Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 23.01.2001 – 6 W (pat) 37/99
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. Januar 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 54 882.9-12
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Ing. Rübel sowie die Richter Heyne, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb und
Dipl.-Ing. Sperling 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 16 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Mai 1999 aufgehoben und das Patent erteilt.
B e z e i c h n u n g :
Kraftfahrzeug-Reibungskupplung mit
automatischem Spielausgleich
A n m e l d e t a g :
16. März 1996
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 – 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung
vom 23. Januar 2001,
Beschreibung Seiten 1 – 6, 6a, 8, 8a, 9 – 17 nebst Einfügungen
1 – 4, eingegangen am 21. September 1999,
Beschreibung Seite 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung
vom 23. Januar 2001,
6 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 – 7, eingegangen am
21. September 1999.
G r ü n d e
I
Die Prüfungsstelle für Klasse F16 D des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die Trennanmeldung 196 54 882.9-12, die durch die Teilungserklärung vom
24. Februar 1997 aus der Stammanmeldung 196 10 427.0-12 entstanden ist, mit
Beschluß vom 18. Mai 1999 zurückgewiesen. In diesem Beschluß wurde ausgeführt, daß die mit der Teilungserklärung eingereichten Patentansprüche 1 bis 9,
die inhaltlich den ursprünglichen Ansprüchen 10 bis 18 der Stammanmeldung entsprechen, nicht gewährbar seien, weil der Gegenstand nach Anspruch 1, wie
schon zuvor im Verfahren der Stammanmeldung zum ihm entsprechenden Nebenanspruch 10 der Anmelderin mitgeteilt worden war, ausgehend von der deutschen
Offenlegungsschrift 44 12 107 (Fig 2) offensichtlich nur einen Austausch gleichwirkender Federelemente beinhalte, wozu sie die DE-OS 29 20 937 (Fig 9) und
den Katalog: "Zulieferer + Maschinenausrüster" 1986, Seite 47, 48, Vogel-Verlag
KG, Würzburg nennt, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit der
Bezeichnung
"Kraftfahrzeug-Reibungskupplung mit automatischem Spielausgleich"
auf
der Grundlage
der
am
21. September 1999 eingegangenen Unterlagen (Beschreibung
Seiten 1 bis 6, 6a, 8, 8a, 9 bis 17 und Einfügungen 1 bis 4, 6 Blatt
Zeichnungen (Figur 1 bis 7)) sowie der in der mündlichen Verhandlung überreichten 6 Patentansprüche nebst einer Seite "7"
der Beschreibung zu erteilen.
Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
"Kraftfahrzeug-Reibungskupplung mit automatischem Spielausgleich, umfassend:
-
-
ein um eine Drehachse (A) drehbares Schwungrad (112;
212; 312; 412),
ein an dem Schwungrad (112; 212; 312; 412) zur gemeinsamen Drehung mit diesem festgelegtes Kupplungsgehäuse
(114; 214; 314; 414),
-
eine mit dem Kupplungsgehäuse (114; 214; 314; 414) drehfest verbundene und bezüglich des Schwungrads axial verlagerbare Anpreßplatte (116; 216; 316; 416),
-
eine zwischen Anpreßplatte (116; 216; 316; 416) und
Schwungrad (112; 212; 312; 412) unter Zwischenlagerung
von Reibbelägen um die Drehachse (A) bezüglich des
Schwungrads (112; 212; 312; 412) drehbar angeordnete
Kupplungsscheibe,
-
ein die Anpreßplatte (116; 216; 316; 416) in Richtung auf das
Schwungrad (112; 212; 312; 412) zu vorspannendes
Membranfederelement (118; 218; 318; 418), wobei das
Membranfederelement (118; 218; 318; 418) in einem radial
äußeren Bereich über eine Spielausgleichsvorrichtung (120;
220; 320; 420) auf die Anpreßplatte (116; 216; 316; 416)
einwirkt und in einem radial mittleren Bereich am Kupplungsgehäuse (114; 214; 314; 414) abgestützt ist,
-
wenigstens einen an der Anpreßplatte (116; 216; 316; 416)
angeordneten Spielgeber (128; 228; 328; 428) mit einem mit
der Spielausgleichsvorrichtung (120; 220; 320; 420) zusammenwirkenden Betätigungshebelabschnitt (130; 230; 330;
430), einem zum Vorsehen des Spielausgleichs mit dem
Schwungrad (112; 212; 312; 412) zusammenwirkenden Axialanschlagabschnitt (132; 232; 332; 432), wobei der Spielgeber (128; 228; 328; 428) bezüglich der Anpreßplatte (116;
216; 316; 416) in axialer Richtung verschiebbar ist, und wenigstens einem Federelement (152; 252; 352; 452), welches
den Spielgeber (128; 228; 328; 428) in Reibungsklemmsitz
an der Anpreßplatte (16; 216; 316; 416) drückt zum axialen
Fixieren des Spielgebers (128; 228; 328; 428) bezüglich der
Anpreßplatte (116; 216; 316; 416), dadurch gekennzeichnet,
daß das wenigstens eine Federelement (152; 252; 352; 452)
eine Blattfeder (152; 252; 352; 452) umfaßt, daß die Blattfeder (152; 252, 352; 452) mit einem ersten Endabschnitt (154;
254; 354; 454) an dem Betätigungshebelabschnitt (130, 230;
330; 430) festgelegt ist und daß die Blattfeder (152; 252;
352; 452) in ihrem zweiten Endabschnitt (156; 256; 356; 456)
an der Spielausgleichsvorrichtung (120; 220; 320; 420) abgestützt ist zum Vorspannen des Spielgebers (128; 228; 328;
428) in den Reibungsklemmsitz."
