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BPatG Beschluss vom 23.01.2001 – 8 W (pat) 41/99

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

23. Januar 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 44 07 951

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. C. Maier, Viereck und

Dipl.-Ing. Dehne 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Nach Prüfung eines Einspruchs hat die Patentabteilung 14 des Patentamts das

Patent mit der Bezeichnung "Kraftfahrzeugantrieb mit einem Drehmomentwandler"

(Anmeldetag 9. März 1994) mit Beschluß vom 23. Februar 1999 widerrufen.

Zum Stand der Technik waren in dem Widerrufsbeschluß ua die EP 0 162 352 A1,

die DE 41 38 603 A1 und die DE 35 04 001 C2 in Betracht gezogen worden. Die

Patentabteilung hatte die Auffassung vertreten, der erteilte Patentgegenstand

beruhe demgegenüber nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Gegen den Widerrufsbeschluß hat die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt.

In der mündlichen Verhandlung hat sie einen Satz neuer Patentansprüche eingereicht. Sie vertritt die Auffassung, der damit beanspruchte Patentgegenstand sei

gegenüber dem Stand der Technik patentfähig.

Sie stellt den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 14 des Patentamts vom

23. Februar 1999 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 5, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung und Zeichnungen, jeweils gemäß Patentschrift.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet (mit einer vom Senat vorgenommenen rein

sprachlichen Umstellung):

"Kraftfahrzeugantrieb mit einem zwischen einem Motor (1) und einem Getriebe (12) liegenden Drehmomentwandler (4), der durch

Einrücken einer Wandlerüberbrückungskupplung (7) überbrückt

wird, und mit einer Steuerung (16), durch die Fahrpedal- und

Motordrehzahlsignale ausgewertet werden und die Wandlerüberbrückungskupplung (7) in Abhängigkeit von Betriebszuständen

des Kraftfahrzeugs derart gesteuert wird, dass sich ein ruck- und

schwingungsfreier Betrieb des Kraftfahrzeugantriebs ergibt, dadurch gekennzeichnet, dass durch die Steuerung (16) überprüft

wird, ob sich das Fahrzeug im Zugbetrieb oder im Schubbetrieb

befindet und ob ein Lastwechsel stattfindet, und dass dann wenn

ein Zugbetrieb vorliegt und kein Übergang in den Schubbetrieb

unmittelbar bevorsteht, Betriebszustände erkannt werden, in denen ein ruck- oder schwingungsfreier Betrieb des Kraftfahrzeugs

gewährleistet

ist, und nur

in diesen Betriebszuständen die

Wandlerüberbrückungskupplung (7) vollständig eingerückt wird."

Wegen der dem Patentanspruch 1 untergeordneten Ansprüche 2 bis 5 wird auf die

Akten verwiesen.

Die Einsprechende tritt der Beschwerde entgegen. Sie meint, schon der erteilte

Gegenstand gehe über den ursprünglich offenbarten Gegenstand hinaus und der

nunmehr beanspruchte Gegenstand erweitere den erteilten Gegenstand wegen

der Streichung des letzten Merkmals der erteilten Anspruchsfassung. Außerdem

beruhe der Patentgegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber dem

Stand der Technik, denn der Fachmann gelange davon ausgehend aufgrund einfacher fachlicher Überlegungen ohne weiteres zum Patentgegenstand.

Die Einsprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

1. Das Patent betrifft einen Kraftfahrzeugantrieb mit einem zwischen einem Motor

und einem Getriebe liegenden Drehmomentwandler, der durch Einrücken einer

Wandlerüberbrückungskupplung überbrückt wird, mit den weiteren Merkmalen des

Oberbegriffs des Anspruchs 1.

Damit soll aufgabengemäß der Drehmomentwandler in möglichst allen Fällen, in

denen es ohne Nachteile für den Kraftfahrzeugantrieb - insbesondere ohne Beeinträchtigung des Fahrkomforts - möglich ist, überbrückt werden. (S 1, Z 44 bis

46 der Streitpatentschrift).

