Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 24.01.2001 – 7 W (pat) 53/99
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. Januar 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 43 30 357
… 6.70
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und
Dipl.-Ing. Frühauf
beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
Gegen das Patent 43 30 357 mit der Bezeichnung
Vorrichtung zum Auftragen von Flüssigkeiten oder Pasten, zum
Abwischen und Bearbeiten von Flächen,
dessen Erteilung am 19. Oktober 1995 veröffentlicht worden ist, haben
I
II
F… in W… und
W… mbH in B…
Einspruch erhoben.
Nach Prüfung der Einsprüche hat die Patentabteilung 42 des Deutschen Patent-
und Markenamts mit Beschluss vom 08. Juli 1999 das Patent 43 30 357 widerrufen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent aufrechtzuerhalten mit den am 05. Oktober 2000 eingegangenen
Unterlagen gemäss Hauptantrag,
hilfsweise mit den zum gleichen Zeitpunkt eingegangenen Unterlagen gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3, jeweils ergänzt durch die
Zeichnungen gemäß Patentschrift 43 30 357.
Die Einsprechenden I und II beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung
ist die deutsche Gebrauchsmusterschrift
85 21 403 abgehandelt worden.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat folgende Fassung:
Vorrichtung zum Auftragen von Flüssigkeiten oder Pasten, zum
Abwischen oder Bearbeiten von Flächen mit einem Kernelement,
welches auf mindestens einer Teilfläche ein flächenförmiges Bearbeitungselement aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß das
Kernelement aus saugfähigem Material besteht und das Bearbeitungselement wasserdurchlässig ist, daß das Bearbeitungselement über mindestens ein Flächenreißverschlußelement an dem
Kernelement auswechselbar so befestigt ist, daß Flüssigkeit durch
das Bearbeitungselement vom Kernelement aufsaugbar ist.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem nach den
Hauptantrag dadurch, daß diesem der Halbsatz "wobei an mindestens zwei Flächen des Kernelements Bearbeitungselemente vorgesehen sind" hinzugefügt ist.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 und 3 unterscheidet sich von dem nach
Hauptantrag dadurch, daß diesem der Satz "daß die Flächenreißverschlußelemente partiell oder ganzflächig auf mindestens zwei Flächen des Kernelementes
vorgesehen sind" hinzugefügt ist.
Gemäß Beschreibung Spalte 2, Zeilen 16 bis 25 liegt gemäß allen Anträgen die
Aufgabe vor, eine Vorrichtung der im Oberbegriff des jeweiligen Patentanspruchs 1 genannten Art derart auszugestalten, daß sie in vorteilhafter Weise für
die Bearbeitung von Oberflächen mit Flüssigkeiten und Wasser oder zusammen
mit diesen und weiteren Stoffen geeignet ist, daß auf einfache Weise das Bearbeitungselement austauschbar ist oder beispielsweise nach einer Reinigung wieder befestigbar ist und nach dem Verbrauch eines Bearbeitungselements der zu
entsorgende Müll reduziert wird.
Die Patentansprüche 2 bis 17 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 bzw 2 bis 16
nach Hilfsantrag 2 bzw 2 bis 13 nach Hilfsantrag 3 sind auf Merkmale gerichtet,
die die Vorrichtung zum Auftragen von Flüssigkeiten oder Pasten, zum Aufwischen oder Bearbeiten von Flächen gemäß dem jeweiligen Patentanspruch 1
weiter ausgestalten sollen.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, sachlich jedoch
nicht gerechtfertigt. Der Patentgegenstand nach Hauptantrag bzw den Hilfsanträgen 1 bis 3 stellt keine patentfähige Erfindung dar.
Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist gegenüber dem
aufgezeigten Stand der Technik nicht neu.
In der deutschen Gebrauchsmusterschrift 85 21 403 ist ein Scheuerschwamm mit
einem Schwammkörper beschrieben, der mit einem Klettenhaftverschluß beschichtet ist, auf dem ein saugfähiges Material auswechselbar aufgesetzt ist (vgl
Patentanspruch 5). Für dieses saugfähige Material, für das der eigentliche
Schwammkörper als Wasserspeicher dient, kann auch zum Beseitigen leichter
Verschmutzungen verwendet werden (vgl S 5, Abs 2).
Somit ist eine Vorrichtung bekannt, zum Abwischen von Flächen mit einem Kernelement (dem eigentlichen Schwammkörper), welches mit mindestens einer Teilfläche ein flächenförmiges Bearbeitungselement (das saugfähige Material) aufweist, bei dem das Kernelement aus saugfähigem Material besteht und das Bearbeitungselement wasserdurchlässig ist. Das Bearbeitungselement ist über mindestens ein Flächenreißverschlußelement an dem Kernelement auswechselbar so
befestigt, daß Flüssigkeit durch das Bearbeitungselement vom Kernelement aufsaugbar ist.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist daher nicht rechtsbeständig.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 bzw nach den Hilfsanträgen 2 und 3 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 dadurch, daß die Flächenreißverschlußelemente partiell oder ganzflächig an mindestens zwei Flächen des Kernelementes vorgesehen sind. Denn der Zusatz nach Hilfsantrag 1, daß an mindestens zwei
Flächen des Kernelements Bearbeitungselemente vorgesehen sind, bedeutet
zusammen mit den übrigen Merkmalen des Patentanspruchs nichts anderes, als
dass die Flächenreißverschlußelemente ganzflächig an mindestens zwei Flächen
des Kernelementes vorgesehen sind. Auch dieses Merkmal ist aus der deutschen
Gebrauchsmusterschrift 85 21 403 bekannt, denn in Anspruch 2 ist angegeben,
daß das saugfähige Material beidseitig (am Schwammkörper) angeordnet ist. Da
der Anspruch 5 auf den Anspruch 2 rückbezogen ist, ergibt sich zwangsläufig, daß
der Gegenstand des deutschen Gebrauchsmusters auch einen Schwammkörper
umfaßt, an dem über ein Flächenreißverschlußelement beidseitig ein saugfähiges
Material befestigbar ist.
Somit sind auch die jeweiligen Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 3
nicht rechtsbeständig.
Es ist nicht ersichtlich und wurde auch von der Patentinhaberin nicht geltend gemacht, daß die zahlreichen Unteransprüche Merkmale enthielten, die die Patentfähigkeit stützen könnten.
Die Patentansprüche 2 bis 17 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 bzw 2 bis 16
nach Hilfsantrag 2 bzw 2 bis 13 nach Hilfsantrag 3 beinhalten Maßnahmen zur
Ausgestaltung der Vorrichtung nach dem jeweiligen Patentanspruch 1, die im
Rahmen fachmännischen Handelns liegen und deshalb ebenfalls nicht rechtsbeständig sind.
Dr. Schnegg
Eberhard
Köhn
Frühauf
Hu