Wegen des Wortlauts der geltenden Ansprüche 2 bis 6 und weiterer Einzelheiten
des Sachverhaltes wird auf die Akte verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat auf Grund der neu vorgelegten
Unterlagen Erfolg.
1. Gegen die materiell-rechtliche Wirksamkeit der am 24. Februar 1997
eingegangenen Teilungserklärung bestehen keine Bedenken. Denn der abgetrennte Gegenstand, der durch die Ansprüche 1 bis 9 vom 24. Februar 1997 umrissen wird, ist zum Zeitpunkt der Teilung durch den ursprünglichen nebengeordneten Anspruch 10 und die sich daran anschließenden Ansprüche 11 bis 18 Inhalt
der Stammanmeldung 196 10 427.0-12 und bildet auch in sachlicher Hinsicht einen abtrennbaren Teil der Stammanmeldung.
2. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 6 sind zulässig. Der Patentanspruch 1
ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 10, 11 und 14 der Stammanmeldung. Die Ansprüche 2 bis 5 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 15 bis
18 der Stammanmeldung, und der Anspruch 6 geht auf den ursprünglichen Anspruch 2 und die ursprüngliche Beschreibung der Stammanmeldung Seite 12
letzter Absatz, Seite 13 Absatz 1 in Verbindung mit Figur 2 bzw Seite 13, letzter
Absatz und Seite 14 Absatz 1 in Verbindung mit Figur 3 zurück.
3. Die Erfindung betrifft eine Kraftfahrzeug-Reibungskupplung mit automatischem Spielausgleich mit den im Oberbegriff des Anspruchs 1 angegebenen
Merkmalen. Eine Kraftfahrzeug-Reibungskupplung dieser Art ist sowohl aus der
deutschen Offenlegungschrift 43 06 688 als auch aus der deutschen Offenlegungsschrift 44 12 107 bekannt, die beide auf die Anmelderin zurückgehen.
Hierbei hat es die Anmelderin als nachteilig angesehen, daß die Herstellung und
Montage der für den Spielgeber vorgesehenen Schraubenfeder aufwendig und
schwierig sei. Hieran anknüpfend liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine
gattungsgemäße Kraftfahrzeug-Reibungskupplung derart weiterzubilden, daß sie
bei einfacher Herstellbarkeit eine zuverlässige und genaue Durchführung eines
Verschleißausgleichs ermöglicht.
Diese Aufgabe wird durch die im Anspruch 1 angegebenen Merkmale gelöst.
4. Die Kraftfahrzeug-Reibungskupplung nach dem geltenden Patentanspruch 1
ist gegenüber dem aufgedeckten Stand der Technik neu. Denn keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen zeigt eine Kraftfahrzeug-Reibungskupplung, die sämtliche gattungsgemäßen Merkmale des Anspruchs 1 aufweist und
zugleich eine Blattfeder für den Reibungsklemmsitz des Spielgebers bezüglich der
Anpreßplatte vorsieht.
5. Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Aus der deutschen Offenlegungsschrift 43 06 688 oder aus der deutschen Offenlegungsschrift 44 12 107 ist eine gattungsgemäße Kraftfahrzeug-Reibungskupplung mit automatischem Spielausgleich bekannt. Dort ist zunächst ein identischer
Grundaufbau der einzelnen Kupplungselemente, soweit sie Schwungrad, Kupplungsgehäuse, Kupplungsscheibe, Anpreßplatte und Membranfederelement betreffen, verwirklicht und zudem auch eine Spielausgleichsvorrichtung vorgesehen,
über die der radial äußere Bereich des etwa mittig am Kupplungsgehäuse abgestützten Membranfederelementes auf die Anpreßplatte einwirkt. Zur Erfassung des
Spiels und Nachstellung der Spielausgleichsvorrichtung umfaßt die vorbekannte
Ausführung darüber hinaus wenigstens einen Spielgeber, der mit einem mit der
Spielausgleichsvorrichtung zusammenwirkenden Betätigungshebelabschnitt und
einem zum Vorsehen des Spielausgleichs mit einem Schwungrad zusammenwirkenden Axialanschlagabschnitt ausgebildet ist und ebenso wie der
beanspruchte Gegenstand an der Anpreßplatte angeordnet und gegenüber dieser
in axialer Richtung verschiebbar ist. Außerdem ist im Zusammenhang mit dem
Spielgeber auch ein Federelement – dort in Form einer Schraubendruckfeder oder
Schraubenzugfeder – bekannt, welches den Spielgeber in Reibungsklemmsitz an
der Anpreßplatte zum axialen Fixieren des Spielgebers bezüglich der Anpreßplatte
drückt.