Die Lösung erfolgt mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1.

Dieser enthält folgende Merkmale:

3

Der Kraftfahrzeugantrieb enthält einen Motor.

Der Kraftfahrzeugantrieb enthält ein Getriebe.

Der Kraftfahrzeugantrieb enthält einen Drehmomentwandler;

3.1

der Drehmomentwandler liegt zwischen Motor und

Getriebe.

4

Der Kraftfahrzeugantrieb enthält eine Wandlerüberbrückungskupplung;

4.1 die Wandlerüberbrückungskupplung überbrückt durch

ihr Einrücken den Drehmomentwandler.

5

Der Kraftfahrzeugantrieb enthält eine Steuerung für die

Wandlerüberbrückungskupplung;

5.1 die Steuerung wertet Fahrpedal- und Motordrehzahlsignale aus;

5.1.1

die Steuerung überprüft, ob sich das Fahrzeug

im Zugbetrieb oder im Schubbetrieb befindet

und ob ein Lastwechsel stattfindet;

5.2

die Steuerung rückt die Wandlerüberbrückungskupplung nur in Betriebszuständen vollständig ein;

5.2.1 wenn ein Zugbetrieb vorliegt und wenn kein

Übergang in den Schubbetrieb unmittelbar bevorsteht;

5.2.1.1

in diesen Betriebszuständen ist ruck-

und schwingungsfreier Betrieb des

Kraftfahrzeugs gewährleistet.

1. Ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 über das ursprünglich Offenbarte

hinausgeht oder nicht und ob die Änderungen im geltenden Patentanspruch 1

gegenüber der erteilten Fassung zulässig sind oder nicht, braucht nicht entschieden zu werden, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1, wie im folgenden dargelegt, jedenfalls nicht patentfähig ist.

2. Zur Patentfähigkeit

Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Die EP 0 62 352 A1 zeigt einen Kraftfahrzeugantrieb mit den Merkmalen 1 bis 5

obiger Gliederung des Patentanspruchs 1. Dies geht schon aus der Kurzfassung

der Titelseite hervor. Die dazu verwendete Steuerung wertet Fahrpedal- und Motordrehzahlsignale in Form von Geschwindigkeitssignalen (s Fig 4) aus, wobei

überprüft wird, ob sich das Fahrzeug im Zugbetrieb (= Drehmomentbetrieb) oder

im Schubbetrieb befindet und ob ein Lastwechsel (im patentgemäßen Sinn als

Übergang vom Schub- in den Zugbetrieb oder umgekehrt verstanden) stattfindet.

Die bekannte Steuerung rückt die Wandlerüberbrückungskupplung im 3. und

4. Gang im Drehmomentbetrieb beim Überschreiten bestimmter Geschwindigkeiten vollständig ein, was bspw der Fig 4 und der Beschreibung S 21 zu entnehmen

ist. Wenn ein Übergang in den Schubbetrieb (Lastwechsel) erfolgt, wird die

Wandlerüberbrückungskupplung ausgerückt (s S 13, letzter Abs).

Die beanspruchte Steuerung unterscheidet sich davon durch das Merkmal 5.2.1.1,

demzufolge bei Zugbetrieb ohne zu erwartenden Lastwechsel Betriebszustände

erkannt werden, die ruck- und schwingungsfreien Betrieb des Kraftfahrzeugs

gewährleisten und somit ein Einrücken der Wandlerüberbrückungskupplung

ermöglichen, und in Merkmal 5.2.1 dadurch, dass das Einrücken der Wandlerüberbrückungskupplung schon erfolgt, wenn ein Schubbetrieb unmittelbar bevorsteht, was technisch durch eine in Tab 6 der Streitpatentschrift gezeigte Auswertung der zeitlichen Drosselklappenwinkeländerung ddk möglich wird.

