Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 25.01.2001 – 34 W (pat) 22/98
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. Januar 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 36 45 276
… 6.70
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2001 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Ulrich sowie der Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und
Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der
Patentabteilung
des Deutschen
Patentamts
vom
15. Dezember 1997 aufgehoben und das Patent mit folgenden
Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Ein Patentanspruch und Beschreibung Spalten 1 bis 4,
eingegangen am 27. Dezember 2000,
Beschreibung Spalten 5 und 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2001,
Zeichnung Figuren 1 bis 4 gemäß Patentschrift.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Patentabteilung das Patent widerrufen.
In den Gründen ist ausgeführt, dieses Patent sei durch Teilung aus dem Patent
36 16 566 hervorgegangen und gehe über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung hinaus.
Die Teilung ("1. Teilung") ist am 16. Dezember 1992 vor dem 11. Senat des Bundespatentgerichts im Verfahren 11 W (pat) 45/92 erklärt worden.
Gegen den Beschluss wendet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2000, eingegangen am 27. Dezember 2000, hat sie einen neuen Patentanspruch und eine angepasste Beschreibung vorgelegt und die
Teilung des Streitpatents erklärt ("2. Teilung"). Dazu hat sie ausgeführt, "der über
die nunmehr geltende Neufassung des Patentanspruchs hinausgehende Teil des
Patents wird abgetrennt (PatG § 60)".
Der geltende Patentanspruch hat folgenden Wortlaut:
Sammelhefter mit einer Sammelstrecke mit sattelförmiger Auflage,
auf die an in einem Maschinentakt angetriebenen Anlegestationen
Druckbogen rittlings abgelegt werden, wobei die Sammelstrecke
mit quer zu ihrer Beschickungsrichtung mit den Druckbogen längs
der Auflage wirksamen Mitnehmern versehen ist, welche die vereinzelten Druckbogen zu einem Heftapparat transportieren, von
dem die auf der Sammelstrecke zusammengetragenen Druckbogen durch mindestens einen beim Heftvorgang damit gleichlaufenden Heftkopf geheftet werden, dadurch gekennzeichnet, dass
parallel zur erwähnten Sammelstrecke wenigstens eine ihr zum
Beschicken nachfolgende weitere Sammelstrecke mit sattelförmiger Auflage und mit Mitnehmern vorhanden ist, dass mit jedem
Maschinentakt die Anlegestationen nacheinander jeweils eine der
einander folgenden Sammelstrecken mit einem Druckbogen beschicken und die auf der weiteren Sammelstrecke zusammengetragenen Druckbogen durch mindestens einen beim Heftvorgang
damit gleichlaufenden weiteren Heftkopf des Heftapparates geheftet werden, und dass die zusammengetragenen Druckbogen im
Wirkbereich des Heftapparates relativ zu den Sammelstrecken
stillstehen und die Heftköpfe beim Heftvorgang jeweils während
eines Bewegungsweges den Sammelstrecken im Gleichlauf folgen.
Im Verfahren sind ua folgende Entgegenhaltungen:
D1 CH 519 993,
D2 DE 33 43 466 C1,
D3 CH 645 074,
D4 US 4 478 398
D5 EP 0 095 603 B1 bzw EP 0 095 603 A1
D6 US 2 717 383
D7 CH 645 073
D8 DE 26 31 058 A1
D9 US 3 199 862
D10 CH 549 443
D11 DE 24 47 336 A1 entspricht CH 584 153
D12 CH 459 145
D13 US 3 938 799
D14 DE 31 53 716 C2
D15 DE-AS 1 055 499 entspricht US 2 717 383
D16 DE 26 04 101 A1
D17 CH 575303
D18 DE 31 35 930 C2 OS VT 3.6.82
D19 DE-AS 1 224 329
Die Patentinhaberin räumt ein, ihre Teilungserklärung vom 16. Dezember 1992
(1. Teilung) gelte wegen nicht vollständiger Zahlung der Gebühren als nicht abgegeben,
jedoch habe sie diese Teilungserklärung mit Schriftsatz vom
10. März 1993 gegenüber dem 11. Senat des Bundespatentgerichts wiederholt.
Durch diese neue Teilungserklärung sei die Frist des PatG § 39 Abs 3 erneut in
Lauf gesetzt worden und innerhalb dieser Frist habe sie die Gebühren vollständig
bezahlt. Selbst wenn man unterstelle, dass durch die Teilungserklärung vom
16. Dezember 1992 bzw vom 10. März 1993 eine Teilanmeldung nicht wirksam
entstanden sei, so sei dieser Fehler durch die Erteilung des Patents geheilt.
Im übrigen hält die Patentinhaberin den Gegenstand des geltenden Anspruchs für
ursprünglich offenbart und gegenüber dem Stand der Technik für neu und auf erfinderischer Tätigkeit beruhend.
Die Patentinhaberin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den
im Tenor dieses Beschlusses aufgeführten Unterlagen beschränkt
aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen,
hilfsweise die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
Sie trägt vor, schon die 1. Teilung, aus der das Streitpatent vermeintlich hervorging, sei unwirksam, weil die fälligen Gebühren nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen 3-Monatsfrist in voller Höhe entrichtet worden seien. Auch liege im
Schreiben der Patentinhaberin vom 10. März 1993 an den 11. Senat des Bundespatentgerichts keine neue Teilungserklärung. Die am 10. März 1993 beim Patentamt eingegangenen Unterlagen seien vielmehr eine neue Anmeldung mit diesem
Anmeldetag. Dem Gegenstand dieser Anmeldung stünde aber die im Stammverfahren herausgegebene Offenlegungsschrift (DE 36 16 566 A1) neuheitsschädlich
entgegen. Die Unwirksamkeit der Teilung könne nicht durch die Erteilung des Patentes geheilt werden. Auf diese Weise könne insbesondere nicht der Eintritt der
Nichtabgabefiktion des PatG § 39 Abs 3 außer Kraft gesetzt werden. Eine solche
Heilung würde dazu führen, dass Fehler, die bei der Teilung geschehen sind,
durch die Rechtsprechung nicht mehr überprüft werden könnten, soweit sie für
den Anmelder und späteren Patentinhaber günstige Wirkungen hätten. Dies sei
angesichts der komplexen gesetzlichen Regelung der Teilung nicht hinnehmbar.
