbole zu behindern, sei daher nicht gerechtfertigt.

Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Seiner Auffassung nach ist die angegriffene Marke geeignet, den Verkehr zu täuschen, und

das Recht des Beschwerdeführers, seine Marke angemessen zu nutzen, verletzt.

Die Marke unterscheide sich auch von anderen Marken mit dem Bestandteil

"Olymp..." und Ring-Konfigurationen, da letztere stets einen weiteren deutlichen

und damit prägenden Bestandteil beinhalteten, während die angegriffene Marke

nur aus einer Ringkombination und dem Wort "Olympic" bestehe. Zudem stelle die

Zusammensetzung der Marke einen rechtsmißbräuchlichen Behinderungswettbewerb dar. Zwischen den Parteien bestehe ein Wettbewerb. Der Beschwerdeführer

betreibe ein Lizenzvergabegeschäft, ohne das die größte Sportveranstaltung der

Welt nicht durchführbar sei. Auch die Beschwerdegegnerin sei im Lizenzvergabegeschäft tätig und versuche sich offensichtlich an die bekannte Marke des Beschwerdeführers anzuhängen.

Die Markeninhaberin ist dem entgegengetreten. Nach ihrer Auffassung ist eine

Täuschungsgefahr in keiner Weise gegeben. Die Marken des Beschwerdeführers

seien erst 21 bzw. 19 Jahre nach der angegriffenen Marke eingetragen worden.

Zum Anmeldezeitpunkt habe keine Behinderungsabsicht bestehen können, da

nicht damit zu rechnen gewesen sei, daß der Beschwerdeführer die Marke der

Beschwerdegegnerin habe anmelden und nutzen wollen. Die neueren Marken, die

keine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit mit der angegriffenen Marke besäßen

(wie sich aus dem dem Antragsteller bekannten Beschluß des Patentamtes vom

03.03.1999 betr. die IR-Marke 660 341 - "olympic spirit" - ergebe), habe die

Beschwerdegegnerin seinerzeit noch gar nicht in Betracht ziehen können. Auch

der vom Beschwerdeführer behauptete rechtsmißbräuchliche Behinderungswettbewerb liege nicht vor. Da zum Zeitpunkt der Eintragung der angegriffenen Marke

keine Markeneintragung des Beschwerdeführers existiert habe, könne auch keine

bösgläubige, sittenwidrige Behinderung der Lizenzvergabe durch das IOC gegeben sein. Es gebe eine Vielzahl von Marken mit dem Wortbestandteil "Olymp..."

und Ringkonfigurationen; der gesamte Handel stelle sich in der Werbung auf die

Olympischen Spiele ein und nutze sie für Angebote. Dies sei niemals als Behinderungswettbewerb gegenüber dem Olympischen Komitee angesehen worden.

Sponsoring und Lizenzvergabe des Beschwerdeführers würden durch die Beschwerdegegnerin in keiner Weise berührt. Die Parteien stünden auch weder in

einem Wettbewerb noch begegneten sie sich im tatsächlichen Wirtschaftsleben.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist zulässig (MarkenG § 66 Abs. 1), in der Sache aber nicht

begründet.

Das Patentamt hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine hier allein noch auf Antrag gem. MarkenG § 50 Abs. 1 Nr. 3

iVm § 8 Abs. 1 Nr. 4 und § 50 Abs. 1 Nr. 4 mögliche Löschung der angegriffenen

Marke verneint. Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlaß für eine abweichende Beurteilung.

1.

Eine Löschung nach MarkenG § 50 Abs. 1 Nr. 3 iVm § 8 Abs. 1 Nr. 4 wäre nur

möglich, wenn Inhalt oder Aussage der Marke zum Zeitpunkt der Eintragung (arg.

MarkenG § 50 Abs. 2 Satz 1) von sich aus, d.h. unabhängig von den Modalitäten

ihrer Benutzung im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen,

für einen nicht unbeachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise (vgl.

Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rn 234) irreführend war (vgl. aaO,

Rn 225 f.), d.h. Angaben enthielt, die nach der Verkehrsauffassung eine den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechende und damit unrichtige Aussage darstellte (vgl. Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 8 Rn 301). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Ob der Begriff und das Symbol der olympischen Spiele Namensfunktion ähnlich

dem vom Antragsteller zitierten Roten Kreuz haben, kann letztlich auf sich beruhen. Da die angegriffene Marke nämlich weder dem Begriff noch dem Symbol entspricht, scheidet eine Täuschung durch die unberechtigte Inanspruchnahme eines

fremden Namens schon von vornherein aus. Es ist allerdings erkennbar, daß sich

die Marke an Begriff und Symbol der Olympischen Spiele in gewisser Weise anlehnt. Da sie für Sportgeräte und Bekleidungsstücke eingetragen ist, kommt hierdurch aber eine Täuschung über die Person oder Institution, welche diese Sportveranstaltung organisiert und leitet, nicht in Betracht. Es bleibt daher als möglicher

Täuschungstatbestand in der Tat nur die vom Beschwerdeführer angeführte Überlegung, bei dem allgemeinen Publikum, auf welches hier abzustellen ist, werde die

unrichtige Vorstellung hervorgerufen, die Markeninhaberin sei hinsichtlich der beworbenen Waren "offizieller Lieferant" oder "offizieller Sponsor" dieser Sportveranstaltung. Nur wenn eine solche Vorstellung tatsächlich durch die angegriffene

Marke bereits im Zeitpunkt ihrer Eintragung hervorgerufen worden und darüber

hinaus unrichtig gewesen wäre, läge eine die Löschung der Marke rechtfertigende

Täuschung vor; die (zutreffende) Vorstellung über eine Beziehung zwischen einer

Marke und einem in ihr verwendeten Namensträger vermag demgegenüber eine

Täuschung nicht zu begründen, weil die bloße "Vermarktung" eines berühmten

Namens auch bei Waren, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang

mit der jeweils ausgeübten sportlichen Betätigung des Werbeträgers stehen, vom

Publikum regelmäßig nur als finanzielle Verbindung zwischen dem Sponsor und

dem Namensträger gesehen wird, ohne daß auf weitergehende sachliche Beziehungen zu den einzelnen Produkten geschlossen wird (vgl. BPatGE 29, 89, 91

- BORIS; Fezer, aaO § 8 Rn 307; Althammer/Ströbele, aaO Rn 257). Daß eine

Vorstellung, die im oben beschriebenen Sinn zu Täuschungen führen könnte, bei

den maßgeblichen Verkehrskreisen aber bereits zum Eintragungszeitpunkt vorlag,

läßt sich nicht feststellen.

Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ergibt sich nämlich schon nicht, daß das

olympische Logo und der Begriff "Olympia" von ihm bereits zum damaligen Zeitpunkt für die Verwendung von Sponsoren lizenziert oder diesen - worauf es hier

allerdings nur am Rande ankäme - die Bezeichnung "offizieller Sponsor der Olympischen Spiele" verliehen worden wäre. In dem Löschungsantrag wird lediglich

darauf verwiesen, daß diese Bezeichnungen schon seit Jahrzehnten als Vereinszeichen benutzt wurden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine

Lizenzpolitik betreffen demgegenüber nur die Gegenwart und allenfalls die jüngste

Vergangenheit, wofür nicht zuletzt spricht, daß er beide Zeichen erst 1993 als IR-

Marken anmeldete. Den vom Patentamt zitierten Entscheidungen "Olympia"

(BPatG Mitt. 1967, 171) und "Olympia-Cuvee" (BPatG Mitt. 1970, 70) kann zudem

entnommen werden, daß zum damaligen Zeitpunkt das Wort "Olympia" im Vorfeld

Olympischer Spiele von einer Vielzahl von Unternehmen zu Werbezwecken benutzt wurde, ohne daß dem eine Lizenzierung durch den Antragsteller zugrundelag. Schon aus diesem Grund ist zweifelhaft, ob der Verkehr zum Anmeldezeitpunkt bei einem an das Wort "Olympia" und das olympische Logo sich anlehnenden Zeichen bereits die Vorstellung entwickelt haben konnte, der Zeicheninhaber

sei ein vom Beschwerdeführer gefördertes Unternehmen.

