Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 24.01.2001 – 9 W (pat) 46/99
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. Januar 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung P 196 28 152.0-21
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2001 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Ing. Winklharrer als Vorsitzender sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork,
Dipl.-Ing. Bülskämper und Rauch 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluß aufgehoben
und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentanspruch 1, eingegangen per Telefax am 22. Januar 2001,
15:41 Uhr (Bl. 60 der Gerichtsakte)
- Patentansprüche 2 bis 7, eingegangen per Telefax am
22. Januar 2001, 14:28 Uhr (Bl. 50, 51 der Gerichtsakte)
- Beschreibung Seiten 1 bis 3 und 5 bis 12, eingegangen per Telefax am 22. Januar 2001, 14:28 Uhr (Bl. 36 bis 38, 40 bis 47 der
Gerichtsakte)
- Beschreibung
Seite 4,
eingegangen
per
Telefax
am
22. Januar 2001, 15:41 Uhr (Bl. 59 der Gerichtsakte)
- Bezugszeichenliste und Zeichnung, Figuren 1 bis 4, eingegangen
per Telefax am 22. Januar 2001, 14:28 Uhr (Bl. 48, 52 bis 55 der
Gerichtsakte);
Bezeichnung des Patents: "Hydraulischer Schwingungsdämpfer"
Anmeldetag: 12. Juli 1996
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung ist beim Deutschen Patentamt am 12. Juli 1996 mit der Bezeichnung
„Hydraulischer Schwingungsdämpfer"
eingegangen. Die Prüfungsstelle für Klasse B 60 G des Deutschen Patent- und
Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluß vom 25. Januar 1999 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der beanspruchte Schwingungsdämpfer
sei für einen Durchschnittsfachmann - hier ein Diplomingenieur der Fachrichtung
Kraftfahrzeugtechnik mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Schwingungsdämpferentwicklung - neuheitsschädlich aus der DE 195 15 643 C1 bekannt.
Gegen den Zurückweisungsbeschluß richtet sich die am 27. Februar 1999 eingegangene Beschwerde der Anmelderin.
Auf Anregung des Senats hat die Anmelderin einer geänderten Fassung des Patentanspruchs 1 zugestimmt und entsprechende Reinschriften der Anmeldungsunterlagen eingereicht.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß:
a)
b)
die Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses,
das Patent zu erteilen auf der Grundlage der
im
Beschlußwortlaut angegebenen Unterlagen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Hydraulischer Schwingungsdämpfer (1) für Kraftfahrzeuge, bestehend aus einem in einem Dämpfungszylinder (6, 19, 22) axial
verschieblich geführten und mit einer Kolbenstange (2) verbundenen Kolben (3), wobei der Kolben (3) druckabhängige Dämpfungsventile für einen Austausch von Dämpfungsflüssigkeit in der Zug-
und in der Druckstufe aufweist und den Dämpfungszylinder (6, 19,
22) in zwei Arbeitsräume (4, 5) unterteilt, sowie aus einem den
Dämpfungszylinder (6, 19, 22) unter Bildung eines Ausgleichsraumes (8) umschließenden Außenzylinder (7), wobei der Ausgleichsraum (8) einen kreisringförmigen Querschnitt und der
Außenzylinder (7) an seinem der Kolbenstange abgewandten
Ende einen Boden (15) aufweisen, wobei der Ausgleichsraum (8)
über ein zwischen dem der Kolbenstange (2) abgewandten Ende
des Dämpfungszylinders (6, 19, 22) und dem Boden (15) des
Außenzylinders (7) angeordnetes Bodenventil (9, 23) mit einem
der Arbeitsräume (5) verbunden ist, sowie aus einer an dem austrittsseitigen Ende der Kolbenstange (2) ausgebildeten und den
Dämpfungszylinder (6, 19, 22) und den Außenzylinder (7) verbindenden Führungs- und Verschlußeinrichtung (10), welche ein oder
mehrere Dichtungen und Ringteile aufweist, wobei mindestens eines der Elemente Dämpfungszylinder (6, 19, 22), Außenzylinder (7), Bodenventil (9, 23) und Führungs- und Verschlußeinrichtung (10) aus einem Material besteht, welches einen gegenüber
dem der Materialien der übrigen Elemente stark unterschiedlichen
Ausdehnungskoeffizienten aufweist,
dadurch gekennzeichnet,
daß der Dämpfungszylinder (6, 19, 22) im Verbindungsbereich mit
der Führungs- und Verschlußeinrichtung (10) und/oder mit dem
Bodenventil (9, 23) als form- und/oder materialelastischer und in
Richtung der Stoßdämpferlängsachse verformbarer Körper ausgebildet ist."