Die Einsprechende ist außerdem der Ansicht, daß auch die im vorliegenden Einspruchsbeschwerdeverfahren am 27. Dezember 2000 erklärte Teilung (2. Teilung)
unwirksam sei. Beim Verständnis des Inhalts dieser Teilungserklärung dürfe der
am 18. Januar 2001 zu den Gerichtsakten gelangte einzige Patentanspruch nicht
unberücksichtigt bleiben. Dieser zeige, dass der Gegenstand des vorliegenden
Streitpatents vollständig abgetrennt worden und im Restpatent nichts mehr
verblieben sei. Im übrigen sei es auch rechtsmissbräuchlich, einen Gegenstand,
von dem die Patentabteilung im Einspruchsverfahren bereits festgestellt habe,
dass er gegenüber der Ursprungsoffenbarung unzulässig erweitert sei, nochmals
einer patentamtlichen Überprüfung zuzuführen.
Die Einsprechende hält den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs für nicht
patentfähig.
Da die Patentabteilung in vorliegender Sache bisher lediglich den Widerrufsgrund
der unzulässigen Erweiterung, nicht aber die Patentfähigkeit geprüft habe, des
weiteren im Beschwerdeverfahren ein geänderter Anspruch vorgelegt worden und
überdies wesentlicher neuer Stand der Technik bekannt geworden sei, beantrage
sie hilfsweise eine Zurückverweisung der Sache an das Patentamt, da andernfalls
den Parteien eine Instanz verloren gehe.
Ferner regt sie an, auch zur 2. Teilungserklärung vom 22. Dezember 2000 folgende Frage im Rahmen einer Rechtsbeschwerde zuzulassen:
"Liegt eine wirksame Teilung vor, wenn im Einspruchsbeschwerdeverfahren der
einzige ursprünglich erteilte Anspruch des Stammpatents zum Gegenstand der
Teilanmeldung gemacht wird, wodurch dieser Anspruch nochmals einer bereits
erfolgten Überprüfung durch das Deutsche Patent- und Markenamt zugeführt
wird."
Wegen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
Der Einspruch war zulässig.
1. Im Einspruchsbeschwerdeverfahren ist das Patent in dem Umfang, wie es die
Patentinhaberin verteidigt, zu überprüfen.
Zwar ist mangels einer wirksamen Teilungserklärung am 16. Dezember 1992 eine
Teilanmeldung, für die der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und eine dafür
in Anspruch genommene Priorität erhalten geblieben ist (PatG §3 60 Abs 1 Satz 2
und 3, 39 Abs 1 Satz 4), nicht entstanden. Dieser Mangel des Verfahrens ist jedoch durch die Patenterteilung geheilt.
In dem das Stammpatent betreffenden Verfahren 11 W (pat) 45/92 hat die Patentinhaberin im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom
16. Dezember 1992 gegenüber dem Bundespatentgericht die Teilung des Stammpatents erklärt (1. Teilung). Dieser Schriftsatz ist am 16. Dezember 1992 beim
Bundespatentgericht eingegangen. Das ergibt sich aus dem auf der ersten Seite
des Schriftsatzes aufgedruckten Eingangsstempel des Bundespatentgerichts, der
dieses Datum trägt. zwar weist der Schriftsatz zusätzlich einen Lochstempel mit
dem Datum "2.12.92" auf. Dieser muss jedoch unrichtig sein. Das ergibt sich insbesondere aus dem ersten Satz dieses Schriftsatzes. Dort heißt es: "Im Nachgang
zur Vertreterbestellung vom 9. Dezember 1992...". Diese Vertreterbestellung ist in
der Gerichtsakte vor dem genannten Schriftsatz eingeheftet und entsprechend foliert. Sie
trägt den Eingangsstempel des Bundespatentgerichts vom
10. Dezember 1992 und einen damit übereinstimmenden Lochstempel. Beigefügt
ist diesem Schriftsatz die Vollmacht, datiert vom 4. Dezember 1992. Dies alles
lässt nur den Schluss zu, dass der Lochstempel "2.12.92" falsch sein muss. So
haben das nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung auch alle Beteiligten
gesehen.
Die Teilungserklärung vom 16. Dezember 1992 gilt jedoch als nicht abgegeben
(PatG § 60 Abs 1 Satz 3 iVm PatG § 39 Abs 3). Die Patentinhaberin hat innerhalb
der Frist von drei Monaten nach Eingang der Teilungserklärung die Gebühren für
die abgetrennte Anmeldung nicht vollständig entrichtet. Die Höhe dieser Gebühren
richtet sich gemäß PatG § 60 Abs 1 Satz 3 iVm PatG § 39 Abs 2 Satz 1 nach der
Höhe der Gebühren, die für die ursprüngliche Anmeldung für die Zeit bis zur Teilung zu entrichten waren. In der ursprünglichen Anmeldung hat die Patentinhaberin sowohl Rechercheantrag gemäß PatG § 43 wie auch Prüfungsantrag gemäß
PatG § 44 gestellt. Damit wurden nach PatGebG 1976 Gebührenverzeichnis
Nr. 111201 und 111301 Gebühren in Höhe von 200,-- DM bzw. 250,-- DM fällig.
Deshalb musste die Patentinhaberin auch für die Teilanmeldung insgesamt 450,--
DM zahlen. Sie hat jedoch zunächst nur 400,-- DM (also die Gebühr für einen Prüfungsantrag, dem kein Rechercheantrag vorausging) gezahlt. Die ausstehenden
50,-- DM sind erst am 12. Mai 1993, mithin nach Ablauf der Dreimonatsfrist
(16. März 1993) gezahlt worden.