Anregungen, eine solche vorbekannte Ausführung in der im kennzeichnenden Teil
des geltenden Anspruchs 1 angegebenen Weise weiterzuentwickeln, werden dem
Durchschnittsfachmann – einem Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus mit
speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugreibungskupplungen mit
Spielausgleich – durch die deutsche Offenlegungsschrift 43 06 688 oder die
deutsche Offenlegungsschrift 44 12 107 selbst nicht gegeben. Denn die dortigen
Schraubendruck- oder Schraubenzugfedern stützen sich unmittelbar am
Spielgeber und an der Anpreßplatte ab oder sind an diesen Teilen eingehängt und
bewirken auf diese Weise ein Kippmoment auf den in der Anpreßplatte geführten
Spielgeber. Angesichts einer derartigen Federausbildung fehlt jeglicher Hinweis
dahingehend, an Stelle der Schraubenfeder eine Blattfeder einzusetzen, diese mit
ihrem einen Ende am Betätigungshebelabschnitt des Spielgebers festzulegen und
mit ihrem anderen Ende an der Spielausgleichsvorrichtung abzustützen. Diese
Lösung ergibt sich auch nicht auf Grund des fachmännischen Könnens, da sie
sich nicht allein in einem bloßen Austausch der Federart erschöpft, sondern
darüber hinaus eine besondere, von der vorbekannten Ausführung abweichende
Anordnung und Befestigung der Blattfeder vorsieht, wodurch eine einfache
Herstellung und Montage der für den Spielgeber vorgesehenen Feder und des
Spielgebers ermöglicht werden.
Auch bei zusätzlicher Kenntnis der deutschen Offenlegungsschrift 29 20 932
(Fig 9) oder des Kataloges: "Zulieferer + Maschinenausrüster" 1986, Seite 47, 48,
Vogel-Verlag KG, Würzburg ist die Ausbildung nach dem geltenden Patentanspruch 1 keineswegs nahegelegt, da Vergleichspunkte hinsichtlich der Wirkungszusammenhänge und der Anordnung der Blattfeder nicht festzustellen sind. Bei
der Ausführung gemäß Figur 9 der deutschen Offenlegungsschrift 29 20 932 ist
die Blattfeder im Zusammenhang mit einem Richtklemmgesperre ausgebildet und
wird dabei als Sperrelement in unmittelbarer Anordnung zwischen Anpreßplatte
und Anschlagstift wirksam, wenn der Anschlagstift in Richtung auf die Schwungscheibe bewegt wird. Die Blattfeder arbeitet somit nicht wie beim Anmeldungsgegenstand in einem für den Spielgeber kippmomenterzeugenden und einen Reibungsklemmsitz bewirkenden Sinne. Darüber hinaus ist bei der vorbekannten
Ausführung auf Grund einer abweichenden Wirkungsweise der Nachstellung ein
Spielgeber mit einem vergleichbaren Betätigungshebelabschnitt nicht vorgesehen,
so daß schon dadurch keine gedanklichen Anstöße gegeben werden können, den
Betätigungshebelabschnitt als Festlegungspunkt für das eine Ende der Blattfeder
auszubilden und das andere Ende an der Spielausgleichsvorrichtung abzustützen.
Hierzu vermag auch der Katalog: "Zulieferer + Maschinenausrüster" 1986,
Seite 47, 48 keinen entscheidenden Beitrag zu leisten, da die genannten Seiten
dieser Druckschrift nur eine Angebotsübersicht über die verschiedenen Federarten
und Blattfederausführungen zum Inhalt haben. Weder ergibt sich dadurch ein
Bezug zu Kraftfahrzeug-Reibungskupplungen mit automatischem Spielausgleich
noch irgendein Hinweis, der in Richtung der Lösung gemäß Patentanspruch 1
geht.
Die weiteren in der Stammanmeldung noch genannten Druckschriften, die deutsche Gebrauchsmusterschrift 295 07 449 und die US-Patentschrift 3 485 330,
liegen hinsichtlich der beanspruchten Federausbildung weiter ab und können
weder allein noch in Verbindung mit dem zuvor abgehandelten Stand der Technik
zum Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 führen.
Der geltende Patentanspruch 1 ist somit gewährbar.
Die Patentansprüche 2 bis 6 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche
Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 und sind ebenfalls
gewährbar.
Rübel
Heyne
Schmidt-Kolb
Sperling
Cl/Hu