Mit dieser Ausgestaltung wird bei einem Zweirohr-Schwingungsdämpfer eine einfache, leicht montierbare, raumsparende und innerhalb der vorhandenen Bauteile
integrierbare Kompensationsmöglichkeit vorgesehen, die in Bezug auf die gewünschten Festigkeiten den Anforderungen genügt und gleichzeitig in der Herstellung keinen wesentlichen zusätzlichen Aufwand im Vergleich zu den bisherigen Herstellungsmethoden verlangt.
An den Patentanspruch 1 schließen sich die abhängigen Unteransprüche 2 bis 7
an.
Hinsichtlich Einzelheiten wird auf die Akten hingewiesen.
II.
Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im
übrigen zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
1.
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 7 sind zulässig.
Der geltende Patentanspruch 1 unterscheidet sich in formaler Hinsicht von
dem ursprünglichen Anspruch 1 durch die Einfügung von Bezugszeichen
und eine geänderte Abgrenzung durch Verschiebung der Worte "dadurch
gekennzeichnet" innerhalb des Anspruchs. Inhaltlich ist der geltende gegenüber dem ursprünglichen Patentanspruch 1 dadurch beschränkt, daß im
Kennzeichen die Worte "mindestens bereichsweise" ersetzt sind durch "im
Verbindungsbereich mit der Führungs- und Verschlußeinrichtung (10)
und/oder mit dem Bodenventil (9, 23)". Damit wird der Bereich des
Dämpferzylinders, an dem die Verformung aufgrund der Temperaturänderung elastisch aufgenommen werden soll, klar auf den oberen und unteren
Anschlußbereich des Dämpfungszylinders beschränkt. Die entsprechende
Offenbarung ergibt sich ohne weiteres aus den ursprünglichen Unterlagen
(Unteransprüche und Beispielsbeschreibung).
Mit Ausnahme der Berichtigung einer offensichtlich unzutreffenden Rückbeziehung des Patentanspruchs 6 stimmen die geltenden Ansprüche 2 bis 7
mit den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 7 überein.
2.
Der ohne Zweifel gewerblich anwendbare Schwingungsdämpfer nach dem
geltenden Patentanspruch 1 ist neu.
Aus der prioritätsälteren, jedoch nicht vorveröffentlichten DE 195 15 643 C1
ist ein hydraulischer Schwingungsdämpfer für Kraftfahrzeuge bekannt, der
als Zweirohr-Dämpfer ausgebildet sämtliche Bauteile
(Außen- und
Dämpfungszylinder, Dämpfungskolben, Kolbenstange, Dämpfungsventile,
Bodenventil, Führungs- und Verschlußeinrichtung sowie Dichtungen) des
beanspruchten Schwingungsdämpfers aufweist, vgl insb Fig 1. Mit zwei Arbeitsräumen ober- und unterhalb des Kolbens und einem Ausgleichsraum
mit kreisringförmigem Querschnitt funktioniert er offensichtlich auch nach
dem selben Wirkungsprinzip wie der anmeldungsgemäße Schwingungsdämpfer. Dabei besteht der Außenzylinder 3 aus Aluminium und der
Dämpfungszylinder 5 aus Stahl, vgl insb Anspruch 1 sowie Sp 2 Z 47/48
und Z 68 bis Sp 3 Z 1. Als Problematik dieser Materialpaarung ist in Sp 1
Abs 2 der DE 195 15 643 C1 beschrieben, daß bei betriebsbedingter Erwärmung Spannungen durch unterschiedliche Wärmeausdehnungen auftreten, die zu kompensieren sind. Die dafür in der Druckschrift offenbarten
Lösungsmittel unterscheiden sich von den beanspruchten durch die im
Kennzeichen des geltenden Patentanspruchs 1 angegebenen Merkmale. In
der DE 195 15 643 C1 wird lediglich ein formelastischer Bereich vorgeschlagen, in dem mindestens zwei Dehnungssicken am Außenzylinder 3
vorgesehen sind, die den Dämpfungszylinder 5 im gesamten Betriebstemperaturbereich unter einer Vorspannung gegenüber dem Außenzylinder 3
halten, vgl insb Anspruch 1. Im Gegensatz dazu ist anmeldungsgemäß vorgeschlagen, nicht den Außenzylinder, sondern den Dämpfungszylinder als
form- und/oder materialelastischen, in Richtung der Stoßdämpferlängsachse verformbaren Körper auszubilden. Zusätzlich ist der anmeldungsgemäße Verformungsbereich des Dämpfungszylinders örtlich festgelegt, er
befindet sich nämlich im Verbindungsbereich des Dämpfungszylinders mit
der Führungs- und Verschlußeinrichtung und/oder im Verbindungsbereich
des Dämpfungszylinders mit dem Bodenventil. Aufgrund dieser gegenständlichen Unterschiede ist der beanspruchte Schwingungsdämpfer neu
gegenüber dem bekannten.