Der Eintritt der Nichtabgabefiktion des PatG § 39 Abs 3 wird auch nicht dadurch
gehindert, dass das Patentamt im Rahmen der Teilanmeldung unter dem Datum
des 22. April 1993 (mithin bereits nach Fristablauf) die Patentinhaberin unzutreffend darauf hingewiesen hat, sie könne noch bis zum 10. Juni 1993 die ausstehenden 50,-- DM nachzahlen. Das Patentamt war zu solchen Hinweisen gesetzlich nicht verpflichtet. Werden sie gleichwohl gegeben, können sie – auch wenn
sie falsch sind – jedenfalls nicht zu einer Verlängerung gesetzlicher Fristen führen.
Nach alledem gilt die Teilungserklärung vom 16. Dezember 1992 als nicht abgegeben, was auch die Patentinhaberin so sieht.
Die Patentinhaberin meint jedoch, in ihrem Schriftsatz vom 10. März 1993, beim
Bundespatentgericht eingegangen am 12. März 1993, habe sie die Teilungserklärung vom 16. Dezember 1992 wiederholt, mithin eine neue Teilungserklärung abgegeben. Dem kann der Senat nicht folgen. Der Schriftsatz hat folgenden Wortlaut: "Es wird darauf hingewiesen, dass die in der Beschwerdeerwiderung (richtig:
Beschwerdebegründung) angekündigte Erfüllung aller Wirksamkeitserfordernisse
für die Teilung durch Einrichtung der Unterlagen und Gebührenzahlung beim
Deutschen Patentamt erfolgt ist". Daraus konnte der Adressat dieses Schriftsatzes, der 11. Senat des Bundespatentgerichts, aus seinem Empfängerhorizont zum
Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes nur entnehmen, dass hinsichtlich der
ihm bereits vorliegenden Teilungserklärung vom 16. Dezember 1992 der durch
PatG § 39 Abs 3 zunächst eingetretene Schwebezustand kurz vor Ablauf der
Dreimonatsfrist beendet war. Da sämtliche Unterlagen wie auch die Gebührenzahlung zuständigkeitshalber an das Deutsche Patentamt gegangen waren (BGH
GRUR 1999, 148, 150 – Informationsträger) und nie zu den Gerichtsakten gelangt
sind, gab es für den 11. Senat keinen Anhalt für Fehler, die zum Eintritt der Nichtabgabefiktion führen. Nur im Wissen um den Eintritt dieser Fiktion hätte aber der
Senat im Schriftsatz der Patentinhaberin vom 10. März 1993 die Wiederholung ihrer Teilungserklärung vom 16. Dezember 1992 sehen können. Dieser Schriftsatz
enthält im übrigen auch keinerlei Vorbehalt in die Richtung, dass für den Fall des
Eintritts der Nichtabgabefiktion vorsorglich die Teilungserklärung wiederholt
werde. Mithin ist durch ihn insbesondere keine neue Dreimonatsfrist nach PatG
§ 39 Abs 3 in Gang gesetzt worden. Die Nachzahlung der ausstehenden 50,-- DM
bleibt verspätet.
Das Patentamt ist von einer ihm gegenüber am 10. März 1993 abgegebenen Teilungserklärung ausgegangen. Das ergibt sich aus den Amtsakten und insbesondere aus dem bereits erörterten Hinweis des Amtes an die Patentinhaberin vom
22. April 1993. In der Tat hat die Patentinhaberin im amtlichen Vordruck des Antrags auf Erteilung eines Patents, der Bestandteil der am 10. März 1993 beim Patentamt eingegangenen Unterlagen zur Trennanmeldung war, in der Rubrik 8 "Erklärungen" angekreuzt: "Teilung/Ausscheidung aus der Patentanmeldung – Aktenzeichen der Stammanmeldung – P 36 16 566.2-27". Diese Teilungserklärung
ist jedoch nur an das Patentamt gegangen, sie ist nicht zu den Akten des Bundespatentgerichts gelangt. Dort war aber das Einspruchsverfahren in der Beschwerdeinstanz vor dem 11. Senat anhängig. Damit war der alleinige Adressat für eine
Teilungserklärung das Bundespatentgericht (Keukenschrijver in Busse, Patentgesetz, 5. Aufl, § 60 Rdn. 4; van Hees, Verfahrensrecht, S. 207; Kühnen, Die Teilung
des Patents, S. 54; Hacker in Mitt 1999, 1, 8). Das Patentamt war der falsche Adressat. Die Teilungserklärung vom 10. März 1993 ist deshalb ins Leere gegangen
und kann keine Wirkung entfalten.
Im Ergebnis gilt die Teilungserklärung vom 16. Dezember 1992 wegen verspäteter
Gebührenzahlung als nicht abgegeben, eine weitere (spätere) Teilungserklärung
liegt nicht vor bzw hat ihren Adressaten nicht erreicht.
Es kann offen bleiben, ob der 11. Senat des Bundespatentgerichts in seinem Beschluss vom 19. September 1994 unter I. der Gründe auch eine Entscheidung
über die Wirksamkeit der Teilungserklärung getroffen hat, wie die Patentinhaberin
meint. Denn eine solche Entscheidung wäre für das Verfahren der Teilanmeldung
nicht präjudiziell (BGH GRUR 1999, 148, 150 – Informationsträger; Kühnen,
a.a.O., S. 108; Hacker, a.a.O., S. 10).
Soweit die Einsprechende rügt, die Teilungserklärung vom 16. Dezember 1992 sei
auch deshalb unwirksam, weil der abgetrennte Gegenstand nicht von den erteilten
Patentansprüchen des Stammpatents umfasst sei, unterstellt hier der Senat die
Unwirksamkeit der Teilungserklärung. Denn dies hat die gleichen Folgen wie die
bereits festgestellte Nichtabgabe der Teilungserklärung per Fiktion. Für beide
Fälle gilt: es entsteht keine Teilanmeldung, für die gemäß PatG § 60 Abs 1 Satz 3
iVm PatG § 39 Abs 1 Satz 4 der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und eine
dafür in Anspruch genommene Priorität erhalten geblieben wären.