Die Betriebsbereiche zu definieren, in denen kein Ruckelbetrieb des Kraftfahrzeugs zu erwarten ist, ist einem kraftfahrzeugtechnisch versierten Maschinenbauingenieur, der sich mit der Auslegung einer Getriebesteuerung befasst, ohne

weiteres zuzumuten. Verfügt er nicht über die nötige Erfahrung, so führen ihn

einfache Fahrversuche in einem Kraftfahrzeug zum Ziel. Auch die einschlägige

Patentliteratur (bspw DE 41 38 603 A1 oder DE 35 04 001 C2) beschäftigt sich

damit, dass bei eingerückter Wandlerüberbrückungskupplung, wobei die

dämpfende Elastizität des hydrodynamischen Wandlers nicht zum Tragen kommt,

Ruckelbetrieb oder Brumm- oder Lastwechselgeräusche vermieden werden müssen (s dazu DE 41 38 603 A1, Sp 1, Z 16 bis 30, Z 55 bis 57, Sp 2, Z 50 bis 53,

Sp 3, Z 26 bis 31 oder DE 35 04 001 C2, Sp 13, Z 24 bis 28).

Überprüft der Fachmann, ausgehend von der EP 0 162 352 A1 mit einer vorgeschlagenen Betriebsweise der Wandlerüberbrückungskupplung im 3. und 4. Gang

bei Zugbetrieb, dh kein Schub, aufgabengemäß das Fahrzeugbetriebskennfeld

daraufhin, ob es noch weitere Bereiche gibt, in denen die Wandlerüberbrückungskupplung ohne die genannten Fahrverhaltensprobleme einsetzbar ist, so

mag er dabei feststellen, dass eine konstante Fahrpedalstellung ohne größere

Winkeländerungen auch bei geringeren Geschwindigkeiten und damit niedrigeren

Gangstufen den Einsatz der Wandlerüberbrückungskupplung möglich machen

kann.

In einer Ausweitung des Wandlerüberbrückungsbereichs in Richtung zu niedrigeren Betriebsbereichen vermag der Senat aber zumindest dann keinen erfinderischen Unterschied zu der bekannten Betriebsweise zu sehen, wenn es genügend

Anlass für eine solche Änderung gibt. Diesen Anlaß hat der Fachmann in seinem

Bestreben nach geringerem Kraftstoffverbrauch und höherer Wirtschaftlichkeit

sowie nach besserer, weil spontanerer, Fahrbarkeit des Fahrzeugs ständig vor

Augen.

Das Unterschiedsmerkmal des Einrückens der Wandlerüberbrückungskupplung

bereits bei unmittelbar bevorstehendem Schubbetrieb und nicht - wie bekannt -

erst bei einem durch den Drosselklappensensor signalisierten bereits eingesetzten

Schubbetrieb vermag dem Patentgegenstand ebenfalls nicht zur erforderlichen

erfinderischen Qualität zu verhelfen, denn darin kann lediglich eine Verfeinerung

der bereits bekannten Steuerung mit steuerungstechnischen Mitteln, nämlich zB

Differenziergliedern, erkannt werden, die dem Fachmann am Anmeldetag bereits

geläufig waren.

Dafür, dass derartiges zum verfügbaren Wissen des Fachmanns für den vorliegenden Anwendungsfall einer Wandlerüberbrückungskupplungssteuerung gehört,

mag auch nochmals die DE 35 04 001 C2 stehen, aus der in Sp 13, Z 14 bis 28,

iVm Fig 6 hervorgeht, dass die Wandlerüberbrückungskupplung bereits beim Zurücknehmen des Gaspedals, also bei unmittelbar bevorstehendem Schubbetrieb,

ausgerückt wird, um unerwünschte Vibrationen des Antriebs zu reduzieren.

Somit enthält der Anspruch 1 keine Merkmale, zu denen der Fachmann nicht

durch die Kenntnis des Standes der Technik in Verbindung mit Grundkenntnissen

aus seiner Fachpraxis gelangen konnte; der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht

mithin nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Mit dem tragenden Anspruch müssen auch die Ansprüche 2 bis 5 fallen, da nur

eine einheitliche Entscheidung über den Antrag möglich ist.

Kowalski

Dr. Maier

Viereck

Dehne

Hu