Die aufgezeigten Unterschiedsmerkmale sind für den Durchschnittsfachmann in der DE 195 15 643 C1 auch dann nicht offenbart, wenn berücksichtigt wird, daß er zusätzlich zur wörtlichen Offenbarung Selbstverständliches oder nahezu Unerläßliches ergänzt oder ohne weiteres Erkennbares
in Gedanken mitliest, vgl insb BGH, X ZB 15/93 vom 17. Januar 1995
"Elektrische Steckverbindung", GRUR 1995, 330-333.
Vorausgesetzt der Durchschnittsfachmann würde ohne weiteres erkennen,
daß es für einen Längenausgleich bei Temperaturänderung technisch
gleichwirkend
ist, ob die mindestens zwei
im Anspruch 1 der
DE 195 15 643 C1 genannten Dehnungssicken am Außen- oder am
Dämpfungszylinder angeordnet sind, wie die Prüfungsstelle im angefochtenen Zurückweisungsbeschluß ausgeführt hat, ergibt sich damit noch nicht
die beanspruchte Ausgestaltung. Denn wo die beiden Dehnungssicken am
Dämpfungszylinder anzubringen sind, wäre damit noch nicht festgelegt.
Unter Berücksichtigung der einschlägig bekannten Wirkungsweise des
Dämpfungskolbens läge es möglicherweise noch auf der Hand, die Sicken
außerhalb desjenigen Zylinderbereiches anzuordnen, den der Kolben auf
seinem Weg beim Aus- und Einfedern überfährt, denn andernfalls wäre
zumindest abschnittweise die Dämpfungsfunktion beeinträchtigt. Und in
Anlehnung an die Offenbarung der DE 195 15 643 C1 böte es sich ggf auch
noch an, die Dehnungssicken mit Abstand von dem Bereich der Zylinderbefestigung am Führungs- und Verschlußteil bzw am Bodenventil anzuordnen, und zwar insbesondere dann, wenn mit den Sicken noch die im Beschluß behauptete steifigkeitssteigernde Wirkung erzielt werden soll, vgl
insb S 6 Abs 1 des angegriffenen Beschlusses. Das Ergebnis dieser hypothetischen Überlegung ist, daß die nunmehr beanspruchte Ausgestaltung
des form- und/oder materialelastischen Dämpfungszylinderbereiches im
Verbindungsbereich des Dämpfungszylinders mit der Führungs- und Verschlußeinrichtung und/oder mit dem Bodenventil von einem Durchschnittsfachmann beim Auswerten der DE 195 15 643 C1 eben nicht selbstverständlich oder nahezu unerläßlich ergänzt wird oder er diese Ausgestaltung
ohne weiteres in Gedanken mitliest, sondern sie vielmehr besonderer
Überlegungen bedarf.
Wie sich aus den folgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit ergibt, zeigen auch die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften keinen Schwingungsdämpfer mit sämtlichen beanspruchten Merkmalen.
3.
Zur Ausgestaltung des beanspruchten Schwingungsdämpfers war am
Anmeldetag eine erfinderische Tätigkeit erforderlich.
Dies ergibt sich unmittelbar aus der zutreffenden Darstellung der in Betracht
gezogenen Druckschriften (DE 42 30 238 A1 und GB 1 491 251) in der Beschreibungseinleitung der Anmeldungsunterlagen, wobei die nicht vorveröffentlichte DE 195 15 643 C1 unberücksichtigt bleiben muß, § 4 Satz 2
PatG. Zur Vermeidung unnötiger Schreibarbeit (BGH „Leistungshalbleiter“
in GRUR 1993, 896 bis 897) wird deshalb auf die geltende Beschreibungseinleitung ausdrücklich Bezug genommen, vgl insb S 2 Abs 5 bis S 3 Abs 5
einschließlich.
Aus keiner der dort ausführlich gewürdigten Entgegenhaltungen geht eine
Anregung hervor, die Längenänderung aufgrund einer Temperaturänderung
mit dem Dämpfungszylinder selbst zu kompensieren. Wie dieser Stand der
Technik vielmehr zeigt, sind verschiedene andere Wege (separates Temperaturkompensationsglied in konstruktiver Ausgestaltung als elastischer Körper oder Tellerfederpaket gemäß der DE 42 30 238 A1 oder gemäß der
GB 1 491 251 jeweils ein separates Führungs- und Verschlußstück für den
Außen- und den Dämpfungszylinder, wobei zwischen Außen- und
Dämpfungszylinder ein zusätzliches balgartiges Kunststoffbehälterrohr als
Ausgleichsraum angeordnet ist) begangen worden, die auf keinen Fall zum
Beanspruchten führen. Mithin bedurfte es zur Ausgestaltung des beanspruchten hydraulischen Schwingungsdämpfers mit seinen speziellen
Merkmalen einer erfinderischen Tätigkeit.
Winklharrer
Bork
Bülskämper
Rauch
prö