Daraus
folgt
jedoch nicht, wie die Einsprechende meint, dass die am
10. März 1993 beim Patentamt eingegangenen Unterlagen für die Teilanmeldung
deshalb als eigenständige neue Anmeldung mit dem Anmeldetag 10. März 1993
anzusehen seien (in diesem Sinne BPatGE 39, 17, 29 – 2. Senat – und Kühnen,
a.a.O., S. 146, ferner die zum Gebrauchsmusterrecht ergangenen Entscheidungen des BGH BlPMZ 2000, 316, 317 – Sintervorrichtung – und des 5. Senats
BPatGE 32, 212, 217). Da es – wie ausgeführt – gar nicht zu einer wirksamen
Teilanmeldung kommt, besteht auch nicht die Möglichkeit, die für diese Teilanmeldung vorgelegten Unterlagen als neue Patentanmeldung anzusehen. Es handelt
sich hier nicht etwa nur um den Wegfall eines Prioritätsrechtes, wodurch die sonst
in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigte Nachanmeldung ohne weiteres den Zeitrang ihres eigenen, von vorne herein gegebenen Anmeldetags enthalten würde.
Kommt es dagegen wie hier zu gar keiner wirksamen Teilanmeldung, fehlt es
überhaupt an einem Anmeldetag. Den verschafft nur eine wirksame Teilung: es ist
der Anmeldetag der Stammanmeldung (danach bestimmen sich u.a. die Laufzeit
und die Fälligkeit der Jahresgebühren für die Teilanmeldung).
Im übrigen konnte das Patentamt als Adressat dieser Unterlagen bei ihrer Vorlage
von einem Empfängerhorizont aus (Kühnen a.a.O. S. 49) gar nicht von einer
neuen Anmeldung ausgehen. Im formularmäßigen Erteilungsantrag ist unter Ziffer 8 ausdrücklich erklärt, dass es sich um eine Teilung aus P 36 16 566.2-27
handeln soll. Wenn des weiteren unter Ziffer 9 eine ausländische Priorität vom
4. Juni 1985 in Anspruch genommen wird, macht dies für eine Anmeldung vom
10. März 1993 keinerlei Sinn, da die Jahresfrist für die Inanspruchnahme der Priorität (PVÜ Art. 4C) offensichtlich weit überschritten ist. Vor allem aber spricht gegen eine Anmeldung mit dem Anmeldetag 10. März 1993, dass der Patentinhaber
hier bereits die 3. bis 7. Jahresgebühr in Höhe von insgesamt 875,-- DM eingezahlt hat.
Für das Patentamt war auch aus seinen Akten ersichtlich, dass der Patentinhaber
keinerlei Interesse an einer solchen neuen Anmeldung haben konnte, da im
Stammverfahren die Offenlegungsschrift DE 36 16566 A1 längst erschienen war
(Offenlegungstag 4. Dezember 1986) und damit dem Gegenstand einer solchen
Anmeldung neuheitsschädlich entgegengestanden hätte.
Nach alledem konnte das Patentamt hier nicht von einer neuen Anmeldung mit
dem Zeitrang des 10. März 1993 ausgehen. Es hat das auch nicht getan, wie sich
aus dem bereits erörterten Bescheid vom 22. April 1993 ergibt.
Auch nach Auffassung des Senats leidet das Erteilungsverfahren unter einem
Mangel. Das Patentamt hat es übersehen und versäumt, die Feststellung zu treffen, dass gar keine wirksame Teilanmeldung vorliegt (BPatG Entscheidung vom
27.7.92 – 4 W (pat) 22/91 unveröffentlicht; Keukenschrijver, a.a.O., § 39 Rdn. 28;
a.A. Kühnen, a.a.O., S. 137 – Zurückweisung der Anmeldung; vgl. auch
Keukenschrijver, a.a.O., § 39 Rdn. 33) stattdessen hat sie das Patent erteilt.
Das Fehlen einer wirksamen Teilanmeldung führt nicht etwa (über Heranziehung
von Grundsätzen des Verwaltungsrechts zu nichtigen Verwaltungsakten) zur
Nichtigkeit des Erteilungsbeschlusses (BPatG (7 W (pat) 11/97) Mitt 1998, 26, 27
– die zugehörigen Leitsätze der Entscheidung sind nicht auf S. 26, sondern auf
S. 25 abgedruckt; Keukenschrijver, a.a.O., § 39 Rdn.7; a.A. BPatGE 39, 17, 22).
Der Fehler ist nicht offenkundig. Er kann überhaupt erst bei Studium der Erteilungsakten festgestellt werden. Bezeichnenderweise hat die Einsprechende diesen Mangel erst gegen Ende des vorliegenden Einspruchsbeschwerdeverfahrens
erstmals gerügt. Der Fehler ist auch nicht derart, dass der ordentliche Ablauf des
Erteilungsverfahrens im übrigen nicht mehr gewährleistet gewesen wäre.
Das Fehlen einer wirksamen Teilanmeldung ist aber durch den unanfechtbar gewordenen Erteilungsbeschluss
vom 2. September 1993 geheilt worden
(Keukenschrijver, a.a.O., § 39 Rdn. 30 und 33, § 49 Rdn. 29; Benkard, PatG
BPatGE 39, 17 (2. Senat), Kühnen, a.a.O., S. 146, Fußn 469). Die Heilungswirkung des Erteilungsbeschlusses ist zwar gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt,
sei folgt letztlich aber daraus, dass das Patentgesetz nach Erteilung eine Überprüfung nur noch im Rahmen der gesetzlichen Widerrufs- bzw. Nichtkeitsgründe
vorsieht. Alle anderen Mängel des Erteilungsverfahrens, und seien es auch so
schwerwiegende und folgenreiche wie der hier vorliegende, können den Bestand
des Patents nicht mehr berühren. Dies ist letztlich auch eine Folge der Unanfechtbarkeit des Erteilungsbeschlusses. Diese Heilung führt allerdings dazu, dass der
Patentinhaber ein Patent erhält, dessen Zeitrang ihm eigentlich nicht zusteht. Dies
ist jedoch im Patentrecht nichts Unbekanntes. Übersieht z.B. eine Prüfungsstelle,
dass die förmlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer ausländischen Priorität nicht gegeben sind (z.B. der Prioritätsanspruch wegen Überschreitung von Fristen verwirkt ist PatG § 41 Abs 1 Satz 3), so ist dies nach Patenterteilung im Einspruchs- aber auch Nichtigkeitsverfahren nicht mehr nachprüfbar und deshalb bindend (h.M. BGH GRUR 1960, 506, 507 – Schiffslukenverschluss; RGZ 63, 161, 163; RPA Mitt 1932, 181 und BlPMZ 1935, 33; Benkard,
PatG GbmG, 9. Aufl, Int. Teil Rdn. 72; § 22, Rdn. 16; Keukenschrijver, a.a.O., § 41
Rdn 50: Schulte, a.a.O., § 21 Rdn 46): das Patent behält den Zeitrang der Voranmeldung.