Darüber hinaus ist es aber auch sehr fraglich, ob die konkrete Gestalt der Marke,

wie sie dem Verkehr gegenübertritt, bei diesem überhaupt eine solche Vorstellung

hervorrufen konnte und noch kann. Zwar mag sich die Wiedergabe der in der

Marke enthaltenen sechs Ringe an den fünf olympischen Ringen orientieren; von

diesen weichen sie aber durch die Hinzufügung eines zusätzliches Ringes, die

geänderte Reihenfolge der Darstellung und die hierdurch entstehende Form eines

(auf der Grundlinie stehenden) gleichschenkligen Dreiecks in so origineller Weise

deutlich ab, daß sie vom Verkehr ohne weiteres als von dem olympischen Logo

verschieden erkannt werden. Es sind auch keine sonstigen Anzeichen für die

Annahme erkennbar, daß die angesprochenen Verkehrskreise die sechs Ringe in

der Marke mit den fünf olympischen Ringen verwechseln könnten. Daran ändert

auch die Verwendung des Wortes "Olympic" nichts. Hierdurch wurde zwar eine

gedankliche Verbindung zu den olympischen Spielen hergestellt. Durch die deutlich erkennbare Abweichung von den allgemein bekannten fünf olympischen Ringen bestand und besteht aber für den durchschnittlich informierten, aufmerksamen

und verständigen Durchschnittsverbraucher, auf den hier für die beanspruchten

Waren abzustellen ist, zu keinem Zeitpunkt Veranlassung zu glauben, das hinter

der Marke stehende Unternehmen sei vom Beschwerdeführer "offiziell anerkannt"

oder stehe auf andere Art und Weise mit ihm in Verbindung. Vielmehr wird er dieses als eines von vielen angesehen haben und noch ansehen, welches dieses

Sportereignis für sich werbend nutzt. Es läßt sich daher nicht feststellen, daß die

Marke schon zum Eintragungszeitpunkt geeignet gewesen wäre, das Publikum

über eine Beziehung zwischen den Parteien zu täuschen.

2.

Auch eine Löschung der Marke nach MarkenG § 50 Abs. 1 Nr. 4 kommt nicht in

Betracht.

Allerdings ist sie nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die angegriffene Marke

noch unter der Geltung des Warenzeichengesetzes eingetragen worden war, welches einen solchen Löschungsgrund nicht ausdrücklich enthielt. Zwar sah das alte

Recht keine vergleichbare Löschung im Registerverfahren vor, es kannte aber die

Möglichkeit, gegenüber dem Markeninhaber die Löschung im Wege der Löschungsklage bei einer rechtsmißbräuchlichen Anmeldung geltend zu machen

(vgl. Fezer, aaO, 1997, § 50 Rn 3). Das Fehlen einer MarkenG § 50 Abs. 1 Nr. 4

entsprechenden Vorschrift

im Warenzeichengesetz begründet daher keine

Rechtsposition des Markeninhabers, die ihm unter der Geltung des Markengesetzes nicht mehr genommen werden könnte, so daß jedenfalls ein Behinderungswettbewerb durch eine vor Inkrafttreten des Markengesetzes erfolgte Anmeldung

einer Marke zu ihrer Löschung nach MarkenG § 50 Abs. 1 Nr. 4 führen kann.

Es ist aber bei der angegriffenen Marke nicht zu erkennen, inwieweit eine der Fallkonstellationen des Behinderungswettbewerbes (zu Einzelheiten vgl. Fezer, aaO,

Rn 23 ff.) vorliegen sollte. Daß die Beschwerdegegnerin mit der Markenanmeldung seinerzeit einen verwerflichen Zweck verfolgte, ist schon aus den oben dargestellten Gründen zu verneinen. Eine Kennzeichennachahmung scheidet schon

mangels damaliger Eintragung der Marken des Beschwerdeführers aus. Schließlich ist auch eine Behinderung der seiner Marktstellung selbst zum jetzigen Zeitpunkt nicht erkennbar, da keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, durch

die beanstandete Marke werde die Verwertung der Marken und der Namen des

Beschwerdeführers in irgendeiner Weise eingeengt; auch das von ihm im Rahmen

der Beschwerdebegründung vorgelegte Schreiben des Herrn Dircks vom

24.01.2000 nebst Anlage gibt hierfür nichts her.

3.

Im Ergebnis liegen daher keine Gründe für die vom Antragsteller begehrte

Löschung der Marke der Antragsgegnerin vor. Da der angefochtene Beschluß

sonach zu Recht erging, war die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf MarkenG § 71 Abs 1

Satz 2 verwiesen.

Albert

Friehe-Wich

Schwarz

Wf/Fa