Heilung wird auch dann angenommen, wenn bei Patenterteilung übersehen wird,
dass zuvor bereits die Fiktion der Rücknahme der Anmeldung (etwa wegen unvollständiger Gebührenzahlung) eingetreten war (BPatG BlPMZ 1984, 380 –
3. Senat; Mes, Patentgesetz, § 49 Rdn. 6). Auch in diesem Fall liegt zum Zeitpunkt
der Patenterteilung keine wirksame Anmeldung vor. Also können – entgegen der
Auffassung der Einsprechenden – auch Fehler, die entstehen, wenn der Eintritt einer Fiktion übersehen wird, geheilt werden.
Soweit die Einsprechende Bedenken hat, dass durch Heilung auch schwere Fehler bei der Teilung im Einspruchsverfahren nicht mehr überprüft werden können,
so ist dem entgegenzuhalten, dass die Einsprechende die Unwirksamkeit der Teilungserklärung bereits im Rahmen des Einspruchsbeschwerdeverfahrens vor dem
11. Senat des Bundespatentgerichts hätte rügen können.
Nach alledem ist durch die Patenterteilung der angesprochene Verfahrensmangel
geheilt.
2. Die Patentinhaberin verteidigt das Patent im Einspruchsbeschwerdeverfahren nur
noch in beschränktem Umfang, und zwar mit einem Patentanspruch, den sie
durch eine Teilungserklärung beschränkt hat, die Gegenstand ihres Schriftsatzes
vom 22. Dezember 2000, eingegangen am 27. Dezember 2000, ist.
Der Patentanspruch betrifft eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen:
Sammelhefter
1 mit einer Sammelstrecke
1.1 die Sammelstrecke weist eine sattelförmige Auflage auf
1.2 auf die Auflage werden an in einem Maschinentakt angetriebenen Anlegestationen Druckbogen rittlings abgelegt
1.3 die Sammelstrecke ist mit quer zu ihrer Beschickungsrichtung mit den
Druckbogen längs der Auflage wirksamen Mitnehmern versehen
1.4 Mitnehmer transportieren die vereinzelten Druckbogen zu einem Heftapparat
2 von dem Heftapparat werden die auf der Sammelstrecke zusammengetragenen Druckbogen durch mindestens einen beim Heftvorgang damit
gleichlaufenden Heftkopf geheftet
3 parallel zur erwähnten Sammelstrecke ist wenigstens eine ihr zum Beschicken nachfolgende weitere Sammelstrecke mit sattelförmiger Auflage (3) und mit Mitnehmern (6) vorhanden
4 mit jedem Maschinentakt beschicken die Anlegestationen (7, 8, 19)
nacheinander jeweils eine der einander folgenden Sammelstrecken mit
einem Druckbogen
5 die auf der weiteren Sammelstrecke zusammengetragenen Druckbogen
werden durch mindestens einen beim Heftvorgang damit gleichlaufenden weiteren Heftkopf (12, 13, 33) des Heftapparates (9) geheftet
6 die zusammengetragenen Druckbogen stehen im Wirkbereich des Heftapparates (9) relativ zu den Sammelstrecken still
7 die Heftköpfe (12, 13, 33) folgen beim Heftvorgang jeweils während eines Bewegungsweges den Sammelstrecken im Gleichlauf.
Die Zulässigkeit des geänderten Patentbegehrens ist gegeben:
Zunächst hat die Patentinhaberin ein Rechtsschutzinteresse an der Aufrechterhaltung eines solchen Patents, denn von dem in dem Patent 35 16 566 (Stammpatent zum Streitpatent) beanspruchten Gegenstand unterscheidet sich der Gegenstand des vorliegenden Anspruchs ua dadurch, dass die Sammelstrecken
nicht notwendigerweise symmetrisch zu einer Achse und um diese drehend angeordnet sind. Ein weiterer Unterschied liegt darin, dass nach Merkmal 1.3 die
Sammelstrecke mit quer zu ihrer Beschickungsrichtung mit den Druckbogen längs
der Auflage wirksamen Mitnehmern versehen ist.
Die Merkmale des Anspruchs sind in der Streitpatentschrift als zur Erfindung gehörig offenbart:
Merkmale 1 bis 4 und 6 entsprechen jeweils wörtlich der erteilten Fassung. Im
Kennzeichen wurde Merkmal 5 eingefügt. Es wird auf Sp 5 Z 6 bis 8 und Sp 6
Z 55 bis 57 der Streitpatentschrift verwiesen.
Das Merkmal 7 des Kennzeichens, wonach die Heftköpfe 12, 13, 33 beim Heftvorgang jeweils während eines Bewegungsweges den Sammelstrecken im Gleichlauf
folgen, wurde gegenüber der erteilten Fassung abgeändert, s dazu Sp 5 Z 10 bis
22 und Sp 6 Z 57 bis 59.
Die Merkmale des Anspruchs sind gleichfalls in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen offenbart. Dies wurde in der mündlichen Verhandlung von der Einsprechenden nicht in Frage gestellt.
Die Teilungserklärung vom 27. Dezember 2000 (2. Teilung) ist entgegen der Ansicht der Einsprechenden wirksam.
Diese Teilungserklärung besteht aus zwei Teilen. Zunächst unterbreitet die Patentinhaberin eine Neufassung des Patentanspruchs für das vorliegende Verfahren. Sodann erklärt sie, dass sie den über die nunmehr geltende Neufassung des
Patentanspruchs hinausgehenden Teil des Patentes gemäß PatG § 60 abtrenne.
Diese Teilung ist klar, aus sich heraus verständlich und vollständig. Was im Restpatent verbleibt, ergibt sich aus dem neu formulierten Patentanspruch. Er hat einen Sammelhefter zum Gegenstand, der neben verschiedenen anderen Merkmalen durch mindestens zwei Heftköpfe gekennzeichnet ist. Der darüber hinausgehende Teil des Patents, der abgeteilt wird, hat demzufolge einen Sammelhefter
zum Gegenstand, der u.a. durch nur einen Heftkopf gekennzeichnet ist. Denn
Sammelhefter mit zwei oder mehr Heftköpfen sind im vorliegenden Restpatent
verblieben.
Entgegen der Auffassung der Einsprechenden darf zum Verständnis der Teilungserklärung nicht der erst später, nämlich am 18. Januar 2001, zu den Akten gereichte Patentanspruch herangezogen werden (BGH BlPMZ 1996, 351, 355 –
Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem). Dieser Patentanspruch gehört bereits
zu den Unterlagen für die vorher, nämlich am 27. Dezember 2000 durch die Teilungserklärung entstandene Teilanmeldung. Kopien dieser Unterlagen und damit
auch des Patentanspruchs sind von der Patentinhaberin nur zur Unterrichtung des
Senats mit entsprechendem Anschreiben vom 17. Januar 2001 zu den Gerichtsakten gereicht worden. Deshalb greift auch die Rüge der Einsprechenden, die
Patentinhaberin habe den Gegenstand des Stammpatentes vollständig abgetrennt, nicht durch.
Allerdings ergibt sich eine nicht unerhebliche Diskrepanz zwischen diesem für die
Unterlagen der Teilanmeldung formulierten Patentanspruch und dem Gegenstand,
der bei rechtem Verständnis Inhalt der am 27. Dezember 2000 abgegebenen Teilungserklärung ist. Letzterer hat, wie ausgeführt, einen Sammelhefter u.a. mit nur
einem Heftkopf zum Gegenstand. Demgegenüber ist im Oberbegriff des Patenanspruchs, der mit den Unterlagen für die Teilanmeldung eingereicht worden ist, von
"mindestens einem Heftkopf" die Rede, was wieder Sammelhefter mit zwei oder
mehr Heftköpfen umfasst.
Diese Diskrepanz zwischen abgetrennten Gegenstand und eingereichtem Patentanspruch ist jedoch kein eindeutiger Anhaltspunkt für den unmissverständlichen
Willen der Patentinhaberin, ihre Teilungserklärung vom 27. Dezember 2000 stillschweigend zurückzunehmen und gegenüber dem Senat eine neue Teilungserklärung abzugeben (BGH BlPMZ 1996, 351, 355; Kühnen, a.a.O., S. 50 ff). Dagegen
spricht schon die äußere Form der Eingabe vom 17. Januar 2001. Adressat für
eine neue Teilungserklärung wäre der Senat gewesen. An ihn sind jedoch der
Patentanspruch und die Unterlagen nur in Kopie zur Kenntnisnahme gegangen.
Die Originale sind beim Patentamt eingereicht worden. Das spricht dafür, dass es
sich nach dem Willen der Patentinhaberin um die Unterlagen für die Teilungserklärung vom 27. Dezember 2000 handelt. Denn dafür war das Patentamt der richtige
Adressat. Der Senat verkennt nicht, dass die Abweichung hier nicht nur sprachlicher, sondern durchaus sachlicher Natur und auch nicht ohne Gewicht ist. Aber
hier ist zu berücksichtigen, dass der mit den Unterlagen für die Teilanmeldung
eingereichte Patentanspruch ohnehin nur vorläufigen Charakter hat, die Diskrepanz also im Verfahren der Teilanmeldung noch behoben werden kann (BGH
BlPMZ 1996, 355).
Die (von den Parteien im Einspruchsverfahren ausführlich erörterte) Frage, ob das
vorliegende Restpatent gegenüber den ursprünglichen Unterlagen unzulässig erweitert sei, spielt bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Teilungserklärung keine
Rolle. Maßstab dafür ist allein das erteilte Patent, das die "Teilungsmasse"
(Kühnen, a.a.O., S. 33 ff) darstellt. Dass der Gegenstand des Patents möglicherweise über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung hinausgeht,
ändert daran nichts. Die Entscheidung BGH GRUR 1999, 41 – Rutschkupplung –
ist nicht einschlägig. Sie befasst sich mit der Teilung einer Anmeldung, bei der die
gesamte ursprüngliche Offenbarung "Teilungsmasse" ist. Das soll dazu führen,
dass die ursprüngliche Offenbarung bereits bei der Frage der Wirksamkeit der
Teilungserklärung überprüft wird (kritisch dazu Keukenschrijver, a.a.O., § 39
Rdn. 17).
Daran ändert auch nichts, dass die Patentabteilung im angefochtenen Beschluss
von einer solchen unzulässigen Erweiterung ausgegangen ist. Es ist der Patentinhaberin unbenommen, diese Frage durch entsprechende Beschränkung des Patents nicht in diesem Verfahren vom Senat, sondern erst im Rahmen einer (weiteren) Teilanmeldung endgültig entscheiden zu lassen. Wenn die Patentinhaberin
von dieser vom Gesetz eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, kann darin ein
Rechtsmissbrauch nicht gesehen werden.
3. Der Gegenstand des Anspruchs ist neu:
Im Stand der Technik ist ein Gegenstand mit allen Merkmalen des geltenden Anspruchs nicht vorbeschrieben. So zeigt keine der Entgegenhaltungen D1 bis D19
einen Sammelhefter mit wenigstens zwei Sammelstrecken und wenigstens zwei
Heftköpfen, bei dem das Merkmal verwirklicht ist, dass die Heftköpfe beim Heftvorgang jeweils während eines Bewegungsweges den Sammelstrecken im
Gleichlauf folgen. Es wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen
Tätigkeit verwiesen.
4. Der unbestritten gewerblich anwendbare Sammelhefter nach dem Patentanspruch
beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Im Anspruch ist nach dem Vortrag der Patentinhaberin ausgegangen von der
CH 519 993 (D1), vgl Beschreibung des Streitpatents Sp 1 Abs 3. Diese Druckschrift offenbart einen Sammelhefter, bei dem die Merkmale des Oberbegriffs des
Anspruchs 1 im wesentlichen verwirklicht sind. Die Sammelstrecke wird durch das
obere Trum der Transportkette 7 gebildet, die eine sattelförmige Auflage aufweist,
auf die Druckbogen 13 rittlings abgelegt werden, s Fig 1 und 2. Die Sammelstrecke 7 ist mit längs der Auflage wirksamen Mitnehmern versehen, welche die
vereinzelten Druckbogen zu einem Heftapparat transportieren, von dem die auf
der Sammelstrecke 7 zusammengetragenen Druckbogen durch mindestens einen
beim Heftvorgang damit gleichlaufenden Heftkopf 14 geheftet werden. Der Heftapparat mit den zwei Heftköpfen 14 bewegt sich während des Heftvorgangs in der
Transportrichtung der Sammelstrecke und fährt dann zurück, s Fig 1 und zugehörige Beschreibung. Über den Vorgang des Ablegens der Druckbogen auf der
Sammelstrecke und die Beschickungsrichtung der Druckbogen ist in der Entgegenhaltung nichts ausgeführt, vgl Merkmale 1.2 und 1.3.
Bei diesem Sammelhefter ist als nachteilig zu sehen, dass nur eine einzige Sammelstrecke vorhanden ist, auf der der gesamte Sammel- und Heftvorgang stattfindet Dies steht einer Erhöhung der Produktionsleistung entgegen, ebenso der Umstand, dass durch die Bewegungsumkehr der Heftköpfe an den zwei Umkehrpunkten hohe Massenkräfte auftreten, s Streitpatentschrift Sp 1 Z 42 ff.
Unter Berücksichtigung von weiterem in der Beschreibungseinleitung diskutierten
Stand der Technik ist dem Streitpatent das als Aufgabe formulierte technische
Problem zugrundegelegt, einen Sammelhefter der eingangs genannten Art dahingehend auszubilden, dass ohne Verlust an Verarbeitungspräzision eine Steigerung der Produktionsleistung erreicht wird, vgl Sp 3 Z 53 ff.
Eine Lösung ist bei einem gattungsgemäßen Sammelhefter durch die Merkmale
des Kennzeichens des Anspruchs gegeben.
Die CH 519 993 (D1) vermochte keinen zum Gegenstand des Anspruchs führenden Hinweis zu geben, da die Druckschrift allein auf einen Sammelhefter mit nur
einer Sammelstrecke abstellt und keines der Merkmale des Kennzeichens des
geltenden Anspruchs offenbart ist.
Die beanspruchte Lösung ergab sich für den Fachmann auch bei Einbeziehung
der übrigen Entgegenhaltungen und einer Gesamtschau des Standes der Technik
nicht ohne erfinderische Tätigkeit.
Die DE 33 43 466 C1 (D2) zeigt und beschreibt einen gattungsähnlichen Sammelhefter mit den Merkmalen 1 bis 1.2, 1.4 und 2, der die kennzeichnenden Merkmale
des Anspruchs nicht aufweist. Sp 3 Z 23 ff in Verbindung mit Fig 1 weist auf –
nicht näher spezifizierte – Transportmittel hin, welche die vereinzelten Druckbogen
zu einem Heftapparat transportieren. Die auf der Sammelstrecke zusammengetragenen Druckbogen werden durch einen beim Heftvorgang damit gleichlaufenden Heftapparat geheftet. Er bewegt sich während des Heftvorgangs in der Transportrichtung der Druckbogen auf der Sammelstrecke, s Fig 1 und zugehörige Beschreibung Sp 3 Z 51 bis 62. Der mit insgesamt vier Heftköpfen 5 ausgerüstete
Heftapparat ist für die gleichzeitige Heftung von zwei Druckerzeugnissen vorgesehen, was zu einer Vergrößerung der Produktionsgeschwindigkeit des Sammelhefters führt. Nach wie vor ist jedoch die Produktionsleistung durch die Beschränkung auf eine Sammelstrecke und durch die Bewegungsumkehr des Heftapparats
bzw der Heftköpfe an den zwei Umkehrpunkten mit den dabei auftretenden hohen
Massenkräften begrenzt. Die Entgegenhaltung D2 vermochte daher gleichfalls
nicht zur gekennzeichneten Lösung anzuregen.
Die von der Einsprechenden als besonders relevant erachtete CH 645 074 (D3)
offenbart einen Sammelhefter mit den Merkmalen 1 bis 1.2 und 2 bis 4.
Eine Sammelstrecke mit sattelförmiger Auflage wird von jedem der Stützstege 47
gebildet, die auf der drehend angetriebenen Trommel 45 radial abstehend und
sich axial über die Trommellänge erstreckend angeordnet sind. An im Maschinentakt angetriebenen Anlegestationen werden der Trommel 45 zickzackförmig
gefaltete Papierbahnen zugeführt, die – abweichend von Merkmal 1.4 des Anspruchs – aus den noch miteinander verbundenen Druckbogen bestehen. Dabei
wird jeweils ein mittig gefalteter Druckbogen als Teil einer Bahn auf einem der
Stützstege rittlings abgelegt. Im Ausführungsbeispiel sind drei Anlegestationen 52,
53, 54 gezeigt, s Fig 5. Die bei Anlegestationen 52 angelegte Bahn 1a bewegt sich
während einer Umdrehung der Trommel so in deren Längsrichtung, dh quer zur
Beschickungsrichtung, dass bei der Anlegestation 53 die nächste Bahn 1b mit den
gleichfalls verbundenen Bogen passend aufgelegt werden kann etc. Die Querbewegung wird durch nicht näher beschriebene Mittel bewirkt, die offenbar der
Trommel insgesamt zugeordnet sind, s S 4 linke Sp Z 37 f, nicht aber, wie nach
Merkmal 1.3 gefordert, einer einzelnen Sammelstrecke. Es ist ein Heftapparat
(Rotationsheftapparat 62) vorhanden, von dem die auf einer Sammelstrecke zusammengetragenen Druckbogen geheftet werden, s Fig 7.
Die Einsprechende hat vorgetragen, der Fachmann hätte ohne weiteres erkannt,
dass im Berührungsbereich von Heftapparaten 62 und Trommel 45 eine Relativbewegung zwischen den Druckbogen und den Heftköpfen zu vermeiden sei, um
ein ordnungsgemäßes Heften zu ermöglichen. Demzufolge hätte er dann unter
Zugrundelegung der sich aus Fig 7 der Druckschrift ergebenden Größenverhältnisse auf dem Umfang des Heftapparats 62 acht Heftköpfe angeordnet, um bei
konstanten Winkelgeschwindigkeiten von Heftapparat 62 und Trommel 45 beider
Umfangsgeschwindigkeiten gleich einstellen zu können.
Selbst wenn man diesem Vortrag der Einsprechenden folgt und unterstellt, der
Fachmann hätte die oa Zusammenhänge erkannt und dann die geschilderten
Maßnahmen auf den Sammelhefter für Einzelbogen nach der D1 übertragen, wäre
die Erfindung noch nicht verwirklicht gewesen. Dazu bedurfte es noch einer Ausgestaltung derart, dass die Heftköpfe beim Heftvorgang jeweils während eines
Bewegungsweges den Sammelstrecken im Gleichlauf folgen, s Merkmal 7. Dies
erfordert zumindest eine Folgebewegung des Heftapparats insgesamt, wozu die
Entgegenhaltung jedoch ersichtlich keine Anregung gibt.
Auch bei Hinzunahme der US 4 478 398 (D4) fand der unvoreingenommene
Fachmann zu der vorstehenden Ausgestaltung keinerlei Hinweis. Denn bei dem
Sammelhefter nach dieser Druckschrift, dem schon die vorausgesetzte Sammelstrecke fehlt, ist ebenfalls nur ein ortsfest angeordneter Rotationshefter 22 vorgesehen. Dieser wird offenbar in Abstimmung auf die Transportgeschwindigkeit der
auf den Fingern 14 aufliegenden zusammengetragenen Papierbogen 11 drehend
angetrieben. Diese Art der Antriebseinstellung mit Synchronisation geht somit
gleichfalls nicht über das in Merkmal 2 bzw Merkmal 5 des Anspruchs des Streitpatents Beanspruchte hinaus.
In der mündlichen Verhandlung wurde von der Einsprechenden noch die
US 2 717 383 (D6) in das Verfahren eingeführt. Diese Schrift befasst sich mit einer
Heftmaschine mit einem Heftapparat 10, der einen Doppelheftkopf mit gleichzeitigen Setzen von zwei Klammern in eine Gruppe von Papierbogen 28 aufweist,
s Sp 1 Z 69 bis Sp 2 Z 2. Von den Merkmalen des Oberbegriffs des Anspruchs ist
keines verwirklicht. Insbesondere ist eine Sammelstrecke nicht angesprochen,
vielmehr werden die zu heftenden Bogen 28 in zuvor an anderer Stelle gebildeten,
flachliegenden Gruppen mittels eines Riemens 112 über die Führung 27 der Heftmaschine zugeführt, s Fig 2 und Sp 5 Abs 2. Bei der Heftung durch den rotierenden Heftkopf des Heftapparats 10 dient ein synchron rotierender Amboß 11 als
Gegenlager. Gegenstand der Entgegenhaltung ist es, die Klammern beim gesamten Heftvorgang in richtiger Orientierung zu den zusammengetragenen Papierbogen zu halten, um die Heftung zu verbessern, Sp 1 Z 24 bis 37. Dies wird
dadurch erzielt, dass die vorbekannte radiale Ausrichtung der Klammern aufgegeben und stattdessen während des Heftvorgangs eine Verschwenkung der Klammern um kleine Winkel relativ zu dem Heftapparat 10 durchgeführt wird, s insbesondere Ablauf der Heftung in den Fig 3 bis 5 mit zugehöriger Beschreibung.
Die Lehre der Schrift ist allein auf den Heftvorgang innerhalb einer Heftmaschine
mit rotierendem Heftapparat gerichtet und könnte somit dem Fachmann nicht als
Vorbild für die Anpassung der Bewegung mehrerer Heftköpfe an die Bewegung
mehrerer Sammelstrecken zur Steigerung der Produktionsleistung eines gattungsgemäßen Sammelhefters dienen.
Die übrigen Entgegenhaltungen kommen dem Gegenstand des Patentanspruchs
nicht näher als der vorstehend diskutierte Stand der Technik. Sie wurden von der
Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr aufgegriffen und
als dem Streitpatent entgegenstehend diskutiert. Ein Eingehen auf diese Druckschriften erübrigt sich daher.
Der geltende Patentanspruch ist daher gewährbar.
5. Der Senat hat von einer Zurückverweisung abgesehen und in der Sache entschieden. Der im Beschwerdeverfahren von der Einsprechenden neu vorgelegte Stand
der Technik zusammen mit dem umfangreichen Stand der Technik, der sich bereits im Verfahren befand, hat den Senat in die Lage versetzt, über die Sache abschließend zu entscheiden. Angesichts der Dauer des Verfahrens, die sich durch
eine Zurückverweisung an das Patentamt noch wesentlich verlängert hätte, tritt
der von der Einsprechenden genannte Gesichtspunkt des Instanzverlustes zurück.
6. Die Rechtsbeschwerde hat der Senat gemäß PatG § 100 Abs 2 Nr 1 und 2 zugelassen. Ob der Mangel einer nicht wirksam entstandenen Teilanmeldung durch die
Patenterteilung geheilt wird, ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
und wird von Senaten des Bundespatentgerichts unterschiedlich beantwortet.
Die von der Einsprechenden zu Protokoll gegebene Rechtsfrage hat sich dem Senat bei seiner Entscheidung nicht gestellt.
Ch. Ulrich
Hövelmann
Dr. Barton
Dr. Frowein
Bb